Deckungsumfang der Pferdehalterhaftpflicht
Im Rahmen der für das jeweilige Tier bzw. die jeweiligen Tiere abgeschlossenen Pferdehalterhaftpflicht ist versichert,
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter sowie
die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
Versicherungsschutz besteht also insbesondere auch für die Haftung der Betroffenen aus § 833 BGB und § 834 BGB.
Die gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
Durch ergänzende Vereinbarungen können in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung z. B.
Flurschäden abweichend von § 4 I 5 AHB sowie
Schäden durch Deckakt an Stuten eingeschlossen werden.
Tipp
Wenn der Versicherungsnehmer Interesse daran hat, den Versicherungsschutz im Rahmen der Pferdehalterhaftpflicht auf Fremdreiter bzw. Gastreiter oder auch auf Reitbeteiligungen auszudehnen, sollte er sich eine entsprechende Deckungsbestätigung bei seinem Versicherer einholen.
Ausgeschlossen bleiben gemäß §4 II 4 AHB Sachschäden durch Tierkrankheiten.
Abgrenzung der Pferdehalterhaftpflicht zur privaten Haftpflichtversicherung
Die im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung gebotene Absicherung reicht vor allem für diejenigen nicht aus, welche Pferde halten. Hier besteht ein gesonderter Absicherungsbedarf durch eine zusätzliche Pferdehalterhaftpflicht, denn über der privaten Haftpflichtversicherung besteht für das Haftpflichtrisiko im Zusammenhang mit Pferden nur in begrenztem Rahmen Versicherungsschutz und zwar nur die gesetzliche Haftpflicht.
Fremdreiter
Als Reiter bei Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken.
Haftpflichtansprüche der Pferdehalter oder Pferdeeigentümer sind hier generell nicht versichert. Für Schäden am Pferd selbst ergibt sich dies bereits aus dem Ausschluss in § 4 I 6a AHB für Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen.
Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Pferderennen sowie den Vorbereitungen hierzu sind gemäß § 4 I 4 AHB ebenfalls nicht gedeckt. Da es bei einem Rennen auf die Erzielung möglichst hoher Geschwindigkeit ankommt, fallen Dressurwettbewerbe aber nicht unter diesen Ausschluss.
Ist der Reiter zugleich (nicht gewerbsmäßiger) Tierhüter gemäß § 834 BGB und als solcher in der Pferdehalterhaftpflicht des Halters mitversichert, kommt insoweit eine Doppelversicherung in Betracht (OLG Nürnberg, VersR 97,180). Daher sehen die Bedingungswerke einiger Versicherer folgende Regelung vor:
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.
Weitere Versicherungsformen für Pferdehalter
Nachfolgend finden Sie weitere empfehlenswerte Versicherungsformen speziell für Halter von Pferden.
Pferde-Transportversicherung
Neben der Vertragsform Pferdehalterhaftpflicht kann auch eine separate Pferde-Transportversicherung empfehlenswert sein, insbesondere dann, wenn teure und wertvolle Pferde auf längere Transportwege gebracht werden.
Diese Versicherung wird in der Regel zum Kurztarif auf maximal 30 Tage beschränkt und zum Normaltarif für jeweils ein Jahr angeboten. Schon ab mehr als 2 zu versichernden Fahrten lohnt sich der Normaltarif. Zu den Leistungen des Versicherers gehören u. a.:
Tod oder Nottötung als Folge eines Transportmittelunfalls,
Unfall beim unmittelbaren Be- und Entladen auf das bzw. von dem Transportmittel,
Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt sowie Elementarereignisse im Zusammenhang mit dem Transport,
Entwendung, Diebstahl des Transportmittels,
Einbruchdiebstahl in das Transportmittel,
Raub.
Optional möglich ist die Mitversicherung der Ersatzleistung für den beschädigten Hänger und der gelegentliche Transport fremder Pferde (Gefälligkeitstransporte).
Rechtsschutzversicherung für Pferdehalter
Für den Fall, dass das Pferd und damit auch Herrchen oder Frauchen bzw. der Pferdehalter einen Anwalt benötigen, wird als Spezialdeckung auch die Rechtsschutzversicherung angeboten.
Reitlehrer- und Schulpferdehaftpflicht
Für Schäden, die aus den Fehlern des Reitlehrers entstehen, benötigt dieser zum eigenen Schutz eine Reitlehrerhaftpflichtversicherung.
Eine spezielle Haftpflichtversicherung wird für Pferde die Pferdehalterhaftpflicht, die im Reitunterricht eingesetzt werden, abgeschlossen.
Pferde OP- und Krankenversicherung
Für Pferde ist die Pferdekrankenversicherung unter Umständen interessant, zumal dann, wenn die Kosten einer Kolik-OP mitversichert werden können.
Die Pferdeversicherung für Operationen inklusive der ambulanten Vor- und Nachbehandlung einschließlich Medikamente und Verbandsmaterialien ist die meistversicherte Pferdekrankenversicherung.
Günstige Komplettversicherung für Pferde und Reiter
Diese Pferdeversicherung kombiniert die beliebtesten Versicherungsformen unter Einräumung eines Rabattes im Vergleich zum Einzelvertragsabschluss. Die Pferdeversicherung als Komplettpaket umfasst die Pferdehalterhaftpflicht, Pferde-OP-Krankenversicherung, Pferdehalter-Rechtsschutz sowie Reiterunfallversicherung können kombiniert werden.
Umfassenden Versicherungsschutz bieten die R+V Versicherung und die VTV Vereinigte Tierversicherung a. G. mit der neuen R+V Pferdehalterhaftpflicht. Gegenstand der Deckung ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung und die Basisvariante der Operationskostenversicherung.
Je nach Art der Operation ist eine Entschädigungsgrenze festgelegt, die unabhängig vom Satz der tierärztlichen Gebührenordnung und unabhängig davon, wie sich die Kosten auf Operation, Medikamente und Nachsorge verteilen, gezahlt wird. Diese Grunddeckung ist ab 17,25 EUR, für Mitglieder der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V.) schon ab 15,42 EUR monatlich zu haben.
Auch höherer Operationskostenschutz kann gewählt sowie die Pferdelebensversicherung eingeschlossen werden.
Hinweis
Wer mehrere Pferde oder mehrere Hunde versichert, erhält weitere Beitragsnachlässe.
Pferdehalterhaftpflicht
Was genau ist eine Pferdehalterhaftpflicht?
Ein Pferdehalter haftet unbegrenzt für Schäden, die sein Tier anderen zufügt. Aufgrund der gesetzlichen Gefährdungshaftung ist es unerheblich, ob der Schaden schuldhaft verursacht wurde. Während zahme Haustiere bereits in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert sind, müssen für Hunde, Pferde und Ponys besondere Haftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen werden.
Mit einer Pferdehalterhaftpflicht kann Versicherungsschutz vor den finanziellen Folgen, die anderen durch das Tier zugefügt werden, vereinbart werden. Die pauschale Versicherungssumme kann zwischen 3 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden und 10 Mio. EUR betragen; Vermögensschäden sind teilweise ausgenommen oder mit 50.000 EUR bis 300.000 EUR versicherbar.
Hinweis
Die Pferdehalterhaftpflicht ist die wohl wichtigste Pferdeversicherung. Die Versicherungssummen variieren zwischen 3 Mio. EUR bis zu 11 Mio. EUR.
Allgemeine Infos und Tipps zum Thema Pferdehalterhaftpflicht
Beschädigt ein Jugendlicher das von ihm gesteuerte, noch nicht zugelassene Neufahrzeug, so erhält er in der Pferdehalterhaftpflicht keine Deckung. Entscheidend ist hier, dass es sich bei dem herbeigeführten Schaden um die Verwirklichung eines Risikos handelt, das grundsätzlich der Kfz Haftpflicht zuzuordnen ist, unabhängig davon, ob etwa ein Risikoausschluss eingreift. Zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehören nicht nur typische Vorgänge wie das Fahren, sondern z.B. auch Wartungs- und Reparaturarbeiten etc.
Der haftpflichtversicherte VN öffnet als Beifahrer in einem Kfz unachtsam die Tür des Fahrzeugs und verletzt hierbei einen Fußgänger. Zuständig ist die Pferdehalterhaftpflicht. Bei Schweißarbeiten an seinem (seit mehr als einem Jahr stillgelegten, also endgültig aus dem Verkehr gezogenen) Fahrzeug verursacht der Besitzer einen Drittschaden durch Brand. Auch hier ist die Pferdehalterhaftpflicht zuständig. Andererseits folgt aus der Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb nicht zwangsläufig.
Neben den standardmäßigen Deckungserweiterungen wurden auf dem Markt Zusatzklauseln entwickelt, die geeignet sind, den Versicherungsschutz in der Pferdehalterhaftpflicht bedarfsgerecht auszubauen. Gemäß Ziff. 2.2 AHB sind Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen nur bei besonderer Vereinbarung gedeckt. Entsprechendes gilt gemäß Ziff. 7.6 AHB für Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Wird der VN von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen, umfasst die Leistungspflicht der Pferdehalterhaftpflicht die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche des Dritten, die Befriedigung berechtigter Ansprüche des Dritten. Der Versicherer übernimmt die hierbei entstehenden, notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Hält es der Versicherer in einem Strafverfahren wegen eines versicherten Schadenereignisses für zweckmäßig.
Nützliche Tipps zum Thema Pferdehalterhaftpflicht
Ist ein Versicherter bei der schadenstiftenden Handlung für seinen Betrieb tätig geworden, ist der erforderliche innere Zusammenhang in aller Regel zu bejahen.
Es genügt, wenn sein Handeln dazu bestimmt war, dem Interesse des Betriebes zu dienen. Die Annahme eines inneren Zusammenhanges zwischen Betrieb, beruflicher
Tätigkeit und Schadenfall liegt z.B. dann nahe, wenn die Schädigung erst durch die Verwendung von betrieblichem Werkzeug oder Material ermöglicht wird.
Letztlich kommt es auf die Einzelheiten des konkreten Falles an.
Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem VN und dem Partner. Wie bei Ehegatten
werden auch hier gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen. Im Falle der Mitversicherung durch die Pferdehalterhaftpflicht des nicht-ehelichen Lebenspartners ist es ratsam, ausdrücklich zu
vereinbaren, dass etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern
wegen Personenschäden mitversichert sind.
Gemäß einer Richtlinie über die Beseitigung von Doppelversicherungen in der Allgemeinen «Haftpflichtversicherung» kann der jüngere Vertrag aufgehoben werden.
Dies kann in der Praxis in der Weise herbeigeführt werden, dass der Versicherer, bei dem die Police mit dem älteren Abschlussdatum besteht, entsprechend
informiert und um Veranlassung der Auflösung der jüngeren Police beim anderen Versicherer gebeten wird. Hierzu ist dem älteren Versicherer der Name und das
Geburtsdatum des nun mitversicherten Partners der jüngeren Police anzugeben.
Allgemeines über die Pferdehalterhaftpflicht
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, sind ebenfalls gemäß Ziff. 7.6 AHB
ausgeschlossen. Es muss sich um einen besonderen Verwahrungsvertrag handeln. Dies ist der Fall, wenn aufgrund vertraglicher Vereinbarung einem anderen
üblicherweise gegen Entgelt Sachen zur Aufbewahrung übergeben werden. Folglich genügt es nicht, wenn der VN die fremde Sache lediglich aufgrund einer
Nebenpflicht im Rahmen eines Vertrages anderer Art aufzubewahren hat.
Voraussetzung für die Annahme von Vorsatz ist für eine Pferdehalterhaftpflicht, dass der Täter das Bewusstsein hatte, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg herbeiführen und ferner den
Willen, sein Tun oder Unterlassen trotzdem nicht einzustellen. Dem direkten Vorsatz gleichgestellt ist der bedingte Vorsatz (dolus eventualis): Der Täter
muss den als möglich vorgestellten Erfolg in seinen Willen aufgenommen und für den Fall seines Eintritts gebilligt haben. Der Vorsatzausschluss greift demnach
nicht ein, wenn der Handelnde die Schadensfolgen in Kauf genommen hat.
Ferner ist der Leihvertrag nach den Umständen des Einzelfalles von einer Besitzüberlassung im Rahmen eines keine Rechtsbindung erzeugenden Gefälligkeitsverhältnisses
abzugrenzen. Die Überlassung einer Skihütte für einen Zeitraum von einer Woche aufgrund von freundschaftlichen und familiären Beziehungen stellt regelmäßig
eine bloße Gefälligkeit dar, selbst wenn der Nutzer beabsichtigt, die dem Überlasser entstehenden Kosten zu begleichen. Bei einigen Versicherern ist der
Einschluss von Schäden an geliehenen Sachen möglich.
Pferdehalterhaftpflicht
Fügt jemand einem anderen bei Tätigkeiten, die er für diesen aus uneigennütziger Gefälligkeit verrichtet, einen Schaden zu (z.B. Beschädigung eines Gemäldes
beim Versuch, es an der Wand anzubringen), stößt man ebenfalls nicht selten auf Regulierungsprobleme. In manchen Fällen wird von Versicherern die
Rechtsauffassung vorgetragen, dass der VN im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses überhaupt nicht oder zumindest für einfache Fahrlässigkeit nicht hafte.
Hier ist indessen eine differenzierte Betrachtung erforderlich.
Allerdings ist es möglich, im Einzelfall von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss (z.B. für einfache Fahrlässigkeit) auszugehen. Für eine
stillschweigende Abrede müssen aber nach der Rechtsprechung besondere konkrete Anhaltspunkte (z.B. langjähriges freundschaftliches Verhältnis und Tätigkeit
allein im Interesse des Geschädigten) vorhanden sein, weil das Zurückgreifen auf den mutmaßlichen Parteiwillen sonst eine bloße Fiktion wäre. Einige
Pferdehalterhaftpflicht Anbieter decken Sachschäden durch Gefälligkeiten.
Der Abschluss einer Pferdehalterhaftpflicht kann dieses Risiko weitestgehend eingrenzen. Diese Versicherung dürfte neben der obligatorischen
Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung die wohl wichtigste für jedermann sein. Dieser Beitrag befasst sich mit den Deckungselementen, aus denen sich eine
Pferdehalterhaftpflicht standardmäßig zusammensetzt. Ergänzend werden am Markt angebotene Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt. Spezielle
Infos zum Thema Pferdehalterhaftpflicht
Nach einer auf diese Situation abgestellten - unverbindlichen - Empfehlung des HUK-Verbandes vom 30.6.1976 sollen durch einen Hund verursachte
Mietsachschäden durch die Pferdehalterhaftpflicht im Rahmen der Mietsachschadendeckung reguliert werden, wenn die Hundehalter Haftpflichtversicherung
nicht eingreift. Dieser Empfehlung folgen nicht alle Versicherer. Klären Sie mit Ihrem Versicherer, ob Mietsachschäden durch Hunde entweder in der Privat-
oder in der Hundehalter Haftpflichtversicherung zu versichern sind.
Der Mieter reißt aufgeklebte Teppichfliesen ab und beschädigt hierbei den Fußboden - übermäßige Beanspruchung. Der Mieter wählt versehentlich ein ungeeignetes
Teppichklebeband; der damit zu fixierende Teppich wird beschädigt - keine übermäßige Beanspruchung. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Begründet wird dieser Ausschluss
damit, dass die Versicherer nicht für anfallende Wartungskosten herangezogen werden sollen.
Glasschäden, soweit der VN sich hiergegen besonders versichern kann (z.B. durch eine Hausratversicherung). An einer entsprechenden Versicherungsmöglichkeit
fehlt es z.B. bei der vorübergehenden Anmietung eines Hotelzimmers. Schäden an gemieteten Sachen, die von Haustieren verursacht werden, sind gedeckt, sofern die
Haltung dieser Tiere in der Pferdehalterhaftpflicht berücksichtigt ist. Hunde fallen z.B. nicht darunter. Da Mietsachschäden zwar in der
Pferdehalterhaftpflicht im dargestellten Umfang gedeckt sind
Pferdehalterhaftpflicht
Beim Sport werden nicht selten durch Übereifer, Leichtsinn oder Unvorsichtigkeit Dritte geschädigt. Die Ausübung von Sport ist demnach ein wichtiger
Deckungsbereich der Pferdehalterhaftpflicht. Besonders hervorgehoben ist die Eigenschaft als Radfahrer und Reiter bei Benutzung fremder Pferde,
wobei Haftpflichtansprüche der Tierhalter- oder -eigentümer nicht versichert sind. Nicht versichert sind die Ausübung der Jagd sowie die Teilnahme an Pferde-,
Rad- oder Kraftfahrzeugrennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu.
Mitversichert sind der erlaubte private Besitz und der Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu
Jagdzwecken und strafbaren Handlungen. Die mit der jagdlichen Betätigung zusammenhängenden Haftpflichtrisiken sind durch eine spezielle Jagdhaftpflichtversicherung
zu decken. Das Tierhalter Haftpflichtrisiko (siehe auch Tierhalter Haftpflichtversicherung und Tierhalter- und Tierhüterhaftung) deckt die
Pferdehalterhaftpflicht nur in begrenztem Umfang.
Auszugehen ist von folgenden Begriffserläuterungen, Unter der Gefahr eines Betriebes ist die Haftpflichtgefahr zu verstehen, die den VN in seiner Eigenschaft
als Inhaber eines Betriebes trifft. Zu den Gefahren eines Berufes zählen die Tätigkeiten (z.B. von Betriebsangehörigen), die der einzelne im Rahmen der
Sozialordnung als dauernde Aufgabe erfüllt und die ihm in der Regel zum Erwerb seines Lebensunterhalts dienen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist der
innere Zusammenhang zwischen der schadenursächlichen Handlung.
Allgemeine Informationen über die Pferdehalterhaftpflicht
Empfehlenswert ist die Aufnahme einer Regelung, wonach der Versicherer dem VN bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas die Kaution erstattet, die dieser
aufgrund behördlicher Anordnung zu hinterlegen hat. Die Versicherer bieten hier Summen bis zu 3 Prozent der Hauptdeckungssumme an. Der Kautionsbetrag wird
auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ziff. 7.6 AHB sieht u.a. einen generellen Ausschluss für Schäden an gemieteten Sachen
vor.
Unter Abwasser versteht man ehemals reines Wasser, das durch Zusatz fremder Bestandteile in irgendeiner Weise verunreinigt ist. Dieser Ausschluss wird in der
Pferdehalterhaftpflicht hinsichtlich Sachschäden durch häusliche Abwässer und Schäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals abbedungen.
Aus dem Abflussschlauch einer Waschmaschine tritt Wasser aus und dringt in die darunter liegende Wohnung des Nachbarn ein. Ziff. 7.9 AHB grenzt im Ausland
eintretende Schadenfälle aus.
Die Pferdehalterhaftpflicht trifft eine hiervon abweichende Regelung. Sie bietet weltweiten Versicherungsschutz z.B. für Studienaufenthalte, für
Urlaubsreisen oder auch für die Anmietung von Ferienhäusern oder -wohnungen im Ausland. Die Auslandsdeckung ist allerdings zeitlich begrenzt, nämlich auf
einen vorübergehenden Aufenthalt von z.B. einem Jahr. Für den Fall eines längeren Aufenthalts ist eine besondere Vereinbarung zu treffen. Oftmals bieten
Versicherer den Einschluss von Auslandsaufenthalten bis zu fünf Jahren an.