NRV Private Rechtsschutzversicherung
Die Private Rechtsschutzversicherung bietet keine pauschale Deckung für alle möglichen Arten von Rechtsstreitigkeiten. Vielmehr ist der Versicherungsschutz auf bestimmte Rechtsgebiete ausgerichtet, die erfahrungsgemäß für die Mehrheit der Rechtsuchenden relevant sind, und bestimmt innerhalb dieses Rahmens den aus der Sicht des Rechtsschutzversicherers möglichen Deckungsumfang.
Der § 2 der allgemeinen Rechtsschutz Versicherungsbedingungen (ARB) listet diese Bereiche, die in unterschiedlichen Konstellationen im Rahmen einzelner Rechtsschutzformen kombiniert werden können. In der Regel wird die Private Rechtsschutzversicherung in Kombination mit dem Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz kombiniert, kann aber zusätzlich auch mit dem Mietrechtsschutz in einem Vertrag abgeschlossen werden.
Die Private Rechtsschutzversicherung ist also, anders als die Haftpflichtversicherung, die begründete Schadenersatzansprüche Dritter durch Zahlung befriedigt, in erster Linie eine Kostenversicherung deren Inhalt und Umfang der Pflicht zur Kostenübernahme sich nach den jeweiligen Leistungsbestimmungen, die für die einzelnen versicherten Bereiche richtet.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung. Der Tätigkeitsbereich des Rechtsschutzversicherers erstreckt sich nicht auf die Besorgung von sonstigen Rechtsangelegenheiten für den Versicherten. Letzteres ist im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten.
Allgemeine Informationen zum Thema Private Rechtsschutzversicherung
Der in Deutschland lebende durch die Private Rechtsschutzversicherung versicherte VN erleidet als Tourist während einer Pauschalreise in Afrika bei einem Ausflug einen Gesundheitsschaden, weil der europäische Reiseveranstalter Sicherheitsmaßnahmen unterlassen hat. Der Schadenersatzanspruch wird in Europa verfolgt. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb dieses Geltungsbereichs trägt der Versicherer bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs Wochen dauernden, nicht beruflich bedingten Aufenthaltes eintreten.
Die gebührenrechtliche Beschränkung des Beratungs-Rechtsschutzes betrifft Fälle, in denen zunächst ein Auftrag zur Rechtsberatung erteilt und dieser erst später auf eine Rechtsvertretung ausgedehnt wird. Diese Fälle sind dann nicht versichert, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt und zwischen der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit ein innerer sachlicher sowie ein naher zeitlicher Zusammenhang besteht. Der Beratung kann auch ausländisches Private Rechtsschutzversicherung zugrunde liegen.
Ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen (z.B. der Klagevortrag des VN schlüssig ist), orientiert sich an den Grundsätzen, welche in Rechtsprechung und Literatur für die Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens gelten. Die Erfolgsaussichten können unter rechtlichen Gesichtspunkten nur dann durch die Private Rechtsschutzversicherung verneint werden, wenn der Sachvortrag des VN der NRV Private Rechtsschutzversicherung nicht schlüssig ist, also wenn der dem Begehren zugrunde liegende Sachverhalt den erstrebten rechtlichen Erfolg nicht herbeiführen kann.
Welche Aufgabe die Private Rechtsschutzversicherung dem VN gegenüber zu erfüllen hat, ist grundlegend in § 1 ARB umschrieben. Dort heißt es. Die Private Rechtsschutzversicherung erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Die Private Rechtsschutzversicherung ist also - anders als die Haftpflichtversicherung, die begründete Schadenersatzansprüche Dritter durch Zahlung befriedigt - in erster Linie eine Kostenversicherung.
NRV Private Rechtsschutzversicherung
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Nützliche Tipps zum Thema Private Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsstellung der versicherten Personen regelt § 15 ARB. Danach besteht Versicherungsschutz für den VN der Private Rechtsschutzversicherung und die im Versicherungsschein oder in den
einzelnen Rechtsschutzformen genannten Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz zu Gunsten der Personen, denen auf Grund des
Todes oder der Verletzung des VN oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes daraus resultierende Ansprüche zustehen (z.B. Erben). Die für den VN
anwendbaren Vertragsbestimmungen gelten für mitversicherte Personen sinngemäß.
Gegenüber einem vorsteuerabzugsberechtigten VN ist die Private Rechtsschutzversicherung nur zum Ersatz der Kosten ohne Mehrwertsteuer verpflichtet. Es besteht also
kein Freistellungsanspruch in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages. Kosten, die der VN anlässlich der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen selbst aufwendet
(sog. Parteikosten), sind nur dann versichert, wenn sie ausnahmsweise positiv im Leistungskatalog aufgeführt sind (z.B. Reisekosten zu einem ausländischen
Gericht).
Der Anwalt kann unter bestimmten Voraussetzungen mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen, die es ihm erlaubt, von den gesetzlichen Gebühren
abzuweichen. Die Honorarvereinbarung muss schriftlich getroffen werden. Sie darf nicht in der Vollmacht oder einem Vordruck, der auch andere Erklärungen
umfasst, enthalten sein. In diesem Rahmen können Pauschalvergütungen und Stundensätze vereinbart werden. Honorarvereinbarungen kennt man z.B. bei ständiger
Beratung eines Unternehmens durch einen Rechtsanwalt.
Allgemeines über die Private Rechtsschutzversicherung
Bei der Private Rechtsschutzversicherung geht es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (Verfolgung und Abwehr) aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen aller Art (z.B. Ansprüche aus § 280 BGB) und dinglichen Rechten, soweit dieser Versicherungsschutz nicht in den vorstehend unter den
Leistungsarten enthalten ist. Ein Hausbesitzer streitet sich mit einem Handwerker wegen mangelhaft ausgeführter Reparaturarbeiten. Ein Urlauber verlangt vom
Reiseveranstalter finanzielle Entschädigung wegen Urlaubsmängeln.
Hierzu zählt z.B. die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs oder die Anordnung zur Absolvierung eines Verkehrseignungstests. Nicht um eine verkehrsrechtliche
Angelegenheit handelt es sich hingegen, wenn verkehrswirtschaftliche oder sozialpolitische Aspekte im Vordergrund stehen, z.B. bei Verstößen gegen das
Arbeitszeitgesetz bei Arbeitnehmern in Verkehrsbetrieben. Kein Versicherungsschutz durch die NRV Private Rechtsschutzversicherung besteht ferner der Fall, dass ein Fahrzeug ausschließlich wegen eines
Halt- oder Parkverstoßes abgeschleppt wurde.
Darunter fällt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. Der
VN klagt vor dem Finanzgericht wegen eines Abgabenbescheids, der von unrichtigen Tatsachenfeststellungen als Bemessungsgrundlage ausgeht. Zum Steuerrecht
gehören alle Bestimmungen, welche die Besteuerung in jedweder Form zum Gegenstand haben. Zum Abgabenrecht zählen die Bestimmungen, die öffentlich-rechtliche
Leistungen des Bürgers an den Staat regeln.
Private Rechtsschutzversicherung
Der Straf-Rechtsschutz umfasst zum einen die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Gesetzlich ist dieser Begriff nicht
definiert. Nach allgemeiner Auffassung fallen hierunter Verstöße gegen Vorschriften des Verkehrs zu Lande, zu Wasser sowie in der Luft, z.B. unerlaubtes
Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit oder Nötigung im Straßenverkehr. Beim Herausfahren aus einer Parklücke berührt ein Autofahrer ein anderes Fahrzeug,
welches dabei beschädigt wird.
Ein Zeuge beobachtet diesen Vorgang und meldet ihn der Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren gegen den Fahrzeugführer wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort an. Kein Versicherungsschutz durch eine NRV Private Rechtsschutzversicherung besteht, wenn dem VN ein Delikt vorgeworfen wird, das er nur anlässlich der Teilnahme am Straßenverkehr
begangen haben soll (z.B. Beleidigung). Beim Vorwurf der Begehung sowohl verkehrsrechtlicher als auch nicht verkehrsrechtlicher Vergehen besteht anteilig
Versicherungsschutz.
Ein Mitarbeiter erleidet während der Arbeit einen Unfall mit schweren Gesichtsverletzungen. Gegen den Arbeitgeber wird ein Strafverfahren eingeleitet mit dem
Vorwurf, er habe die einschlägigen Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten. Entscheidend für die Frage des Versicherungsschutzes ist ausschließlich der
von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf. Wird z.B. beim Vorwurf des Diebstahls das Verfahren später eingestellt oder wird der VN freigesprochen, besteht
von Anfang an kein Rechtsschutz. Denn Diebstahl kann nur vorsätzlich begangen werden.
Infos zum Thema Private Rechtsschutzversicherung
Der Versicherungsschutz durch die Private Rechtsschutzversicherung beginnt gemäß § 7 ARB zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der sog. Erstbeitrag
unverzüglich nach Fälligkeit gezahlt worden ist. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt hiervon unberührt. § 7 ARB 2008 greift die Bestimmung des § 33 VVG auf.
Da es sich um eine sog. Schickschuld handelt, gilt der Erstbeitrag bereits dann als gezahlt, wenn er aus der Verfügungsgewalt des VN ausgeschieden ist und
nicht erst mit dem Zugang beim Versicherer.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der VN die Eigenschaft verliert, an die der Versicherungsschutz anknüpft. Bei Insolvenz des VN liegt kein völliger
Wagniswegfall vor. Vielmehr bleibt das Versicherungsverhältnis bestehen, wobei der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Kündigung hat. Bei teilweisem
Interessewegfall besteht der Versicherungsschutz durch die NRV Private Rechtsschutzversicherung für die
verbleibenden Wagnisse fort.
Der in Deutschland lebende VN erleidet als Tourist während einer Pauschalreise in Afrika bei einem Ausflug einen Gesundheitsschaden, weil der europäische
Reiseveranstalter Sicherheitsmaßnahmen unterlassen hat. Der Schadenersatzanspruch wird in Europa verfolgt. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
außerhalb dieses Geltungsbereichs trägt der Versicherer bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs Wochen dauernden, nicht beruflich
bedingten Aufenthaltes eintreten.
NRV Private Rechtsschutzversicherung
Aus dem Kartell- und sonstigen Wettbewerbsrecht, Kartellrecht ist die Summe der Vorschriften, die den freien Wettbewerb in seinem Bestand erhalten und
fördern sollen. Dazu zählt insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hiernach sind z.B. Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen
von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, sowie Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen für die Private Rechtsschutzversicherung unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung
oder die Marktverhältnisse für den Verkehr des Wettbewerbs zu beeinflussen.
Im Folgenden werden die in § 3 ARB aufgeführten allgemeinen Risikoausschlüsse dargestellt, die für alle Leistungs- und Vertragsarten gelten. Hiernach besteht
kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit, Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Streik, Aussperrung oder Erdbeben: Der Ausschluss Krieg ist gegeben, wenn die Interessenwahrnehmung mittelbar oder unmittelbar durch einen Krieg adäquat
verursacht worden ist.
Ein sonstiges Recht aus geistigem Eigentum wäre z.B. das Sortenschutzrecht. Mit dem Hinweis auf einen ursächlichen Zusammenhang wird klargestellt, dass auch
die Verfolgung oder Abwehr konkurrierender Ansprüche (z.B. aus § 823 BGB) vom Ausschluss erfasst ist. Bei Auseinandersetzungen zwischen einem Arbeitgeber
und einem Arbeitnehmer über technische Verbesserungen besteht Rechtsschutz, da sie wegen der Vergütungspflicht des Arbeitgebers nicht mehr dem geistigen
Eigentum zuzurechnen sind und in der Regel nicht patentrechtlich geschützt werden.
Allgemeine Informationen über die Private Rechtsschutzversicherung
Die Private Rechtsschutzversicherung für Selbstständige gemäß § 23 ARB besteht zugunsten von selbstständigen Personen für den privaten Bereich und für den beruflichen
Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Der gesamte Bereich selbstständiger Tätigkeit ist über § 24 ARB zu versichern. Die Grenzen zwischen
dem privaten und dem selbständigen Bereich sind zum Teil fließend. Abgrenzungsprobleme können z.B. im Bereich der Vermögensverwaltung auftreten. In
Streitfällen können letztlich nur die Gerichte Klarheit schaffen.
Über diese Rechtsschutzform des § 24 ARB, die mit der früher in den ARB 75 gebotenen Private Rechtsschutzversicherung vergleichbar ist, kann sich der VN
in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Gewerbebetriebes oder als freiberuflich oder anderweitig selbstständig Tätiger schützen. Der Begriff der selbstständigen
Tätigkeit ist kein fest umrissener Begriff der Rechtssprache. Als selbstständig wird im Allgemeinen derjenige angesehen, der seinen Beruf wirtschaftlich und
organisatorisch in eigener Regie ausübt.
Bei der sog. Prozessfinanzierung handelt es sich nicht um ein Versicherungsgeschäft. Vielmehr übernimmt das Prozessfinanzierungsunternehmen, das nicht
selten zu einer Unternehmensgruppe zählt, die auch Private Rechtsschutzversicherung anbietet, auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages die
gerichtliche Durchsetzung von Forderungen eines Kunden (ab einem bestimmten Streitwert) gegenüber einem Dritten. Im Erfolgsfall erhält der Prozessfinanzierer
einen vorher vertraglich festgelegten prozentualen Anteil.