Deckungsumfang der Pferdehalterhaftpflicht
Im Rahmen der für das jeweilige Tier bzw. die jeweiligen Tiere abgeschlossenen Pferdehalterhaftpflicht ist versichert,
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter sowie
die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
Versicherungsschutz besteht also insbesondere auch für die Haftung der Betroffenen aus § 833 BGB und § 834 BGB.
Die gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
Durch ergänzende Vereinbarungen können in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung z. B.
Flurschäden abweichend von § 4 I 5 AHB sowie
Schäden durch Deckakt an Stuten eingeschlossen werden.
Tipp
Wenn der Versicherungsnehmer Interesse daran hat, den Versicherungsschutz im Rahmen der Pferdehalterhaftpflicht auf Fremdreiter bzw. Gastreiter oder auch auf Reitbeteiligungen auszudehnen, sollte er sich eine entsprechende Deckungsbestätigung bei seinem Versicherer einholen.
Ausgeschlossen bleiben gemäß §4 II 4 AHB Sachschäden durch Tierkrankheiten.
Abgrenzung der Pferdehalterhaftpflicht zur privaten Haftpflichtversicherung
Die im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung gebotene Absicherung reicht vor allem für diejenigen nicht aus, welche Pferde halten. Hier besteht ein gesonderter Absicherungsbedarf durch eine zusätzliche Pferdehalterhaftpflicht, denn über der privaten Haftpflichtversicherung besteht für das Haftpflichtrisiko im Zusammenhang mit Pferden nur in begrenztem Rahmen Versicherungsschutz und zwar nur die gesetzliche Haftpflicht.
Fremdreiter
Als Reiter bei Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken.
Haftpflichtansprüche der Pferdehalter oder Pferdeeigentümer sind hier generell nicht versichert. Für Schäden am Pferd selbst ergibt sich dies bereits aus dem Ausschluss in § 4 I 6a AHB für Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen.
Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Pferderennen sowie den Vorbereitungen hierzu sind gemäß § 4 I 4 AHB ebenfalls nicht gedeckt. Da es bei einem Rennen auf die Erzielung möglichst hoher Geschwindigkeit ankommt, fallen Dressurwettbewerbe aber nicht unter diesen Ausschluss.
Ist der Reiter zugleich (nicht gewerbsmäßiger) Tierhüter gemäß § 834 BGB und als solcher in der Pferdehalterhaftpflicht des Halters mitversichert, kommt insoweit eine Doppelversicherung in Betracht (OLG Nürnberg, VersR 97,180). Daher sehen die Bedingungswerke einiger Versicherer folgende Regelung vor:
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.
Weitere Versicherungsformen für Pferdehalter
Nachfolgend finden Sie weitere empfehlenswerte Versicherungsformen speziell für Halter von Pferden.
Pferde-Transportversicherung
Neben der Vertragsform Pferdehalterhaftpflicht kann auch eine separate Pferde-Transportversicherung empfehlenswert sein, insbesondere dann, wenn teure und wertvolle Pferde auf längere Transportwege gebracht werden.
Diese Versicherung wird in der Regel zum Kurztarif auf maximal 30 Tage beschränkt und zum Normaltarif für jeweils ein Jahr angeboten. Schon ab mehr als 2 zu versichernden Fahrten lohnt sich der Normaltarif. Zu den Leistungen des Versicherers gehören u. a.:
Tod oder Nottötung als Folge eines Transportmittelunfalls,
Unfall beim unmittelbaren Be- und Entladen auf das bzw. von dem Transportmittel,
Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt sowie Elementarereignisse im Zusammenhang mit dem Transport,
Entwendung, Diebstahl des Transportmittels,
Einbruchdiebstahl in das Transportmittel,
Raub.
Optional möglich ist die Mitversicherung der Ersatzleistung für den beschädigten Hänger und der gelegentliche Transport fremder Pferde (Gefälligkeitstransporte).
Rechtsschutzversicherung für Pferdehalter
Für den Fall, dass das Pferd und damit auch Herrchen oder Frauchen bzw. der Pferdehalter einen Anwalt benötigen, wird als Spezialdeckung auch die Rechtsschutzversicherung angeboten.
Reitlehrer- und Schulpferdehaftpflicht
Für Schäden, die aus den Fehlern des Reitlehrers entstehen, benötigt dieser zum eigenen Schutz eine Reitlehrerhaftpflichtversicherung.
Eine spezielle Haftpflichtversicherung wird für Pferde die Pferdehalterhaftpflicht, die im Reitunterricht eingesetzt werden, abgeschlossen.
Pferde OP- und Krankenversicherung
Für Pferde ist die Pferdekrankenversicherung unter Umständen interessant, zumal dann, wenn die Kosten einer Kolik-OP mitversichert werden können.
Die Pferdeversicherung für Operationen inklusive der ambulanten Vor- und Nachbehandlung einschließlich Medikamente und Verbandsmaterialien ist die meistversicherte Pferdekrankenversicherung.
Günstige Komplettversicherung für Pferde und Reiter
Diese Pferdeversicherung kombiniert die beliebtesten Versicherungsformen unter Einräumung eines Rabattes im Vergleich zum Einzelvertragsabschluss. Die Pferdeversicherung als Komplettpaket umfasst die Pferdehalterhaftpflicht, Pferde-OP-Krankenversicherung, Pferdehalter-Rechtsschutz sowie Reiterunfallversicherung können kombiniert werden.
Umfassenden Versicherungsschutz bieten die R+V Versicherung und die VTV Vereinigte Tierversicherung a. G. mit der neuen R+V Pferdehalterhaftpflicht. Gegenstand der Deckung ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung und die Basisvariante der Operationskostenversicherung.
Je nach Art der Operation ist eine Entschädigungsgrenze festgelegt, die unabhängig vom Satz der tierärztlichen Gebührenordnung und unabhängig davon, wie sich die Kosten auf Operation, Medikamente und Nachsorge verteilen, gezahlt wird. Diese Grunddeckung ist ab 17,25 EUR, für Mitglieder der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V.) schon ab 15,42 EUR monatlich zu haben.
Auch höherer Operationskostenschutz kann gewählt sowie die Pferdelebensversicherung eingeschlossen werden.
Hinweis
Wer mehrere Pferde oder mehrere Hunde versichert, erhält weitere Beitragsnachlässe.
Pferdehalterhaftpflicht
Was genau ist eine Pferdehalterhaftpflicht?
Ein Pferdehalter haftet unbegrenzt für Schäden, die sein Tier anderen zufügt. Aufgrund der gesetzlichen Gefährdungshaftung ist es unerheblich, ob der Schaden schuldhaft verursacht wurde. Während zahme Haustiere bereits in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert sind, müssen für Hunde, Pferde und Ponys besondere Haftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen werden.
Mit einer Pferdehalterhaftpflicht kann Versicherungsschutz vor den finanziellen Folgen, die anderen durch das Tier zugefügt werden, vereinbart werden. Die pauschale Versicherungssumme kann zwischen 3 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden und 10 Mio. EUR betragen; Vermögensschäden sind teilweise ausgenommen oder mit 50.000 EUR bis 300.000 EUR versicherbar.
Hinweis
Die Pferdehalterhaftpflicht ist die wohl wichtigste Pferdeversicherung. Die Versicherungssummen variieren zwischen 3 Mio. EUR bis zu 11 Mio. EUR.
Allgemeine Infos und Tipps zum Thema Pferdehalterhaftpflicht
Glasschäden, soweit der VN sich hiergegen besonders versichern kann (z.B. durch eine Hausratversicherung). An einer entsprechenden Versicherungsmöglichkeit fehlt es z.B. bei der vorübergehenden Anmietung eines Hotelzimmers. Schäden an gemieteten Sachen, die von Haustieren verursacht werden, sind gedeckt, sofern die Haltung dieser Tiere in der Pferdehalterhaftpflicht berücksichtigt ist. Hunde fallen z.B. nicht darunter. Da Mietsachschäden zwar in der Pferdehalterhaftpflicht im dargestellten Umfang gedeckt sind
Weist die Pferdehalterhaftpflicht unbegründete Ansprüche zurück, erweckt dies bei VN nicht selten den Anschein, als wolle er sich seiner Leistungspflicht entziehen. In der Pferdehalterhaftpflicht spielen Schadenersatzansprüche, die an den Vorwurf der Verletzung von Aufsichtspflichtverletzungen anknüpfen, eine große Rolle. Gemäß § 832 BGB hat derjenige (z.B. ein Elternteil), der aufgrund Gesetzes oder Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen.
Ist ein durch die Pferdehalterhaftpflicht Versicherter bei der schadenstiftenden Handlung für seinen Betrieb tätig geworden, ist der erforderliche innere Zusammenhang in aller Regel zu bejahen. Es genügt, wenn sein Handeln dazu bestimmt war, dem Interesse des Betriebes zu dienen. Die Annahme eines inneren Zusammenhanges zwischen Betrieb, beruflicher Tätigkeit und Schadenfall liegt z.B. dann nahe, wenn die Schädigung erst durch die Verwendung von betrieblichem Werkzeug oder Material ermöglicht wird. Letztlich kommt es auf die Einzelheiten des konkreten Falles an.
In diesen Risikobereich fällt insbesondere die Aufsichtspflicht über Minderjährige aus. Die Haftung des Dienstherrn für durch in seinem Haushalt tätige Personen verursachte Schäden ist in § 831 BGB (Haftung des sog. Verrichtungsgehilfen) geregelt. Auch Schäden, die die Bediensteten selbst erleiden, sind erfasst. Die Hausgehilfin bricht sich ein Bein, weil die vom in der Pferdehalterhaftpflicht versicherten Dienstherrn zur Verfügung gestellte Leiter untauglich ist. Die Krankenkasse nimmt bei ihm Regress.
Nützliche Tipps zum Thema Pferdehalterhaftpflicht
Nicht selten haben beide Ehepartner bei ihrer Heirat bereits eine Pferdehalterhaftpflicht abgeschlossen. Weil dann jeweils der andere Ehegatte
mitversichert gilt, entsteht mit der Heirat eine Doppelversicherung im Sinne des § 78 VVG. In diesem Zusammenhang sollten Sie prüfen, ob der ältere Vertrag
noch aktuell bzw. (z.B. hinsichtlich der Deckungssummen) überarbeitungsbedürftig ist. Ebenfalls eingeschlossen sind die Kinder des VN und seines Ehegatten,
wobei Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gleichgestellt sind.
Für die Mitversicherung der Kinder in der Pferdehalterhaftpflicht ist das Bestehen einer häuslichen Lebensgemeinschaft nicht Voraussetzung. Ist der nicht-eheliche Lebenspartner in den
Vertrag eingeschlossen, sollten ggf. auch dessen Kinder in den Versicherungsschutz einbezogen sein. Voraussetzung der Mitversicherung, Kinder sind aber nicht
ausnahmslos in die Deckung einbezogen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sie unverheiratet sind und minderjährig sind oder nach Vollendung der
Volljährigkeit sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Springt jemand in Selbsttötungsabsicht von einem Hochhaus, fällt dabei auf ein Autodach und überlebt den Sturz, so ist der Pkw-Schaden bei einer ungewöhnlichen
und gefährlichen Beschäftigung entstanden. Kommt es beim Ausbrennen eines Wespennestes mit einer Lötlampe zu einer Verpuffung und zu einem Brand, bei dem
Dritte geschädigt werden, so handelt es sich nicht um eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Verbrennt jemand unter Drogeneinfluss in einer
Telefonzelle Telefonbücher, ist dies nicht gedeckt.
Allgemeines über die Pferdehalterhaftpflicht
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, sind ebenfalls gemäß Ziff. 7.6 AHB
ausgeschlossen. Es muss sich um einen besonderen Verwahrungsvertrag handeln. Dies ist der Fall, wenn aufgrund vertraglicher Vereinbarung einem anderen
üblicherweise gegen Entgelt Sachen zur Aufbewahrung übergeben werden. Folglich genügt es nicht, wenn der VN die fremde Sache lediglich aufgrund einer
Nebenpflicht im Rahmen eines Vertrages anderer Art aufzubewahren hat.
Ziff. 7.6 AHB schließt ferner Haftpflichtansprüche aus der Pferdehalterhaftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen aus, die der VN geliehen, geleast oder gepachtet hat. Leihe ist im
Unterschied zur Miete ein Vertrag, der auf die unentgeltliche Überlassung einer fremden Sache zum Gebrauch gerichtet ist. Die bloße Gestattung der Benutzung
einer Sache (z.B. zur Ansicht) reicht insoweit aber nicht aus. Ein Optiker überlässt einem potenziellen Käufer ein Brillengestell ohne Gläser für einen Tag
zur Ansicht in dessen Wohnung.
Um den Schadenfall dem Anwendungsbereich der Pferdehalterhaftpflicht zu entziehen, muss der Schaden im Übrigen durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs
entstanden sein. An der erforderlichen Kausalität mangelt es z.B. dann, wenn der Schaden bei Arbeiten entstanden ist, die nur mittelbar mit dem Gebrauch des
Kraftfahrzeugs zusammenhängen. Wird beim Sprühlackieren eines Pkw durch den VN ein Kfz des Nachbarn durch Farbnebel beschädigt, besteht Deckung über die
Pferdehalterhaftpflicht.
Pferdehalterhaftpflicht
Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages der Pferdehalterhaftpflicht die über die hinausgehende Inanspruchnahme des VN für Sachschäden durch Gefälligkeiten.
Berufliche Tätigkeiten des VN und Tätigkeiten, die der VN gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Höchstersatzleistung des
Versicherers für derartige Schäden ist auf 1 Prozent der Deckungssumme je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Versichert ist die gesetzliche
Haftpflicht des VN als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.
Allerdings ist es möglich, im Einzelfall von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss (z.B. für einfache Fahrlässigkeit) auszugehen. Für eine
stillschweigende Abrede müssen aber nach der Rechtsprechung besondere konkrete Anhaltspunkte (z.B. langjähriges freundschaftliches Verhältnis und Tätigkeit
allein im Interesse des Geschädigten) vorhanden sein, weil das Zurückgreifen auf den mutmaßlichen Parteiwillen sonst eine bloße Fiktion wäre. Einige
Pferdehalterhaftpflicht Anbieter decken Sachschäden durch Gefälligkeiten.
Es besteht Versicherungsschutz durch die Pferdehalterhaftpflicht für während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Schadenereignisse, die Personenschäden (Tod, Verletzung oder
Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschäden (Beschädigung und/oder Gebrauchsbeeinträchtigung sowie Vernichtung von Sachen) einschließlich der sich
daraus ergebenden Vermögensschäden (sog. unechte Vermögensschäden) sowie Vermögensschäden, die weder auf Personen- noch auf Sachschäden beruhen, zur Folge
haben.
Infos zum Thema Pferdehalterhaftpflicht
Nicht versichert sind Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen, soweit es sich um Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung handelt.
Unter übermäßiger Beanspruchung sind Beeinträchtigungen der Mietsache zu verstehen, die durch einen zwar grundsätzlich vertragsgemäßen, jedoch in der Intensität
gesteigerten Gebrauch entstehen. Im Unterschied hierzu sind Schäden, die auf eine falsche Handhabung der Mietsache zurückzuführen sind, grundsätzlich nicht
von diesem Ausschluss erfasst.
Der Mieter reißt aufgeklebte Teppichfliesen ab und beschädigt hierbei den Fußboden - übermäßige Beanspruchung. Der Mieter wählt versehentlich ein ungeeignetes
Teppichklebeband; der damit zu fixierende Teppich wird beschädigt - keine übermäßige Beanspruchung. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Begründet wird dieser Ausschluss
damit, dass die Versicherer nicht für anfallende Wartungskosten herangezogen werden sollen.
Nicht für alle Risiken aus den Gefahren des täglichen Lebens tritt die Pferdehalterhaftpflicht ein. Ausschlüsse - die allerdings teilweise
abbedungen werden können - enthalten zum einen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und zum anderen die speziellen
Versicherungsbedingungen zur Pferdehalterhaftpflicht selbst. Auch mitversicherte Personen müssen sich Ausschlussregelungen entgegenhalten lassen,
wenn und soweit diese in ihrer Person verwirklicht sind.
Pferdehalterhaftpflicht
Die Leistungspflicht der Pferdehalterhaftpflicht erstreckt sich aber nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, der dem VN gehört (Eigenschaden), eines im
Inland gelegenen Einfamilienhauses, eines im Inland gelegenen Wochenendhauses. Voraussetzung ist jeweils, dass die Wohnungen bzw. Häuser vom VN ausschließlich
zu Wohnzwecken genutzt werden. Die zugehörigen Garagen und Gärten sowie Schrebergärten sind eingeschlossen. Mitversichert ist die Vermietung von nicht mehr
als drei einzeln vermieteten Wohnräumen.
Eingeschlossen ist ferner die Haftpflicht aus dem Besitz von Fotovoltaikanlagen und von Flüssiggastankanlagen. Der Vermieter einer Wohnung (im Unterschied
zum Wohnraum) sollte mit seinem Pferdehalterhaftpflicht über einen Einschluss dieses Risikos verhandeln. Für den Vermieter eines Einfamilienhauses ist
der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung erforderlich. Vermietet der Besitzer eines Einfamilienhauses eine Einliegerwohnung,
sollte er seinen Versicherungsschutz entsprechend ausdehnen lassen.
In diesen Risikobereich fällt insbesondere die Aufsichtspflicht über Minderjährige aus. Die Haftung des Dienstherrn für durch in seinem Haushalt tätige
Personen verursachte Schäden ist in § 831 BGB (Haftung des sog. Verrichtungsgehilfen) geregelt. Auch Schäden, die die Bediensteten selbst erleiden, sind
erfasst. Die Hausgehilfin bricht sich ein Bein, weil die vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Leiter untauglich ist. Die Krankenkasse nimmt bei ihm
Regress.
Allgemeine Informationen über die Pferdehalterhaftpflicht
Schulausbildung bezieht sich auf allgemeinbildende Schulen; Abendschulen für die Erwachsenenbildung sind z.B. nicht gemeint. Mit Beendigung der Schulausbildung
durch Verlassen der Unterrichtsanstalt erlischt die Mitversicherung. Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen, gegen Entgelt auszuübenden
Beruf, die die Arbeitskraft des Auszubildenden ausschließlich oder überwiegend in Anspruch nimmt. Mit dem Abschluss einer Lehre oder eines Studiums (z.B. mit
dem Referendarexamen) ist diese Phase beendet.
Unter die nicht erfasste Berufsfortbildung fallen Bildungsmaßnahmen, die Kenntnisse und Fähigkeiten in einem erlernten und bereits ausgeübten Beruf erweitern
oder vertiefen sollen. Schwieriger gestaltet sich schon die Pferdehalterhaftpflicht dessen, was man unter einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung in
Abgrenzung zur Berufsfortbildung (z.B. Umschulung) zu verstehen hat. Wie zahlreiche zu diesem Komplex ergangene Urteile belegen, gibt es hierzu keine alle
möglichen Fallgestaltungen erfassenden Schemata.
Einige Versicherer verzichten vor diesem Hintergrund auf das Kriterium der Unmittelbarkeit in ihren Bedingungen. Sie bestehen auch nicht mehr auf der sog.
Folgerichtigkeit der Ausbildung. Versicherungsschutz besteht also auch dann weiter, wenn das mitversicherte volljährige Kind nach erstem Studium oder erster
Lehre ein anderes Studium oder eine andere Lehre beginnt, allerdings regelmäßig mit folgender Einschränkung. Die Mitversicherung endet - in Anlehnung an den
Wegfall der Waisenrenten - mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.