KAB Motorradversicherung
Motorräder, welche am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen, sind den verschiedensten Gefahren und Risiken ausgesetzt, welche Schäden am Eigentum Dritter, beispielsweise an anderen Fahrzeugen durch einen eigens verursachten Unfall entstehen können. Die Motorradversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor eventuelle daraus resultierenden Schadenersatzansprüchen gemäß der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen für den privatrechtlichen Bereich.
Eine Motorradversicherung ist keine eine freiwillige Versicherung, sondern eine Pflichtversicherung. Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs ist für sich selber in der Eigenschaft als Eigentümer, sowie dem Motorradfahrer verpflichtet, eine entsprechende Motorradversicherung abzuschließen, die eventuelle Personenschäden, Sachschäden oder sonstige Vermögensschäden absichert, welche durch die Nutzung und des Gebrauches des versicherten Motorrades im öffentlichen Raum wie im Strassenverkehr entstehen können.
Die reine Motorradversicherung reguliert jedoch nur die entstandenen Sach- und Personenchäden, welche anderen zugefügt wurden. Für eine Schadenregulierung der Schäden eigenen Motorrad muß eine gesonderter Einschluß in Form einer Teilkasko, oder Vollkasko abgeschlossen werden.
Allgemeine Informationen zum Thema Motorradversicherung
Beim Überfahren einer Brücke kommt ein Lkw durch heftigen Seitenwind ins Schleudern und wird beim Umkippen schwer beschädigt. Versichert in der Motorradversicherung sind Schäden durch den Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes. Zum Haarwild zählen z. B. Rehe, Hasen, Wildschweine, Füchse, Dachse und Marder. Dieser Katalog wird im Rahmen der Unternehmensbedingungen mitunter noch erweitert, zum Beispiel durch Einbeziehung von Wirbeltieren gehören.
Die Motorradversicherung kann gemäß § 5 Abs. 1 PflVG nur bei einem im Inland zum Betrieb dieser Versicherung befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Versicherer mit Sitz und Zulassung in einem EU-Mitgliedsland, die in der Bundesrepublik Deutschland über eine eingerichtete Niederlassung verfügen oder die Motorradversicherung im Wege des Dienstleistungsverkehrs anbieten und diese Auslandstätigkeit der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes angezeigt wurde. Der Geschädigte hat einen Direktanspruch gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer.
Kfz Handel und Kfz Handwerksbetriebe sind speziellen Haftungsrisiken ausgesetzt, die sich zum einen aus der Natur der Tätigkeit an und mit Kraftfahrzeugen und zum anderen aus weitreichenden Haftungsbestimmungen für dieses Gewerbe herleiten. Der für diese Branche angebotene Versicherungsschutz weist insoweit einige Besonderheiten auf, die jeder Werkstattinhaber oder Händler beachten sollte. Im Vordergrund stehen die KAB Motorradversicherung für Kfz Handel und -Handwerk.
Von einer Geschäftsführung ohne Auftrag spricht man, wenn ein Kraftfahrer im Interesse eines anderen einen Schaden auf sich nimmt, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Für den Versicherungsschutz durch die Motorradversicherung kommt es allerdings darauf an, dass diese Aufwendungen Schadenscharakter haben, d. h. unfreiwillig sind. Um einen schweren Auffahrunfall zu vermeiden, führt ein Kraftfahrer im Interesse des plötzlich bremsenden Vordermanns ein Ausweichmanöver durch und kollidiert dabei mit einem Drittfahrzeug auf der Gegenfahrbahn.
KAB Motorradversicherung
Die KAB Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Motorradversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Motorradversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die KAB spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die KAB Motorradversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Motorradversicherung
Bei der Motorradversicherung handelt es sich nicht um eine freiwillige Versicherung. Vielmehr ist der Kfz-Halter verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer
eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden durch den Gebrauch des Fahrzeuges
deckt, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr eingesetzt wird. Mit der Versicherungspflicht des Kfz-Halters korrespondiert der sog. Kontrahierungszwang
auf Seiten des Versicherers.
Die Obhutspflicht ergibt sich aus dem Wesen des Kfz-Handels oder des Werkstattbetriebes, wenn die Fahrzeuge zwecks An- oder Verkauf, Reparatur, Inspektion
oder zu sonstigen technischen Zwecken beim Versicherungsnehmer untergebracht sind. Eine bloße Unterstellung über Nacht oder eine sonstige garagenmäßige
Aufbewahrung genügt allerdings nicht. Soll die Motorradversicherung auch im Falle der Durchführung einzelner Reparaturleistungen durch eine andere Werkstatt
gelten, ist es wichtig, dass der Kunde dies zuerst beauftragt hat.
Das Versicherungsvertragsgesetz enthält grundsätzliche Regelungen zum Versicherungsvertragsrecht, die zum Teil auch abdingbar sind. Es gilt für fast alle
Versicherungszweige, und zwar auch dann, wenn sie wie beispielsweise die Motorradversicherung nicht ausdrücklich angesprochen werden. Vor diesem Hintergrund gibt es
nunmehr Bestrebung seitens des Gesetzgebers, das Versicherungsvertragsrecht einer grundsätzlichen Reform zu unterziehen, um das VVG wieder in Einklang mit
den rechtspolitischen und tatsächlichen Entwicklungen am deutschen Versicherungsmarkt zu bringen.
Allgemeines über die Motorradversicherung
Der Versicherer stellt die Versicherten von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem USchadG frei. Diese Umweltschäden
müssen durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (sog. Betriebsstörung)
verursacht worden sein. Der Fahrer eines Tanklasters verursacht einen Verkehrsunfall. Dabei treten Chemikalien aus, die in einen nahe gelegenen See gelangen.
Giftstoffe zerstören die Nistplätze einer geschützten Vogelart.
Für Personenschäden und Sachschäden einschließlich der Folgeschäden besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebs- Produkthaftpflichtversicherung.
Ansprüche wegen Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit einem durchgeführten Rückruf erhoben werden, sind versichert, soweit die entsprechenden
Aufwendungen von der enumerativen Aufzählung im Kfz Rückrufkosten-Modell erfasst werden. Gedeckt sind jeweils - da es sich um eine KAB Motorradversicherung
für Fremdrückrufe handelt - Ansprüche Dritter.
Zum anderen weist die Kfz-USV weitere Ausschlüsse auf, die sich an der Allgemeinen USV orientieren. Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt
unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. Betriebsbedingt unvermeidbar sind Einwirkungen auf die Umwelt, die
aufgrund des individuellen Betriebszustands eines Fahrzeugs nicht vermieden werden können. Notwendig ist eine Einwirkung auf die Umwelt, die mit dem Betrieb
eines Fahrzeugs zwangsläufig einhergeht.
Motorradversicherung
Die Halterhaftung entfällt auch bei Schwarzfahrten, wenn das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Fahrzeughalters benutzt wird. Hat er allerdings die Nutzung
durch sein Verschulden ermöglicht, so bleibt der Halter zum Schadenersatz verpflichtet. Die Gefährdungshaftung wurde um eine Haftung der Halter von Anhängern
erweitert. Der Geschädigte kann sich folglich bei Unfällen, die sich beim Betrieb eines Gespanns ereignen, sowohl an den Halter des Anhängers als auch an
den Fahrzeughalter wenden.
Der KAB Motorradversicherung Versicherer des Anhängers kann den Anspruchsteller nicht mehr an den Versicherer des Zugfahrzeuges verweisen. Vielmehr muss er die angemeldeten Ansprüche
aus Gefährdungshaftung direkt regulieren und ggf. einen Innenausgleich mit dem Haftpflichtversicherer des Kfz vornehmen. Die Gefährdungshaftung besteht auch
gegenüber den Insassen des Kfz, ausgenommen sind lediglich der Halter, der Fahrer wie auch die Verletzten, die beim Betrieb des Kfz oder des Anhängers tätig
waren.
Dieser Grundsatz galt bis zum 1.8.2002 nicht nur für Erwachsene, sondern auch für Kinder, die bereits das 7. Lebensjahr vollendet hatten und die entsprechende
Einsichtsfähigkeit besaßen. Mit dem Schadenrechtsänderungsgesetz wurde nun die Position von Kindern als schwache Verkehrsteilnehmer verbessert, indem ihre
Deliktsfähigkeit für den Verkehrsbereich heraufgesetzt wurde. Sie wird nunmehr mit Vollendung des 10. Lebensjahres erreicht. Ein 9-jähriges Kind läuft ohne
Beachtung des Verkehrs auf die Straße und wird dabei von einem Auto schwer verletzt.
Infos zum Thema Motorradversicherung
Beim Anfahren des Lkws fällt eine Elektroameise von der Ladefläche und wird erheblich beschädigt. Die Elektroameise gehört nicht zu den beförderten Sachen,
da sie nur als Hilfsmittel mittransportiert wird und eine zielgerichtete Ortsveränderung nicht erfolgt. Eine bedingungsmäßige Ausnahme besteht allerdings
für Gegenstände, die mit Willen des Halters üblicherweise bei sich geführt werden. Ausgeschlossen ist die Erstattung von reinen Vermögensschäden, die auf
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.
Mindestversicherungssummen Kfz und Anhänger. Bei Kfz, die der Beförderung von Personen dienen, und mehr als 9 Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen
sich die oben genannten Beträge für die KAB Motorradversicherung unter Ausschluss der Anhänger, für den 10. und jeden weiteren Platz um 50.000 EUR für Personenschäden, 2.500 EUR
für Sachschäden, 500 EUR Vermögensschäden. Ab dem 81. Platz für jeden weiteren Platz 25.000 EUR für Personenschäden, 1.250 EUR für Sachschäden, 250 EUR für
Vermögensschäden.
Der Deckungsausschluss erfolgt in der Privat Haftpflichtversicherung durch die sog. Kleine Benzinklausel sowie durch die Große Benzinklausel in der
Betriebs-«Haftpflichtversicherung». Wenngleich durch diese Risikobegrenzungen ein weitestgehend lückenloser Anschlussversicherungsschutz zur KH-Versicherung
sichergestellt sein soll, so bedeutet dies aber nicht, dass ein der KH-Versicherung zuzuordnendes, dort aber ausgeschlossenes Risiko bereits deshalb von der
Privat- oder Betriebs Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
KAB Motorradversicherung
Berufsfahrer sind allein Kraftfahrer oder Beifahrer, die ausdrücklich für diese Tätigkeit beim Versicherungsnehmer angestellt wurden. Ein Kaufmann im
Außendienst gilt z. B. nicht als Berufsfahrer. Mitunter kann sich die Motorradversicherung auch auf einzelne bzw. mehrere namentlich benannte Personen oder auch
Personengruppen, zu denen dann auch Berufsfahrer gehören, beziehen. Die Insassenunfallversicherung bezieht sich auf Unfälle, die den Versicherten während
der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.
Mit ihnen wurden die Leistungsgrenzen und der Leistungskatalog der 93er-Bedingungen nochmals erweitert. Zum Teil werden sie auch im Paket mit Auslands
Krankenversicherungen oder so genannten Mallorca-Policen angeboten, und zwar vornehmlich von den klassischen Schutzbriefunternehmen und Automobil-Clubs.
Die Schutzbrief-Versicherung wird in der Regel als selbständiger Versicherungsvertrag abgeschlossen. Mitunter kann der Abschluss allerdings vom Bestehen
einer Kfz-Haftpflicht- oder -Fahrzeugversicherung abhängen.
Tagegeld wird gezahlt bei unfallbedingter ganzer oder teilweiser Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, und zwar für die Dauer der ärztlichen Behandlung,
längstens aber für die Dauer eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Die Bemessung des
Beeinträchtigungsgrades richtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten und wird in der Regel durch den behandelnden Arzt
attestiert.
Allgemeine Informationen über die Motorradversicherung
Nachdem Anfang der 90er Jahre die Zahl der Pkw-Diebstähle sprunghaft angestiegen war, haben sich die Versicherer noch eine Klausel durch das
Bundesaufsichtsamt genehmigen lassen, nach der die Höchstentschädigung bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges durch Diebstahl um einen prozentualen
Abschlag in Höhe von 10% reduziert wird. Einen Verzicht haben die Versicherer lediglich bei Pkw, Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Mietwagen und
Campingfahrzeugen erklärt.
Bei Neufahrzeugen dürfte diese Regelung heutzutage kaum noch zur Anwendung gelangen, da diese bereits serienmäßig mit elektronischen Wegfahrsperren
ausgerüstet werden. Nach einer neueren Entscheidung des BGH gehören zu den Wiederherstellungskosten auch die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten,
das der Versicherungsnehmer zur Ermittlung des Schadenumfangs in Auftrag gegeben hat. Entsprechend der Motorradversicherung dürfte die
Bagatellgrenze bei einem Schadenbetrag von 500 EUR liegen.
Die vom Versicherer vorzubringende erhebliche Wahrscheinlichkeit, die für einen vorgetäuschten Diebstahl sprechen muss, ist eine höhere Wahrscheinlichkeit
als nur die hinreichende Wahrscheinlichkeit, die der Versicherungsnehmer für das äußere Bild des Diebstahls vorzutragen hat. So reichen vom Versicherer
lediglich geäußerte erhebliche Zweifel, ob tatsächlich ein Diebstahl vorliegt, für den erforderlichen Gegenbeweis nicht aus. Andererseits ist die erhebliche
Wahrscheinlichkeit.