Beitragsrechner Privathaftpflicht
Tagtäglich bewegen wir uns in bestimmten Lebenssituationen zum Beispiel als Fussgänger oder Fahrradfahrer, in den die Gefahr besteht, unbeteiligten Dritten materiellen oder persönlichen Schaden zuzufügen für deren finanzielle Entschädigung wir dann aufkommen müssen. Je nach verursachten Schäden können da schnell von wenigen Tausend Euro, bis hin zu mehreren Hunderttausend Euro an Kosten entstehen.
Nur die wenigsten wären in der Lage, eine solche finanzielle Wiedergutmachung zu leisten. Daher gehört die Privathaftpflicht mit zu den wichtigsten Versicherungen im privaten Bereich. Vor allem für Familien mit kleinen Kindern ist eine Privathaftpflicht unverzichtbar, da schon beim Ball spielen dieser in die Fensterscheibe einer anderen Wohnung geschossen und diese zerstört werden kann.
Für einen solchen Beispielfall würde die Privathaftpflicht die anfallenden Kosten zur Schadensregulierung übernehmen. Wer auf eine Privathaftpflicht verzichtet, handelt unverantwortlich sich selbst und anderen gegenüber, denn wenn die Kosten durch den Schadensverursacher nicht reguliert werden können und dieser auch über keine Privathaftpflicht verfügt, bleibt der Geschädigte völlig unschuldig auf den entstandenen Schaden sitzen.
Allgemeine Informationen zum Thema Privathaftpflicht
Nicht für alle Risiken aus den Gefahren des täglichen Lebens tritt die Privathaftpflicht ein. Ausschlüsse - die allerdings teilweise abbedungen werden können - enthalten zum einen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht (AHB) und zum anderen die speziellen Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflicht selbst. Auch mitversicherte Personen müssen sich Ausschlussregelungen entgegenhalten lassen, wenn und soweit diese in ihrer Person verwirklicht sind.
Heizöltanks dürfen als Einzeltanks oder Benzintanks bis 5.000 l Fassungsvermögen vorhanden sein. Marktbeobachtungen zeigen, dass einige Privathaftpflicht Anbieter den Kreis der mitversicherten Personen erweitern. Sie ermöglichen es auch, alleinstehende Angehörigen 1. und 2. Grades des VN oder dessen Ehegatten einzuschließen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Gleiches gilt in häuslicher Gemeinschaft lebenden, volljährigen geistig behinderten Kindern. Die Bedingungen vieler Versicherer sehen den Einschluss tätigen Tagesmutter vor.
Diese sog. Benzinklausel dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Beitragsrechner Privathaftpflicht einerseits und der Kfz Versicherung andererseits. Überschneidungen, aber auch Lücken zwischen diesen Bereichen sollen hiermit vermieden werden. Insbesondere soll der Ausschluss in der Privathaftpflicht nicht eingreifen, wenn der VN für Schäden durch das beteiligte Fahrzeug in der Kfz Versicherung (§ 10 AKB) keinen Versicherungsschutz hätte erlangen können.
Der Abschluss einer Privathaftpflicht kann dieses Risiko weitestgehend eingrenzen. Diese Versicherung dürfte neben der obligatorischen Kraftfahrzeug Haftpflicht die wohl wichtigste für jedermann sein. Dieser Beitrag befasst sich mit den Deckungselementen, aus denen sich eine Privathaftpflicht standardmäßig zusammensetzt. Ergänzend werden am Markt angebotene Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt. Spezielle
Beitragsrechner Privathaftpflicht
Je nach benötigtem Versicherungsschutz werden durch die einzelnen Versicherer unterschiedliche Tarife für die Privathaftpflicht angeboten. Damit Sie sich einen Überblick verschaffen können, wie hoch die Beiträge für den von Ihnen gewünschten und benötigten Versicherungsschutz sind, können Sie mit Hilfe des auf unserer Seite integrierten Beitragsrechner kostenlos und anonym die Beiträge für die unterschiedlichen Tarifformen der einzelnen Privathaftpflicht Anbieter berechnen. Sie erhalten dann direkt alle zur Verfügung stehenden Tarifangebote übersichtlich und nach der jeweiligen Beitragshöhe, sowie den enthaltenen Leistungsumfang dargestellt, die Sie dann direkt vergleichen können. Desweiteren erhalten Sie neben den Tarifinfos auch eine kurze Erläuterung über die jeweilige Versicherungsgesellschaft, sowie verschiedene Bewertungen, um Ihnen so eine bessere Orientierung zu gewährleisten. Wenn Sie sich für ein bestimmtes Angebot entschieden haben, können Sie den von Ihnen gewünschten Versicherungsschutz dann direkt online bantragen.
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Nützliche Tipps zum Thema Privathaftpflicht
Fügt jemand einem anderen bei Tätigkeiten, die er für diesen aus uneigennütziger Gefälligkeit verrichtet, einen Schaden zu (z.B. Beschädigung eines Gemäldes
beim Versuch, es an der Wand anzubringen), stößt man ebenfalls nicht selten auf Regulierungsprobleme. In manchen Fällen wird von Versicherern die
Rechtsauffassung vorgetragen, dass der VN im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses überhaupt nicht oder zumindest für einfache Fahrlässigkeit nicht hafte.
Hier ist indessen eine differenzierte Betrachtung erforderlich.
Einige Privathaftpflicht Anbieter ergänzen den Versicherungsschutz wie folgt, für Schäden durch mitversicherte Kinder wird sich der Versicherer nicht auf eine
Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der VN wünscht. Auf diese Umstände wird es zurückzuführen sein, dass Versicherer bei Schäden, die auf tatsächlichen
oder vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzungen beruhen, gelegentlich (wenn die Eltern dies ausdrücklich wünschen und bis zu einer bestimmten Schadenhöhe,
z.B. 5.000 EUR) kulanzhalber zahlen.
Das Wort Gefälligkeit bedeutet rechtlich nach herrschender Meinung nur, dass eine vertragliche Bindung und Verpflichtung nicht eingegangen werden soll.
Deshalb können aus einer reinen Gefälligkeit in der Regel keine vertraglichen Ansprüche auf Schadenersatz durch die Privathaftpflicht hergeleitet werden. Die Schadenersatzpflicht aus
unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) ist aber losgelöst und unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags, sodass eine Haftung - auch bei
lediglich einfacher Fahrlässigkeit in Betracht kommt.
Allgemeines über die Privathaftpflicht
Die Deckung für reine Vermögensschäden hat in der Privathaftpflicht keine herausragende Bedeutung. Denn angesichts des marktüblichen
Ausschlusskataloges, der für diesen Bereich gilt (z.B. für Grundstücksgeschäfte und Zahlungsvorgänge), ist der Anwendungsbereich der verbleibenden Deckung
stark eingeschränkt. Gleichwohl sollte die Vermögensschadendeckung in keiner Privathaftpflicht fehlen, damit für auf Vermögensschäden gerichtete
Schadenersatzansprüche zumindest Abwehrdeckung besteht.
Aus der Verwendung des weit auszulegenden Begriffs der Gefahren des täglichen Lebens in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen folgt, dass die
Beitragsrechner Privathaftpflicht alle diesem Kreis zuzurechnenden Gefahren deckt, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Versicherungsbedingungen
zählen einige typische Risikobereiche lediglich beispielhaft (insbesondere) auf und verknüpfen sie zum Teil mit Ausnahmeregelungen. Eingeschlossen sind
folgende Eigenschaften bzw. Aktivitäten.
Auszugehen ist von folgenden Begriffserläuterungen, Unter der Gefahr eines Betriebes ist die Haftpflichtgefahr zu verstehen, die den VN in seiner Eigenschaft
als Inhaber eines Betriebes trifft. Zu den Gefahren eines Berufes zählen die Tätigkeiten (z.B. von Betriebsangehörigen), die der einzelne im Rahmen der
Sozialordnung als dauernde Aufgabe erfüllt und die ihm in der Regel zum Erwerb seines Lebensunterhalts dienen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist der
innere Zusammenhang zwischen der schadenursächlichen Handlung.
Privathaftpflicht
Konkrete Fälle aus der Rechtsprechung belegen, dass die Anwendbarkeit dieser Ausschlussbestimmung häufig sehr schwierig zu beurteilen sein kann. Hierzu
einige Beispiele. Das Aufstellen und Betreiben eines Propangasofens zu Heizzwecken in einer privaten Garage führt nicht zum Ausschluss des
Versicherungsschutzes wegen ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung, wenn der nicht ordnungsgemäß ausgeschaltete Ofen einen Explosionsschaden
hervorruft.
Als Dienst (z.B. Wehr- oder Ersatzdienst) oder Amt (z.B. Beamtentätigkeit) gilt eine Tätigkeit, die mit beruflicher vergleichbar ist, aber nach dem
Sprachgebrauch nicht unter den Begriff des Berufes fällt. Bei Gefahren aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen denkt man an Tätigkeiten in
gehobener Position (z.B. in Vorständen). Für Haftpflichtrisiken in diesen Bereichen steht z.B. die Beitragsrechner Privathaftpflicht und die Vereinshaftpflichtversicherung
zur Verfügung.
Eine weitere Grenzziehung sieht die Privathaftpflicht vor, wenn der Schaden auf eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung zurückzuführen
ist. Beide Merkmale (ungewöhnlich und gefährlich) müssen gleichzeitig vorliegen. Der Ausschluss greift nur in seltenen Ausnahmefällen ein. Aus der
Rechtsprechung ergibt sich, dass er nicht schon dann Anwendung findet, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung unter ungewöhnlichen und
gefährlichen Umständen erfolgt ist.
Infos zum Thema Privathaftpflicht
Die Privathaftpflicht liegen - wie jeder «Haftpflichtversicherung» - die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) zugrunde. Somit sind auch die dort - insbesondere in Ziff. 4 aufgeführten - Ausschlusstatbestände anwendbar. Um typischen Haftungsrisiken von
Privatpersonen hinreichend Rechnung zu tragen, haben die Versicherer einige dieser Deckungseinschränkungen ausdrücklich aufgehoben. Gemäß Ziff. 7.14 AHB sind
u.a. Sachschäden, die durch Abwasser entstehen, nicht mitversichert.
Gleiches gilt für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Erleiden Hausangestellte bei ihrer Tätigkeit Gesundheitsschäden infolge eines Unfalls, sind grundsätzlich die Gemeinde-Unfallversicherungsverbände für die
Gewährung von Leistungen durch die Beitragsrechner Privathaftpflicht zuständig. Dort hat der Dienstherr die
Hausangestellten nach der Einstellung anzumelden.
Einige Versicherer verzichten vor diesem Hintergrund auf das Kriterium der Unmittelbarkeit in ihren Bedingungen. Sie bestehen auch nicht mehr auf der sog.
Folgerichtigkeit der Ausbildung. Versicherungsschutz besteht also auch dann weiter, wenn das mitversicherte volljährige Kind nach erstem Studium oder erster
Lehre ein anderes Studium oder eine andere Lehre beginnt, allerdings regelmäßig mit folgender Einschränkung. Die Mitversicherung endet - in Anlehnung an den
Wegfall der Waisenrenten - mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.
Beitragsrechner Privathaftpflicht
Nach einer auf diese Situation abgestellten - unverbindlichen - Empfehlung des HUK-Verbandes vom 30.6.1976 sollen durch einen Hund verursachte
Mietsachschäden durch die Privathaftpflicht im Rahmen der Mietsachschadendeckung reguliert werden, wenn die Hundehalter Haftpflichtversicherung
nicht eingreift. Dieser Empfehlung folgen nicht alle Versicherer. Klären Sie mit Ihrem Versicherer, ob Mietsachschäden durch Hunde entweder in der Privat-
oder in der Hundehalter Haftpflichtversicherung zu versichern sind.
Die Versicherer begründen diesen Ausschluss regelmäßig damit, dass es hier um Gefahrenlagen gehe, deren Eintritt und Ablauf unberechenbar und deren Folgen
häufig unübersehbar seien. Der Begriff der Allmählichkeit ist versicherungsrechtlich nicht exakt umrissen. Neben der zeitlichen Dauer spielt auch die Art und
Intensität des Einwirkungsprozesses eine Rolle. Hiermit sind in der Praxis aber zugleich Einzelfallentscheidungen vorgezeichnet. Der HUK-Verband hat vor
diesem Hintergrund bereits 1980 die Empfehlung ausgesprochen.
Nicht für alle Risiken aus den Gefahren des täglichen Lebens tritt die Privathaftpflicht ein. Ausschlüsse - die allerdings teilweise
abbedungen werden können - enthalten zum einen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und zum anderen die speziellen
Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflicht selbst. Auch mitversicherte Personen müssen sich Ausschlussregelungen entgegenhalten lassen,
wenn und soweit diese in ihrer Person verwirklicht sind.
Allgemeine Informationen über die Privathaftpflicht
Das wesentliche Abgrenzungskriterium ist der Begriff durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs. Diesen Begriff findet man auch in § 10 AKB, wo es heißt, dass
die dort genannten Personen Versicherungsschutz haben bei Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Bei dem Personenkreis, der
durch die Privathaftpflicht keine Deckung besitzt, handelt es sich im Wesentlichen um denjenigen, der gemäß § 10 AKB in der Kfz-Versicherung
Versicherungsschutz genießt.
Der privathaftpflichtversicherte VN öffnet als Beifahrer in einem Kfz unachtsam die Tür des Fahrzeugs und verletzt hierbei einen Fußgänger. Zuständig ist die
Privathaftpflicht. Bei Schweißarbeiten an seinem (seit mehr als einem Jahr stillgelegten, also endgültig aus dem Verkehr gezogenen) Fahrzeug
verursacht der Besitzer einen Drittschaden durch Brand. Auch hier ist die Privat«haftpflichtversicherung» zuständig. Andererseits folgt aus der Versagung des
Versicherungsschutzes innerhalb nicht zwangsläufig.
Um den Schadenfall dem Anwendungsbereich der Privathaftpflicht zu entziehen, muss der Schaden im Übrigen durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs
entstanden sein. An der erforderlichen Kausalität mangelt es z.B. dann, wenn der Schaden bei Arbeiten entstanden ist, die nur mittelbar mit dem Gebrauch des
Kraftfahrzeugs zusammenhängen. Wird beim Sprühlackieren eines Pkw durch den VN ein Kfz des Nachbarn durch Farbnebel beschädigt, besteht Deckung über die
Privathaftpflicht.