Deckungsumfang der Pferdehalterhaftpflicht
Im Rahmen der für das jeweilige Tier bzw. die jeweiligen Tiere abgeschlossenen Pferdehalterhaftpflicht ist versichert,
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter sowie
die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
Versicherungsschutz besteht also insbesondere auch für die Haftung der Betroffenen aus § 833 BGB und § 834 BGB.
Die gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
Durch ergänzende Vereinbarungen können in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung z. B.
Flurschäden abweichend von § 4 I 5 AHB sowie
Schäden durch Deckakt an Stuten eingeschlossen werden.
Tipp
Wenn der Versicherungsnehmer Interesse daran hat, den Versicherungsschutz im Rahmen der Pferdehalterhaftpflicht auf Fremdreiter bzw. Gastreiter oder auch auf Reitbeteiligungen auszudehnen, sollte er sich eine entsprechende Deckungsbestätigung bei seinem Versicherer einholen.
Ausgeschlossen bleiben gemäß §4 II 4 AHB Sachschäden durch Tierkrankheiten.
Abgrenzung der Pferdehalterhaftpflicht zur privaten Haftpflichtversicherung
Die im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung gebotene Absicherung reicht vor allem für diejenigen nicht aus, welche Pferde halten. Hier besteht ein gesonderter Absicherungsbedarf durch eine zusätzliche Pferdehalterhaftpflicht, denn über der privaten Haftpflichtversicherung besteht für das Haftpflichtrisiko im Zusammenhang mit Pferden nur in begrenztem Rahmen Versicherungsschutz und zwar nur die gesetzliche Haftpflicht.
Fremdreiter
Als Reiter bei Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken.
Haftpflichtansprüche der Pferdehalter oder Pferdeeigentümer sind hier generell nicht versichert. Für Schäden am Pferd selbst ergibt sich dies bereits aus dem Ausschluss in § 4 I 6a AHB für Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen.
Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Pferderennen sowie den Vorbereitungen hierzu sind gemäß § 4 I 4 AHB ebenfalls nicht gedeckt. Da es bei einem Rennen auf die Erzielung möglichst hoher Geschwindigkeit ankommt, fallen Dressurwettbewerbe aber nicht unter diesen Ausschluss.
Ist der Reiter zugleich (nicht gewerbsmäßiger) Tierhüter gemäß § 834 BGB und als solcher in der Pferdehalterhaftpflicht des Halters mitversichert, kommt insoweit eine Doppelversicherung in Betracht (OLG Nürnberg, VersR 97,180). Daher sehen die Bedingungswerke einiger Versicherer folgende Regelung vor:
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.
Weitere Versicherungsformen für Pferdehalter
Nachfolgend finden Sie weitere empfehlenswerte Versicherungsformen speziell für Halter von Pferden.
Pferde-Transportversicherung
Neben der Vertragsform Pferdehalterhaftpflicht kann auch eine separate Pferde-Transportversicherung empfehlenswert sein, insbesondere dann, wenn teure und wertvolle Pferde auf längere Transportwege gebracht werden.
Diese Versicherung wird in der Regel zum Kurztarif auf maximal 30 Tage beschränkt und zum Normaltarif für jeweils ein Jahr angeboten. Schon ab mehr als 2 zu versichernden Fahrten lohnt sich der Normaltarif. Zu den Leistungen des Versicherers gehören u. a.:
Tod oder Nottötung als Folge eines Transportmittelunfalls,
Unfall beim unmittelbaren Be- und Entladen auf das bzw. von dem Transportmittel,
Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt sowie Elementarereignisse im Zusammenhang mit dem Transport,
Entwendung, Diebstahl des Transportmittels,
Einbruchdiebstahl in das Transportmittel,
Raub.
Optional möglich ist die Mitversicherung der Ersatzleistung für den beschädigten Hänger und der gelegentliche Transport fremder Pferde (Gefälligkeitstransporte).
Rechtsschutzversicherung für Pferdehalter
Für den Fall, dass das Pferd und damit auch Herrchen oder Frauchen bzw. der Pferdehalter einen Anwalt benötigen, wird als Spezialdeckung auch die Rechtsschutzversicherung angeboten.
Reitlehrer- und Schulpferdehaftpflicht
Für Schäden, die aus den Fehlern des Reitlehrers entstehen, benötigt dieser zum eigenen Schutz eine Reitlehrerhaftpflichtversicherung.
Eine spezielle Haftpflichtversicherung wird für Pferde die Pferdehalterhaftpflicht, die im Reitunterricht eingesetzt werden, abgeschlossen.
Pferde OP- und Krankenversicherung
Für Pferde ist die Pferdekrankenversicherung unter Umständen interessant, zumal dann, wenn die Kosten einer Kolik-OP mitversichert werden können.
Die Pferdeversicherung für Operationen inklusive der ambulanten Vor- und Nachbehandlung einschließlich Medikamente und Verbandsmaterialien ist die meistversicherte Pferdekrankenversicherung.
Günstige Komplettversicherung für Pferde und Reiter
Diese Pferdeversicherung kombiniert die beliebtesten Versicherungsformen unter Einräumung eines Rabattes im Vergleich zum Einzelvertragsabschluss. Die Pferdeversicherung als Komplettpaket umfasst die Pferdehalterhaftpflicht, Pferde-OP-Krankenversicherung, Pferdehalter-Rechtsschutz sowie Reiterunfallversicherung können kombiniert werden.
Umfassenden Versicherungsschutz bieten die R+V Versicherung und die VTV Vereinigte Tierversicherung a. G. mit der neuen R+V Pferdehalterhaftpflicht. Gegenstand der Deckung ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung und die Basisvariante der Operationskostenversicherung.
Je nach Art der Operation ist eine Entschädigungsgrenze festgelegt, die unabhängig vom Satz der tierärztlichen Gebührenordnung und unabhängig davon, wie sich die Kosten auf Operation, Medikamente und Nachsorge verteilen, gezahlt wird. Diese Grunddeckung ist ab 17,25 EUR, für Mitglieder der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V.) schon ab 15,42 EUR monatlich zu haben.
Auch höherer Operationskostenschutz kann gewählt sowie die Pferdelebensversicherung eingeschlossen werden.
Hinweis
Wer mehrere Pferde oder mehrere Hunde versichert, erhält weitere Beitragsnachlässe.
Pferdehalterhaftpflicht
Was genau ist eine Pferdehalterhaftpflicht?
Ein Pferdehalter haftet unbegrenzt für Schäden, die sein Tier anderen zufügt. Aufgrund der gesetzlichen Gefährdungshaftung ist es unerheblich, ob der Schaden schuldhaft verursacht wurde. Während zahme Haustiere bereits in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert sind, müssen für Hunde, Pferde und Ponys besondere Haftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen werden.
Mit einer Pferdehalterhaftpflicht kann Versicherungsschutz vor den finanziellen Folgen, die anderen durch das Tier zugefügt werden, vereinbart werden. Die pauschale Versicherungssumme kann zwischen 3 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden und 10 Mio. EUR betragen; Vermögensschäden sind teilweise ausgenommen oder mit 50.000 EUR bis 300.000 EUR versicherbar.
Hinweis
Die Pferdehalterhaftpflicht ist die wohl wichtigste Pferdeversicherung. Die Versicherungssummen variieren zwischen 3 Mio. EUR bis zu 11 Mio. EUR.
Allgemeine Infos und Tipps zum Thema Pferdehalterhaftpflicht
Einige Pferdehalterhaftpflicht Anbieter ergänzen den Versicherungsschutz wie folgt, für Schäden durch mitversicherte Kinder wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der VN wünscht. Auf diese Umstände wird es zurückzuführen sein, dass Versicherer bei Schäden, die auf tatsächlichen oder vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzungen beruhen, gelegentlich (wenn die Eltern dies ausdrücklich wünschen und bis zu einer bestimmten Schadenhöhe, z.B. 5.000 EUR) kulanzhalber zahlen.
In begrenztem Umfang erstreckt sich die Pferdehalterhaftpflicht auch auf die Deckung von Gewässerschäden: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Man spricht hier auch von der Mitversicherung des Gewässerschaden Restrisikos. Ein Fußgänger überquert achtlos die Fahrbahn. Der Fahrer eines Tanklasters versucht auszuweichen, wobei der Lastzug umstürzt.
Fügt jemand einem anderen bei Tätigkeiten, die er für diesen aus uneigennütziger Gefälligkeit verrichtet, einen Schaden zu (z.B. Beschädigung eines Gemäldes beim Versuch, es an der Wand anzubringen), stößt man ebenfalls nicht selten auf Regulierungsprobleme. In manchen Fällen wird von der Pferdehalterhaftpflicht die Rechtsauffassung vorgetragen, dass der VN im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses überhaupt nicht oder zumindest für einfache Fahrlässigkeit nicht hafte. Hier ist indessen eine differenzierte Betrachtung erforderlich.
Als Dienst (z.B. Wehr- oder Ersatzdienst) oder Amt (z.B. Beamtentätigkeit) gilt eine Tätigkeit, die mit beruflicher vergleichbar ist, aber nach dem Sprachgebrauch nicht unter den Begriff des Berufes fällt. Bei Gefahren aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen denkt man an Tätigkeiten in gehobener Position (z.B. in Vorständen). Für Haftpflichtrisiken in diesen Bereichen steht z.B. die Pferdehalterhaftpflicht und die Vereinshaftpflichtversicherung zur Verfügung.
Nützliche Tipps zum Thema Pferdehalterhaftpflicht
Ist ein Versicherter bei der schadenstiftenden Handlung für seinen Betrieb tätig geworden, ist der erforderliche innere Zusammenhang in aller Regel zu bejahen.
Es genügt, wenn sein Handeln dazu bestimmt war, dem Interesse des Betriebes zu dienen. Die Annahme eines inneren Zusammenhanges zwischen Betrieb, beruflicher
Tätigkeit und Schadenfall liegt z.B. dann nahe, wenn die Schädigung erst durch die Verwendung von betrieblichem Werkzeug oder Material ermöglicht wird.
Letztlich kommt es auf die Einzelheiten des konkreten Falles an.
Für die Mitversicherung der Kinder in der Pferdehalterhaftpflicht ist das Bestehen einer häuslichen Lebensgemeinschaft nicht Voraussetzung. Ist der nicht-eheliche Lebenspartner in den
Vertrag eingeschlossen, sollten ggf. auch dessen Kinder in den Versicherungsschutz einbezogen sein. Voraussetzung der Mitversicherung, Kinder sind aber nicht
ausnahmslos in die Deckung einbezogen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sie unverheiratet sind und minderjährig sind oder nach Vollendung der
Volljährigkeit sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Gemäß einer Richtlinie über die Beseitigung von Doppelversicherungen in der Allgemeinen «Haftpflichtversicherung» kann der jüngere Vertrag aufgehoben werden.
Dies kann in der Praxis in der Weise herbeigeführt werden, dass der Versicherer, bei dem die Police mit dem älteren Abschlussdatum besteht, entsprechend
informiert und um Veranlassung der Auflösung der jüngeren Police beim anderen Versicherer gebeten wird. Hierzu ist dem älteren Versicherer der Name und das
Geburtsdatum des nun mitversicherten Partners der jüngeren Police anzugeben.
Allgemeines über die Pferdehalterhaftpflicht
Der Versicherer muss nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Kriterien das Eingreifen einer Ausschlussbestimmung darlegen und beweisen. Die wesentlichen
Ausschlüsse sind - soweit sie nicht bereits an anderer Stelle behandelt worden sind - folgende. Bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden ist der
Haftpflichtversicherer gemäß Ziff. 7.1 AHB leistungsfrei. Aus § 103 VVG ergibt sich, dass sich der Vorsatzausschluss nicht nur auf die Handlung, sondern auch
auf die Schadenfolgen beziehen muss.
Der Haftpflichtige, der Schäden beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat, verliert nur dann seinen Versicherungsschutz aus der Pferdehalterhaftpflicht, wenn er im Sinne
der Versicherungsbedingungen Eigentümer, Halter, Führer oder Besitzer des Fahrzeugs ist. Dem Begriff Besitzer wird von der Rechtsprechung keine eigenständige
Bedeutung neben den Begriffen des Halters und des Führers beigemessen. Wer also z.B. das Auto eines Freundes repariert (und sog. Fremdbesitzer ist), fällt
nicht unter den Ausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs.
Um den Schadenfall dem Anwendungsbereich der Pferdehalterhaftpflicht zu entziehen, muss der Schaden im Übrigen durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs
entstanden sein. An der erforderlichen Kausalität mangelt es z.B. dann, wenn der Schaden bei Arbeiten entstanden ist, die nur mittelbar mit dem Gebrauch des
Kraftfahrzeugs zusammenhängen. Wird beim Sprühlackieren eines Pkw durch den VN ein Kfz des Nachbarn durch Farbnebel beschädigt, besteht Deckung über die
Pferdehalterhaftpflicht.
Pferdehalterhaftpflicht
Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages der Pferdehalterhaftpflicht die über die hinausgehende Inanspruchnahme des VN für Sachschäden durch Gefälligkeiten.
Berufliche Tätigkeiten des VN und Tätigkeiten, die der VN gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Höchstersatzleistung des
Versicherers für derartige Schäden ist auf 1 Prozent der Deckungssumme je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Versichert ist die gesetzliche
Haftpflicht des VN als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.
Wie bei jeder anderen Pferdehalterhaftpflicht ist es Aufgabe des VU, die versicherten Personen gemäß § 100 VVG und § 101 VVG von Schadenersatzansprüchen
Dritter freizustellen und ihnen insoweit Rechtsschutz zu gewähren. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme auf Schadenersatz sind in erster
Linie im BGB geregelt. Anspruchsteller können in vielen Fällen vor allem die Vorschriften der heranziehen. Dort ist z.B. die Haftung aus der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht und von Aufsichtspflichtigen geregelt.
Das Wort Gefälligkeit bedeutet rechtlich nach herrschender Meinung nur, dass eine vertragliche Bindung und Verpflichtung nicht eingegangen werden soll.
Deshalb können aus einer reinen Gefälligkeit in der Regel keine vertraglichen Ansprüche auf Schadenersatz durch die Pferdehalterhaftpflicht hergeleitet werden. Die Schadenersatzpflicht aus
unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) ist aber losgelöst und unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags, sodass eine Haftung - auch bei
lediglich einfacher Fahrlässigkeit in Betracht kommt.
Infos zum Thema Pferdehalterhaftpflicht
Nicht versichert sind Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen, soweit es sich um Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung handelt.
Unter übermäßiger Beanspruchung sind Beeinträchtigungen der Mietsache zu verstehen, die durch einen zwar grundsätzlich vertragsgemäßen, jedoch in der Intensität
gesteigerten Gebrauch entstehen. Im Unterschied hierzu sind Schäden, die auf eine falsche Handhabung der Mietsache zurückzuführen sind, grundsätzlich nicht
von diesem Ausschluss erfasst.
Heizöltanks dürfen als Einzeltanks oder Benzintanks bis 5.000 l Fassungsvermögen vorhanden sein. Marktbeobachtungen zeigen, dass einige Versicherer den
Kreis der mitversicherten Personen erweitern. Sie ermöglichen es auch, alleinstehende Angehörigen 1. und 2. Grades des VN oder dessen Ehegatten einzuschließen,
wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Gleiches gilt in häuslicher Gemeinschaft lebenden, volljährigen geistig behinderten
Kindern. Die Bedingungen vieler Versicherer sehen den Einschluss tätigen Tagesmutter vor.
Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. wegen Einbruchs). Des Weiteren bleibt regelmäßig
die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen ausgeschlossen. Für diese Deckungserweiterung
wird eine beschränkte Deckungssumme von z.B. 5 Prozent der Hauptdeckungssumme zur Verfügung gestellt. Während einer Frostperiode wird ein Wasserleitungsrohr
undicht.
Pferdehalterhaftpflicht
Beim Sport werden nicht selten durch Übereifer, Leichtsinn oder Unvorsichtigkeit Dritte geschädigt. Die Ausübung von Sport ist demnach ein wichtiger
Deckungsbereich der Pferdehalterhaftpflicht. Besonders hervorgehoben ist die Eigenschaft als Radfahrer und Reiter bei Benutzung fremder Pferde,
wobei Haftpflichtansprüche der Tierhalter- oder -eigentümer nicht versichert sind. Nicht versichert sind die Ausübung der Jagd sowie die Teilnahme an Pferde-,
Rad- oder Kraftfahrzeugrennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu.
Eingeschlossen ist ferner die Haftpflicht aus dem Besitz von Fotovoltaikanlagen und von Flüssiggastankanlagen. Der Vermieter einer Wohnung (im Unterschied
zum Wohnraum) sollte mit seinem Pferdehalterhaftpflicht über einen Einschluss dieses Risikos verhandeln. Für den Vermieter eines Einfamilienhauses ist
der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung erforderlich. Vermietet der Besitzer eines Einfamilienhauses eine Einliegerwohnung,
sollte er seinen Versicherungsschutz entsprechend ausdehnen lassen.
In diesen Risikobereich fällt insbesondere die Aufsichtspflicht über Minderjährige aus. Die Haftung des Dienstherrn für durch in seinem Haushalt tätige
Personen verursachte Schäden ist in § 831 BGB (Haftung des sog. Verrichtungsgehilfen) geregelt. Auch Schäden, die die Bediensteten selbst erleiden, sind
erfasst. Die Hausgehilfin bricht sich ein Bein, weil die vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Leiter untauglich ist. Die Krankenkasse nimmt bei ihm
Regress.
Allgemeine Informationen über die Pferdehalterhaftpflicht
Die Pferdehalterhaftpflicht liegen - wie jeder «Haftpflichtversicherung» - die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) zugrunde. Somit sind auch die dort - insbesondere in Ziff. 4 aufgeführten - Ausschlusstatbestände anwendbar. Um typischen Haftungsrisiken von
Privatpersonen hinreichend Rechnung zu tragen, haben die Versicherer einige dieser Deckungseinschränkungen ausdrücklich aufgehoben. Gemäß Ziff. 7.14 AHB sind
u.a. Sachschäden, die durch Abwasser entstehen, nicht mitversichert.
Volljährige unverheiratete Kinder haben Versicherungsschutz im Rahmen der Pferdehalterhaftpflicht ihrer Eltern, solange sie sich in einer Schulausbildung oder in einer sich
unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (nicht Fortbildung) befinden. Wann in der Mehrheit der Fälle grundsätzlich Versicherungsschutz besteht, oder
nicht besteht. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Hierzu
gehören auch Au-Pairs und Austauschschüler.
Der Grenzbereich zwischen gedeckten Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen und nicht gedeckten Schäden an beweglichen Sachen lässt sich beispielhaft
aufzeigen. Gedeckt ist die Beschädigung von Wänden, Waschbecken, Fliesen oder fest mit dem Untergrund verbundenen Teppichböden. Nicht gedeckt ist die
Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, z.B. lose verlegten Teppichen. Einige Pferdehalterhaftpflicht Anbieter sind bereit, den Versicherungsschutz auf mobile Gegenstände in
Hotels und gemieteten Ferienwohnungen oder -häusern auszudehnen.