Haushaltsversicherung für Frauen
Eine Haushaltsversicherung gehört im privaten Bereich mit zu den wichtigsten Versicherungsformen. Der Umfang der Versicherungsleistungen bezieht sich auf alle in der versicherten Wohnung (Hierzu zählen auch eventuell vorhandene Kellerräume) befindlichen Gegenstände, welche durch den Mieter eingefügt worden sind. Gegen geringe Beitragszuschläge (meist 1 Prozent der Versicherungssumme) sind Fahrräder mit versicherbar.
Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen (VHB) umfasst die Haushaltsversicherung eine ganze Reihe von Gefahren und Risiken, bei deren Ereignis der Hausratversicherer für die hierdurch vom Schaden betroffenen Gegenstände des Hausrat schadenersatzpflichtig wird.
Im Einzelnen werden durch die Haushaltsversicherung folgende Risiken und Gefahren abgesichert:
Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion,
Anprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
Einbruchdiebstahl, Beraubung oder der Versuch einer solchen Tat,
Beschädigungen durch Vandalismus,
Leitungswasserschäden,
Sturm- und Hagelschäden.
Als Basis der durch den Versicherer zu leistenden Entschädigungsleistungen dient die vorvertraglich vereinbarte Versicherungssumme, welche regelmäßig durch die Versicherer als Richtwert neu kalkuliert wird. Aktuell liegt dieser Richtwert bei 650,- pro Quadratmeter. Um eine Unter,- oder Überversicherung zu vermeiden, prüfen Sie vor Vertragsabschluß, ob dieser Richtwert für den Wert Ihrer Hausrat ausreichend, zu niedrig, oder zu hoch ist.
Um den Wert Ihres Hausrats bestimmen zu können, ermitteln Sie einfach entweder in Geschäften vor Ort, oder über das Internet, was Sie die Neuanschaffung der sich in Ihrem Haushalt befindlichen Gegenstände kosten würde.
Allgemeine Informationen zum Thema Haushaltsversicherung
Mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen. Zu dieser Kategorie gehören im Sinne der Haushaltsversicherung z.B. Küchenspülen, Warmwasseraufbereitungsgeräte (Boiler, Durchlauferhitzer), Waschbecken, Badewannen, Duschbecken, Wasserklosetts, Waschmaschinen und Spülmaschinen einschließlich Zu- und Ableitungsschläuchen sowie Schwimmbecken (soweit mit dem Rohrsystem verbunden), Wasserenthärtungseinrichtungen und schließlich Wasserhähne, Ventile und sonstige Armaturen.
Konzeptionell grenzt die Elektronikversicherung im Privathaushalt - ohne dass dies in den AVB EPH hervorgehoben wird - zum Versicherungsschutz der Verbundenen Haushaltsversicherung ab. Dies verdeutlichen insbesondere die Ausschlussbestimmungen des § 3 AVB EPH (s. Ziff. 3.2). Dennoch können je nach Schadenverlauf in der Praxis gelegentlich Zuordnungsschwierigkeiten entstehen. So bei einem Schaden durch Glimmen. Denn ein Glimmvorgang kann auch Brand im Sinne der Haushaltsversicherung AVB EPH fallen
Hagel war die einzige, bisher nicht annähernd präzisierte Gefahr. Nach Abschnitt A § 5 Nr. 3 VHB 2008 ist Hagel ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Vorwiegend entstehen Hagelschäden durch die mittelbare Einwirkung des Hagels auf die versicherten Sachen. So wenn Hagelkörner Fensterscheiben durchschlagen und in die Wohnung gelangen und die geschmolzenen Hagelkörner durch die Haushaltsversicherung für Frauen versicherte Sachen durchnässen. Die Aufschlagswucht außergewöhnlich großer Hagelkörner kann aber auch so enorm sein.
Nach Abschnitt A § 4 Nr. 3a) VHB 2008 der Haushaltsversicherung sind ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Schäden durch: Plansch- oder Reinigungswasser Hiermit sind Schäden angesprochen, die beim Gebrauch/Verbrauch von Wasser entstehen. Beim Planschen in der Badewanne sammelt sich übergeschwapptes Wasser wiederholt am Sockel eines Badezimmerschränkchens, sodass sich durch die Wassereinwirkung mit der Zeit die Kunststoffbeschichtung löst. Versehentlich wird ein Putzeimer umgestoßen und das ausfließende Schmutzwasser erfasst wertvolle Teppiche.
Haushaltsversicherung für Frauen
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Frauen sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Haushaltsversicherung abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Haushaltsversicherung für Frauen mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Haushaltsversicherung
Die nachstehende grobe Übersicht der entsprechend Abschnitt A § 6 Nr. 2 VB 2008 versicherten Sachen soll hierzu als Gedankenstütze dienen:, Möbel,
Antiquitäten, Kunstgegenstände, Sammlungen, Schmucksachen und sonstige Wertsachen, Teppiche, Beleuchtungskörper, Dekorationen, Porzellan, Gläser, Vasen,
Bestecke, Bücher, Unterhaltungs- und Kommunikationstechnik, Ton- und Bildträger, Musikinstrumente, Hauswirtschaftliche Maschinen und Geräte, Küchengeschirr,
Bekleidung, Wäsche, Betteinlagen, Spielsachen, Film- und Fotoausrüstung,
Als Motiv für den Einschluss solcher Sachen wird in der Literatur angeführt, dass Arbeitnehmer wie auch selbstständig tätige Personen gelegentlich
Arbeitsgeräte und (kleinere) Einrichtungsgegenstände mit nach Hause nehmen und ein Sachersatzinteresse haben (Martin SVR H IV 37). Haustiere, d.h. Tiere,
die regelmäßig artgerecht in Wohnungen gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vögel). Die VHB der Haushaltsversicherung 2008 verwenden die Definition Haustiere,
die regelmäßig und artgerecht in Wohnungen gehalten werden.
Nach Klausel PK 7212 sind indessen auch die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten
(und somit auch aufgeführte Einbaumöbel/-küchen). selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht
versicherungspflichtig sind, Die angesprochene Versicherungspflicht bezieht sich auf die Kfz-Haftpflichtversicherung für zulassungspflichtige
motorgetriebene Fahrzeuge.
Allgemeines über die Haushaltsversicherung
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Zum Explosionsbegriff sei ergänzend
auf die Erläuterungen im Beitrag: Gewerbliche und industrielle Feuerversicherung verwiesen. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall
eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. Zum Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges enthalten die VHB 2008 keine
Begriffserläuterung. Der Begriff Luftfahrzeug entspricht dem Luftverkehrsgesetz.
Nach Abschnitt A § 2 Nr. 5 VHB 2008 sind nicht versichert ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben, Sengschäden, Schäden, die an
Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den
in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Die Ausschlüsse aus der Haushaltsversicherung für Frauen gemäß Nr. 5b und 5c gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß
Nr. 1 sind.
Solche Kurzschluss- und Überspannungsschäden beruhen auf der Wirkung des elektrischen Stroms auf die von ihm durchflossenen elektrischen Teile der
Einrichtung. Der Ausschluss betrifft aber nicht nur diese Teile, sondern nach Rechtsprechung und Literatur den gesamten elektrischen Einrichtungsgegenstand,
z.B. die ganze Waschmaschine. Bei Vereinbarung der Klausel PK 7111 ersetzt der Versicherer Überstrom-, Kurzschluss- und Überspannungsschäden durch Blitz
oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität bis zur vereinbarten Höhe.
Haushaltsversicherung
Aus der Definition des bestimmungswidrigen Wasseraustritts ergibt sich, dass ein solcher beispielsweise auch gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer beim
Einlassen des Badewassers vergisst, den Wasserhahn rechtzeitig zu schließen und die Wanne überläuft oder der Wasserhahn über einem nicht mit dem Rohrsystem
verbundenen Wasserbecken nicht rechtzeitig zugedreht wird und das Wasserbecken überläuft. Außer den Schäden durch direkte Einwirkung des Leitungswassers auf
die versicherten Sachen ausgetretenen Leitungswassers gedeckt.
Nach Abschnitt A § 4 Nr. 3a) VHB 2008 der Haushaltsversicherung für Frauen sind ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Schäden durch: Plansch- oder Reinigungswasser Hiermit sind
Schäden angesprochen, die beim Gebrauch/Verbrauch von Wasser entstehen. Beim Planschen in der Badewanne sammelt sich übergeschwapptes Wasser wiederholt am
Sockel eines Badezimmerschränkchens, sodass sich durch die Wassereinwirkung mit der Zeit die Kunststoffbeschichtung löst. Versehentlich wird ein Putzeimer
umgestoßen und das ausfließende Schmutzwasser erfasst wertvolle Teppiche.
Einrichtungen oder Anlagen bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser beschädigt worden sein. Beispiele für versicherte Ursachen bestimmungswidrigen
Wasseraustritts, Rohrbruch, Bruch eines Heizkörpers, Bruch einer sonstigen Wasser führenden Einrichtung, Geplatzter Wasserschlauch, Undichtigkeit eines
Verbindungsstücks oder einer Dichtung, Verstopfte Abflussleitungen und hierdurch verursachter Rückstau, Verstopfter Siphon lässt das bei geöffnetem
Wasserhahn, Abreißen des Wasserhahns, Böswilliges Öffnen des Wasserhahns.
Infos zum Thema Haushaltsversicherung
Elementargefahren lassen sich heute über eine ganze Reihe von Bedingungen absichern. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
in Berlin haben inzwischen mehr als 2,3 Millionen Haushalte ihre Hausratversicherung» um eine Elementarschadenversicherung ergänzt. Zu den insgesamt 18
Millionen Wohngebäudeversicherungen sind 550.000 Zusatzversicherungen gegen Elementarschäden abgeschlossen worden. Wenn auch der dafür geforderte Beitrag
von Versicherer zu Versicherer schwankt.
Sorgen Sie für vertragliche Klarstellung und vereinbaren Sie, dass zur Wohnung sämtliche Räume einschließlich Nebenräume gehören, wie sie in Auslegung der
VHB 2000 in der Verbundenen Haushaltsversicherung für Frauen als Versicherungsort gelten! Erforderlichenfalls sollten Sie in Ergänzung des Tipps zu Ziffer 2.4 auch die
innerhalb der Wohnung ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzten Räume als Versicherungsort vereinbaren. Als Versicherungsort ist außerdem das
Grundstück des Versicherungsnehmers deklariert.
Die versicherten Gefahren Schmorbrände und Sengschäden sind übrigens begrifflich keine Brandschäden; sind sie aber Folge eines Brandes, fallen sie ebenfalls
unter den Ausschluss des § 3 Nr. 1 f AVB EPH. Weitere versicherte Gefahren überschneiden sich mit denen der Hausratversicherung und können zugleich
Abgrenzungsprobleme aufwerfen. Vor allem ist hier die versicherte Gefahr Unwetter zu nennen. Was diesem Begriff alles an elementaren Erscheinungsformen
zuzuordnen ist, scheint nicht eindeutig bestimmbar zu sein.
Haushaltsversicherung für Frauen
Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme sind als besondere Gruppen (Positionen) in der Haushaltsversicherung versichert. Sie gelten abweichend von § 1 Nr. 1 VHB 2000 nicht
als Teil des Hausrats. § 27 Nr. 4 VHB 2000 ist auf die Versicherungssummen gemäß Nr. 1 anzuwenden. Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht gilt für
diese Gruppen (Positionen) nicht, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die Versicherungssummen gemäß Nr. 1 verändern sich entsprechend § 13 Nr. 1
VHB 2000.
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen (siehe § 1) innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete
Wohnung des Versicherungsnehmers; zur Wohnung gehören auch Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom
Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden. Dies gilt auch für
Garagen in der Nähe des Versicherungsortes.
Transport- und Lagerkosten - Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) unbenutzbar wurde und dem
Versicherungsnehmer auch die Lagerung und in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem
die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von x Tagen.
Allgemeine Informationen über die Haushaltsversicherung
Insbesondere für die Beraubungsversicherung ist die Bestimmung des § 3 Nr. 4b) VHB 2008 wichtig, wonach Personen dem Versicherungsnehmer gleichstehen, die
mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. Das können Familienangehörige sein, aber auch zufällig anwesende andere Personen. Für den
Versicherungsfall ist es somit unerheblich, ob die Gewaltanwendung oder deren Androhung gegen den Versicherungsnehmer oder eine der mit seiner Zustimmung
anwesenden Personen zu Hilfe eilende Person gerichtet ist.
Versicherungsverträge sind grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Man unterscheidet unterjährige Verträge mit einer Laufzeit von weniger
als einem Jahr (z. B. Ausstellungsversicherung), ein- oder mehrjährige Verträge Haushaltsversicherung und Verträge mit festem Ablauftermin.
Ein Versicherungsverhältnis kann unabhängig von der vereinbarten Vertragsdauer grundsätzlich durch Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen
aufgehoben werden.
Der Kostenersatz bei Abhandenkommen solcher Schlüssel gilt für jede der versicherten Gefahren und nicht etwa nur für die Gefahren Einbruchdiebstahl und
Beraubung. Er umfasst auch die Wiederbeschaffungskosten für Schlüssel sowie die Kosten der De- und Remontage des Schlosses (SVR Q I 51). Da die Deckung auf
Türschlösser von Türen der versicherten Wohnung beschränkt ist, sind im Falle von Schließanlagen in Mehrfamilienhäusern Kosten einer etwa notwendigen
Änderung des Haustürschlosses nicht versichert.