BBV Private Rechtsschutzversicherung
Die Private Rechtsschutzversicherung bietet keine pauschale Deckung für alle möglichen Arten von Rechtsstreitigkeiten. Vielmehr ist der Versicherungsschutz auf bestimmte Rechtsgebiete ausgerichtet, die erfahrungsgemäß für die Mehrheit der Rechtsuchenden relevant sind, und bestimmt innerhalb dieses Rahmens den aus der Sicht des Rechtsschutzversicherers möglichen Deckungsumfang.
Der § 2 der allgemeinen Rechtsschutz Versicherungsbedingungen (ARB) listet diese Bereiche, die in unterschiedlichen Konstellationen im Rahmen einzelner Rechtsschutzformen kombiniert werden können. In der Regel wird die Private Rechtsschutzversicherung in Kombination mit dem Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz kombiniert, kann aber zusätzlich auch mit dem Mietrechtsschutz in einem Vertrag abgeschlossen werden.
Die Private Rechtsschutzversicherung ist also, anders als die Haftpflichtversicherung, die begründete Schadenersatzansprüche Dritter durch Zahlung befriedigt, in erster Linie eine Kostenversicherung deren Inhalt und Umfang der Pflicht zur Kostenübernahme sich nach den jeweiligen Leistungsbestimmungen, die für die einzelnen versicherten Bereiche richtet.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung. Der Tätigkeitsbereich des Rechtsschutzversicherers erstreckt sich nicht auf die Besorgung von sonstigen Rechtsangelegenheiten für den Versicherten. Letzteres ist im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten.
Allgemeine Informationen zum Thema Private Rechtsschutzversicherung
Die sog. Wartezeit ist eine Besonderheit der Private Rechtsschutzversicherung. Man versteht darunter den Zeitraum zwischen dem Beginn der Private Rechtsschutzversicherung und dem Wirksamwerden des Versicherungsschutzes. Durch die Regelung der Wartezeit soll erreicht werden, dass die Versichertengemeinschaft nicht mit den Kosten von Rechtsstreitigkeiten belastet wird, die bei Abschluss des Private Rechtsschutzversicherung Versicherungsvertrages schon vorprogrammiert waren. Die Wartezeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 ARB drei Monate. Dies bedeutet, dass der Versicherer nicht eintrittspflichtig ist
Der Anwalt erhebt ohne Abstimmung mit der Private Rechtsschutzversicherung eine Klage, obwohl er zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen des VN betraut und zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen sind. Die Private Rechtsschutzversicherung kann dann den Versicherungsschutz zumindest wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ganz oder teilweise versagen. Der Anwalt macht sich aber schadenersatzpflichtig mit der Folge des Verlustes seines Schadenersatzanspruchs.
Bei Mitwirkung eines Versicherungsagenten bestimmt sich die Zuständigkeit auch nach dessen Niederlassung oder Wohnort. Falls für den Rechtsschutzversicherer ein Schadenabwicklungsunternehmen tätig ist, ist nicht die BBV Private Rechtsschutzversicherung selbst, sondern das beauftragte Schadenabwicklungsunternehmen gemäß VVG § 126VVG Klagegegnerin. Für diese Stellung (sog. Passivlegitimation) ist jedoch Voraussetzung, dass im Versicherungsschein der Hinweis auf das Abwicklungsunternehmen enthalten ist.
Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen Ausland eingetreten und eine zunächst betriebene Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, dann trägt die Private Rechtsschutzversicherung zusätzlich die Kosten eines inländischen Rechtsanwalts bei der Regulierung mit dem Schadensregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland.
BBV Private Rechtsschutzversicherung
Die BBV Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Private Rechtsschutzversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Private Rechtsschutzversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die BBV spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die BBV Private Rechtsschutzversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Private Rechtsschutzversicherung
Die Private Rechtsschutzversicherung ist also z.B. für Verfahren vor Einigungs- oder Schlichtungsstellen eintrittspflichtig, wie sie von den Handwerkskammern und den
Gutachterkommissionen der Ärztekammern angeboten werden. Da die Tätigkeit eines Anwalts als sog. Mediator der außergerichtlichen Streitschlichtung dient und
daher als Schiedsverfahren im weiteren Sinne angesehen werden kann, sind die hierauf entfallenden Kosten ebenfalls als versichert zu betrachten. Einige
Versicherer ersetzen die Gebühren bis zum Doppelten.
Durch die Formulierung eines Anwalts in § 5 ARB wird zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten für in derselben Instanz und in derselben Sache eingeschaltete
weitere Anwälte von der Private Rechtsschutzversicherung regelmäßig nicht übernommen werden. Kündigt z.B. der VN den Anwaltsvertrag vorzeitig und wechselt er anschließend
in derselben Angelegenheit zu einem neuen Anwalt, entstehen weitere Gebühren und somit Mehrkosten. Diese Mehrkosten muss die Private Rechtsschutzversicherung nur
Die Kostenerstattungspflicht durch die Private Rechtsschutzversicherung für Kosten des Gegners endet aber dort, wo im Falle eines Vergleichs von einer unangemessenen Verteilung der Kostenlast
auszugehen ist. Gedeckt sind auch die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, die von
der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege. Zur Klarstellung: Zwangs- und Verwarnungsgelder sowie
Geldbußen fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Allgemeines über die Private Rechtsschutzversicherung
Die Private Rechtsschutzversicherung ist nicht auf Streitigkeiten im Rahmen des Arbeitsvertrages beschränkt. Er umfasst vielmehr auch sonstige im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
angesiedelte Streitigkeiten, z.B. Auseinandersetzungen eines Arbeitnehmers mit einem Kollegen, soweit es nicht um kollektives Arbeitsrecht (z.B.
Tarifvertragsrecht) geht. Geschäftsführer können für Streitigkeiten, die aus ihrem Anstellungsvertrag herrühren, eine spezielle Anstellungsvertrags
Private Rechtsschutzversicherung abschließen.
Schadenersatzansprüche können aus dem Bereich des Privatrechts (z.B. § 823 BGB) oder des öffentlichen Rechts (z.B. Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB
i.V.m. Art. 34 Grundgesetz) stammen. Nach üblicher Regulierungspraxis fällt auch ein vom VN geltend gemachter Anspruch auf Widerruf ehrkränkender Äußerungen
(Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 BGB) unter die BBV Private Rechtsschutzversicherung . Ansprüche wegen Strafverfolgungsmaßnahmen, die ein VN für
eine U-Haft und Beschlagnahmemaßnahmen geltend macht.
Nicht versichert durch die Private Rechtsschutzversicherung ist daher auch die bloße Überprüfung eines Widerspruchsbescheids, wenn der Rechtsanwalt zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Klage nicht
Erfolg versprechend ist. Die hierfür fällige sog. Abrategebühr wird vom Rechtsschutzversicherer nicht übernommen. Gelangt der Anwalt hingegen zu dem
Ergebnis, dass eine Anfechtungsklage Erfolg versprechend ist, so besteht für die Klageeinlegung Versicherungsschutz. Dabei geht es um die Verteidigung in
Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
Private Rechtsschutzversicherung
Zum Erbrecht gehören die Rechtsvorschriften, die den Vermögensübergang von einem Verstorbenen auf dessen Rechtsnachfolger regeln. Der VN holt sich nach einer
Trennung von seiner Ehegattin anwaltlichen Rat über den vorläufigen Unterhalt und die vorläufige Wohnungszuweisung ein. Ein Rat ist eine Empfehlung für ein
Verhalten des Ratsuchenden in einer konkreten Rechtsangelegenheit. Eine Auskunft ist eine Information über die Rechtslage. Eine rein vorsorgliche Beratung
ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.
Ein Zeuge beobachtet diesen Vorgang und meldet ihn der Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren gegen den Fahrzeugführer wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort an. Kein Versicherungsschutz durch eine BBV Private Rechtsschutzversicherung besteht, wenn dem VN ein Delikt vorgeworfen wird, das er nur anlässlich der Teilnahme am Straßenverkehr
begangen haben soll (z.B. Beleidigung). Beim Vorwurf der Begehung sowohl verkehrsrechtlicher als auch nicht verkehrsrechtlicher Vergehen besteht anteilig
Versicherungsschutz.
Hierbei geht es um die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit. Nach einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug in einem
Kreuzungsbereich wird gegen den VN ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Missachtung von Verkehrsvorschriften eingeleitet. Zum Ordnungswidrigkeitsrecht
gehören alle Rechtsnormen, welche die Ahndung gesetzlich umschriebener, rechtswidriger und vorwerfbarer Handlungen mit einer Geldbuße regeln.
Infos zum Thema Private Rechtsschutzversicherung
Die Wartezeit gilt aber nicht für alle Rechtsschutzbereiche. Sofortiger Versicherungsschutz besteht bei den Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz,
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz sowie Beratungs-Rechtsschutz. Ferner gilt die Wartezeit nicht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug. Versicherer berufen sich in
bestimmten Fällen nicht auf vorvertragliche Verstöße.
Für die Leistungen der BBV Private Rechtsschutzversicherung bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Die aktuelle
Versicherungssumme ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Sie sollte möglichst nicht unter 300.000 EUR liegen. Wenn aufgrund desselben Versicherungsfalles
gleichzeitig Leistungen für den VN und für mitversicherte Personen anfallen, werden die Leistungen in Bezug auf die Versicherungssumme gemäß § 5 Abs. 4 ARB
zusammengezählt.
Es kommt zu einem nur teilweisen Wagniswegfall. Der Versicherungsschutz für den beruflichen Bereich entfällt, soweit eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt
wird. Er bleibt bestehen, soweit die nicht selbstständige Tätigkeit betroffen ist. Im Falle des Todes des VN besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende
der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestage gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wagniswegfall vorliegt. Derjenige, der
den nächst fälligen Beitrag bezahlt oder für den er gezahlt wurde.
BBV Private Rechtsschutzversicherung
Die Private Rechtsschutzversicherung trägt gemäß § 5 Abs. 3 ARB bestimmte Kosten nicht, nämlich, Kosten, die der VN übernommen hat, ohne dass er rechtlich dazu verpflichtet war.
Die Übernahme von Kosten, die der VN aufgrund materiellen Rechts schuldet, ist nicht gedeckt, weil die Erfüllung solcher Ansprüche per se nicht unter den
Versicherungsschutz fällt. Andererseits hat der VN Anspruch auf Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens.
Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind.
Einige Anbieter für die Private Rechtsschutzversicherung schließen abweichend von dieser Bestimmung die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen als gesetzliche
Vertreter aus ihren Anstellungsverträgen (z.B. wegen Zahlung einer Abfindung) ein. Im Übrigen kann dieser Personenkreis eine eigenständige Anstellungsvertrags
Rechtsschutzversicherung abschließen. In einem ursächlichem mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen
Rechten aus geistigem Eigentum.
Soweit zum Begriff der Mutwilligkeit Gerichtsentscheidungen vorliegen, betreffen diese überwiegend Bagatelldelikte aus dem Verkehrsbereich. Manche Gerichte
stellen hier überwiegend auf die Höhe des verhängten Bußgeldes ab, wobei die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei einem verhängten Bußgeld in Höhe von 30
EUR häufig als Grenze für die Annahme von Mutwilligkeit angesehen wird. Andere Gerichte berücksichtigen weiterhin nicht nur das Missverhältnis zwischen
Anwaltskosten und Geldbuße drohen.
Allgemeine Informationen über die Private Rechtsschutzversicherung
Der VN kann aber auch von der Private Rechtsschutzversicherung verlangen, dass dieser ihm einen Anwalt benennt. Hierzu ist der Versicherer u.U. sogar verpflichtet, wenn
nämlich der VN keinen Anwalt ausgewählt hat und die Beauftragung eines Anwalts im Interesse des VN erforderlich erscheint. Da der Versicherer
den Anwalt im Namen des VN benennt, ist der Versicherer für die Tätigkeit des Anwalts nicht verantwortlich. Andererseits ist aber der Anwalt auch nur
gegenüber dem VN als seinem Mandanten für die Durchführung des Auftrags verantwortlich.
Werden im Laufe eines Verfahrens weitere rechtliche Schritte erwogen, muss jeweils erneut eine Deckungszusage eingeholt werden. Die Deckungszusage wird von
manchen Versicherern aufgesplittet, also zunächst für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, dann für die erste Instanz, dann für die zweite Instanz
und dann ggf. für die weitere Rechtsverfolgung erteilt. Für jede gesonderte Stufe hat der VN dann, um Regulierungsschwierigkeiten zu vermeiden, eine
gesonderte Zusage der Private Rechtsschutzversicherung einzuholen.
Aus der Sicht des Rechtsanwalts ist dessen Auftraggeber zum Ausgleich der angefallenen Gebühren verpflichtet. Ob der Rechtsschutzversicherer des
Auftraggebers diese erstattet oder nicht, ist für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts grundsätzlich unerheblich. Der VN kann dem Versicherer einen Anwalt
seiner Wahl benennen, den dieser dann mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen hat. Insofern besteht also gemäß § 17 ARB i.V.m. § 127 VVG freie
Anwaltswahl.