Central Immobilienversicherung
Bei der Immobilienversicherung handelt es sich um eine reine Schadenversicherung, welche finanzielle Entschädigungsleistungen für alle im Versicherungsvertrag benannten Gebäude und Gebäudezubehör, sowie mitversicherte Nebengebäude (beispielsweise Garagen und Carports, Gartenhäuser ect.) auf dem Versicherungsgrundstück leistet. Die maximale Höhe der Entschädigungsleistungen richtet sich hierbei auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Der Versicherungsumfang bezieht alle im Versicherungsvertrag vereinbarten Gefahren und Risiken ein, welche in der Regel durch 3 verschiedene Versicherungsformen in der sogenannten gebündelten Immobilienversicherung angeboten wird. Diese drei Versicherungsformen umfassen im Einzelnen nachfolgende Gefahreneinschlüsse,
Feuerversicherung
Durch die Feuerversicherung werden alle Schäden abgesichert, welche in Folge von Bränden, Explosionen, Blitzschläge, sowie den Anprall oder den Absturz bemannter Flugkörper verursacht werden.
Leitungswasserversicherung
Durch die Leitungswasserversicherung werden alle Schäden abgesichert, welche durch frostbedingte Ereignisse zum Beispiel an Sanitäranlagen oder Bruchschäden an Installationen für Leitungswasser, sowie Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren, entstanden sind.
Sturm- und Hagelversicherung
Durch die Sturm- und Hagelversicherung werden alle unmittelbar entstandenen Schäden am versicherten Gebäude abgesichert, welche durch Windgeschwingikeiten ab einer Windstärke 8 entstanden sind.
Versichert durch die vorgenannten Versicherungsformen der Immobilienversicherung sind die infolge des eingetretenen Versicherungsfalls notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch von versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch den vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Die Versicherungsleistungen sind jedoch auf das Maximale der Versicherungssumme begrenzt.
Allgemeine Informationen zum Thema Immobilienversicherung
Gibt der VN im Versicherungsantrag den Neubauwert nach Preisen eines anderen Jahres zutreffend an, so übernimmt die Immobilienversicherung die Umrechnung auf den Versicherungswert 1914. Zu beachten ist jedoch, dass der objektive Neubauwert maßgebend ist und deshalb z.B. Eigenleistungen des VN oder besondere Kostenvergünstigungen ebenfalls zu bewerten sind. Sofern nachträgliche Aus- und Erweiterungsbauten vorgenommen worden sind, ist auch eine damit verbundene Wertsteigerung hinzuzurechnen.
Änderungen des Versicherungswertes infolge Baupreisänderungen muss der VN selber beobachten und für die richtige und rechtzeitige Anpassung der Versicherungssumme sorgen. Da Baupreissteigerungen während der Vertragszeit leicht übersehen werden können und deshalb die Gefahr einer (zeitweiligen) Unterversicherung besteht, ist eine Neuwertversicherung zu aktuellen Baupreisen nicht ratsam. Statt zum Neuwert können Wohngebäude auch zum Zeitwert oder zum Gemeinen Wert durch die Immobilienversicherung versichert werden.
Die VGB enthalten eine Reihe von Ausschlussbestimmungen. Hierbei ist zu beachten, dass die Ausschlüsse ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen gelten. Führt z.B. eine versicherte Ursache einen Ausschlusstatbestand herbei, so greift auch dafür der Ausschluss aus der Central Immobilienversicherung, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Eingeschlossene und ausgeschlossene Ursache können aber auch unabhängig voneinander eintreten. Das Gebäude erleidet gleichzeitig sowohl durch direkte Sturmeinwirkung als auch durch eine vom Sturm ausgelöste Sturmflutwelle.
Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens. Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die vereinbarte Dauer durch die Immobilienversicherung ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit. War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall gezahlt.
Central Immobilienversicherung
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Nützliche Tipps zum Thema Immobilienversicherung
Sind vom VN selbst genutzte Wohnräume vom Schaden betroffen, so wird der ortsübliche Mietwert ersetzt, falls ihm die Beschränkung auf einen benutzbar
gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Der Versicherer ersetzt auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B.
Wiederaufbaubeschränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert. Abschnitt A § 9 Nr. 4 VGB 2008 sieht die Möglichkeit der Absicherung
weiteren Mietverlustes vor.
Nach Abschnitt A § 5 Nr. 4c VGB 2008 gelten diese vorgenannten Sachen als Grundstücksbestandteile mitversichert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein
bezeichneten Grundstück befinden. Nicht versichert - aber gesondert versicherbar - durch die Immobilienversicherung sind in das Gebäude eingefügte, nicht aber ausgetauschte Sachen (ob
Gebäudebestandteil oder Gebäudezubehör), die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr
trägt.
Vollzieht sich ein Blitzschlag zwischen zwei Wolken oder schlägt der Blitz in ein nicht als Sache anzusehendes Gewässer ein und wird durch den entstehenden
Luftdruck die versicherte Sache beschädigt, sind die Voraussetzungen für den Versicherungsfall nicht erfüllt. Welche Sachen es sind, auf die der Blitz
unmittelbar übergeht, ist unerheblich. In Abschnitt A § 2 Nr. 3 VGB 2008 ist die Definition um folgende Klarstellung ergänzt. Wegen Erweiterung der Deckung
solcher Schäden über Klausel PK 7160.
Allgemeines über die Immobilienversicherung
Die Immobilienversicherung leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren, der Wasserversorgung (Zu- und
Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie der Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, von
Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Frostbedingte Bruchschäden an nachfolgenden Installationen.
Die Central Immobilienversicherung leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende, frostbedingte und
sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder
Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden
und der VN die Gefahr trägt.
Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren
Anschlussschläuche, Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach
gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Immobilienversicherung
In der Gleitenden Neuwertversicherung verändert sich der Beitrag nach VGB 2008 (Wert 1914) durch eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung des
Anpassungsfaktors. Grundlage ist hierbei der auf die Versicherungssumme Preisbasis 1914 bezogene Grundbeitrag. Dieser wird mit dem Anpassungsfaktor
gleitenden Neuwertfaktor multipliziert. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend den Prozentsätzen, um die sich
die anteiligen Indizes für Wohngebäude und Tariflohn für das Baugewerbe verändert haben.
Ferner sind die zu beachtenden Besonderheiten des Versicherungswertes erläutert. Unter den beschriebenen Voraussetzungen gilt die Versicherungssumme 1914 als
richtig ermittelt. Eine solche Schätzung steht unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch den Versicherer. Kann der VN die tatsächlich aufgewendeten Baukosten
für das Gebäude feststellen, lässt sich der Versicherungswert nach Preisen 1914 durch Umrechnung mit dem Baupreisindex für Wohngebäude des betreffenden
Baujahres durch die Central Immobilienversicherung ermitteln.
Die frühere Regulierungspraxis der Versicherer sah für die Höhe der Entschädigung die Preise am Schadentag als maßgebend. Nach dem Eintritt des
Versicherungsfalls entstehende Preissteigerungen gingen also zu Lasten des VN. Die VGB regeln jetzt, dass Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem
Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung entschädigungspflichtig sind, soweit sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
Solche Mehrkosten werden jedoch nicht ersetzt.
Infos zum Thema Immobilienversicherung
Der VN hat eine Reihe von vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen. Werden diese vom VN oder von seinen Repräsentanten verletzt, kann der
Versicherer von seiner Leistungspflicht frei sein und den Versicherungsvertrag kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Für den VN ist es wichtig zu wissen,
dass er sich Kenntnis und Verhalten seiner Repräsentanten anrechnen lassen muss. Dies gilt nicht nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung
von Schäden.
Soll die Central Immobilienversicherung zum Zeitwert genommen werden, ist statt einer festen Versicherungssumme die Gleitende Neuwertversicherung auf Zeitwertbasis zu vereinbaren
und z.B. wie folgt beurkunden zu lassen. In Änderung der VGB ist Versicherungswert 1914 der ortsübliche Neuwertwert des Gebäudes entsprechend seiner Größe
und Ausstattung sowie seines Ausbaus nach Preisen des Jahres 1914 abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Die Ermittlung der
Versicherungssumme nach Preisen von 1914 war schon immer problematisch.
Soweit möglich, ist der Immobilienversicherung unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des
Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten, vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Central Immobilienversicherung
Es ist davon auszugehen, dass Deckung im Rahmen der Elementarschadenversicherung nur nach konkreter, individueller Risikobeurteilung übernommen werden kann,
wenn auch für das Massengeschäft der Immobilienversicherung die Antragsfragen für die Beurteilung grundsätzlich ausreichen sollten. Bei Betrieben
wird jedoch fast immer eine Betriebsbesichtigung durch den Versicherer erforderlich sein, um die Risikosituation zu beurteilen. Vom Risiko abhängig werden im
Einzelfall auch Sicherheitsvorkehrungen.
Die ECB 99 stellen nun keine Annex-Deckung zu den AFB dar. Deshalb mussten neben den bisherigen speziellen Bestimmungen der ECB 87 und der VdS-Klausel 9511
auch die üblichen allgemeinen Regelungen von Sachversicherungsbedingungen berücksichtigt werden. Diese Vorgehensweise ist auch für die ECB 2008 und ECBUB
2008 beibehalten worden. Versicherungsbedingungen müssen seit Mitte 1994 nicht mehr von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden (Ausnahme,
Pflichtversicherungen).
Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Gebäude-, Hausrat-, Geschäfts- und Industrieversicherung zur planmäßigen
Verwendung genehmigt. Elementargefahren lassen sich heute über eine ganze Reihe von Bedingungen absichern. Nach Angaben des Gesamtverbandes der VWG haben
inzwischen mehr als 2,3 Millionen Haushalte ihre Hausratversicherung um eine Elementarschadenversicherung ergänzt. Zu den insgesamt 18 Millionen
Immobilienversicherung sind 550.000 Zusatzversicherungen abgeschlossen worden.
Allgemeine Informationen über die Immobilienversicherung
Allen Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind ein Unterfall der auch in
anderen Wirtschaftzweigen gebräuchlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es handelt sich um eine für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Versicherer) der anderen bei Abschluss des Vertrags stellt. Die AVB regeln die Rechte und
Pflichten der Vertragspartner sowie den Umfang des Versicherungsschutzes.
Die AVB müssen als Rechtsgrundlagen der Vertragsbeziehung unmissverständlich formuliert sein. Das fordert das sog. Transparenzgebot. Insoweit unterliegen
die AVB der Nachprüfbarkeit durch die Gerichte. Bei Risikoausschlussklauseln entspricht es dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers,
diese eng auszulegen. Im sog. Privatkundengeschäft gehören die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu den Verbraucherinformationen, die die Immobilienversicherung dem
Versicherungsnehmer zu erteilen hat.
Die Immobilienversicherung hat ihre Leistung bzw. seine Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer entweder durch die Befriedigung
begründeter oder durch die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu erbringen. In den klassischen Haftpflichtversicherungen von Haus- und
Grundbesitzern besteht kein Direktanspruch des geschädigten Dritten gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Anspruchsgegner ist vielmehr stets der
Versicherungsnehmer als Schädiger.