Midema Hausratversicherung
Eine Hausratversicherung gehört im privaten Bereich mit zu den wichtigsten Versicherungsformen. Der Umfang der Versicherungsleistungen bezieht sich auf alle in der versicherten Wohnung (Hierzu zählen auch eventuell vorhandene Kellerräume) befindlichen Gegenstände, welche durch den Mieter eingefügt worden sind. Gegen geringe Beitragszuschläge (meist 1 Prozent der Versicherungssumme) sind Fahrräder mit versicherbar.
Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen (VHB) umfasst die Hausratversicherung eine ganze Reihe von Gefahren und Risiken, bei deren Ereignis der Hausratversicherer für die hierdurch vom Schaden betroffenen Gegenstände des Hausrat schadenersatzpflichtig wird.
Im Einzelnen werden durch die Hausratversicherung folgende Risiken und Gefahren abgesichert:
Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion,
Anprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
Einbruchdiebstahl, Beraubung oder der Versuch einer solchen Tat,
Beschädigungen durch Vandalismus,
Leitungswasserschäden,
Sturm- und Hagelschäden.
Als Basis der durch den Versicherer zu leistenden Entschädigungsleistungen dient die vorvertraglich vereinbarte Versicherungssumme, welche regelmäßig durch die Versicherer als Richtwert neu kalkuliert wird. Aktuell liegt dieser Richtwert bei 650,- pro Quadratmeter. Um eine Unter,- oder Überversicherung zu vermeiden, prüfen Sie vor Vertragsabschluß, ob dieser Richtwert für den Wert Ihrer Hausrat ausreichend, zu niedrig, oder zu hoch ist.
Um den Wert Ihres Hausrats bestimmen zu können, ermitteln Sie einfach entweder in Geschäften vor Ort, oder über das Internet, was Sie die Neuanschaffung der sich in Ihrem Haushalt befindlichen Gegenstände kosten würde.
Allgemeine Informationen zum Thema Hausratversicherung
In einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4a aa) oder 4 bb) (Raub, s. Ziff. 4.3) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (§ 3 Nr. d) VHB 2008). Entschädigungspflichtig sind nicht nur die entwendeten Sachen, sondern auch Schäden an der durch die Hausratversicherung versicherten Sachen als Folge eines Einbruchdiebstahls oder des Versuchs eines Einbruchdiebstahls. Auf der Suche nach Beute bricht der Täter die Schränke gewaltsam auf und beschädigt sie hierbei.
Von eingelagerten Hausratgegenständen sind im Rahmen der Hausratversicherung nicht versichert, Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind.
Damit ist vordringlich der Versicherungsort für außerhalb der Wohnung an der Außenseite des Gebäudes oder in anderer Weise außerhalb des Gebäudes installierte Anlagen und Geräte angesprochen, wie Steuerungstechnik für Markisen, Funkgaragentore, Sende- und Empfangstechnik, Überwachungs- und Sicherungstechnik und dgl. Der Versicherungsschutz durch die Midema Hausratversicherung kann auf Sachen erweitert werden, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden. Diese weltweit geltende Außenversicherung, für die der Tarif einen Prämienzuschlag vorsieht.
Ergänzend zu Abschnitt A § 6 Nr. 4a VHB 2008 sind nach Klausel PK 7212 die im Versicherungsvertrag besonders zu bezeichnenden Sachen unabhängig von der Gefahrtragung auch dann versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten. Beispielhaft sind Einbaumöbel/-küchen (s. hierzu auch obige Anmerkung zu Antennenanlagen), Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten aufgeführt. In Betracht kommen auch sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen die die Hausratversicherung versichert, bzw. ersetzt. (s. hierzu auch Ziff. 4.5.2 Frostschäden und sonstige Bruchschäden).
Midema Hausratversicherung
Die Midema Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Hausratversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Hausratversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Midema spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Midema Hausratversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
Mit der Midema Hausratversicherung sind Sie zu günstigen Preisen bestens abgesichert.
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Nützliche Tipps zum Thema Hausratversicherung
Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte, Fall-/Gleitschirme und nicht motorisierte Flugdrachen. Arbeitsgeräte
und Einrichtungsgegenstände - nicht Handelsware und Musterkollektionen -, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen Der Ausschluss von nicht vom Versicherungsnehmer privat genutzten Sachen wird mit dieser Bestimmung
relativiert.
Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. 2c genannt
(siehe Ziffer 2.2 zu den Wasserfahrzeugen und Fluggeräten), Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser
wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen, Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Hausratversicherung Vertrag versichert sind (z.B. für
Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen).
In Abschnitt A § 6 Nr. 4 VHB 2008 sind folgende Sachen als nicht versichert genannt (hierbei handelt es sich zum Teil lediglich um Klarstellungen).
Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2c) aa) genannt (siehe Ziffer 2.2 zu den Antennenanlagen und Markisen sowie zu den vom Mieter bzw.
Wohnungseigentümer eingebrachten Sachen), Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von
Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2c) genannt.
Allgemeines über die Hausratversicherung
Die Reparaturkostenversicherung für Gebäudeschäden durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat ist nicht auf Gebäudeschäden
innerhalb der Wohnung beschränkt, sondern umfasst auch den Außenbereich der Wohnung, z.B. die Außenseite der Wohnungstür, Klingel- und Sprechanlagenteile,
Fensterrollläden. Hingegen erstreckt sich der Versicherungsschutz bei Gebäudeschäden durch Vandalismus nach einem Einbruch nur auf den Innenbereich der
Wohnung (zur Definition des Vandalismus nach einem Einbruch siehe Ziffer 4.4).
Nach den VHB 2008 umfasst die Midema Hausratversicherung eine ganze Gruppe von Gefahren, bei deren Ereignis der Versicherer für die hierdurch vom Schaden
betroffenen Hausratgegenstände eintrittspflichtig wird. Im Einzelnen sind versichert die Gefahren, Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen
Tat, Leitungswasser, Sturm, Hagel.
In einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4a aa) oder 4 bb) (Raub, s. Ziff. 4.3)
anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (§ 3 Nr. d) VHB 2008). Entschädigungspflichtig sind nicht nur die entwendeten Sachen, sondern
auch Schäden an versicherten Sachen als Folge eines Einbruchdiebstahls oder des Versuchs eines Einbruchdiebstahls. Auf der Suche nach Beute bricht der Täter
die Schränke gewaltsam auf und beschädigt sie hierbei.
Hausratversicherung
Als weitere Gefahren umfasst die Leitungswasserversicherung gemäß Abschnitt A § 4 Nr. 1a) und b) VHB 2008, frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen, von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen
sind.
In der Midema Hausratversicherung haben Nässeschäden eine wesentlich größere Bedeutung als Bruchschäden. Das von der Wasserversorgung der Wohnung ausgehende
Leitungswasserrisiko wird nicht nur von den innerhalb der eigenen Wohnung des Versicherungsnehmers installierten wasserführenden Leitungen und Einrichtungen
bestimmt. Auch das Austreten von Leitungswasser aus außerhalb der Wohnung vorhandenen wasser führenden Einrichtungen und Rohren kann zu Schäden am Hausrat
führen, insbesondere bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.
Im Rahmen der Einbruchdiebstahlversicherung sind u.a. Schäden versichert, die der Dieb bei Entwendung versicherter Sachen oder beim Versuch einer solchen
Tat an anderen versicherten Sachen anrichtet (s. Ziff. 4.2). Das heißt aber nicht, dass jede während des Einbruchdiebstahls vom Dieb angerichtete
Beschädigung als Einbruchdiebstahl-Folgeschaden zu ersetzen ist. Erst recht sind Beschädigungen nicht gedeckt, die der Täter nach einem Einbruch anrichtet,
dem eine Diebstahlabsicht nicht vorausgegangen war.
Infos zum Thema Hausratversicherung
Allen Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind ein Unterfall der auch in
anderen Wirtschaftzweigen gebräuchlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es handelt sich um eine für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Versicherer) der anderen (Versicherungsnehmer) bei Abschluss des Vertrags stellt. Die AVB
regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner.
Wenn der Versicherungsnehmer einer Midema Hausratversicherung nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder
an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes,
in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden nur durch Sturm entstanden sein kann.
Generell zum Ausschluss der hierdurch entstandenen Schäden. Versicherungsschutz besteht insoweit nur dann, wenn durch Einwirkung von Sturm oder Hagel
geschlossene Öffnungen unter Beschädigung des Gebäudes (z.B. Zersplittern der Fensterscheiben) überwunden wurden. Der Versicherer leistet außerdem keine
Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden.
Midema Hausratversicherung
Abweichend von § 10 Nr. 1 Abs. 3 VHB 2000 besteht Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung bei Wohnungswechsel auch in der neuen Wohnung, wenn diese innerhalb des vereinbarten
ausländischen Staates liegt. Die Versicherungssumme wird in Euro vereinbart. Die Leistungen der Vertragsparteien sind ebenfalls in Euro zu erbringen.
Abweichend von § 34 Nr. 2 a und b VHB 2000 gilt als zuständiges Amtsgericht für die Ernennung des zweiten Sachverständigen oder des Obmannes das Amtsgericht
des letzten inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf x Prozent der Versicherungssumme für den Hausrat begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart
werden. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Der
Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich anzuzeigen.
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 3) notwendigen. Aufräumungskosten - Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen (siehe § 1)
sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und
Vernichten. Bewegungs- Schutzkosten und Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
(siehe § 1) andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Allgemeine Informationen über die Hausratversicherung
Eine Raub Situation liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen
auszuschalten, Gewaltanwendung im Sinne dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Täter dem Versicherungsnehmer eine Sache entreißt und dieser sich
unter Kraftanstrengung dagegen gestemmt hat, oder wenn der Täter den Versicherungsnehmer einschließt und diesem die Möglichkeit genommen wird, Widerstand
gegen die Wegnahme der Sache zu leisten.
Einschleichen in diesem Sinne besagt, dass der Dieb in diebischer Absicht heimlich in die Wohnung eintritt. Verborgen hält er sich dann, wenn er den Zutritt
in die Wohnung dazu ausnutzt, sich darin in diebischer Absicht zu verbergen. Der Einbruchdiebstahl gilt erst als durchgeführt, wenn die Wegnahme der Sache
erfolgt, nachdem die Wohnung verschlossen wurde, für die Ersatzpflicht durch die Hausratversicherung genügt es, dass hernach der Dieb sich aus der Wohnung wieder entfernt, nachdem sie
wieder unverschlossen ist.
Der Versicherungsschutz bezieht sich gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 1a) bis c) VHB 2008 auf Schäden, die entstehen durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder
Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden. Der Sturm drückt das verriegelte Wohnungsfenster ein und
erfasst in der Wohnung befindliche Sachen und beschädigt sie. Dadurch, dass der Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, wirft.