Ostangler Haushaltsversicherung
Eine Haushaltsversicherung gehört im privaten Bereich mit zu den wichtigsten Versicherungsformen. Der Umfang der Versicherungsleistungen bezieht sich auf alle in der versicherten Wohnung (Hierzu zählen auch eventuell vorhandene Kellerräume) befindlichen Gegenstände, welche durch den Mieter eingefügt worden sind. Gegen geringe Beitragszuschläge (meist 1 Prozent der Versicherungssumme) sind Fahrräder mit versicherbar.
Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen (VHB) umfasst die Haushaltsversicherung eine ganze Reihe von Gefahren und Risiken, bei deren Ereignis der Hausratversicherer für die hierdurch vom Schaden betroffenen Gegenstände des Hausrat schadenersatzpflichtig wird.
Im Einzelnen werden durch die Haushaltsversicherung folgende Risiken und Gefahren abgesichert:
Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion,
Anprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
Einbruchdiebstahl, Beraubung oder der Versuch einer solchen Tat,
Beschädigungen durch Vandalismus,
Leitungswasserschäden,
Sturm- und Hagelschäden.
Als Basis der durch den Versicherer zu leistenden Entschädigungsleistungen dient die vorvertraglich vereinbarte Versicherungssumme, welche regelmäßig durch die Versicherer als Richtwert neu kalkuliert wird. Aktuell liegt dieser Richtwert bei 650,- pro Quadratmeter. Um eine Unter,- oder Überversicherung zu vermeiden, prüfen Sie vor Vertragsabschluß, ob dieser Richtwert für den Wert Ihrer Hausrat ausreichend, zu niedrig, oder zu hoch ist.
Um den Wert Ihres Hausrats bestimmen zu können, ermitteln Sie einfach entweder in Geschäften vor Ort, oder über das Internet, was Sie die Neuanschaffung der sich in Ihrem Haushalt befindlichen Gegenstände kosten würde.
Allgemeine Informationen zum Thema Haushaltsversicherung
Mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen. Zu dieser Kategorie gehören im Sinne der Haushaltsversicherung z.B. Küchenspülen, Warmwasseraufbereitungsgeräte (Boiler, Durchlauferhitzer), Waschbecken, Badewannen, Duschbecken, Wasserklosetts, Waschmaschinen und Spülmaschinen einschließlich Zu- und Ableitungsschläuchen sowie Schwimmbecken (soweit mit dem Rohrsystem verbunden), Wasserenthärtungseinrichtungen und schließlich Wasserhähne, Ventile und sonstige Armaturen.
Die versicherten Gefahren Schmorbrände und Sengschäden sind übrigens begrifflich keine Brandschäden; sind sie aber Folge eines Brandes, fallen sie ebenfalls unter den Ausschluss des § 3 Nr. 1 f AVB EPH. Weitere versicherte Gefahren überschneiden sich mit denen der Haushaltsversicherung und können zugleich Abgrenzungsprobleme aufwerfen. Vor allem ist hier die versicherte Gefahr Unwetter zu nennen. Was diesem Begriff alles an elementaren Erscheinungsformen zuzuordnen ist, scheint nicht eindeutig bestimmbar zu sein.
Schäden durch Nutzwärme: Von Bedeutung ist, dass im Gegensatz zu den AFB 2008 so genannte Betriebsschäden durch Nutzfeuer oder sonstige Nutzwärme nicht ausgeschlossen sind. So sind - Brand im Sinne von Abschnitt A § 2 Nr. 2 VHB 2008 der Ostangler Haushaltsversicherung unterstellt - beispielsweise Schäden erfasst an der Friteuse, wenn das darin befindliche Öl wegen Überhitzung in Brand gerät, der Heizdecke und dem umgebenden Bettzeug, wenn diese wegen eines Defektes der Heizdecke oder eines Hitzestaus in Brand geraten, dem Wäschetrockner der Brand gerät.
Wie unter Ziffer 2.1 erwähnt, sind nur Sachen versichert, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers dienen. Unabhängig davon ist es jedoch nach Abschnitt A § 6 Nr. 2c) dd) VHB 2008 unerheblich, ob die Hausratgegenstände Eigentum des Versicherungsnehmers oder fremdes Eigentum sind. Daher sind auch vom Versicherungsnehmer der Haushaltsversicherung geliehene, gemietete oder unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sachen des Hausrats versichert, wenn sie im Sinne der VHB seinem Haushalt dienen. Der Ausschluss von Hausrat eines Untermieters bleibt hiervon unberührt.
Ostangler Haushaltsversicherung
Die Ostangler Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Haushaltsversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Haushaltsversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Ostangler spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Ostangler Haushaltsversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Haushaltsversicherung
Auch Sachen von Besuchern sind versichert, wenn auch grundsätzlich nur Hausratgegenstände versichert sind, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers dienen,
sind Sachen von Personen, die den Versicherungsnehmer besuchen, nach den VGB 2008 versichert, denn im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes
Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt, ist mitversichert. In VHB 2008 sind
klarstellend eine Reihe von Gegenständen aufgeführt.
Zum Haushalt zugehörige Sachen, die durch die Haushaltsversicherung versichert werden, sind unter anderem folgende, Handwerkszeug, Spiel- und Sportgeräte,
Campingausrüstung, Fahrräder, Balkon- und Gartenmöbel, Gartengeräte, Brennstoffvorräte, Haushaltsvorräte an Lebensmitteln und Reinigungs- und Putzmitteln,
Getränkevorräte, Körperpflegemittel, Medizinische Hilfsmittel, Zimmer- und Kübelpflanzen, Haustiere. Durch einen Versicherungsfall entstehen dem
Versicherungsnehmer auch Kosten die vom Schaden betroffenen Sachen.
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich
für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist. Über normierte
Zusatzklauseln können über die Sachen gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 4a) bis f) VHB 2008 hinaus weitere zum Hausrat gehörige Sachen vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen werden.
Allgemeines über die Haushaltsversicherung
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Zum Explosionsbegriff sei ergänzend
auf die Erläuterungen im Beitrag: Gewerbliche und industrielle Feuerversicherung verwiesen. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall
eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. Zum Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges enthalten die VHB 2008 keine
Begriffserläuterung. Der Begriff Luftfahrzeug entspricht dem Luftverkehrsgesetz.
Nach den VHB 2008 umfasst die Ostangler Haushaltsversicherung eine ganze Gruppe von Gefahren, bei deren Ereignis der Versicherer für die hierdurch vom Schaden
betroffenen Hausratgegenstände eintrittspflichtig wird. Im Einzelnen sind versichert die Gefahren, Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen
Tat, Leitungswasser, Sturm, Hagel.
Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen. Die Aufzählung der
Gebäudeteile, für die Ersatz der Reparaturkosten bei einem Leitungswasserschaden geleistet wird, ist abschließend und somit sind andere Gebäudeteile nicht
erfasst, z.B. Wandplatten oder der Unterboden des Bodenbelags (s. aber wegen Frostschäden an vom Mieter eingebrachten sanitären Anlagen und leitungswasserführenden
Installationen an Leitungswasserrohren Ziffer 4.5.2).
Haushaltsversicherung
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elementargefahren
(Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). In der Leitungswasserversicherung ist zu unterscheiden nach,
Nässeschäden der versicherten Sachen und Frostschäden an sanitären Anlagen und Wasser führenden Installationen bzw. Frost- und sonstigen Bruchschäden an Zu-
und Ableitungsrohren.
Der Täter muss die versicherten Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt haben. Das Motiv für die Tat ist unerheblich; sofern aber Wut wegen mangelnder
Beute Tatmotiv ist, können sich je nach Art des Eindringens in die Wohnung Vandalismusversicherung und Ostangler Haushaltsversicherung überschneiden. Zerstört
oder beschädigt aber der Dieb bei der Wegnahme oder bei dem Abtransport gestohlener versicherter Sachen rücksichtslos andere versicherte Sachen, obwohl er
dies ohne Weiteres hätte vermeiden können.
Gibt jedoch z.B. der Dieb beim Abtransport der gestohlenen Sache einer anderen zerbrechlichen versicherten Sache im Vorbeigehen absichtlich einen Fußtritt,
sodass sie umstürzt und zerbricht, handelt es sich hingegen um einen versicherten Vandalismusschaden. Es ist nicht erforderlich, dass der Vandalismusschaden
an den versicherten Sachen innerhalb des Versicherungsortes angerichtet wird. Zwar ist nach § 3 Nr. 3 VHB 2008 das Eindringen in die Wohnung, in der sich
die Sachen befinden, Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
Infos zum Thema Haushaltsversicherung
Wegen Versicherbarkeit von Schäden durch Lawinen und Schneedruck im Rahmen der Elementarschadenversicherung siehe Ziffer 10 des Beitrags Elementarschadenversicherung.
Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese
Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. Das Eindringen von Witterungsniederschlägen und Schmutz durch nicht
geschlossene Öffnungen unter Mitwirkung insbesondere vom Sturm führt.
Wenn der Versicherungsnehmer einer Ostangler Haushaltsversicherung nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder
an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes,
in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden nur durch Sturm entstanden sein kann.
Die versicherten Gefahren Schmorbrände und Sengschäden sind übrigens begrifflich keine Brandschäden; sind sie aber Folge eines Brandes, fallen sie ebenfalls
unter den Ausschluss des § 3 Nr. 1 f AVB EPH. Weitere versicherte Gefahren überschneiden sich mit denen der Hausratversicherung und können zugleich
Abgrenzungsprobleme aufwerfen. Vor allem ist hier die versicherte Gefahr Unwetter zu nennen. Was diesem Begriff alles an elementaren Erscheinungsformen
zuzuordnen ist, scheint nicht eindeutig bestimmbar zu sein.
Ostangler Haushaltsversicherung
Die nach Nr. 1 in der Haushaltsversicherung versicherten Kosten werden je Versicherungsfall (siehe § 3) zusammen mit der Entschädigung für versicherte Sachen (siehe § 1) bis zu x % auch
über die Versicherungssumme (siehe § 12 in Verbindung mit § 27 Nr. 4) hinaus ersetzt. Versichert sind notwendige Kosten für - auch erfolglose - Maßnahmen,
die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte
(Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf x Prozent der Versicherungssumme für den Hausrat begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart
werden. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Der
Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich anzuzeigen.
Transport- und Lagerkosten - Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) unbenutzbar wurde und dem
Versicherungsnehmer auch die Lagerung und in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem
die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von x Tagen.
Allgemeine Informationen über die Haushaltsversicherung
Die Versicherer wenden zur «Hausratversicherung» zum Teil unterschiedliche Allgemeine Versicherungsbedingungen an. Allerdings orientieren sich diese
weitgehend an den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) herausgegebenen Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen, unter
Berücksichtigung der zu VHB 2000 ebenfalls herausgegebenen Zusatzklauseln. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat diese
Bedingungen unverbindlich empfohlen.
Einschleichen in diesem Sinne besagt, dass der Dieb in diebischer Absicht heimlich in die Wohnung eintritt. Verborgen hält er sich dann, wenn er den Zutritt
in die Wohnung dazu ausnutzt, sich darin in diebischer Absicht zu verbergen. Der Einbruchdiebstahl gilt erst als durchgeführt, wenn die Wegnahme der Sache
erfolgt, nachdem die Wohnung verschlossen wurde, für die Ersatzpflicht durch die Haushaltsversicherung genügt es, dass hernach der Dieb sich aus der Wohnung wieder entfernt, nachdem sie
wieder unverschlossen ist.
Der Versicherungsschutz bezieht sich gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 1a) bis c) VHB 2008 auf Schäden, die entstehen durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder
Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden. Der Sturm drückt das verriegelte Wohnungsfenster ein und
erfasst in der Wohnung befindliche Sachen und beschädigt sie. Dadurch, dass der Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, wirft.