Welche Leistungen erbringt die Hundehalterhaftpflicht
Im Rahmen der für das jeweilige Tier bzw. die jeweiligen Tiere abgeschlossenen Hundehalterhaftpflicht ist auf der Grundlage der AHB und der Besonderen Bedingungen versichert,
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter sowie
die gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
Versicherungsschutz besteht also insbesondere auch für die Haftung der Betroffenen aus § 833 BGB und § 834 BGB.
Für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr ist abweichend von § 4 I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht von im Ausland vorkommenden Schadenereignissen eingeschlossen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Die gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
Mietsachschäden
Nicht selten kommt es vor, dass ein Vermieter von dem ausziehenden Mieter Ersatz für die durch dessen Hund in der Wohnung verursachten Schäden verlangt.
Selbst wenn der Mieter sowohl eine Privathaftpflicht- als auch eine Hundehalterhaftpflicht besitzt, kann es dann Probleme bei der Schadenregulierung geben. Denn die Privathaftpflichtversicherung deckt zwar Mietsachschäden, nicht aber durch Hunde verursachte Schäden, und die Hundehalterhaftpflicht hat zwar grundsätzlich für Schäden durch Hunde einzutreten, nicht aber (wegen des Ausschlusses in § 4 I 6a AHB) dann, wenn es sich um Schäden an gemieteten Sachen handelt.
Nach einer Empfehlung des Verbandes der Versicherer vom 30.06.1976 sollen von Hunden verursachte Mietsachschäden reguliert werden, wenn auch eine Privathaftpflichtversicherung besteht, die mit einer Mietsachschadendeckung ausgestattet ist. Sind verschiedene Versicherungsgesellschaften betroffen, soll jeder Versicherer 50 Prozent der Aufwendungen tragen.
Tipp
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Hundehalterhaftpflicht von Mietern um den Fall der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden - abweichend von § 4 I 6a AHB - ergänzen zu lassen.
Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen
In der Hundehalterhaftpflicht erstreckt sich der Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 2b AHB automatisch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos.
Anschaffung weiterer oder anderer Tiere
Bei einer Risikoerweiterung nimmt die Menge der Risikoeinheiten - quantitativ - zu. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Versicherungsnehmer sich einen weiteren Hund zulegt.
Unter Risikoerhöhung versteht man hingegen die qualitative Vergrößerung der Gefahr. Schafft sich der Versicherungsnehmer z. B. anstelle eines Pudels eine Dogge an, ist dies eine mitversicherte Gefahrerhöhung.
Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Versicherer gemäß § 8 II AHB Risikoveränderungen mitzuteilen. Die Prämie wird dann ab dem Veränderungszeitpunkt richtiggestellt. Zeigt der Versicherungsnehmer die Risikoveränderung nicht an, sieht § 8 II AHB eine Vertragsstrafe bis zum dreifachen Betrag des Prämienunterschiedes vor. Die Nichtmeldung lässt den Versicherungsschutz allerdings nicht entfallen.
Eine Risikoerhöhung (Risikoerweiterung) kann sich nur auf den Umfang des versicherten Risikos beziehen. Da das Hundehalterrisiko in der herkömmlichen Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist, ist die Erstanschaffung eines Hundes deshalb keine Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung.
Gerade beim ersten Kauf z. B. eines Hundes oder wenn ein Tier als Geschenk übergeben wird, wird das mit der Tierhaltung verbundene Haftungsrisiko oft übersehen und nicht auf den gemäß den obigen Hinweisen erforderlichen Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht geachtet.
Risikowegfall
Während die Auswechslung eines Hundes die Hundehalterhaftpflicht nicht berührt, endet die Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Hundehalter, wenn er seinen Hund abschafft, ohne sich ein Ersatztier zuzulegen.
Bei diesem sog. Risikowegfall ist die Prämie nach dem Kurztarif des Versicherers entsprechend § 68 VVG und § 8 IV AHB abzurechnen.
Werden im Falle des Todes des Versicherungsnehmers dessen mitversicherter Ehegatte oder dessen mitversicherte Kinder Halter des Tieres, so besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort, wenn dies in einer Besonderen Bedingung so geregelt ist. Anderenfalls geht die Versicherung auf die Erben über. Ein Risikowegfall ist mit dem Tod des Versicherungsnehmers angesichts der nach wie vor von dem Tier ausgehenden Gefahren also nicht verbunden.
Deckungssummen und Prämien
Der Höhe nach wird der Versicherungsschutz durch die im Versicherungsschein dokumentierte Deckungssumme begrenzt. Da die Haftung des Hundehalters und -hüters grundsätzlich der Höhe nach unbegrenzt ist, ist die Vereinbarung einer ausreichenden Deckungssumme wichtig.
Die Deckungssumme sollte nicht unter 1 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden liegen. In der Regel betragen die von den Versicherern angebotenen Deckungssummen 1, 2,5 oder 5 Mio. EUR pauschal. Werden Mietsachschäden eingeschlossen, liegt die hierfür maßgebliche Deckungssumme z. B. bei 25.000 EUR.
Prämienbestimmende Faktoren sind in der Regel die Mengeneinheit je Tier, die Deckungssumme sowie ein etwa vereinbarter Selbstbehalt.
Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung sind zur Beitragsberechnung anzugeben.
Die Prämienunterschiede zwischen den einzelnen Versicherungsgesellschaften sind erheblich. Die Prämien bewegen sich bei einer Deckungssumme von 1 Mio. EUR in der Hundehalterhaftpflichtversicherung zwischen ca. 70 und ca. 150 EUR und in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung zwischen ca. 100 EUR und 180 EUR. Daneben gibt es einige Anbieter bzw. Vermittler, die z. B. über das Internet deutlich vom Marktdurchschnitt abweichende günstige Prämien offerieren.
Zweittiere und weitere Tiere werden oft mit einem günstigeren Prämiensatz bedacht.
Prämienmäßig besonders eingeordnet werden häufig auch sog. Kampfhunde. Die Bezeichnung Kampfhund ist oft länderspezifisch und richtet sich nach der jeweils einschlägigen Hundeverordnung. Als Kampfhunde eingestuft werden z. B.: American Bulldog, American Pitt Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Aryan Molosser, Bandog, Belgischer Mastiff, Bordeaux Dogge, Boston Bullmastiff, Bullterrier, Dobermann, Dogo Argentino, Englischer Bulldog, Rottweiler.
Hundehalterhaftpflicht
Was genau ist eine Hundehalterhaftpflicht?
Über die Privathaftpflichtversicherung besteht für das Haftpflichtrisiko im Zusammenhang mit Tieren nur in begrenztem Rahmen Versicherungsschutz, nämlich für die gesetzliche Haftpflicht, nicht jedoch von Hunden.
Da die Privathaftpflichtversicherung insbesondere die Tiere nicht erfasst, die erfahrungsgemäß am häufigsten Drittschäden verursachen (vor allem Hunde), sollten die Hundebesitzer daneben oder in Verbindung mit der Privathaftpflichtversicherung zusätzlich eine entsprechende Hundehalterhaftpflicht abschliessen.
Allgemeine Infos und Tipps zum Thema Hundehalterhaftpflicht
Einige Versicherer verzichten vor diesem Hintergrund auf das Kriterium der Unmittelbarkeit in ihren Bedingungen. Sie bestehen auch nicht mehr auf der sog. Folgerichtigkeit der Ausbildung. Versicherungsschutz besteht also auch dann weiter, wenn das mitversicherte volljährige Kind nach erstem Studium oder erster Lehre ein anderes Studium oder eine andere Lehre beginnt, allerdings regelmäßig mit folgender Einschränkung. Die Mitversicherung in der Hundehalterhaftpflicht endet, in Anlehnung an den Wegfall der Waisenrenten, mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.
Nicht versichert ist die Hundehalterhaftpflicht des Eigentümers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Neben Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträdern, Motorrollern oder Mopeds zählen hierzu z.B. auch Gabelstapler. Einige Versicherer schließen folgende Kfz-Risiken in die Hundehalterhaftpflicht ein.
Privatpersonen bewegen sich im täglichen Leben, z.B. in ihrer Eigenschaft als Fußgänger oder Radfahrer, als Eltern minderjähriger Kinder, als Freizeitsportler oder als Nutzer von elektronischen Kommunikationsmitteln, aber auch bei Gefälligkeitshandlungen, vielfach in Gefahrenbereichen, die das Risiko einer Schädigung von Rechtsgütern Dritter in sich bergen. Hieraus resultierende Schadenersatzansprüche Dritter können die finanzielle Leistungsfähigkeit des Einzelnen erheblich übersteigen. Daher sollte eine entsprechender Versicherungsschutz in Form der Hundehalterhaftpflicht abgeschlossen werden.
Der in der Hundehalterhaftpflicht geltende Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr besagt, dass eine Gefahr aus dem Bereich der Betriebs- oder Berufshaftpflicht nicht von der Hundehalterhaftpflicht erfasst wird. Umgekehrt gilt das Gleiche. Ob in dem einen oder anderen Bereich tatsächlich Versicherungsschutz besteht, ist insoweit unerheblich. Die Abgrenzung zwischen diesen Bereichen ist mitunter schwierig und kann häufig nur durch die Gerichte geklärt werden.
Nützliche Tipps zum Thema Hundehalterhaftpflicht
Im Einzelfall bietet die Hundehalterhaftpflicht auch Deckung für Schäden, die im beruflichen Bereich auftreten, z.B. durch folgende Zusatzklausel.
Versichert ist auch die Inanspruchnahme wegen Schäden, die während der Wirksamkeit des Vertrages aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster
Tätigkeiten gegenüber Arbeitgebern, Arbeitskollegen entstehen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ebenso wie die Gefahren
eines Berufes und Betriebes werden auch die Gefahren nicht gedeckt.
Als Dienst (z.B. Wehr- oder Ersatzdienst) oder Amt (z.B. Beamtentätigkeit) gilt eine Tätigkeit, die mit beruflicher vergleichbar ist, aber nach dem
Sprachgebrauch nicht unter den Begriff des Berufes fällt. Bei Gefahren aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen denkt man an Tätigkeiten in
gehobener Position (z.B. in Vorständen). Für Haftpflichtrisiken in diesen Bereichen steht z.B. die Hundehalterhaftpflicht und die Vereinshaftpflichtversicherung
zur Verfügung.
Gemäß einer Richtlinie über die Beseitigung von Doppelversicherungen in der Allgemeinen «Haftpflichtversicherung» kann der jüngere Vertrag aufgehoben werden.
Dies kann in der Praxis in der Weise herbeigeführt werden, dass der Versicherer, bei dem die Police mit dem älteren Abschlussdatum besteht, entsprechend
informiert und um Veranlassung der Auflösung der jüngeren Police beim anderen Versicherer gebeten wird. Hierzu ist dem älteren Versicherer der Name und das
Geburtsdatum des nun mitversicherten Partners der jüngeren Police anzugeben.
Allgemeines über die Hundehalterhaftpflicht
Diese sog. Benzinklausel dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Hundehalterhaftpflicht einerseits und der Kfz Haftpflichtversicherung
andererseits. Überschneidungen, aber auch Lücken zwischen diesen Bereichen sollen hiermit vermieden werden. Insbesondere soll der Ausschluss in der
Hundehalterhaftpflicht nicht eingreifen, wenn der VN für Schäden durch das beteiligte Fahrzeug in der Kfz Versicherung (§ 10 AKB)
keinen Versicherungsschutz hätte erlangen können.
Der Haftpflichtige, der Schäden beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat, verliert nur dann seinen Versicherungsschutz aus der Hundehalterhaftpflicht, wenn er im Sinne
der Versicherungsbedingungen Eigentümer, Halter, Führer oder Besitzer des Fahrzeugs ist. Dem Begriff Besitzer wird von der Rechtsprechung keine eigenständige
Bedeutung neben den Begriffen des Halters und des Führers beigemessen. Wer also z.B. das Auto eines Freundes repariert (und sog. Fremdbesitzer ist), fällt
nicht unter den Ausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs.
Beschädigt ein Jugendlicher das von ihm gesteuerte, noch nicht zugelassene Neufahrzeug, so erhält er in der Hundehalterhaftpflicht keine Deckung.
Entscheidend ist hier, dass es sich bei dem herbeigeführten Schaden um die Verwirklichung eines Risikos handelt, das grundsätzlich der Kfz
Haftpflichtversicherung zuzuordnen ist, unabhängig davon, ob etwa ein Risikoausschluss eingreift. Zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehören nicht nur typische
Vorgänge wie das Fahren, sondern z.B. auch Wartungs- und Reparaturarbeiten etc.
Hundehalterhaftpflicht
Privatpersonen bewegen sich im täglichen Leben - z.B. in ihrer Eigenschaft als Fußgänger oder Radfahrer, als Eltern minderjähriger Kinder, als Freizeitsportler
oder als Nutzer von elektronischen Kommunikationsmitteln, aber auch bei Gefälligkeitshandlungen - vielfach in Gefahrenbereichen, die das Risiko einer
Schädigung von Rechtsgütern Dritter in sich bergen. Hieraus resultierende Schadenersatzansprüche Dritter können die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Einzelnen erheblich übersteigen.
Einige Hundehalterhaftpflicht Anbieter ergänzen den Versicherungsschutz wie folgt, für Schäden durch mitversicherte Kinder wird sich der Versicherer nicht auf eine
Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der VN wünscht. Auf diese Umstände wird es zurückzuführen sein, dass Versicherer bei Schäden, die auf tatsächlichen
oder vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzungen beruhen, gelegentlich (wenn die Eltern dies ausdrücklich wünschen und bis zu einer bestimmten Schadenhöhe,
z.B. 5.000 EUR) kulanzhalber zahlen.
Der Aufsichtspflichtige kann sich allerdings entlasten, wenn er nachweist, dass er alles Erforderliche zur Beaufsichtigung getan hat oder der Schaden auch
bei ordentlicher Beaufsichtigung entstanden wäre. In Unkenntnis der Rechtslage behaupten viele Eltern in ihrer Schadenmeldung z.B., sie hätten ihr Kind
ständig beaufsichtigt und jede Viertelstunde nach ihm geschaut, obwohl sie es tatsächlich längere Zeit nicht beaufsichtigt haben. Mit solchen Angaben
eröffnen Eltern, die an einer Geldzahlung, interessiert sind.
Infos zum Thema Hundehalterhaftpflicht
Neben den standardmäßigen Deckungserweiterungen wurden auf dem Markt Zusatzklauseln entwickelt, die geeignet sind, den Versicherungsschutz in der
Hundehalterhaftpflicht bedarfsgerecht auszubauen. Gemäß Ziff. 2.2 AHB sind Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen nur bei
besonderer Vereinbarung gedeckt. Entsprechendes gilt gemäß Ziff. 7.6 AHB für Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages
sind.
Die Versicherer begründen diesen Ausschluss regelmäßig damit, dass es hier um Gefahrenlagen gehe, deren Eintritt und Ablauf unberechenbar und deren Folgen
häufig unübersehbar seien. Der Begriff der Allmählichkeit ist versicherungsrechtlich nicht exakt umrissen. Neben der zeitlichen Dauer spielt auch die Art und
Intensität des Einwirkungsprozesses eine Rolle. Hiermit sind in der Praxis aber zugleich Einzelfallentscheidungen vorgezeichnet. Der HUK-Verband hat vor
diesem Hintergrund bereits 1980 die Empfehlung ausgesprochen.
Nicht für alle Risiken aus den Gefahren des täglichen Lebens tritt die Hundehalterhaftpflicht ein. Ausschlüsse - die allerdings teilweise
abbedungen werden können - enthalten zum einen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und zum anderen die speziellen
Versicherungsbedingungen zur Hundehalterhaftpflicht selbst. Auch mitversicherte Personen müssen sich Ausschlussregelungen entgegenhalten lassen,
wenn und soweit diese in ihrer Person verwirklicht sind.
Hundehalterhaftpflicht
Die Deckung für reine Vermögensschäden hat in der Hundehalterhaftpflicht keine herausragende Bedeutung. Denn angesichts des marktüblichen
Ausschlusskataloges, der für diesen Bereich gilt (z.B. für Grundstücksgeschäfte und Zahlungsvorgänge), ist der Anwendungsbereich der verbleibenden Deckung
stark eingeschränkt. Gleichwohl sollte die Vermögensschadendeckung in keiner Hundehalterhaftpflicht fehlen, damit für auf Vermögensschäden gerichtete
Schadenersatzansprüche zumindest Abwehrdeckung besteht.
Aus der Verwendung des weit auszulegenden Begriffs der Gefahren des täglichen Lebens in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen folgt, dass die
Hundehalterhaftpflicht alle diesem Kreis zuzurechnenden Gefahren deckt, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Versicherungsbedingungen
zählen einige typische Risikobereiche lediglich beispielhaft (insbesondere) auf und verknüpfen sie zum Teil mit Ausnahmeregelungen. Eingeschlossen sind
folgende Eigenschaften bzw. Aktivitäten.
Prämienfreier Versicherungsschutz besteht allerdings nur bis zu einer bestimmten, in den Versicherungsbedingungen genannten Bausumme. Diese bewegt sich -
von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich - zwischen 50.000 EUR und 100.000 EUR. Wird dieser Betrag überschritten, besteht Deckung nur noch im Rahmen
der Vorsorgeversicherung. Bei Bauvorhaben mit höher veranschlagten Bausummen ist der Abschluss einer separaten Bauherren Haftpflichtversicherung notwendig,
es sei denn, der Versicherer verzichtet auf eine Bausummenbegrenzung.
Allgemeine Informationen über die Hundehalterhaftpflicht
Die Hundehalterhaftpflicht liegen - wie jeder «Haftpflichtversicherung» - die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) zugrunde. Somit sind auch die dort - insbesondere in Ziff. 4 aufgeführten - Ausschlusstatbestände anwendbar. Um typischen Haftungsrisiken von
Privatpersonen hinreichend Rechnung zu tragen, haben die Versicherer einige dieser Deckungseinschränkungen ausdrücklich aufgehoben. Gemäß Ziff. 7.14 AHB sind
u.a. Sachschäden, die durch Abwasser entstehen, nicht mitversichert.
Gleiches gilt für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Erleiden Hausangestellte bei ihrer Tätigkeit Gesundheitsschäden infolge eines Unfalls, sind grundsätzlich die Gemeinde-Unfallversicherungsverbände für die
Gewährung von Leistungen durch die Hundehalterhaftpflicht zuständig. Dort hat der Dienstherr die
Hausangestellten nach der Einstellung anzumelden.
Einige Versicherer verzichten vor diesem Hintergrund auf das Kriterium der Unmittelbarkeit in ihren Bedingungen. Sie bestehen auch nicht mehr auf der sog.
Folgerichtigkeit der Ausbildung. Versicherungsschutz besteht also auch dann weiter, wenn das mitversicherte volljährige Kind nach erstem Studium oder erster
Lehre ein anderes Studium oder eine andere Lehre beginnt, allerdings regelmäßig mit folgender Einschränkung. Die Mitversicherung endet - in Anlehnung an den
Wegfall der Waisenrenten - mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.