Privathaftpflicht für Familien
Tagtäglich bewegen wir uns in bestimmten Lebenssituationen zum Beispiel als Fussgänger oder Fahrradfahrer, in den die Gefahr besteht, unbeteiligten Dritten materiellen oder persönlichen Schaden zuzufügen für deren finanzielle Entschädigung wir dann aufkommen müssen. Je nach verursachten Schäden können da schnell von wenigen Tausend Euro, bis hin zu mehreren Hunderttausend Euro an Kosten entstehen.
Nur die wenigsten wären in der Lage, eine solche finanzielle Wiedergutmachung zu leisten. Daher gehört die Privathaftpflicht mit zu den wichtigsten Versicherungen im privaten Bereich. Vor allem für Familien mit kleinen Kindern ist eine Privathaftpflicht unverzichtbar, da schon beim Ball spielen dieser in die Fensterscheibe einer anderen Wohnung geschossen und diese zerstört werden kann.
Für einen solchen Beispielfall würde die Privathaftpflicht die anfallenden Kosten zur Schadensregulierung übernehmen. Wer auf eine Privathaftpflicht verzichtet, handelt unverantwortlich sich selbst und anderen gegenüber, denn wenn die Kosten durch den Schadensverursacher nicht reguliert werden können und dieser auch über keine Privathaftpflicht verfügt, bleibt der Geschädigte völlig unschuldig auf den entstandenen Schaden sitzen.
Allgemeine Informationen zum Thema Privathaftpflicht
Einige Versicherer verzichten vor diesem Hintergrund auf das Kriterium der Unmittelbarkeit in ihren Bedingungen. Sie bestehen auch nicht mehr auf der sog. Folgerichtigkeit der Ausbildung. Versicherungsschutz besteht also auch dann weiter, wenn das mitversicherte volljährige Kind nach erstem Studium oder erster Lehre ein anderes Studium oder eine andere Lehre beginnt, allerdings regelmäßig mit folgender Einschränkung. Die Mitversicherung in der Privathaftpflicht endet, in Anlehnung an den Wegfall der Waisenrenten, mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.
Ziff. 7.6 AHB schließt ferner Haftpflichtansprüche aus der Privathaftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen aus, die der VN geliehen, geleast oder gepachtet hat. Leihe ist im Unterschied zur Miete ein Vertrag, der auf die unentgeltliche Überlassung einer fremden Sache zum Gebrauch gerichtet ist. Die bloße Gestattung der Benutzung einer Sache (z.B. zur Ansicht) reicht insoweit aber nicht aus. Ein Optiker überlässt einem potenziellen Käufer ein Brillengestell ohne Gläser für einen Tag zur Ansicht in dessen Wohnung.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, sind ebenfalls gemäß Ziff. 7.6 AHB ausgeschlossen. Es muss sich um einen besonderen Verwahrungsvertrag handeln. Dies ist der Fall, wenn aufgrund vertraglicher Vereinbarung einem anderen üblicherweise gegen Entgelt Sachen zur Aufbewahrung übergeben werden. Folglich genügt es nicht, wenn der VN der Privathaftpflicht für Familien die fremde Sache lediglich aufgrund einer Nebenpflicht im Rahmen eines Vertrages anderer Art aufzubewahren hat.
Prämienfreier Versicherungsschutz besteht allerdings nur bis zu einer bestimmten, in den Versicherungsbedingungen genannten Bausumme. Diese bewegt sich - von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich, zwischen 50.000 EUR und 100.000 EUR. Wird dieser Betrag überschritten, besteht Deckung nur noch im Rahmen der Vorsorgeversicherung. Bei Bauvorhaben mit höher veranschlagten Bausummen ist der Abschluss einer separaten Bauherrenhaftpflicht notwendig, es sei denn, die Privathaftpflicht verzichtet auf eine Bausummenbegrenzung.
Privathaftpflicht für Familien
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Familien sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Privathaftpflicht abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Privathaftpflicht für Familien mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Privathaftpflicht
Privatpersonen bewegen sich im täglichen Leben - z.B. in ihrer Eigenschaft als Fußgänger oder Radfahrer, als Eltern minderjähriger Kinder, als Freizeitsportler
oder als Nutzer von elektronischen Kommunikationsmitteln, aber auch bei Gefälligkeitshandlungen - vielfach in Gefahrenbereichen, die das Risiko einer
Schädigung von Rechtsgütern Dritter in sich bergen. Hieraus resultierende Schadenersatzansprüche Dritter können die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Einzelnen erheblich übersteigen.
Weist der Haftpflichtversicherer unbegründete Ansprüche zurück, erweckt dies bei VN nicht selten den Anschein, als wolle er sich seiner Leistungspflicht
entziehen. In der Privathaftpflicht spielen Schadenersatzansprüche, die an den Vorwurf der Verletzung von Aufsichtspflichtverletzungen
anknüpfen, eine große Rolle. Gemäß § 832 BGB hat derjenige (z.B. ein Elternteil), der aufgrund Gesetzes oder Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine
Person verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen.
Der Abschluss einer Privathaftpflicht kann dieses Risiko weitestgehend eingrenzen. Diese Versicherung dürfte neben der obligatorischen
Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung die wohl wichtigste für jedermann sein. Dieser Beitrag befasst sich mit den Deckungselementen, aus denen sich eine
Privathaftpflicht standardmäßig zusammensetzt. Ergänzend werden am Markt angebotene Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt. Spezielle
Allgemeines über die Privathaftpflicht
Manche Privathaftpflicht Anbieter gewähren Versicherungsschutz für bis zu acht vermietete einzelne Wohnräume mit dazugehörigen Garagen. Der ausdrückliche Einschluss des
Risikos aus Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z.B. Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe oder Abstellplätze für Mülltonnen) ist
ebenfalls bei einigen Versicherern möglich. Hinsichtlich der unter 4.1.3 genannten Risiken ist der VN versichert auch in seiner Eigenschaft als Bauherr, d.h.
wenn er es in eigener Regie unternimmt, ein Bauwerk zu erstellen oder erstellen zu lassen.
Der in der Privathaftpflicht für Familien geltende Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr besagt, dass eine Gefahr aus dem Bereich der Betriebs- oder
Berufshaftpflichtversicherung nicht von der Privathaftpflicht erfasst wird. Umgekehrt gilt das Gleiche. Ob in dem einen oder anderen Bereich
tatsächlich Versicherungsschutz besteht, ist insoweit unerheblich. Die Abgrenzung zwischen diesen Bereichen ist mitunter schwierig und kann häufig nur durch
die Gerichte geklärt werden.
In diesen Risikobereich fällt insbesondere die Aufsichtspflicht über Minderjährige aus. Die Haftung des Dienstherrn für durch in seinem Haushalt tätige
Personen verursachte Schäden ist in § 831 BGB (Haftung des sog. Verrichtungsgehilfen) geregelt. Auch Schäden, die die Bediensteten selbst erleiden, sind
erfasst. Die Hausgehilfin bricht sich ein Bein, weil die vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Leiter untauglich ist. Die Krankenkasse nimmt bei ihm
Regress.
Privathaftpflicht
Ist ein Versicherter bei der schadenstiftenden Handlung für seinen Betrieb tätig geworden, ist der erforderliche innere Zusammenhang in aller Regel zu bejahen.
Es genügt, wenn sein Handeln dazu bestimmt war, dem Interesse des Betriebes zu dienen. Die Annahme eines inneren Zusammenhanges zwischen Betrieb, beruflicher
Tätigkeit und Schadenfall liegt z.B. dann nahe, wenn die Schädigung erst durch die Verwendung von betrieblichem Werkzeug oder Material ermöglicht wird.
Letztlich kommt es auf die Einzelheiten des konkreten Falles an.
Als Dienst (z.B. Wehr- oder Ersatzdienst) oder Amt (z.B. Beamtentätigkeit) gilt eine Tätigkeit, die mit beruflicher vergleichbar ist, aber nach dem
Sprachgebrauch nicht unter den Begriff des Berufes fällt. Bei Gefahren aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen denkt man an Tätigkeiten in
gehobener Position (z.B. in Vorständen). Für Haftpflichtrisiken in diesen Bereichen steht z.B. die Privathaftpflicht für Familien und die Vereinshaftpflichtversicherung
zur Verfügung.
Legt ein Arbeiter, der eine Maschine zu bedienen hat, seine brennende Zigarette auf eine Tischkante, um einen weiteren Arbeitsgang zu veranlassen, und
vergisst er, die Zigarette rechtzeitig wegzunehmen, ist der hierdurch entstehende Brandschaden eine Auswirkung seiner betrieblichen Tätigkeit. Wer nach
Arbeitsschluss Bekannten, Nachbarn etc. durch Rat und Tat zur Seite steht, übt keine berufliche Tätigkeit aus, selbst wenn er wegen seiner beruflichen
Fertigkeiten um Hilfe gebeten wird.
Infos zum Thema Privathaftpflicht
Schulausbildung bezieht sich auf allgemeinbildende Schulen; Abendschulen für die Erwachsenenbildung sind z.B. nicht gemeint. Mit Beendigung der Schulausbildung
durch Verlassen der Unterrichtsanstalt erlischt die Mitversicherung. Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen, gegen Entgelt auszuübenden
Beruf, die die Arbeitskraft des Auszubildenden ausschließlich oder überwiegend in Anspruch nimmt. Mit dem Abschluss einer Lehre oder eines Studiums (z.B. mit
dem Referendarexamen) ist diese Phase beendet.
Abweichend hiervon deckt die Privathaftpflicht für Familien die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen (wozu auch Einfamilienhäuser und
Ferienhäuser zählen) und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (z.B. Keller, Waschküche, Trockenboden etc.). Da eine zur Mietwohnung
gehörende, freiliegende und nicht umschlossene Dachterrasse nicht als Raum in Gebäuden im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen wird, sollte bei
Bedarf eine Ausdehnung der Mietsachschadendeckung erfolgen.
Zeigte die Tendenz in der Schadenpraxis und der Rechtsprechung bisher eher in Richtung einer engen Auslegung der Ausnahmeregelung, kann aufgrund einiger
Gerichtsurteile mittlerweile eine gewisse Auflockerung festgestellt werden. Herausgestellt wird das Erfordernis der Kontinuität, der Einheitlichkeit und des
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Schul- und der Berufsausbildungsphase. Die nachfolgende Übersicht zeigt, unter welchen Voraussetzungen
unverheiratete volljährige Kinder bei ihren Eltern versichert sein können.
Privathaftpflicht für Familien
Abweichend schließen einige Versicherer dieses regelmäßig nur durch eine separate Gewässerschaden Haftpflichtversicherung erfasste Anlagenrisiko in
begrenztem Umfang pauschal in die Privathaftpflicht ein, nämlich die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
insgesamt höchstens 5.000 l/kg gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 50 l/kg je Gebinde, die in den
versicherten Räumlichkeiten lagern.
In begrenztem Umfang erstreckt sich die Privathaftpflicht auch auf die Deckung von Gewässerschäden: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des VN für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich
des Grundwassers. Man spricht hier auch von der Mitversicherung des Gewässerschaden Restrisikos. Ein Fußgänger überquert achtlos die Fahrbahn. Der Fahrer
eines Tanklasters versucht auszuweichen, wobei der Lastzug umstürzt.
Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. wegen Einbruchs). Des Weiteren bleibt regelmäßig
die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen ausgeschlossen. Für diese Deckungserweiterung
wird eine beschränkte Deckungssumme von z.B. 5 Prozent der Hauptdeckungssumme zur Verfügung gestellt. Während einer Frostperiode wird ein Wasserleitungsrohr
undicht.
Allgemeine Informationen über die Privathaftpflicht
Diese sog. Benzinklausel dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privathaftpflicht einerseits und der Kfz Haftpflichtversicherung
andererseits. Überschneidungen, aber auch Lücken zwischen diesen Bereichen sollen hiermit vermieden werden. Insbesondere soll der Ausschluss in der
Privathaftpflicht nicht eingreifen, wenn der VN für Schäden durch das beteiligte Fahrzeug in der Kfz Versicherung (§ 10 AKB)
keinen Versicherungsschutz hätte erlangen können.
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
verursacht werden. Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Neben Personenkraftwagen,
Lastkraftwagen, Krafträdern, Motorrollern oder Mopeds zählen hierzu z.B. auch Gabelstapler. Einige Versicherer schließen folgende Kfz-Risiken in die
Privathaftpflicht ein.
Ein altersgemäß entwickeltes, zwölfjähriges Kind besteigt mit schmutzigen Schuhen das Dach eines fremden Pkw, um sich dort auszutoben. Beim Hin- und
Herlaufen wird der Lack des Autos zerkratzt. Hier wird anzunehmen sein, dass das Kind die Schadenfolgen als möglich erkannt hat. Letztlich kann die sog.
innere Tatsache des Vorsatzes aber nur vom zuständigen Gericht geklärt werden. Haftpflichtansprüche an fremden Sachen, die der VN gemietet hat, sind gemäß
Ziff. 7.6 AHB grundsätzlich ausgeschlossen.