Privathaftpflicht fürs Baby
Tagtäglich bewegen wir uns in bestimmten Lebenssituationen zum Beispiel als Fussgänger oder Fahrradfahrer, in den die Gefahr besteht, unbeteiligten Dritten materiellen oder persönlichen Schaden zuzufügen für deren finanzielle Entschädigung wir dann aufkommen müssen. Je nach verursachten Schäden können da schnell von wenigen Tausend Euro, bis hin zu mehreren Hunderttausend Euro an Kosten entstehen.
Nur die wenigsten wären in der Lage, eine solche finanzielle Wiedergutmachung zu leisten. Daher gehört die Privathaftpflicht mit zu den wichtigsten Versicherungen im privaten Bereich. Vor allem für Familien mit kleinen Kindern ist eine Privathaftpflicht unverzichtbar, da schon beim Ball spielen dieser in die Fensterscheibe einer anderen Wohnung geschossen und diese zerstört werden kann.
Für einen solchen Beispielfall würde die Privathaftpflicht die anfallenden Kosten zur Schadensregulierung übernehmen. Wer auf eine Privathaftpflicht verzichtet, handelt unverantwortlich sich selbst und anderen gegenüber, denn wenn die Kosten durch den Schadensverursacher nicht reguliert werden können und dieser auch über keine Privathaftpflicht verfügt, bleibt der Geschädigte völlig unschuldig auf den entstandenen Schaden sitzen.
Allgemeine Informationen zum Thema Privathaftpflicht
Einige Versicherer verzichten vor diesem Hintergrund auf das Kriterium der Unmittelbarkeit in ihren Bedingungen. Sie bestehen auch nicht mehr auf der sog. Folgerichtigkeit der Ausbildung. Versicherungsschutz besteht also auch dann weiter, wenn das mitversicherte volljährige Kind nach erstem Studium oder erster Lehre ein anderes Studium oder eine andere Lehre beginnt, allerdings regelmäßig mit folgender Einschränkung. Die Mitversicherung in der Privathaftpflicht endet, in Anlehnung an den Wegfall der Waisenrenten, mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.
In begrenztem Umfang erstreckt sich die Privathaftpflicht auch auf die Deckung von Gewässerschäden: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Man spricht hier auch von der Mitversicherung des Gewässerschaden Restrisikos. Ein Fußgänger überquert achtlos die Fahrbahn. Der Fahrer eines Tanklasters versucht auszuweichen, wobei der Lastzug umstürzt.
Schulausbildung bezieht sich auf allgemeinbildende Schulen; Abendschulen für die Erwachsenenbildung sind z.B. nicht gemeint. Mit Beendigung der Schulausbildung durch Verlassen der Unterrichtsanstalt erlischt die Mitversicherung in der Privathaftpflicht fürs Baby. Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen, gegen Entgelt auszuübenden Beruf, die die Arbeitskraft des Auszubildenden ausschließlich oder überwiegend in Anspruch nimmt. Mit dem Abschluss einer Lehre oder eines Studiums (z.B. mit dem Referendarexamen) ist diese Phase beendet.
Es besteht Versicherungsschutz durch die Privathaftpflicht für während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Schadenereignisse, die Personenschäden (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschäden (Beschädigung und/oder Gebrauchsbeeinträchtigung sowie Vernichtung von Sachen) einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden (sog. unechte Vermögensschäden) sowie Vermögensschäden, die weder auf Personen- noch auf Sachschäden beruhen, zur Folge haben.
Privathaftpflicht fürs Baby
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch fürs Baby sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Privathaftpflicht abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Privathaftpflicht fürs Baby mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Privathaftpflicht
Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages der Privathaftpflicht die über die hinausgehende Inanspruchnahme des VN für Sachschäden durch Gefälligkeiten.
Berufliche Tätigkeiten des VN und Tätigkeiten, die der VN gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Höchstersatzleistung des
Versicherers für derartige Schäden ist auf 1 Prozent der Deckungssumme je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Versichert ist die gesetzliche
Haftpflicht des VN als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.
Weist der Haftpflichtversicherer unbegründete Ansprüche zurück, erweckt dies bei VN nicht selten den Anschein, als wolle er sich seiner Leistungspflicht
entziehen. In der Privathaftpflicht spielen Schadenersatzansprüche, die an den Vorwurf der Verletzung von Aufsichtspflichtverletzungen
anknüpfen, eine große Rolle. Gemäß § 832 BGB hat derjenige (z.B. ein Elternteil), der aufgrund Gesetzes oder Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine
Person verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen.
Der Abschluss einer Privathaftpflicht kann dieses Risiko weitestgehend eingrenzen. Diese Versicherung dürfte neben der obligatorischen
Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung die wohl wichtigste für jedermann sein. Dieser Beitrag befasst sich mit den Deckungselementen, aus denen sich eine
Privathaftpflicht standardmäßig zusammensetzt. Ergänzend werden am Markt angebotene Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt. Spezielle
Allgemeines über die Privathaftpflicht
Die Privathaftpflicht deckt ihrem Wesen nach lediglich die dem Versicherten in seiner Eigenschaft als natürliche Person in seinem «private»n
Lebensbereich erwachsenden Haftpflichtgefahren. Hieran orientiert sich nicht zuletzt auch die Prämienkalkulation des Versicherers. Die Abgrenzung zu den
nicht gedeckten Lebensbereichen erfolgt durch die ausdrückliche Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Gefahren des täglichen Lebens sowie die
Benennung der ausgenommenen Gefahren.
Aus der Verwendung des weit auszulegenden Begriffs der Gefahren des täglichen Lebens in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen folgt, dass die
Privathaftpflicht fürs Baby alle diesem Kreis zuzurechnenden Gefahren deckt, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Versicherungsbedingungen
zählen einige typische Risikobereiche lediglich beispielhaft (insbesondere) auf und verknüpfen sie zum Teil mit Ausnahmeregelungen. Eingeschlossen sind
folgende Eigenschaften bzw. Aktivitäten.
Prämienfreier Versicherungsschutz besteht allerdings nur bis zu einer bestimmten, in den Versicherungsbedingungen genannten Bausumme. Diese bewegt sich -
von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich - zwischen 50.000 EUR und 100.000 EUR. Wird dieser Betrag überschritten, besteht Deckung nur noch im Rahmen
der Vorsorgeversicherung. Bei Bauvorhaben mit höher veranschlagten Bausummen ist der Abschluss einer separaten Bauherren Haftpflichtversicherung notwendig,
es sei denn, der Versicherer verzichtet auf eine Bausummenbegrenzung.
Privathaftpflicht
Konkrete Fälle aus der Rechtsprechung belegen, dass die Anwendbarkeit dieser Ausschlussbestimmung häufig sehr schwierig zu beurteilen sein kann. Hierzu
einige Beispiele. Das Aufstellen und Betreiben eines Propangasofens zu Heizzwecken in einer privaten Garage führt nicht zum Ausschluss des
Versicherungsschutzes wegen ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung, wenn der nicht ordnungsgemäß ausgeschaltete Ofen einen Explosionsschaden
hervorruft.
Für die Mitversicherung der Kinder in der Privathaftpflicht fürs Baby ist das Bestehen einer häuslichen Lebensgemeinschaft nicht Voraussetzung. Ist der nicht-eheliche Lebenspartner in den
Vertrag eingeschlossen, sollten ggf. auch dessen Kinder in den Versicherungsschutz einbezogen sein. Voraussetzung der Mitversicherung, Kinder sind aber nicht
ausnahmslos in die Deckung einbezogen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sie unverheiratet sind und minderjährig sind oder nach Vollendung der
Volljährigkeit sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Eine weitere Grenzziehung sieht die Privathaftpflicht vor, wenn der Schaden auf eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung zurückzuführen
ist. Beide Merkmale (ungewöhnlich und gefährlich) müssen gleichzeitig vorliegen. Der Ausschluss greift nur in seltenen Ausnahmefällen ein. Aus der
Rechtsprechung ergibt sich, dass er nicht schon dann Anwendung findet, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung unter ungewöhnlichen und
gefährlichen Umständen erfolgt ist.
Infos zum Thema Privathaftpflicht
Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des VN, sind die versicherten Personen gemäß § 207 Abs. 1 VVG berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod
des VN die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen VN zu erklären. Um zu vermeiden, dass die mitversicherten Personen dann
sogleich ihren Versicherungsschutz verlieren, sieht die Privathaftpflicht vor, dass für den mitversicherten Ehegatten und/oder die unverheirateten
Kinder der Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fortbesteht.
Unter die nicht erfasste Berufsfortbildung fallen Bildungsmaßnahmen, die Kenntnisse und Fähigkeiten in einem erlernten und bereits ausgeübten Beruf erweitern
oder vertiefen sollen. Schwieriger gestaltet sich schon die Privathaftpflicht fürs Baby dessen, was man unter einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung in
Abgrenzung zur Berufsfortbildung (z.B. Umschulung) zu verstehen hat. Wie zahlreiche zu diesem Komplex ergangene Urteile belegen, gibt es hierzu keine alle
möglichen Fallgestaltungen erfassenden Schemata.
Der Grenzbereich zwischen gedeckten Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen und nicht gedeckten Schäden an beweglichen Sachen lässt sich beispielhaft
aufzeigen. Gedeckt ist die Beschädigung von Wänden, Waschbecken, Fliesen oder fest mit dem Untergrund verbundenen Teppichböden. Nicht gedeckt ist die
Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, z.B. lose verlegten Teppichen. Einige Privathaftpflicht Anbieter sind bereit, den Versicherungsschutz auf mobile Gegenstände in
Hotels und gemieteten Ferienwohnungen oder -häusern auszudehnen.
Privathaftpflicht fürs Baby
Nach einer auf diese Situation abgestellten - unverbindlichen - Empfehlung des HUK-Verbandes vom 30.6.1976 sollen durch einen Hund verursachte
Mietsachschäden durch die Privathaftpflicht im Rahmen der Mietsachschadendeckung reguliert werden, wenn die Hundehalter Haftpflichtversicherung
nicht eingreift. Dieser Empfehlung folgen nicht alle Versicherer. Klären Sie mit Ihrem Versicherer, ob Mietsachschäden durch Hunde entweder in der Privat-
oder in der Hundehalter Haftpflichtversicherung zu versichern sind.
Heizöltanks dürfen als Einzeltanks oder Benzintanks bis 5.000 l Fassungsvermögen vorhanden sein. Marktbeobachtungen zeigen, dass einige Versicherer den
Kreis der mitversicherten Personen erweitern. Sie ermöglichen es auch, alleinstehende Angehörigen 1. und 2. Grades des VN oder dessen Ehegatten einzuschließen,
wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Gleiches gilt in häuslicher Gemeinschaft lebenden, volljährigen geistig behinderten
Kindern. Die Bedingungen vieler Versicherer sehen den Einschluss tätigen Tagesmutter vor.
Nicht für alle Risiken aus den Gefahren des täglichen Lebens tritt die Privathaftpflicht ein. Ausschlüsse - die allerdings teilweise
abbedungen werden können - enthalten zum einen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und zum anderen die speziellen
Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflicht selbst. Auch mitversicherte Personen müssen sich Ausschlussregelungen entgegenhalten lassen,
wenn und soweit diese in ihrer Person verwirklicht sind.
Allgemeine Informationen über die Privathaftpflicht
Diese sog. Benzinklausel dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privathaftpflicht einerseits und der Kfz Haftpflichtversicherung
andererseits. Überschneidungen, aber auch Lücken zwischen diesen Bereichen sollen hiermit vermieden werden. Insbesondere soll der Ausschluss in der
Privathaftpflicht nicht eingreifen, wenn der VN für Schäden durch das beteiligte Fahrzeug in der Kfz Versicherung (§ 10 AKB)
keinen Versicherungsschutz hätte erlangen können.
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
verursacht werden. Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Neben Personenkraftwagen,
Lastkraftwagen, Krafträdern, Motorrollern oder Mopeds zählen hierzu z.B. auch Gabelstapler. Einige Versicherer schließen folgende Kfz-Risiken in die
Privathaftpflicht ein.
Ferner ist der Leihvertrag nach den Umständen des Einzelfalles von einer Besitzüberlassung im Rahmen eines keine Rechtsbindung erzeugenden Gefälligkeitsverhältnisses
abzugrenzen. Die Überlassung einer Skihütte für einen Zeitraum von einer Woche aufgrund von freundschaftlichen und familiären Beziehungen stellt regelmäßig
eine bloße Gefälligkeit dar, selbst wenn der Nutzer beabsichtigt, die dem Überlasser entstehenden Kosten zu begleichen. Bei einigen Versicherern ist der
Einschluss von Schäden an geliehenen Sachen möglich.