Welche Leistungen erbringt die Hundehalterhaftpflicht
Im Rahmen der für das jeweilige Tier bzw. die jeweiligen Tiere abgeschlossenen Hundehalterhaftpflicht ist auf der Grundlage der AHB und der Besonderen Bedingungen versichert,
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter sowie
die gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
Versicherungsschutz besteht also insbesondere auch für die Haftung der Betroffenen aus § 833 BGB und § 834 BGB.
Für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr ist abweichend von § 4 I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht von im Ausland vorkommenden Schadenereignissen eingeschlossen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Die gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
Mietsachschäden
Nicht selten kommt es vor, dass ein Vermieter von dem ausziehenden Mieter Ersatz für die durch dessen Hund in der Wohnung verursachten Schäden verlangt.
Selbst wenn der Mieter sowohl eine Privathaftpflicht- als auch eine Hundehalterhaftpflicht besitzt, kann es dann Probleme bei der Schadenregulierung geben. Denn die Privathaftpflichtversicherung deckt zwar Mietsachschäden, nicht aber durch Hunde verursachte Schäden, und die Hundehalterhaftpflicht hat zwar grundsätzlich für Schäden durch Hunde einzutreten, nicht aber (wegen des Ausschlusses in § 4 I 6a AHB) dann, wenn es sich um Schäden an gemieteten Sachen handelt.
Nach einer Empfehlung des Verbandes der Versicherer vom 30.06.1976 sollen von Hunden verursachte Mietsachschäden reguliert werden, wenn auch eine Privathaftpflichtversicherung besteht, die mit einer Mietsachschadendeckung ausgestattet ist. Sind verschiedene Versicherungsgesellschaften betroffen, soll jeder Versicherer 50 Prozent der Aufwendungen tragen.
Tipp
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Hundehalterhaftpflicht von Mietern um den Fall der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden - abweichend von § 4 I 6a AHB - ergänzen zu lassen.
Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen
In der Hundehalterhaftpflicht erstreckt sich der Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 2b AHB automatisch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos.
Anschaffung weiterer oder anderer Tiere
Bei einer Risikoerweiterung nimmt die Menge der Risikoeinheiten - quantitativ - zu. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Versicherungsnehmer sich einen weiteren Hund zulegt.
Unter Risikoerhöhung versteht man hingegen die qualitative Vergrößerung der Gefahr. Schafft sich der Versicherungsnehmer z. B. anstelle eines Pudels eine Dogge an, ist dies eine mitversicherte Gefahrerhöhung.
Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Versicherer gemäß § 8 II AHB Risikoveränderungen mitzuteilen. Die Prämie wird dann ab dem Veränderungszeitpunkt richtiggestellt. Zeigt der Versicherungsnehmer die Risikoveränderung nicht an, sieht § 8 II AHB eine Vertragsstrafe bis zum dreifachen Betrag des Prämienunterschiedes vor. Die Nichtmeldung lässt den Versicherungsschutz allerdings nicht entfallen.
Eine Risikoerhöhung (Risikoerweiterung) kann sich nur auf den Umfang des versicherten Risikos beziehen. Da das Hundehalterrisiko in der herkömmlichen Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist, ist die Erstanschaffung eines Hundes deshalb keine Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung.
Gerade beim ersten Kauf z. B. eines Hundes oder wenn ein Tier als Geschenk übergeben wird, wird das mit der Tierhaltung verbundene Haftungsrisiko oft übersehen und nicht auf den gemäß den obigen Hinweisen erforderlichen Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht geachtet.
Risikowegfall
Während die Auswechslung eines Hundes die Hundehalterhaftpflicht nicht berührt, endet die Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Hundehalter, wenn er seinen Hund abschafft, ohne sich ein Ersatztier zuzulegen.
Bei diesem sog. Risikowegfall ist die Prämie nach dem Kurztarif des Versicherers entsprechend § 68 VVG und § 8 IV AHB abzurechnen.
Werden im Falle des Todes des Versicherungsnehmers dessen mitversicherter Ehegatte oder dessen mitversicherte Kinder Halter des Tieres, so besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort, wenn dies in einer Besonderen Bedingung so geregelt ist. Anderenfalls geht die Versicherung auf die Erben über. Ein Risikowegfall ist mit dem Tod des Versicherungsnehmers angesichts der nach wie vor von dem Tier ausgehenden Gefahren also nicht verbunden.
Deckungssummen und Prämien
Der Höhe nach wird der Versicherungsschutz durch die im Versicherungsschein dokumentierte Deckungssumme begrenzt. Da die Haftung des Hundehalters und -hüters grundsätzlich der Höhe nach unbegrenzt ist, ist die Vereinbarung einer ausreichenden Deckungssumme wichtig.
Die Deckungssumme sollte nicht unter 1 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden liegen. In der Regel betragen die von den Versicherern angebotenen Deckungssummen 1, 2,5 oder 5 Mio. EUR pauschal. Werden Mietsachschäden eingeschlossen, liegt die hierfür maßgebliche Deckungssumme z. B. bei 25.000 EUR.
Prämienbestimmende Faktoren sind in der Regel die Mengeneinheit je Tier, die Deckungssumme sowie ein etwa vereinbarter Selbstbehalt.
Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung sind zur Beitragsberechnung anzugeben.
Die Prämienunterschiede zwischen den einzelnen Versicherungsgesellschaften sind erheblich. Die Prämien bewegen sich bei einer Deckungssumme von 1 Mio. EUR in der Hundehalterhaftpflichtversicherung zwischen ca. 70 und ca. 150 EUR und in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung zwischen ca. 100 EUR und 180 EUR. Daneben gibt es einige Anbieter bzw. Vermittler, die z. B. über das Internet deutlich vom Marktdurchschnitt abweichende günstige Prämien offerieren.
Zweittiere und weitere Tiere werden oft mit einem günstigeren Prämiensatz bedacht.
Prämienmäßig besonders eingeordnet werden häufig auch sog. Kampfhunde. Die Bezeichnung Kampfhund ist oft länderspezifisch und richtet sich nach der jeweils einschlägigen Hundeverordnung. Als Kampfhunde eingestuft werden z. B.: American Bulldog, American Pitt Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Aryan Molosser, Bandog, Belgischer Mastiff, Bordeaux Dogge, Boston Bullmastiff, Bullterrier, Dobermann, Dogo Argentino, Englischer Bulldog, Rottweiler.
Hundehalterhaftpflicht
Was genau ist eine Hundehalterhaftpflicht?
Über die Privathaftpflichtversicherung besteht für das Haftpflichtrisiko im Zusammenhang mit Tieren nur in begrenztem Rahmen Versicherungsschutz, nämlich für die gesetzliche Haftpflicht, nicht jedoch von Hunden.
Da die Privathaftpflichtversicherung insbesondere die Tiere nicht erfasst, die erfahrungsgemäß am häufigsten Drittschäden verursachen (vor allem Hunde), sollten die Hundebesitzer daneben oder in Verbindung mit der Privathaftpflichtversicherung zusätzlich eine entsprechende Hundehalterhaftpflicht abschliessen.
Allgemeine Infos und Tipps zum Thema Hundehalterhaftpflicht
Die Hundehalterhaftpflicht trifft eine hiervon abweichende Regelung. Sie bietet weltweiten Versicherungsschutz z.B. für Studienaufenthalte, für Urlaubsreisen oder auch für die Anmietung von Ferienhäusern oder -wohnungen im Ausland. Die Auslandsdeckung ist allerdings zeitlich begrenzt, nämlich auf einen vorübergehenden Aufenthalt von z.B. einem Jahr. Für den Fall eines längeren Aufenthalts ist eine besondere Vereinbarung zu treffen. Oftmals bietet die Hundehalterhaftpflicht den Einschluss von Auslandsaufenthalten bis zu fünf Jahren an.
Ziff. 7.6 AHB schließt ferner Haftpflichtansprüche aus der Hundehalterhaftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen aus, die der VN geliehen, geleast oder gepachtet hat. Leihe ist im Unterschied zur Miete ein Vertrag, der auf die unentgeltliche Überlassung einer fremden Sache zum Gebrauch gerichtet ist. Die bloße Gestattung der Benutzung einer Sache (z.B. zur Ansicht) reicht insoweit aber nicht aus. Ein Optiker überlässt einem potenziellen Käufer ein Brillengestell ohne Gläser für einen Tag zur Ansicht in dessen Wohnung.
Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub oder dgl.) entstanden sind, sind in neuen AHB anders als in den früheren AHB nicht mehr ausgeschlossen. Da noch viele Hundehalterhaftpflicht Anbieter auf älteren AHB Bezug nehmen, dass dann Allmählichkeitsschäden nur bei besonderer Vereinbarung durch die Hundehalterhaftpflicht mitversichert sind. In Abwesenheit des Mieters sickert in den darauffolgenden Wochen Wasser durch die Decke und beschädigt darunterliegende, fremde Wohnungen.
Der Grenzbereich zwischen gedeckten Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen und nicht gedeckten Schäden an beweglichen Sachen lässt sich beispielhaft aufzeigen. Gedeckt ist die Beschädigung von Wänden, Waschbecken, Fliesen oder fest mit dem Untergrund verbundenen Teppichböden. Nicht gedeckt ist die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, z.B. lose verlegten Teppichen. Einige Hundehalterhaftpflicht Anbieter sind bereit, den Versicherungsschutz durch die Hundehalterhaftpflicht auf mobile Gegenstände in Hotels und gemieteten Ferienwohnungen oder -häusern auszudehnen.
Schon ab
9,25 €
monatl.
Hier können Sie kostenlos die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung online berechnen.
Schon ab
98,44 €
monatl.
Hier können Sie Beiträge für die Private Krankenversicherung online berechnen.
Schon ab
3,49 €
monatl.
Hier können Sie Beiträge für die Gebäudeversicherung online berechnen.
Schon ab
2,49 €
monatl.
Hier können Sie Beiträge für die Hausratversicherung online berechnen.
Nützliche Tipps zum Thema Hundehalterhaftpflicht
Ist ein Versicherter bei der schadenstiftenden Handlung für seinen Betrieb tätig geworden, ist der erforderliche innere Zusammenhang in aller Regel zu bejahen.
Es genügt, wenn sein Handeln dazu bestimmt war, dem Interesse des Betriebes zu dienen. Die Annahme eines inneren Zusammenhanges zwischen Betrieb, beruflicher
Tätigkeit und Schadenfall liegt z.B. dann nahe, wenn die Schädigung erst durch die Verwendung von betrieblichem Werkzeug oder Material ermöglicht wird.
Letztlich kommt es auf die Einzelheiten des konkreten Falles an.
Als Dienst (z.B. Wehr- oder Ersatzdienst) oder Amt (z.B. Beamtentätigkeit) gilt eine Tätigkeit, die mit beruflicher vergleichbar ist, aber nach dem
Sprachgebrauch nicht unter den Begriff des Berufes fällt. Bei Gefahren aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen denkt man an Tätigkeiten in
gehobener Position (z.B. in Vorständen). Für Haftpflichtrisiken in diesen Bereichen steht z.B. die Hundehalterhaftpflicht und die Vereinshaftpflichtversicherung
zur Verfügung.
Legt ein Arbeiter, der eine Maschine zu bedienen hat, seine brennende Zigarette auf eine Tischkante, um einen weiteren Arbeitsgang zu veranlassen, und
vergisst er, die Zigarette rechtzeitig wegzunehmen, ist der hierdurch entstehende Brandschaden eine Auswirkung seiner betrieblichen Tätigkeit. Wer nach
Arbeitsschluss Bekannten, Nachbarn etc. durch Rat und Tat zur Seite steht, übt keine berufliche Tätigkeit aus, selbst wenn er wegen seiner beruflichen
Fertigkeiten um Hilfe gebeten wird.
Allgemeines über die Hundehalterhaftpflicht
Miete im Sinne der §§ 535 ff. BGB setzt voraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde, der auf die Überlassung des Gebrauchs an einer fremden Sache gegen
Entgelt gerichtet ist. Werden Sachen beschädigt, auf deren Benutzung sich Vereinbarungen im Mietvertrag über einen Wohnraum beziehen, ohne dass sie zugleich
Mietobjekte sind (z.B. Waschküche oder Treppenhaus), greift der Ausschluss nicht ein. Eine Abbedingung der Ziff. 7.6 AHB kennt die Hundehalterhaftpflicht
in der Regel nur, soweit es Schäden an unbeweglichen Sachen betrifft.
Ziff. 7.6 AHB schließt ferner Haftpflichtansprüche aus der Hundehalterhaftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen aus, die der VN geliehen, geleast oder gepachtet hat. Leihe ist im
Unterschied zur Miete ein Vertrag, der auf die unentgeltliche Überlassung einer fremden Sache zum Gebrauch gerichtet ist. Die bloße Gestattung der Benutzung
einer Sache (z.B. zur Ansicht) reicht insoweit aber nicht aus. Ein Optiker überlässt einem potenziellen Käufer ein Brillengestell ohne Gläser für einen Tag
zur Ansicht in dessen Wohnung.
Um den Schadenfall dem Anwendungsbereich der Hundehalterhaftpflicht zu entziehen, muss der Schaden im Übrigen durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs
entstanden sein. An der erforderlichen Kausalität mangelt es z.B. dann, wenn der Schaden bei Arbeiten entstanden ist, die nur mittelbar mit dem Gebrauch des
Kraftfahrzeugs zusammenhängen. Wird beim Sprühlackieren eines Pkw durch den VN ein Kfz des Nachbarn durch Farbnebel beschädigt, besteht Deckung über die
Hundehalterhaftpflicht.
Hundehalterhaftpflicht
Privatpersonen bewegen sich im täglichen Leben - z.B. in ihrer Eigenschaft als Fußgänger oder Radfahrer, als Eltern minderjähriger Kinder, als Freizeitsportler
oder als Nutzer von elektronischen Kommunikationsmitteln, aber auch bei Gefälligkeitshandlungen - vielfach in Gefahrenbereichen, die das Risiko einer
Schädigung von Rechtsgütern Dritter in sich bergen. Hieraus resultierende Schadenersatzansprüche Dritter können die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Einzelnen erheblich übersteigen.
Im Bereich der Hundehalterhaftpflicht sind nicht Gegenstand dieses Beitrages. Die Hundehalterhaftpflicht beruht auf dem
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie den Risikobeschreibungen, Besondere
Bedingungen und Erläuterungen zur Hundehalterhaftpflicht. Durch Sonderbedingungen, Zusatzbedingungen und Klauseln kann der Versicherungsschutz
erweitert oder eingeschränkt werden.
Der Aufsichtspflichtige kann sich allerdings entlasten, wenn er nachweist, dass er alles Erforderliche zur Beaufsichtigung getan hat oder der Schaden auch
bei ordentlicher Beaufsichtigung entstanden wäre. In Unkenntnis der Rechtslage behaupten viele Eltern in ihrer Schadenmeldung z.B., sie hätten ihr Kind
ständig beaufsichtigt und jede Viertelstunde nach ihm geschaut, obwohl sie es tatsächlich längere Zeit nicht beaufsichtigt haben. Mit solchen Angaben
eröffnen Eltern, die an einer Geldzahlung, interessiert sind.
Infos zum Thema Hundehalterhaftpflicht
Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub oder dgl.)
entstanden sind, sind in neuen AHB anders als in den früheren AHB nicht mehr ausgeschlossen. Da noch viele Hundehalterhaftpflicht Anbieter auf älteren AHB Bezug nehmen,
dass dann Allmählichkeitsschäden nur bei besonderer Vereinbarung mitversichert sind. In Abwesenheit des Mieters sickert in den darauffolgenden Wochen Wasser
durch die Decke und beschädigt darunterliegende, fremde Wohnungen.
Mit diesen Ausschlüssen kann sich der Haftpflichtversicherte z.B. konfrontiert sehen, wenn er wegen des Verlustes eines ihm anvertrauten Schlüssels
schadenersatzpflichtig gemacht wird. Einige Versicherer stellen für diesen speziellen Fall - abweichend von den o.g. AHB-Ausschlüssen - in begrenztem Umfang
Deckung durch eine Zusatzklausel zur Verfügung. Hiernach sind Schadenersatzansprüche eingeschlossen, die die Erstattung der Kosten für die notwendige
Auswechselung von Schlössern sowie Objektschutz bis zu 14 Tagen betreffen.
Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. wegen Einbruchs). Des Weiteren bleibt regelmäßig
die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen ausgeschlossen. Für diese Deckungserweiterung
wird eine beschränkte Deckungssumme von z.B. 5 Prozent der Hauptdeckungssumme zur Verfügung gestellt. Während einer Frostperiode wird ein Wasserleitungsrohr
undicht.
Hundehalterhaftpflicht
Die Deckung für reine Vermögensschäden hat in der Hundehalterhaftpflicht keine herausragende Bedeutung. Denn angesichts des marktüblichen
Ausschlusskataloges, der für diesen Bereich gilt (z.B. für Grundstücksgeschäfte und Zahlungsvorgänge), ist der Anwendungsbereich der verbleibenden Deckung
stark eingeschränkt. Gleichwohl sollte die Vermögensschadendeckung in keiner Hundehalterhaftpflicht fehlen, damit für auf Vermögensschäden gerichtete
Schadenersatzansprüche zumindest Abwehrdeckung besteht.
Eingeschlossen ist ferner die Haftpflicht aus dem Besitz von Fotovoltaikanlagen und von Flüssiggastankanlagen. Der Vermieter einer Wohnung (im Unterschied
zum Wohnraum) sollte mit seinem Hundehalterhaftpflicht über einen Einschluss dieses Risikos verhandeln. Für den Vermieter eines Einfamilienhauses ist
der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung erforderlich. Vermietet der Besitzer eines Einfamilienhauses eine Einliegerwohnung,
sollte er seinen Versicherungsschutz entsprechend ausdehnen lassen.
In diesen Risikobereich fällt insbesondere die Aufsichtspflicht über Minderjährige aus. Die Haftung des Dienstherrn für durch in seinem Haushalt tätige
Personen verursachte Schäden ist in § 831 BGB (Haftung des sog. Verrichtungsgehilfen) geregelt. Auch Schäden, die die Bediensteten selbst erleiden, sind
erfasst. Die Hausgehilfin bricht sich ein Bein, weil die vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Leiter untauglich ist. Die Krankenkasse nimmt bei ihm
Regress.
Allgemeine Informationen über die Hundehalterhaftpflicht
Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des VN, sind die versicherten Personen gemäß § 207 Abs. 1 VVG berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod
des VN die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen VN zu erklären. Um zu vermeiden, dass die mitversicherten Personen dann
sogleich ihren Versicherungsschutz verlieren, sieht die Hundehalterhaftpflicht vor, dass für den mitversicherten Ehegatten und/oder die unverheirateten
Kinder der Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fortbesteht.
Unter Abwasser versteht man ehemals reines Wasser, das durch Zusatz fremder Bestandteile in irgendeiner Weise verunreinigt ist. Dieser Ausschluss wird in der
Hundehalterhaftpflicht hinsichtlich Sachschäden durch häusliche Abwässer und Schäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals abbedungen.
Aus dem Abflussschlauch einer Waschmaschine tritt Wasser aus und dringt in die darunter liegende Wohnung des Nachbarn ein. Ziff. 7.9 AHB grenzt im Ausland
eintretende Schadenfälle aus.
Der Grenzbereich zwischen gedeckten Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen und nicht gedeckten Schäden an beweglichen Sachen lässt sich beispielhaft
aufzeigen. Gedeckt ist die Beschädigung von Wänden, Waschbecken, Fliesen oder fest mit dem Untergrund verbundenen Teppichböden. Nicht gedeckt ist die
Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, z.B. lose verlegten Teppichen. Einige Hundehalterhaftpflicht Anbieter sind bereit, den Versicherungsschutz auf mobile Gegenstände in
Hotels und gemieteten Ferienwohnungen oder -häusern auszudehnen.
Sie befinden sich:
Startseite »
Hundehalterhaftpflicht