DAS Kfz Haftpflicht
Fahrzeuge, welche am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen, sind den verschiedensten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche Schäden am Eigentum Dritter, beispielsweise an anderen Fahrzeugen durch einen eigens verursachten Unfall entstehen können. Die Kfz Haftpflicht schützt den Versicherungsnehmer vor eventuelle daraus resultierenden Schadenersatzansprüchen gemäß der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen für den privatrechtlichen Bereich.
Eine Kfz Haftpflicht ist keine eine freiwillige Versicherung, sondern eine Pflichtversicherung. Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs ist für sich selber in der Eigenschaft als Eigentümer, sowie dem Fahrzeugführer (Fahrer) verpflichtet, eine entsprechende Kfz Haftpflicht abzuschließen, die eventuelle Personenschäden, Sachschäden oder sonstige Vermögensschäden absichert, welche durch die Nutzung und des Gebrauches des versicherten Fahrzeuges im öffentlichen Raum wie im Strassenverkehr entstehen können.
Die reine Kfz Haftpflicht reguliert jedoch nur die entstandenen Sach- und Personenchäden, welche anderen zugefügt wurden. Für eine Schadenregulierung der Schäden eigenen Fahrzeug muß eine gesonderter Einschluß in Form einer Teilkasko, oder Vollkasko abgeschlossen werden.
Allgemeine Informationen zum Thema Kfz Haftpflicht
Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer der Kfz Haftpflicht von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einemroten Versicherungskennzeichen nach § 29 e StVZO (Straßenverkehrs Zulassungs Ordnung) versehen sind. Probefahrten und Überführungsfahrten dürfen auch ohne Betriebserlaubnis unternommen werden. Auf solchen Fahrten müssen aber rote Kennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden. Zuverlässigen Kfz-Handel werden regelmäßig von der Zulassungsbehörde rote Kennzeichen befristet ausgegeben.
Bei Neufahrzeugen dürfte diese Regelung heutzutage kaum noch zur Anwendung gelangen, da diese bereits serienmäßig mit elektronischen Wegfahrsperren ausgerüstet werden. Nach einer neueren Entscheidung des BGH gehören zu den Wiederherstellungskosten auch die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten, das der Versicherungsnehmer zur Ermittlung des Schadenumfangs in Auftrag gegeben hat. Entsprechend der Kfz Haftpflicht dürfte die Bagatellgrenze bei einem Schadenbetrag von 500 EUR liegen.
Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Dies gilt nicht bei unfallfremden Todesursachen. Ist die Invalidität festgestellt, so sind Versicherungsnehmer der DAS Kfz Haftpflicht und die Kfz Haftpflicht berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Krankenhaustagegeld wird für jeden Tag eines notwendigen Krankenhausaufenthalts gezahlt und zwar bis maximal zwei Jahre vom Unfalltag an gerechnet.
Die Obhutspflicht ergibt sich aus dem Wesen des Kfz Handels oder des Werkstattbetriebes, wenn die Fahrzeuge zwecks An- oder Verkauf, Reparatur, Inspektion oder zu sonstigen technischen Zwecken beim Versicherungsnehmer untergebracht sind. Eine bloße Unterstellung über Nacht oder eine sonstige garagenmäßige Aufbewahrung genügt allerdings nicht. Soll die Kfz Haftpflicht auch im Falle der Durchführung einzelner Reparaturleistungen durch eine andere Werkstatt gelten, ist es wichtig, dass der Kunde dies zuerst beauftragt hat.
DAS Kfz Haftpflicht
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Nützliche Tipps zum Thema Kfz Haftpflicht
Die vereinbarte Deckungssumme bildet die Obergrenze für die Leistung des Versicherers. In der Kfz-Haftpflichtversicherung können unterschiedlich hohe
Deckungssummen vereinbart werden. Aus Opferschutzgründen schreibt das Pflichtversicherungsgesetz aber Mindestdeckungssummen vor 2,5 Mio. EUR für Personenschäden
je geschädigte Person (bei Verletzung oder Tötung von drei oder mehr Personen insgesamt 7,5 Mio. EUR), 500.000 EUR für Sachschäden, 50.000 EUR für
Vermögensschäden. In den meisten Fällen werden höhere Deckungssummen vereinbart.
Gegenüber motorisierten Unfallgegnern kann der Halter oder Fahrer seine Haftung u. U. im Falle eines für ihn unabwendbaren Ereignisses vermeiden, bei nicht
motorisierten Unfallgegnern nur beim Vorliegen von höherer Gewalt. Der Unfallgeschädigte hat gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz einen Direktanspruch gegen
den gegnerischen Kfz Haftpflicht. Er kann also seinen Schaden sowohl beim Schädiger (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) als auch beim
Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges direkt geltend machen.
Eigene noch auf andere zugelassene Fahrzeuge, die der Versicherungsnehmer in unmittelbarem Besitz hat, bis zum Zeitpunkt der Umschreibung, Abmeldung oder
Vornahme eines Händlereintrages (in die Stichtagsmeldung der Händlerversicherung), höchstens für die Dauer von 7 Tagen, seit das Fahrzeug in den unmittelbaren
Besitz des «Versicherung»snehmers gelangt ist. Entsprechendes gilt für eigene Fahrzeuge, die bereits auf einen Käufer zugelassen sind, bis zum Zeitpunkt der
Übergabe, höchstens jedoch für die Dauer von 7 Tagen nach Zulassung auf den Käufer.
Allgemeines über die Kfz Haftpflicht
Falls eine Überführung des Kfz in eine Werkstätte oder in das Herstellerwerk wegen fehlender Verkehrssicherheit erforderlich ist, hat der Versicherer auch
die hiermit einhergehenden Kosten zu übernehmen. Ersatzfähig sind die Kosten für die Überführung des Kfz mit fremder Kraft in die Werkstätte oder in das
Herstellerwerk, sei es durch Abschleppen oder durch den Transport auf fremden Fahrzeugen. Letztlich hängt es von der Art des Mangels und von dessen
Behebbarkeit ab, ob das mangelhafte Zulieferteil zu transportieren ist.
Die DAS Kfz Haftpflicht für Kfz Rückrufkosten soll Kfz-Zulieferer in erster Linie vor den finanziellen Folgen schützen, die sich daraus ergeben, dass ein
belieferter Kfz-Hersteller seine Fahrzeuge wegen mangelhafter Zulieferprodukte zurückrufen muss und den Zulieferer wegen der entstandenen Kosten auf
Schadenersatz in Anspruch nimmt. Kfz-Zulieferer ist jedes Unternehmen, das Erzeugnisse liefert, die bei der Herstellung von Kfz Verwendung finden und die
hierfür bestimmt sind.
Zur Deckung der hieraus resultierenden Vermögensschäden stellen die Versicherer den Kfz-Zulieferern seit 1981 das sog. Kfz-Rückrufkosten-Modell zur
Verfügung. Die Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-«Haftpflichtversicherung» für Kfz-Teile-Zulieferer wurden im Juni 2004
vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) letztmalig überarbeitet und den Haftpflichtversichern unverbindlich zur Verwendung
empfohlen.
Kfz Haftpflicht
Die Halterhaftung entfällt auch bei Schwarzfahrten, wenn das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Fahrzeughalters benutzt wird. Hat er allerdings die Nutzung
durch sein Verschulden ermöglicht, so bleibt der Halter zum Schadenersatz verpflichtet. Die Gefährdungshaftung wurde um eine Haftung der Halter von Anhängern
erweitert. Der Geschädigte kann sich folglich bei Unfällen, die sich beim Betrieb eines Gespanns ereignen, sowohl an den Halter des Anhängers als auch an
den Fahrzeughalter wenden.
Eine spezielle Haftungssituation ist gegeben, wenn an dem Verkehrsunfall ein oder mehrere Kfz oder Anhänger, Tiere oder eine Eisenbahn beteiligt sind und
diese den Schaden mitverursacht haben. In diesen Fällen wird die DAS Kfz Haftpflicht und Aufsichtspflicht des Kfz-Halters gegenüber den am Unfall beteiligten anderen
Kfz- und Anhängerhaltern, Eigentümern dieser Fahrzeuge, Tierhaltern und Eisenbahnunternehmen nicht erst bei höherer Gewalt, sondern bereits bei einem
unabwendbaren Ereignis ausgeschlossen.
Von einer Geschäftsführung ohne Auftrag spricht man, wenn ein Kraftfahrer im Interesse eines anderen einen Schaden auf sich nimmt, ohne hierzu verpflichtet
gewesen zu sein. Für den Versicherungsschutz kommt es allerdings darauf an, dass diese Aufwendungen Schadenscharakter haben, d. h. unfreiwillig sind. Um
einen schweren Auffahrunfall zu vermeiden, führt ein Kraftfahrer im Interesse des plötzlich bremsenden Vordermanns ein Ausweichmanöver durch und kollidiert
dabei mit einem Drittfahrzeug auf der Gegenfahrbahn.
Infos zum Thema Kfz Haftpflicht
Das Führen des Fahrzeugs gehört grundsätzlich zum Fahrzeuggebrauch. Auch das Be- und Entladen des Kfz wird nach allgemeiner Auffassung für die Dauer der
Be- und Entladetätigkeit als Gebrauch des Kfz angesehen. Hierzu gehören ebenfalls Vorbereitungshandlungen, wie z. B. das Herbeiholen von Werkzeug oder das
Abdecken von Schächten, wenn sie dem Be- und Entladen unmittelbar vorausgehen. Der Gebrauch des Kfz findet regelmäßig dann sein Ende, wenn die Ladung das
Kfz verlassen hat und erstmals abgestellt wird.
Sie gilt bis zur endgültigen Erfüllung der Regulierungspflicht, d. h. auch dann, wenn der Vertrag zwischenzeitlich beendet wurde. Sie wird auch nicht dadurch
beeinträchtigt, dass der Schaden die vereinbarte Versicherungssumme übersteigt. Die DAS Kfz Haftpflicht besitzt bei der Regulierung einen Ermessensspielraum, ob und
in welcher Höhe er Zahlungen an den Geschädigten vornimmt. Er ist zwar nicht an Weisungen des VN gebunden, jedoch dürfen bei seiner pflichtgemäßen
Ermessungsausübung schützenswerte Belange des VN nicht unberücksichtigt bleiben.
Entscheidend ist allein, dass der Schadenfall mit dem Gefahrenbereich, für den der Versicherer deckungspflichtig ist, in einem haftungsrechtlich relevanten
Zusammenhang steht und sich die vom Kfz als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadenverlauf ausgewirkt hat. Die wesentlichen Fälle im Zusammenhang mit
dem Fahrzeuggebrauch können wie folgt zusammengefasst werden, Beim Beladen mit Öl aus einem Tankwagen mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe kommt es zu
einem Überlaufschaden, weil die Sperreinrichtung versagt.
DAS Kfz Haftpflicht
Nach dem Pauschalsystem ist jeder Insasse mit dem entsprechenden Teilbetrag der versicherten Pauschalsumme versichert. Befindet sich zur Zeit des Unfalls
nur ein Insasse, z. B. der durch eine Kfz Haftpflicht Fahrer, im Fahrzeug, so steht ihm allein die ganze Versicherungssumme zu. Bei zwei und mehr Insassen erhöhen sich die
Pauschalsummen zunächst um 50% beitragsfrei. Die so ermittelte Versicherungssumme wird dann auf die versicherten Personen aufgeteilt, wobei auch nicht
verletzte Insassen berücksichtigt werden.
Nach einhelliger Meinung sind die Leistungen aus der Insassenunfallversicherung nicht auf andere Versicherungsleistungen (z. B. bei der Kfz Haftpflichtversicherung)
anzurechnen. Auch können sie nicht zugunsten des Schädigers berücksichtigt werden. Die Todesfallsumme wird gezahlt, wenn der Versicherte
innerhalb eines Jahres an den Unfallfolgen verstirbt. Ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung oder Tagegelder besteht in diesem Fall nicht. Bereits
erfolgte Zahlungen werden gegebenenfalls auf die Todesfall-Leistung angerechnet.
Das heißt für alle Personen, die sich mit Wissen und Wollen des jeweiligen Verwendungsberechtigten in bzw. auf dem Fahrzeug befinden oder in einem
ursächlichem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden. Berufsfahrer gehören bedingungsmäßig nicht zum berechtigten
Personenkreis im Rahmen des Pauschal- bzw. Platzsystems. Für sie muss entweder eine spezielle Kraftfahrt-Unfallversicherung abgeschlossen werden,
die in verschiedenen Ausgestaltungen angeboten wird.
Allgemeine Informationen über die Kfz Haftpflicht
Beim reinen Glasbruch werden die Kosten für Ausbau der gebrochenen und Einbau der neuen Verglasung sowie Ersatz des Dichtungsmaterials vom Versicherer
ersetzt. Demgegenüber sind Reinigungskosten vom Versicherungsnehmer zu tragen. Zur Verglasung gehören alle Teile, deren Funktion im wesentlichen durch die
besonderen Eigenschaften von Glas (z. B. Lichtdurchlässigkeit, Spiegelwirkung) bestimmt ist. Sind Scheinwerfer nur komplett lieferbar, sind auch die
Gesamtkosten vom Versicherer zu ersetzen.
Den vollen Beweis wird er jedoch nur in den wenigsten Fällen führen können, weil in der Regel weder der Täter gefasst noch das Fahrzeug wieder aufgefunden
wird. Da allzu strenge Anforderungen zu einer Aushöhlung des Versicherungsschutzes führen würden und die Kfz Haftpflicht bewusst auch Diebstahlsfälle versichern
wollen, bei denen objektiv mit einer Beweisnot des Versicherungsnehmers zu rechnen ist, hat die Rechtsprechung besondere Leitlinien entwickelt, die dem
Versicherungsnehmer den Beweis erleichtern.
Zunächst muss der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt darlegen, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine
Entwendung zulässt. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer Berechtigter das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten
Zeitpunkt abgestellt und es später dort gegen seinen Willen nicht wieder vorgefunden hat. Im Notfall reichen u. U. auch bloße Beweisanzeichen, denen
hinreichend deutlich das äußere Bild eines Diebstahls.