Welche Leistungen erbringt die Hundehalterhaftpflichtversicherung
Im Rahmen der für das jeweilige Tier bzw. die jeweiligen Tiere abgeschlossenen Hundehalterhaftpflichtversicherung ist auf der Grundlage der AHB und der Besonderen Bedingungen versichert,
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter sowie
die gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
Versicherungsschutz besteht also insbesondere auch für die Haftung der Betroffenen aus § 833 BGB und § 834 BGB.
Für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr ist abweichend von § 4 I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht von im Ausland vorkommenden Schadenereignissen eingeschlossen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Die gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
Mietsachschäden
Nicht selten kommt es vor, dass ein Vermieter von dem ausziehenden Mieter Ersatz für die durch dessen Hund in der Wohnung verursachten Schäden verlangt.
Selbst wenn der Mieter sowohl eine Privathaftpflicht- als auch eine Hundehalterhaftpflichtversicherung besitzt, kann es dann Probleme bei der Schadenregulierung geben. Denn die Privathaftpflichtversicherung deckt zwar Mietsachschäden, nicht aber durch Hunde verursachte Schäden, und die Hundehalterhaftpflichtversicherung hat zwar grundsätzlich für Schäden durch Hunde einzutreten, nicht aber (wegen des Ausschlusses in § 4 I 6a AHB) dann, wenn es sich um Schäden an gemieteten Sachen handelt.
Nach einer Empfehlung des Verbandes der Versicherer vom 30.06.1976 sollen von Hunden verursachte Mietsachschäden reguliert werden, wenn auch eine Privathaftpflichtversicherung besteht, die mit einer Mietsachschadendeckung ausgestattet ist. Sind verschiedene Versicherungsgesellschaften betroffen, soll jeder Versicherer 50 Prozent der Aufwendungen tragen.
Tipp
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Hundehalterhaftpflichtversicherung von Mietern um den Fall der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden - abweichend von § 4 I 6a AHB - ergänzen zu lassen.
Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen
In der Hundehalterhaftpflichtversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 2b AHB automatisch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos.
Anschaffung weiterer oder anderer Tiere
Bei einer Risikoerweiterung nimmt die Menge der Risikoeinheiten - quantitativ - zu. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Versicherungsnehmer sich einen weiteren Hund zulegt.
Unter Risikoerhöhung versteht man hingegen die qualitative Vergrößerung der Gefahr. Schafft sich der Versicherungsnehmer z. B. anstelle eines Pudels eine Dogge an, ist dies eine mitversicherte Gefahrerhöhung.
Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Versicherer gemäß § 8 II AHB Risikoveränderungen mitzuteilen. Die Prämie wird dann ab dem Veränderungszeitpunkt richtiggestellt. Zeigt der Versicherungsnehmer die Risikoveränderung nicht an, sieht § 8 II AHB eine Vertragsstrafe bis zum dreifachen Betrag des Prämienunterschiedes vor. Die Nichtmeldung lässt den Versicherungsschutz allerdings nicht entfallen.
Eine Risikoerhöhung (Risikoerweiterung) kann sich nur auf den Umfang des versicherten Risikos beziehen. Da das Hundehalterrisiko in der herkömmlichen Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist, ist die Erstanschaffung eines Hundes deshalb keine Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung.
Gerade beim ersten Kauf z. B. eines Hundes oder wenn ein Tier als Geschenk übergeben wird, wird das mit der Tierhaltung verbundene Haftungsrisiko oft übersehen und nicht auf den gemäß den obigen Hinweisen erforderlichen Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung geachtet.
Risikowegfall
Während die Auswechslung eines Hundes die Hundehalterhaftpflichtversicherung nicht berührt, endet die Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Hundehalter, wenn er seinen Hund abschafft, ohne sich ein Ersatztier zuzulegen.
Bei diesem sog. Risikowegfall ist die Prämie nach dem Kurztarif des Versicherers entsprechend § 68 VVG und § 8 IV AHB abzurechnen.
Werden im Falle des Todes des Versicherungsnehmers dessen mitversicherter Ehegatte oder dessen mitversicherte Kinder Halter des Tieres, so besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort, wenn dies in einer Besonderen Bedingung so geregelt ist. Anderenfalls geht die Versicherung auf die Erben über. Ein Risikowegfall ist mit dem Tod des Versicherungsnehmers angesichts der nach wie vor von dem Tier ausgehenden Gefahren also nicht verbunden.
Deckungssummen und Prämien
Der Höhe nach wird der Versicherungsschutz durch die im Versicherungsschein dokumentierte Deckungssumme begrenzt. Da die Haftung des Hundehalters und -hüters grundsätzlich der Höhe nach unbegrenzt ist, ist die Vereinbarung einer ausreichenden Deckungssumme wichtig.
Die Deckungssumme sollte nicht unter 1 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden liegen. In der Regel betragen die von den Versicherern angebotenen Deckungssummen 1, 2,5 oder 5 Mio. EUR pauschal. Werden Mietsachschäden eingeschlossen, liegt die hierfür maßgebliche Deckungssumme z. B. bei 25.000 EUR.
Prämienbestimmende Faktoren sind in der Regel die Mengeneinheit je Tier, die Deckungssumme sowie ein etwa vereinbarter Selbstbehalt.
Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung sind zur Beitragsberechnung anzugeben.
Die Prämienunterschiede zwischen den einzelnen Versicherungsgesellschaften sind erheblich. Die Prämien bewegen sich bei einer Deckungssumme von 1 Mio. EUR in der Hundehalterhaftpflichtversicherung zwischen ca. 70 und ca. 150 EUR und in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung zwischen ca. 100 EUR und 180 EUR. Daneben gibt es einige Anbieter bzw. Vermittler, die z. B. über das Internet deutlich vom Marktdurchschnitt abweichende günstige Prämien offerieren.
Zweittiere und weitere Tiere werden oft mit einem günstigeren Prämiensatz bedacht.
Prämienmäßig besonders eingeordnet werden häufig auch sog. Kampfhunde. Die Bezeichnung Kampfhund ist oft länderspezifisch und richtet sich nach der jeweils einschlägigen Hundeverordnung. Als Kampfhunde eingestuft werden z. B.: American Bulldog, American Pitt Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Aryan Molosser, Bandog, Belgischer Mastiff, Bordeaux Dogge, Boston Bullmastiff, Bullterrier, Dobermann, Dogo Argentino, Englischer Bulldog, Rottweiler.
Hundehalterhaftpflichtversicherung
Was genau ist eine Hundehalterhaftpflichtversicherung?
Über die Privathaftpflichtversicherung besteht für das Haftpflichtrisiko im Zusammenhang mit Tieren nur in begrenztem Rahmen Versicherungsschutz, nämlich für die gesetzliche Haftpflicht, nicht jedoch von Hunden.
Da die Privathaftpflichtversicherung insbesondere die Tiere nicht erfasst, die erfahrungsgemäß am häufigsten Drittschäden verursachen (vor allem Hunde), sollten die Hundebesitzer daneben oder in Verbindung mit der Privathaftpflichtversicherung zusätzlich eine entsprechende Hundehalterhaftpflichtversicherung abschliessen.
Allgemeine Infos und Tipps zum Thema Hundehalterhaftpflichtversicherung
Bei Schäden durch Rohrbruch infolge Frost großzügig zu Gunsten der Versicherten zu verfahren. Gleichwohl ist eine ausdrückliche Einbeziehung von Allmählichkeitssachschäden - wie dies von einigen Versicherern in Abweichung des alten § 4 Abs. 1 S. 5 AHB praktiziert wird - zur Vermeidung von Deckungsstreitigkeiten zu empfehlen. Mit Umstellung auf neue AHB entfällt diese Thematik. Die Klausel zum sog. Gewässerschaden Restrisiko schließt die Hundehalterhaftpflichtversicherung als Inhaber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe ausdrücklich aus.
Unter Abwasser versteht man ehemals reines Wasser, das durch Zusatz fremder Bestandteile in irgendeiner Weise verunreinigt ist. Dieser Ausschluss wird in der Hundehalterhaftpflichtversicherung hinsichtlich Sachschäden durch häusliche Abwässer und Schäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals abbedungen. Aus dem Abflussschlauch einer Waschmaschine tritt Wasser aus und dringt in die darunter liegende Wohnung des Nachbarn ein. Ziff. 7.9 AHB grenzt im Ausland eintretende Schadenfälle aus.
Das wesentliche Abgrenzungskriterium ist der Begriff durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs. Diesen Begriff findet man auch in § 10 AKB, wo es heißt, dass die dort genannten Personen Versicherungsschutz haben bei Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Bei dem Personenkreis, der durch die Hundehalterhaftpflichtversicherung keine Deckung besitzt, handelt es sich im Wesentlichen um denjenigen, der gemäß § 10 AKB in der Kfz-Versicherung Versicherungsschutz genießt.
Es besteht Versicherungsschutz durch die Hundehalterhaftpflichtversicherung für während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Schadenereignisse, die Personenschäden (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschäden (Beschädigung und/oder Gebrauchsbeeinträchtigung sowie Vernichtung von Sachen) einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden (sog. unechte Vermögensschäden) sowie Vermögensschäden, die weder auf Personen- noch auf Sachschäden beruhen, zur Folge haben.
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Nützliche Tipps zum Thema Hundehalterhaftpflichtversicherung
Nicht selten haben beide Ehepartner bei ihrer Heirat bereits eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Weil dann jeweils der andere Ehegatte
mitversichert gilt, entsteht mit der Heirat eine Doppelversicherung im Sinne des § 78 VVG. In diesem Zusammenhang sollten Sie prüfen, ob der ältere Vertrag
noch aktuell bzw. (z.B. hinsichtlich der Deckungssummen) überarbeitungsbedürftig ist. Ebenfalls eingeschlossen sind die Kinder des VN und seines Ehegatten,
wobei Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gleichgestellt sind.
Allein die Tatsache, dass sich ein Drittschaden während der Arbeitszeit und/oder in den Betriebsräumen, d.h. gelegentlich einer betrieblichen Tätigkeit
ereignet hat, reicht dies für eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nicht aus, um den Vorgang der betrieblichen. Denn auch während der Arbeitszeit können rein private Handlungen ausgeführt werden.
Will eine Ladeninhaberin etwas zum Essen einkaufen und stößt außerhalb ihres Geschäfts mit einem Dritten zusammen, der das Geschäft gerade betreten will, so
ist der dem Dritten zugefügte Schaden dem privaten Bereich zuzuordnen.
Im Haushalt des VN lebende Kinder mit geistiger Behinderung können ohne Altersbegrenzung eingeschlossen werden. Sie sind im Versicherungsschein namentlich
zu benennen. Wenn die Hundehalterhaftpflichtversicherung bezüglich der volljährigen Kinder darauf abstellt, dass sie sich in einer Schul- oder unmittelbar
anschließenden Berufsausbildung befinden, soll damit letztlich sichergestellt werden, dass Kinder solange mitversichert sind, wie sie im Rahmen eines
durchgängigen, zusammenhängenden Ausbildungswegs stehen.
Allgemeines über die Hundehalterhaftpflichtversicherung
Leben in häuslicher Gemeinschaft ist mehr als gemeinschaftliches Wohnen. Es setzt voraus, dass der Versicherte den Mittelpunkt seines Lebens bei seinem
Angehörigen begründet. Mit dieser Bestimmung soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass beim Bestehen enger familiärer Bindungen oder der erwähnten anderen
Beziehungen Versicherungsfälle zu Lasten des Versicherers und damit der Versichertengemeinschaft fingiert werden. In vielen Fällen wird es sich im Übrigen
um einen wirtschaftlichen Eigenschaden handeln.
Ziff. 7.6 AHB schließt ferner Haftpflichtansprüche aus der Hundehalterhaftpflichtversicherung wegen Schäden an fremden Sachen aus, die der VN geliehen, geleast oder gepachtet hat. Leihe ist im
Unterschied zur Miete ein Vertrag, der auf die unentgeltliche Überlassung einer fremden Sache zum Gebrauch gerichtet ist. Die bloße Gestattung der Benutzung
einer Sache (z.B. zur Ansicht) reicht insoweit aber nicht aus. Ein Optiker überlässt einem potenziellen Käufer ein Brillengestell ohne Gläser für einen Tag
zur Ansicht in dessen Wohnung.
Ein Student nimmt das Fahrrad eines Kommilitonen ohne dessen Einverständnis an sich, um zur Vorlesung zu fahren. Auf der Fahrt beschädigt er das Fahrrad.
Gemäß Ziff. 7.5 AHB sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen aus Schadenfällen von Angehörigen des VN, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Angehörige sind Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Großeltern und
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.
Hundehalterhaftpflichtversicherung
Soweit es die Forderungsausfalldeckung betrifft (vgl. Kap. 14), leistet der Versicherer dem VN Entschädigung für durch Dritte verursachte Schäden.
Grundsätzlich steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er den gegen seinen VN geltend gemachten Haftpflichtanspruch erfüllt oder den Versuch einer Abwehr
dieses Anspruchs unternimmt. Letzteres wird er insbesondere dann tun, wenn nach seiner Auffassung keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von
Schadenersatz durch eine Hundehalterhaftpflichtversicherung besteht.
Im Bereich der Hundehalterhaftpflichtversicherung sind nicht Gegenstand dieses Beitrages. Die Hundehalterhaftpflichtversicherung beruht auf dem
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie den Risikobeschreibungen, Besondere
Bedingungen und Erläuterungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung. Durch Sonderbedingungen, Zusatzbedingungen und Klauseln kann der Versicherungsschutz
erweitert oder eingeschränkt werden.
Der Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung kann dieses Risiko weitestgehend eingrenzen. Diese Versicherung dürfte neben der obligatorischen
Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung die wohl wichtigste für jedermann sein. Dieser Beitrag befasst sich mit den Deckungselementen, aus denen sich eine
Hundehalterhaftpflichtversicherung standardmäßig zusammensetzt. Ergänzend werden am Markt angebotene Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt. Spezielle
Infos zum Thema Hundehalterhaftpflichtversicherung
Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub oder dgl.)
entstanden sind, sind in neuen AHB anders als in den früheren AHB nicht mehr ausgeschlossen. Da noch viele Hundehalterhaftpflichtversicherung Anbieter auf älteren AHB Bezug nehmen,
dass dann Allmählichkeitsschäden nur bei besonderer Vereinbarung mitversichert sind. In Abwesenheit des Mieters sickert in den darauffolgenden Wochen Wasser
durch die Decke und beschädigt darunterliegende, fremde Wohnungen.
Die Versicherer begründen diesen Ausschluss regelmäßig damit, dass es hier um Gefahrenlagen gehe, deren Eintritt und Ablauf unberechenbar und deren Folgen
häufig unübersehbar seien. Der Begriff der Allmählichkeit ist versicherungsrechtlich nicht exakt umrissen. Neben der zeitlichen Dauer spielt auch die Art und
Intensität des Einwirkungsprozesses eine Rolle. Hiermit sind in der Praxis aber zugleich Einzelfallentscheidungen vorgezeichnet. Der HUK-Verband hat vor
diesem Hintergrund bereits 1980 die Empfehlung ausgesprochen.
Nicht für alle Risiken aus den Gefahren des täglichen Lebens tritt die Hundehalterhaftpflichtversicherung ein. Ausschlüsse - die allerdings teilweise
abbedungen werden können - enthalten zum einen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und zum anderen die speziellen
Versicherungsbedingungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung selbst. Auch mitversicherte Personen müssen sich Ausschlussregelungen entgegenhalten lassen,
wenn und soweit diese in ihrer Person verwirklicht sind.
Hundehalterhaftpflichtversicherung
Die Deckung für reine Vermögensschäden hat in der Hundehalterhaftpflichtversicherung keine herausragende Bedeutung. Denn angesichts des marktüblichen
Ausschlusskataloges, der für diesen Bereich gilt (z.B. für Grundstücksgeschäfte und Zahlungsvorgänge), ist der Anwendungsbereich der verbleibenden Deckung
stark eingeschränkt. Gleichwohl sollte die Vermögensschadendeckung in keiner Hundehalterhaftpflichtversicherung fehlen, damit für auf Vermögensschäden gerichtete
Schadenersatzansprüche zumindest Abwehrdeckung besteht.
Eingeschlossen ist ferner die Haftpflicht aus dem Besitz von Fotovoltaikanlagen und von Flüssiggastankanlagen. Der Vermieter einer Wohnung (im Unterschied
zum Wohnraum) sollte mit seinem Hundehalterhaftpflichtversicherung über einen Einschluss dieses Risikos verhandeln. Für den Vermieter eines Einfamilienhauses ist
der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung erforderlich. Vermietet der Besitzer eines Einfamilienhauses eine Einliegerwohnung,
sollte er seinen Versicherungsschutz entsprechend ausdehnen lassen.
Versichert ist die Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren (z.B. Katzen), gezähmten Kleintieren (z.B. Hamster) und Bienen. Ausgenommen sind
Hunde, Rinder, Pferde, sonstige Reittiere, wilde Tiere sowie Tiere, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Einige Versicherer
dehnen den Versicherungsschutz der Hundehalterhaftpflichtversicherung auf die gesetzliche Haftpflicht des VN als Hüter von fremden Hunden aus, sofern es sich
nicht um gewerbsmäßige Hütung handelt.
Allgemeine Informationen über die Hundehalterhaftpflichtversicherung
Schulausbildung bezieht sich auf allgemeinbildende Schulen; Abendschulen für die Erwachsenenbildung sind z.B. nicht gemeint. Mit Beendigung der Schulausbildung
durch Verlassen der Unterrichtsanstalt erlischt die Mitversicherung. Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen, gegen Entgelt auszuübenden
Beruf, die die Arbeitskraft des Auszubildenden ausschließlich oder überwiegend in Anspruch nimmt. Mit dem Abschluss einer Lehre oder eines Studiums (z.B. mit
dem Referendarexamen) ist diese Phase beendet.
Gleiches gilt für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Erleiden Hausangestellte bei ihrer Tätigkeit Gesundheitsschäden infolge eines Unfalls, sind grundsätzlich die Gemeinde-Unfallversicherungsverbände für die
Gewährung von Leistungen durch die Hundehalterhaftpflichtversicherung zuständig. Dort hat der Dienstherr die
Hausangestellten nach der Einstellung anzumelden.
Die Hundehalterhaftpflichtversicherung trifft eine hiervon abweichende Regelung. Sie bietet weltweiten Versicherungsschutz z.B. für Studienaufenthalte, für
Urlaubsreisen oder auch für die Anmietung von Ferienhäusern oder -wohnungen im Ausland. Die Auslandsdeckung ist allerdings zeitlich begrenzt, nämlich auf
einen vorübergehenden Aufenthalt von z.B. einem Jahr. Für den Fall eines längeren Aufenthalts ist eine besondere Vereinbarung zu treffen. Oftmals bieten
Versicherer den Einschluss von Auslandsaufenthalten bis zu fünf Jahren an.
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