NRV Mehrfamilienhausversicherung
Bei der Mehrfamilienhausversicherung handelt es sich um eine reine Schadenversicherung, welche finanzielle Entschädigungsleistungen für alle im Versicherungsvertrag benannten Gebäude und Gebäudezubehör, sowie mitversicherte Nebengebäude (beispielsweise Garagen und Carports, Gartenhäuser ect.) auf dem Versicherungsgrundstück leistet. Die maximale Höhe der Entschädigungsleistungen richtet sich hierbei auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Der Versicherungsumfang bezieht alle im Versicherungsvertrag vereinbarten Gefahren und Risiken ein, welche in der Regel durch 3 verschiedene Versicherungsformen in der sogenannten gebündelten Mehrfamilienhausversicherung angeboten wird. Diese drei Versicherungsformen umfassen im Einzelnen nachfolgende Gefahreneinschlüsse,
Feuerversicherung
Durch die Feuerversicherung werden alle Schäden abgesichert, welche in Folge von Bränden, Explosionen, Blitzschläge, sowie den Anprall oder den Absturz bemannter Flugkörper verursacht werden.
Leitungswasserversicherung
Durch die Leitungswasserversicherung werden alle Schäden abgesichert, welche durch frostbedingte Ereignisse zum Beispiel an Sanitäranlagen oder Bruchschäden an Installationen für Leitungswasser, sowie Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren, entstanden sind.
Sturm- und Hagelversicherung
Durch die Sturm- und Hagelversicherung werden alle unmittelbar entstandenen Schäden am versicherten Gebäude abgesichert, welche durch Windgeschwingikeiten ab einer Windstärke 8 entstanden sind.
Versichert durch die vorgenannten Versicherungsformen der Mehrfamilienhausversicherung sind die infolge des eingetretenen Versicherungsfalls notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch von versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch den vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Die Versicherungsleistungen sind jedoch auf das Maximale der Versicherungssumme begrenzt.
Allgemeine Informationen zum Thema Mehrfamilienhausversicherung
Die zu vereinbarende Versicherungssumme zur Mehrfamilienhausversicherung ist auf den Versicherungswert 1914 abzustimmen. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls erheblich niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert gekürzt. Maßgebend sind also die auf Preisbasis 1914 bezogenen Werte und nicht etwa das Verhältnis von Versicherungswert multipliziert mit dem Anpassungsfaktor zum aktuellen Neuwert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Die Bestimmungen der Mehrfamilienhausversicherung, von denen abgewichen werden kann, heißen abdingbare Bestimmungen. Zum Schutz der Versicherungsnehmer bestehen aber auch gesetzliche Schranken für die Gestaltung der Versicherungsverträge. Es gibt insofern Vorschriften im VVG, von denen nicht oder nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf. Danach unterscheidet man zwischen zwingenden oder halbzwingenden Vorschriften. Zwingende Vorschriften dürfen weder zugunsten noch zuungunsten des Versicherungsnehmers geändert werden.
Zwar ist das Ausmaß der Erwärmung bis zum Jahre 2100 heute noch nicht abschätzbar, doch kaum ein Wissenschaftler bestreitet heute, dass sich das Klima ändert. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie die Infrastruktur sind zudem auf die Veränderungen nicht ausreichend vorbereitet (gesichert), sodass schon aus diesem Grunde mit erhöhter Schadenbelastung zu rechnen ist. Deshalb wird auch die NRV Mehrfamilienhausversicherung in Zukunft einen erheblichen Stellenwert haben. Durchgeführte Schadenverhütungs- und Schadenminderungsmaßnahmen werden auch über die Versicherbarkeit entscheiden.
Durch chemische Vorgänge aus versicherten Sachen entstanden sind und die den Grund und Boden des Versicherungsortes beaufschlagen oder das Erdreich durchdringen. In letzterem Fall werde das Erdreich insgesamt zum Objekt der Aufräumung. Rühren die Schadstoffe allerdings ausschließlich aus nicht versicherten Sachen, könne (übrigens anders als nach den AFB 87) aus der Mehrfamilienhausversicherung für die Aufräumung durch Dekontamination Entschädigung nicht verlangt werden.
NRV Mehrfamilienhausversicherung
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Nützliche Tipps zum Thema Mehrfamilienhausversicherung
Unter Mehrfamilienhausversicherung kann man im allgemeinen für eine Wohngebäude-Sachversicherung verstehen, die bei der Verbundenen Mehrfamilienhausversicherung im Rahmen eines gemeinsamen
Bedingungswerks eine Versicherung für mehre Einzelgefahren ermöglicht. Sie vereinigt in sich die wesentlichen in Betracht kommenden Sachversicherungszweige,
nämlich die Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung. Eine solche Vertragsform kommt dem Bedürfnis nach einer möglichst einfachen und übersichtlichen
Versicherungspolice entgegen.
Mit dem Gebäude verbundene Bestandteile sind grundsätzlich mitversichert. Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste
Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. In Abschnitt A § 5 Nr. 2b VGB 2008 sind - in Abgrenzung zur Hausratversicherung nach VHB 2008
als mitversicherte Bestandteile in der Mehrfamilienhausversicherung besonders genannt. Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt
sind.
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist hinsichtlich der besonderen, die Feuerversicherung betreffenden Bestimmungen für die Mehrfamilienhausversicherung auch insoweit
anwendbar, als sie die Gefahren Leitungswasser und Sturm einschließen (ausgenommen die Bestimmungen über den Realrechtsgläubigerschutz). Die Allgemeinen
Mehrfamilienhausversicherung Bedingungen (VGB 2008) und die Allgemeinen Mehrfamilienhausversicherung Bedingungen (VGB 2000 als Musterbedingungen des Gesamtverbandes
der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) vereinigen.
Allgemeines über die Mehrfamilienhausversicherung
Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für Frost-
und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks, soweit sie der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.
Klausel zur Sturmversicherung, Klausel PK 7363 schließt mit Wirkung für die Gefahren Sturm und Blitzschlag die notwendigen Kosten ein, die für das Entfernen,
den Transport und die Entsorgung waren.
Klausel PK 7265 auf Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), ausgenommen sind Bruchschäden an
bereits defekten Armaturen. Klauseln für die Erweiterung des Versicherungsschutzes durch die NRV Mehrfamilienhausversicherung auf Ableitungsrohre auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks
Klausel 7262 und Klausel 7263, mit denen im Rahmen der VGB 2000 der Versicherungsschutz auf Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren auf und
außerhalb des Versicherungsgrundstücks sind nicht mehr vorgesehen.
Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich nicht auf Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren (wurde klarstellend überall ausgeschlossen.
Eine Mitversicherung ist jedoch über die Klausel PK 7166 möglich), Plansch- oder Reinigungswasser (bei Letzterem ist der Gebrauch von Wasser außerhalb des
Rohrsystems und der damit verbundenen Einrichtungen gemeint, z.B. Wasser aus Putzeimern), Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung
oder Witterungsniederschläge.
Mehrfamilienhausversicherung
Die Höhe des Entschädigungsanspruchs des VN richtet sich bei zerstörten Gebäuden oder bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen nach dem
Neuwert (bei Versicherung zum Zeitwert/Gemeinen Wert nach diesen Werten) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, bei beschädigten Sachen nach den
notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht ausgeglichen ist. Soweit
durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache erhöht wird.
Erhöht sich der Versicherungswert durch wertsteigernde Baumaßnahmen, so ist zur Vermeidung von Unterversicherung die Versicherungssumme dementsprechend
für die NRV Mehrfamilienhausversicherung anzupassen. Nach den VGB 2008 besteht jedoch innerhalb der laufenden Versicherungsperiode bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode für den erhöhten
Wert der Gebäude Versicherungsschutz. Zur vollen Deckung in der darauffolgenden Versicherungsperiode ist eine Anpassung der Versicherungssumme an den
gestiegenen Wert zu veranlassen.
So hat das Wohnflächenmodell doch den Nachteil, dass es dem Versicherungsinteressenten erschwert ist, sich einen schnellen Marktüberblick über den
günstigsten Beitrag zu verschaffen. Genügt es ihm beim 1914er-Modell, den Beitragssatz je Tausend Euro Versicherungssumme zu erfragen, erhält er beim
Wohnflächenmodell einen Beitragsüberblick erst, wenn er den angefragten Versicherern die oben skizzierten Informationen geliefert hat und diese daraufhin
die Beitragsermittlungen vorgenommen haben.
Infos zum Thema Mehrfamilienhausversicherung
Die Rechtsfolgen der Verletzung sind vielseitig; die Folgen können Vertragsänderung, Rücktritt und Leistungsfreiheit sowie Kündigung sein. Hat der VN die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen der Mehrfamilienhausversicherung rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom VN unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen Vertragsbestandteil.
Soll die NRV Mehrfamilienhausversicherung zum Zeitwert genommen werden, ist statt einer festen Versicherungssumme die Gleitende Neuwertversicherung auf Zeitwertbasis zu vereinbaren
und z.B. wie folgt beurkunden zu lassen. In Änderung der VGB ist Versicherungswert 1914 der ortsübliche Neuwertwert des Gebäudes entsprechend seiner Größe
und Ausstattung sowie seines Ausbaus nach Preisen des Jahres 1914 abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Die Ermittlung der
Versicherungssumme nach Preisen von 1914 war schon immer problematisch.
Es gibt zwei unterschiedliche Verfahren, direkt aus Sonnenlicht Energie zu erzeugen. Bei thermischen Solaranlagen wird Wasser oder Luft mit Hilfe von
Sonnenkollektoren erwärmt, während andererseits aus Sonnenlicht über eine Solarzelle direkt elektrischer Strom entsteht. Diese zuletzt genannten Anlagen
werden als Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) bezeichnet. Ähnlich wie die Windenergieanlagen wird die Solarenergie einen hohen Stellenwert bei der künftigen
Energieversorgung einnehmen.
NRV Mehrfamilienhausversicherung
Grundsätzlich sind in der Mehrfamilienhausversicherung Elementargefahren ausgeschlossen. Viele Versicherungsformen enthalten jedoch durch die Deckung unbenannter
Gefahren oder durch ausdrücklichen Einschluss einen mehr oder weniger umfassenden Versicherungsschutz gegen Elementargefahren. So in der Feuerversicherung
(Blitzschlag) und in der Leitungswasserversicherung (Frost). In der Industrieversicherung sind die Elementargefahren häufig durch die Allgefahrendeckung
abgedeckt.
Die Deckung von Elementarschäden, soweit sie über Blitzschlag, Sturm und Hagel hinausgehen, sah die Deutsche Versicherungswirtschaft in der Vergangenheit als
unkalkulierbar an. Sie bot deshalb dafür keinen Versicherungsschutz. Bestand für Baden-Württemberg, dort war von 1960 bis 1994 eine
eingeschränkte Elementarschadenversicherung für Gebäude gesetzlich vorgeschrieben. Erst 1991 hat das damalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
(BAV) diesen Rechtsstandpunkt aufgegeben.
Es handelt sich hier um eingeständige vollständige Bedingungswerke, so dass eine Anbindung an die jeweiligen Grundbedingungswerke entfällt. Die für die
Deckung von Elementarrisiken angebotenen Sonder- und Zusatzbedingungen und Klauseln enthalten lediglich versicherte Elementarereignisse betreffende
Bestimmungen. Sie werden hinsichtlich Allgemeiner Bestimmungen ergänzt durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) derjenigen Versicherungsart, in
die die Elementardeckung einbezogen wird.
Allgemeine Informationen über die Mehrfamilienhausversicherung
Der Versicherungsbedarf für Haus- und Grundbesitzer haben individuelle Vorsorge durch Versicherungsschutz wie alle anderen Personen zu treffen, soweit es
allgemeine Risiken wie z. B. Tod oder Verletzung bei Unfällen betrifft. Darüber hinaus ruft der Haus- und Grundbesitz zusätzlichen Versicherungsbedarf
hervor, der zum einen die Absicherung der eigenen Vermögenswerte und zum anderen die Deckung von Schadensersatzansprüchen Dritter betrifft. Demnach kann
man bei den grundstücksbezogenen Versicherungen unterscheiden.
Die Mehrfamilienhausversicherung gewährt im Rahmen der einzelnen Versicherungszweige Leistungen bei Eintritt bestimmter Ereignisse, z. B. Feuer, Einbruchdiebstahl, Krankheit oder Tod.
Der Vereinbarung von Versicherungsschutz liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Einzelne für sich selbst diesen Schutz kaum sicherstellen kann, da er
meistens nicht das Kapital z. B. zum Wiederaufbau seines abgebrannten Hauses sofort aufbringen kann. Die Mittel für die Versicherungsleistungen werden von
den Versicherten durch Prämien aufgebracht.
Ein Versicherungsvertrag kommt wie jeder andere Vertrag nach den Vorschriften des BGB durch zwei sich entsprechende Willenserklärungen zustande. Diese werden
als Antrag und Annahme bezeichnet. In der Praxis wird der Antrag regelmäßig vom Kunden gestellt, wenn auch die Initiative häufig von einem
Versicherungsvermittler ausgeht. Im Fall des Direktvertriebs wendet sich der Interessent aufgrund von Prospekten oder Zeitungsanzeigen bzw. über das Internet
an das Versicherungsunternehmen.