Welche Leistungen erbringt die Hundehalterhaftpflicht
Im Rahmen der für das jeweilige Tier bzw. die jeweiligen Tiere abgeschlossenen Hundehalterhaftpflicht ist auf der Grundlage der AHB und der Besonderen Bedingungen versichert,
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter sowie
die gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
Versicherungsschutz besteht also insbesondere auch für die Haftung der Betroffenen aus § 833 BGB und § 834 BGB.
Für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr ist abweichend von § 4 I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht von im Ausland vorkommenden Schadenereignissen eingeschlossen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Die gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
Mietsachschäden
Nicht selten kommt es vor, dass ein Vermieter von dem ausziehenden Mieter Ersatz für die durch dessen Hund in der Wohnung verursachten Schäden verlangt.
Selbst wenn der Mieter sowohl eine Privathaftpflicht- als auch eine Hundehalterhaftpflicht besitzt, kann es dann Probleme bei der Schadenregulierung geben. Denn die Privathaftpflichtversicherung deckt zwar Mietsachschäden, nicht aber durch Hunde verursachte Schäden, und die Hundehalterhaftpflicht hat zwar grundsätzlich für Schäden durch Hunde einzutreten, nicht aber (wegen des Ausschlusses in § 4 I 6a AHB) dann, wenn es sich um Schäden an gemieteten Sachen handelt.
Nach einer Empfehlung des Verbandes der Versicherer vom 30.06.1976 sollen von Hunden verursachte Mietsachschäden reguliert werden, wenn auch eine Privathaftpflichtversicherung besteht, die mit einer Mietsachschadendeckung ausgestattet ist. Sind verschiedene Versicherungsgesellschaften betroffen, soll jeder Versicherer 50 Prozent der Aufwendungen tragen.
Tipp
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Hundehalterhaftpflicht von Mietern um den Fall der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden - abweichend von § 4 I 6a AHB - ergänzen zu lassen.
Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen
In der Hundehalterhaftpflicht erstreckt sich der Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 2b AHB automatisch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos.
Anschaffung weiterer oder anderer Tiere
Bei einer Risikoerweiterung nimmt die Menge der Risikoeinheiten - quantitativ - zu. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Versicherungsnehmer sich einen weiteren Hund zulegt.
Unter Risikoerhöhung versteht man hingegen die qualitative Vergrößerung der Gefahr. Schafft sich der Versicherungsnehmer z. B. anstelle eines Pudels eine Dogge an, ist dies eine mitversicherte Gefahrerhöhung.
Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Versicherer gemäß § 8 II AHB Risikoveränderungen mitzuteilen. Die Prämie wird dann ab dem Veränderungszeitpunkt richtiggestellt. Zeigt der Versicherungsnehmer die Risikoveränderung nicht an, sieht § 8 II AHB eine Vertragsstrafe bis zum dreifachen Betrag des Prämienunterschiedes vor. Die Nichtmeldung lässt den Versicherungsschutz allerdings nicht entfallen.
Eine Risikoerhöhung (Risikoerweiterung) kann sich nur auf den Umfang des versicherten Risikos beziehen. Da das Hundehalterrisiko in der herkömmlichen Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist, ist die Erstanschaffung eines Hundes deshalb keine Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung.
Gerade beim ersten Kauf z. B. eines Hundes oder wenn ein Tier als Geschenk übergeben wird, wird das mit der Tierhaltung verbundene Haftungsrisiko oft übersehen und nicht auf den gemäß den obigen Hinweisen erforderlichen Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht geachtet.
Risikowegfall
Während die Auswechslung eines Hundes die Hundehalterhaftpflicht nicht berührt, endet die Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Hundehalter, wenn er seinen Hund abschafft, ohne sich ein Ersatztier zuzulegen.
Bei diesem sog. Risikowegfall ist die Prämie nach dem Kurztarif des Versicherers entsprechend § 68 VVG und § 8 IV AHB abzurechnen.
Werden im Falle des Todes des Versicherungsnehmers dessen mitversicherter Ehegatte oder dessen mitversicherte Kinder Halter des Tieres, so besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort, wenn dies in einer Besonderen Bedingung so geregelt ist. Anderenfalls geht die Versicherung auf die Erben über. Ein Risikowegfall ist mit dem Tod des Versicherungsnehmers angesichts der nach wie vor von dem Tier ausgehenden Gefahren also nicht verbunden.
Deckungssummen und Prämien
Der Höhe nach wird der Versicherungsschutz durch die im Versicherungsschein dokumentierte Deckungssumme begrenzt. Da die Haftung des Hundehalters und -hüters grundsätzlich der Höhe nach unbegrenzt ist, ist die Vereinbarung einer ausreichenden Deckungssumme wichtig.
Die Deckungssumme sollte nicht unter 1 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden liegen. In der Regel betragen die von den Versicherern angebotenen Deckungssummen 1, 2,5 oder 5 Mio. EUR pauschal. Werden Mietsachschäden eingeschlossen, liegt die hierfür maßgebliche Deckungssumme z. B. bei 25.000 EUR.
Prämienbestimmende Faktoren sind in der Regel die Mengeneinheit je Tier, die Deckungssumme sowie ein etwa vereinbarter Selbstbehalt.
Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung sind zur Beitragsberechnung anzugeben.
Die Prämienunterschiede zwischen den einzelnen Versicherungsgesellschaften sind erheblich. Die Prämien bewegen sich bei einer Deckungssumme von 1 Mio. EUR in der Hundehalterhaftpflichtversicherung zwischen ca. 70 und ca. 150 EUR und in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung zwischen ca. 100 EUR und 180 EUR. Daneben gibt es einige Anbieter bzw. Vermittler, die z. B. über das Internet deutlich vom Marktdurchschnitt abweichende günstige Prämien offerieren.
Zweittiere und weitere Tiere werden oft mit einem günstigeren Prämiensatz bedacht.
Prämienmäßig besonders eingeordnet werden häufig auch sog. Kampfhunde. Die Bezeichnung Kampfhund ist oft länderspezifisch und richtet sich nach der jeweils einschlägigen Hundeverordnung. Als Kampfhunde eingestuft werden z. B.: American Bulldog, American Pitt Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Aryan Molosser, Bandog, Belgischer Mastiff, Bordeaux Dogge, Boston Bullmastiff, Bullterrier, Dobermann, Dogo Argentino, Englischer Bulldog, Rottweiler.
Hundehalterhaftpflicht
Was genau ist eine Hundehalterhaftpflicht?
Über die Privathaftpflichtversicherung besteht für das Haftpflichtrisiko im Zusammenhang mit Tieren nur in begrenztem Rahmen Versicherungsschutz, nämlich für die gesetzliche Haftpflicht, nicht jedoch von Hunden.
Da die Privathaftpflichtversicherung insbesondere die Tiere nicht erfasst, die erfahrungsgemäß am häufigsten Drittschäden verursachen (vor allem Hunde), sollten die Hundebesitzer daneben oder in Verbindung mit der Privathaftpflichtversicherung zusätzlich eine entsprechende Hundehalterhaftpflicht abschliessen.
Allgemeine Infos und Tipps zum Thema Hundehalterhaftpflicht
Aus der Verwendung des weit auszulegenden Begriffs der Gefahren des täglichen Lebens in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen folgt, dass die Hundehalterhaftpflicht alle diesem Kreis zuzurechnenden Gefahren deckt, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Versicherungsbedingungen zählen einige typische Risikobereiche lediglich beispielhaft (insbesondere) auf und verknüpfen sie zum Teil mit Ausnahmeregelungen. Eingeschlossen sind folgende Eigenschaften bzw. Aktivitäten.
Der haftpflichtversicherte VN öffnet als Beifahrer in einem Kfz unachtsam die Tür des Fahrzeugs und verletzt hierbei einen Fußgänger. Zuständig ist die Hundehalterhaftpflicht. Bei Schweißarbeiten an seinem (seit mehr als einem Jahr stillgelegten, also endgültig aus dem Verkehr gezogenen) Fahrzeug verursacht der Besitzer einen Drittschaden durch Brand. Auch hier ist die Hundehalterhaftpflicht zuständig. Andererseits folgt aus der Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb nicht zwangsläufig.
Ist ein durch die Hundehalterhaftpflicht Versicherter bei der schadenstiftenden Handlung für seinen Betrieb tätig geworden, ist der erforderliche innere Zusammenhang in aller Regel zu bejahen. Es genügt, wenn sein Handeln dazu bestimmt war, dem Interesse des Betriebes zu dienen. Die Annahme eines inneren Zusammenhanges zwischen Betrieb, beruflicher Tätigkeit und Schadenfall liegt z.B. dann nahe, wenn die Schädigung erst durch die Verwendung von betrieblichem Werkzeug oder Material ermöglicht wird. Letztlich kommt es auf die Einzelheiten des konkreten Falles an.
Es besteht Versicherungsschutz durch die Hundehalterhaftpflicht für während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Schadenereignisse, die Personenschäden (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschäden (Beschädigung und/oder Gebrauchsbeeinträchtigung sowie Vernichtung von Sachen) einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden (sog. unechte Vermögensschäden) sowie Vermögensschäden, die weder auf Personen- noch auf Sachschäden beruhen, zur Folge haben.
Nützliche Tipps zum Thema Hundehalterhaftpflicht
Zusätzlich ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht folgender Personen mitversichert. Der Ehegatte des VN genießt automatisch Versicherungsschutz, sobald
die standesamtliche Trauung vollzogen ist. Der Begriff des Ehegatten (des VN) richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Rechts. Daraus folgt u.a.,
dass Versicherungsschutz für den Ehegatten auch bei getrennt Lebenden besteht, mit dem Zeitpunkt der Ehescheidung hingegen erlischt. Versichert ist ebenfalls
die gesetzliche Haftpflicht des in häuslicher Gemeinschaft und dessen Kinder.
Für die Mitversicherung der Kinder in der Hundehalterhaftpflicht ist das Bestehen einer häuslichen Lebensgemeinschaft nicht Voraussetzung. Ist der nicht-eheliche Lebenspartner in den
Vertrag eingeschlossen, sollten ggf. auch dessen Kinder in den Versicherungsschutz einbezogen sein. Voraussetzung der Mitversicherung, Kinder sind aber nicht
ausnahmslos in die Deckung einbezogen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sie unverheiratet sind und minderjährig sind oder nach Vollendung der
Volljährigkeit sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Eine weitere Grenzziehung sieht die Hundehalterhaftpflicht vor, wenn der Schaden auf eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung zurückzuführen
ist. Beide Merkmale (ungewöhnlich und gefährlich) müssen gleichzeitig vorliegen. Der Ausschluss greift nur in seltenen Ausnahmefällen ein. Aus der
Rechtsprechung ergibt sich, dass er nicht schon dann Anwendung findet, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung unter ungewöhnlichen und
gefährlichen Umständen erfolgt ist.
Allgemeines über die Hundehalterhaftpflicht
Leben in häuslicher Gemeinschaft ist mehr als gemeinschaftliches Wohnen. Es setzt voraus, dass der Versicherte den Mittelpunkt seines Lebens bei seinem
Angehörigen begründet. Mit dieser Bestimmung soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass beim Bestehen enger familiärer Bindungen oder der erwähnten anderen
Beziehungen Versicherungsfälle zu Lasten des Versicherers und damit der Versichertengemeinschaft fingiert werden. In vielen Fällen wird es sich im Übrigen
um einen wirtschaftlichen Eigenschaden handeln.
Der Haftpflichtige, der Schäden beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat, verliert nur dann seinen Versicherungsschutz aus der Hundehalterhaftpflicht, wenn er im Sinne
der Versicherungsbedingungen Eigentümer, Halter, Führer oder Besitzer des Fahrzeugs ist. Dem Begriff Besitzer wird von der Rechtsprechung keine eigenständige
Bedeutung neben den Begriffen des Halters und des Führers beigemessen. Wer also z.B. das Auto eines Freundes repariert (und sog. Fremdbesitzer ist), fällt
nicht unter den Ausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs.
Ein Student nimmt das Fahrrad eines Kommilitonen ohne dessen Einverständnis an sich, um zur Vorlesung zu fahren. Auf der Fahrt beschädigt er das Fahrrad.
Gemäß Ziff. 7.5 AHB sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen aus Schadenfällen von Angehörigen des VN, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Angehörige sind Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Großeltern und
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.
Hundehalterhaftpflicht
Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages der Hundehalterhaftpflicht die über die hinausgehende Inanspruchnahme des VN für Sachschäden durch Gefälligkeiten.
Berufliche Tätigkeiten des VN und Tätigkeiten, die der VN gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Höchstersatzleistung des
Versicherers für derartige Schäden ist auf 1 Prozent der Deckungssumme je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Versichert ist die gesetzliche
Haftpflicht des VN als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.
Allerdings ist es möglich, im Einzelfall von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss (z.B. für einfache Fahrlässigkeit) auszugehen. Für eine
stillschweigende Abrede müssen aber nach der Rechtsprechung besondere konkrete Anhaltspunkte (z.B. langjähriges freundschaftliches Verhältnis und Tätigkeit
allein im Interesse des Geschädigten) vorhanden sein, weil das Zurückgreifen auf den mutmaßlichen Parteiwillen sonst eine bloße Fiktion wäre. Einige
Hundehalterhaftpflicht Anbieter decken Sachschäden durch Gefälligkeiten.
Der Aufsichtspflichtige kann sich allerdings entlasten, wenn er nachweist, dass er alles Erforderliche zur Beaufsichtigung getan hat oder der Schaden auch
bei ordentlicher Beaufsichtigung entstanden wäre. In Unkenntnis der Rechtslage behaupten viele Eltern in ihrer Schadenmeldung z.B., sie hätten ihr Kind
ständig beaufsichtigt und jede Viertelstunde nach ihm geschaut, obwohl sie es tatsächlich längere Zeit nicht beaufsichtigt haben. Mit solchen Angaben
eröffnen Eltern, die an einer Geldzahlung, interessiert sind.
Infos zum Thema Hundehalterhaftpflicht
Abweichend schließen einige Versicherer dieses regelmäßig nur durch eine separate Gewässerschaden Haftpflichtversicherung erfasste Anlagenrisiko in
begrenztem Umfang pauschal in die Hundehalterhaftpflicht ein, nämlich die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
insgesamt höchstens 5.000 l/kg gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 50 l/kg je Gebinde, die in den
versicherten Räumlichkeiten lagern.
Die Versicherer begründen diesen Ausschluss regelmäßig damit, dass es hier um Gefahrenlagen gehe, deren Eintritt und Ablauf unberechenbar und deren Folgen
häufig unübersehbar seien. Der Begriff der Allmählichkeit ist versicherungsrechtlich nicht exakt umrissen. Neben der zeitlichen Dauer spielt auch die Art und
Intensität des Einwirkungsprozesses eine Rolle. Hiermit sind in der Praxis aber zugleich Einzelfallentscheidungen vorgezeichnet. Der HUK-Verband hat vor
diesem Hintergrund bereits 1980 die Empfehlung ausgesprochen.
Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. wegen Einbruchs). Des Weiteren bleibt regelmäßig
die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen ausgeschlossen. Für diese Deckungserweiterung
wird eine beschränkte Deckungssumme von z.B. 5 Prozent der Hauptdeckungssumme zur Verfügung gestellt. Während einer Frostperiode wird ein Wasserleitungsrohr
undicht.
Hundehalterhaftpflicht
Manche Hundehalterhaftpflicht Anbieter gewähren Versicherungsschutz für bis zu acht vermietete einzelne Wohnräume mit dazugehörigen Garagen. Der ausdrückliche Einschluss des
Risikos aus Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z.B. Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe oder Abstellplätze für Mülltonnen) ist
ebenfalls bei einigen Versicherern möglich. Hinsichtlich der unter 4.1.3 genannten Risiken ist der VN versichert auch in seiner Eigenschaft als Bauherr, d.h.
wenn er es in eigener Regie unternimmt, ein Bauwerk zu erstellen oder erstellen zu lassen.
Von Wohnungen oder Häusern können beträchtliche Haftpflichtrisiken ausgehen, die die Verantwortlichen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Mieter oder
Vermieter gleichermaßen treffen. Mitbewohner, Besucher oder Lieferanten stürzen auf einem nicht gestreuten Gehweg. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses
wäre im Rahmen seiner Hundehalterhaftpflicht deliktisch verantwortlich. Der Mieter könnte aus der von ihm übernommenen Streupflicht
haften.
Prämienfreier Versicherungsschutz besteht allerdings nur bis zu einer bestimmten, in den Versicherungsbedingungen genannten Bausumme. Diese bewegt sich -
von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich - zwischen 50.000 EUR und 100.000 EUR. Wird dieser Betrag überschritten, besteht Deckung nur noch im Rahmen
der Vorsorgeversicherung. Bei Bauvorhaben mit höher veranschlagten Bausummen ist der Abschluss einer separaten Bauherren Haftpflichtversicherung notwendig,
es sei denn, der Versicherer verzichtet auf eine Bausummenbegrenzung.
Allgemeine Informationen über die Hundehalterhaftpflicht
Die Bedingungen werden dementsprechend in der Weise ausgelegt, dass die Mitversicherung des volljährigen Kindes erst enden soll, wenn es die von ihm
beabsichtigte und kontinuierlich durchgeführte Ausbildung abgeschlossen hat, nicht aber stets dann, wenn es einen Ausbildungsabschnitt erreicht hat, der es
ihm ermöglichen würde, sich selbst zu unterhalten. Angemessene Unterbrechungszeiten (z.B. die Ableistung des Wehrdienstes einschließlich eines im Anschluss
an den Grundwehrdienst abgeleisteten Wehrdienstes) sind unschädlich.
Unter die nicht erfasste Berufsfortbildung fallen Bildungsmaßnahmen, die Kenntnisse und Fähigkeiten in einem erlernten und bereits ausgeübten Beruf erweitern
oder vertiefen sollen. Schwieriger gestaltet sich schon die Hundehalterhaftpflicht dessen, was man unter einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung in
Abgrenzung zur Berufsfortbildung (z.B. Umschulung) zu verstehen hat. Wie zahlreiche zu diesem Komplex ergangene Urteile belegen, gibt es hierzu keine alle
möglichen Fallgestaltungen erfassenden Schemata.
Einige Versicherer verzichten vor diesem Hintergrund auf das Kriterium der Unmittelbarkeit in ihren Bedingungen. Sie bestehen auch nicht mehr auf der sog.
Folgerichtigkeit der Ausbildung. Versicherungsschutz besteht also auch dann weiter, wenn das mitversicherte volljährige Kind nach erstem Studium oder erster
Lehre ein anderes Studium oder eine andere Lehre beginnt, allerdings regelmäßig mit folgender Einschränkung. Die Mitversicherung endet - in Anlehnung an den
Wegfall der Waisenrenten - mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.