InterRisk Kfz Haftpflicht
Fahrzeuge, welche am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen, sind den verschiedensten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche Schäden am Eigentum Dritter, beispielsweise an anderen Fahrzeugen durch einen eigens verursachten Unfall entstehen können. Die Kfz Haftpflicht schützt den Versicherungsnehmer vor eventuelle daraus resultierenden Schadenersatzansprüchen gemäß der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen für den privatrechtlichen Bereich.
Eine Kfz Haftpflicht ist keine eine freiwillige Versicherung, sondern eine Pflichtversicherung. Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs ist für sich selber in der Eigenschaft als Eigentümer, sowie dem Fahrzeugführer (Fahrer) verpflichtet, eine entsprechende Kfz Haftpflicht abzuschließen, die eventuelle Personenschäden, Sachschäden oder sonstige Vermögensschäden absichert, welche durch die Nutzung und des Gebrauches des versicherten Fahrzeuges im öffentlichen Raum wie im Strassenverkehr entstehen können.
Die reine Kfz Haftpflicht reguliert jedoch nur die entstandenen Sach- und Personenchäden, welche anderen zugefügt wurden. Für eine Schadenregulierung der Schäden eigenen Fahrzeug muß eine gesonderter Einschluß in Form einer Teilkasko, oder Vollkasko abgeschlossen werden.
Allgemeine Informationen zum Thema Kfz Haftpflicht
Wer bei vorsätzlicher Begehung einer Straftat oder beim Versuch einen Unfall erleidet (hierzu gehört auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis, wer nicht berechtigter Fahrzeuginsasse war, wer an einer Fahrt teilnimmt, die ohne Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten ausgeführt oder ausgedehnt wird. Bei einigen Unfallfolgen besteht nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz durch die Kfz Haftpflicht. Dies ist beispielsweise bei Infektionen, Bauch- und Unterleibsbrüchen, Schädigungen an Bandscheiben der Fall.
Es kommt dann allerdings auf die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers der Kfz Haftpflicht an, die beispielsweise durch unrichtige Angaben zur Schadenhöhe oder zu Vorschäden etc. sowie früher begangener Straftaten erschüttert werden kann. Auf der zweiten Stufe obliegt es dem Versicherer, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Schluss auf einen vorgetäuschten Diebstahl ziehen lässt. Gelingt dies dem Versicherer, hat der Versicherungsnehmer erneut den Diebstahl voll zu beweisen.
Das Führen des Fahrzeugs gehört grundsätzlich im Rahmen der InterRisk Kfz Haftpflicht zum Fahrzeuggebrauch. Auch das Be- und Entladen des Kfz wird nach allgemeiner Auffassung für die Dauer der Be- und Entladetätigkeit als Gebrauch des Kfz angesehen. Hierzu gehören ebenfalls Vorbereitungshandlungen, wie z. B. das Herbeiholen von Werkzeug oder das Abdecken von Schächten, wenn sie dem Be- und Entladen unmittelbar vorausgehen. Der Gebrauch des Kfz findet regelmäßig dann sein Ende, wenn die Ladung das Kfz verlassen hat und erstmals abgestellt wird.
Ein beladener Einkaufswagen macht sich selbstständig, als der Fahrer gerade dabei ist, die Heckklappe seines Fahrzeugs zu öffnen. Der Ladevorgang beginnt in der Regel mit dem Öffnen des Kofferraums und endet mit dem anschließenden Verschließen. Das Ein- und Aussteigen selbst gehört ebenfalls zum Fahrzeuggebrauch. Ein Radfahrer fährt gegen eine geöffnete Wagentür, die vom durch die Kfz Haftpflicht versicherten Fahrer unmittelbar zum Aussteigen geöffnet wurde. Ein Gebrauch liegt ebenfalls vor, wenn der Fahrer aussteigt, um Passanten nach dem Weg zu fragen.
InterRisk Kfz Haftpflicht
Die InterRisk Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Kfz Haftpflicht. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Kfz Haftpflicht erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die InterRisk spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die InterRisk Kfz Haftpflicht auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Kfz Haftpflicht
Die vereinbarte Deckungssumme bildet die Obergrenze für die Leistung des Versicherers. In der Kfz-Haftpflichtversicherung können unterschiedlich hohe
Deckungssummen vereinbart werden. Aus Opferschutzgründen schreibt das Pflichtversicherungsgesetz aber Mindestdeckungssummen vor 2,5 Mio. EUR für Personenschäden
je geschädigte Person (bei Verletzung oder Tötung von drei oder mehr Personen insgesamt 7,5 Mio. EUR), 500.000 EUR für Sachschäden, 50.000 EUR für
Vermögensschäden. In den meisten Fällen werden höhere Deckungssummen vereinbart.
Die inhaltliche Ausgestaltung von Versicherungsverträgen wird üblicherweise durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) standardisiert. Das
maßgebliche Bedingungswerk für die Kfz Haftpflicht sind AKB, in denen die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner (Beginn und Umfang
des Versicherungsschutzes, Risikoausschlüsse, Obliegenheiten etc.) festgeschrieben werden. Da das PflVG lediglich für die Kfz Haftpflicht einen gewissen
Mindeststandard vorschreibt, sind die Versicherer bei der Abfassung ihrer AVB weitestgehend frei.
Neben dem Versicherungsnehmer können auch weitere mitversicherte Personen selbstständig ihre Versicherungsansprüche geltend machen, ohne Vertragspartner zu
sein, und zwar Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer, Omnibusfahrer, Arbeitgeber. Die Schadenersatzpflicht kann sich auf verschiedene Schadenarten beziehen,
Schäden, die durch Verletzung oder Tötung einer Person entstehen (Personenschäden), Schäden durch Beschädigung oder Zerstörung einer Sache (Sachschaden)
Vermögensschäden (reine Vermögensschäden).
Allgemeines über die Kfz Haftpflicht
Falls eine Überführung des Kfz in eine Werkstätte oder in das Herstellerwerk wegen fehlender Verkehrssicherheit erforderlich ist, hat der Versicherer auch
die hiermit einhergehenden Kosten zu übernehmen. Ersatzfähig sind die Kosten für die Überführung des Kfz mit fremder Kraft in die Werkstätte oder in das
Herstellerwerk, sei es durch Abschleppen oder durch den Transport auf fremden Fahrzeugen. Letztlich hängt es von der Art des Mangels und von dessen
Behebbarkeit ab, ob das mangelhafte Zulieferteil zu transportieren ist.
Denkbar - und vom Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen - sind auch Situationen, in denen Kfz zur Überprüfung zunächst in eine Spezialwerkstatt
befördert werden und erst später zwecks abschließender Reparatur an einen anderen Ort transportiert werden müssen. Da mit den hier angesprochenen
Überführungskosten nur solche auf dem Weg zur Mangelbeseitigung gemeint sind, bedarf es zur Mitversicherung von sog. Rücküberführungskosten einer
zusätzlichen Vereinbarung mit der InterRisk Kfz Haftpflicht .
Inwieweit die Voraussetzungen der einzelnen Anspruchsnormen im Verhältnis zwischen Kfz-Hersteller zum Kfz-Zulieferer erfüllt sind, hängt von den Umständen
des Einzelfalles ab. Aufgabe des Haftpflichtversicherers ist es, insoweit die Rechtslage zu prüfen, aus seiner Sicht unbegründete Ansprüche abzuwehren und
begründete Ansprüche zu befriedigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Rückruf zum Zeitpunkt seiner Disposition aus der Sicht eines verständigen Dritten in
der konkreten Situation tatsächlich erforderlich war.
Kfz Haftpflicht
Ausnahmen von der Versicherungspflicht durch die §keygross, Fahrzeuge von Bund, Ländern und Gemeinden (mehr als 100.000 Einwohner) sowie von Gemeinde- und
Zweckverbänden, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören. Den Körperschaften ist es unbenommen, Versicherungsschutz für ihre
Kfz bei einem Versicherer einzudecken, was sie in der Regel auch über regionale Kommunalversicherer tun. Treten sie jedoch als Selbstversicherer auf, dann
haften sie im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
Wirtschaftlich gesehen gehört die InterRisk Kfz Haftpflicht immer noch zu den beitragsstärksten Versicherungssparten, in der nunmehr auch wieder positive
Geschäftsergebnisse ausgewiesen werden. Aus Gründen des Verkehrsopferschutzes handelt es sich bei der KH-Versicherung nicht um eine freiwillige Versicherung,
sondern um eine Pflichtversicherung (§ 1 PflVG), die der Kfz-Halter für sich, den Eigentümer und den Fahrer aufrechtzuerhalten hat, wenn das Fahrzeug im
öffentlichen Verkehr eingesetzt wird.
Man spricht dann von sog. beschränkt-öffentlichen Verkehrsflächen, wozu insbesondere Betriebsgrundstücke auf Grund ihrer tatsächlichen Nutzung durch
betriebsinterne bzw. -externe Personen und Fahrzeuge gehören. Für Hub- und Gabelstapler ist die Qualifizierung des Einsatzortes von entscheidender Bedeutung,
wenn es um die Frage des richtigen Versicherungsschutzes geht, da sie keine weiteren Befreiungskriterien erfüllen (sie sind meistens schneller als 6 km/h und
nicht als Arbeitsmaschine anerkannt).
Infos zum Thema Kfz Haftpflicht
Das Führen des Fahrzeugs gehört grundsätzlich zum Fahrzeuggebrauch. Auch das Be- und Entladen des Kfz wird nach allgemeiner Auffassung für die Dauer der
Be- und Entladetätigkeit als Gebrauch des Kfz angesehen. Hierzu gehören ebenfalls Vorbereitungshandlungen, wie z. B. das Herbeiholen von Werkzeug oder das
Abdecken von Schächten, wenn sie dem Be- und Entladen unmittelbar vorausgehen. Der Gebrauch des Kfz findet regelmäßig dann sein Ende, wenn die Ladung das
Kfz verlassen hat und erstmals abgestellt wird.
Gemäß § 10 Abs. 1 AKB muss der InterRisk Kfz Haftpflicht nur solche Schäden regulieren, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden. Der
Begriff des Gebrauchs schließt den Begriff des Fahrzeugsbetriebs im Sinne des § 7 StVG ein und geht sogar darüber hinaus. Er bestimmt sich nach dem Interesse,
das der Versicherte daran hat, durch den Einsatz des Kraftfahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, und zwar unabhängig davon, ob diese
auf den §§ 7 StVG, 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen.
Hat der Fahrzeugführer den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht, können Beifahrer wie auch die übrigen Fahrzeuginsassen ihre Ansprüche direkt beim
Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs anmelden. Diese sind dann wie Schadenersatzansprüche Dritter zu behandeln. Was die Übernahme von Heilkosten anbelangt,
so werden diese verschuldensunabhängig und vorrangig vom jeweiligen Krankenversicherer getragen. Wenngleich die meisten Fälle über andere Versicherungen
abgedeckt werden, so können aber dennoch Konstellationen auftreten.
InterRisk Kfz Haftpflicht
Bei der namentlichen Kfz Haftpflicht kommt es für den Versicherungsschutz nicht darauf an, ob der versicherte Fahrer bzw. Insasse seines oder eines fremden
Kraftfahrzeugs war. Sein Versicherungsschutz hängt lediglich davon ab, dass sich der Unfall im ursächlichen Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug ereignet
hat. Zahlung einer Versicherungssumme im Todesfall, Invaliditätsentschädigung, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld und Tagegelder gehören zu den typischen
Leistungsarten der Insassenunfallversicherung.
Der Unfallbegriff ist mit dem in der allgemeinen Unfallversicherung identisch. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf
seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. In Erweiterung des allgemeinen Unfallbegriffs fallen auch Verrenkungen an
Gliedmaßen, der Wirbelsäule oder den Gelenken wie auch Zerrungen und Zerreißungen an Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln unter den Versicherungsschutz,
wenn sie die Folge einer erhöhten Kraftanstrengung des Versicherten sind.
Grundlage der meisten Verträge sind die Allgemeinen Bedingungen für die Schutzbriefversicherung (AB Schutzbrief 93), die neben rein fahrzeugbezogenen
Leistungen, wie z. B. Pannenhilfe, Abschleppen, Rückfahrtkosten, auch Beistandsleistungen in Form von Reiserückruf, Ärztevermittlung, Ersatz von
Reisedokumenten etc. vorsehen. Assistance bedeutet dabei, dass der Versicherer nicht nur die nachträgliche Kostenerstattung, sondern auch die Organisation
und direkte Abrechnung fast aller Versicherungsleistungen übernimmt.
Allgemeine Informationen über die Kfz Haftpflicht
Eine Vollendung der o. g. Tatbestände ist nicht erforderlich, da der Versicherungsschutz bereits im Versuchsstadium greift. Reine mut- oder böswillige
Beschädigungen des Fahrzeugs (Vandalismus) gehören nicht in die Teilkaskoversicherung. Sie können aber ergänzend über die Vollkaskodeckung eingeschlossen
werden. Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Entwendung (insbesondere Diebstahl) darzulegen und
zu beweisen.
Es kommt dann allerdings auf die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers der Kfz Haftpflicht an, die beispielsweise durch unrichtige Angaben zur Schadenhöhe oder zu Vorschäden
etc. sowie früher begangener Straftaten erschüttert werden kann. Auf der zweiten Stufe obliegt es dem Versicherer, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen,
aus denen sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Schluss auf einen vorgetäuschten Diebstahl ziehen lässt. Gelingt dies dem Versicherer, hat der
Versicherungsnehmer erneut den Diebstahl voll zu beweisen.
Zunächst muss der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt darlegen, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine
Entwendung zulässt. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer Berechtigter das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten
Zeitpunkt abgestellt und es später dort gegen seinen Willen nicht wieder vorgefunden hat. Im Notfall reichen u. U. auch bloße Beweisanzeichen, denen
hinreichend deutlich das äußere Bild eines Diebstahls.