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Haftpflichtkasse Privathaftpflicht

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Privathaftpflicht

Haftpflichtkasse Privathaftpflicht

Tagtäglich bewegen wir uns in bestimmten Lebenssituationen zum Beispiel als Fussgänger oder Fahrradfahrer, in den die Gefahr besteht, unbeteiligten Dritten materiellen oder persönlichen Schaden zuzufügen für deren finanzielle Entschädigung wir dann aufkommen müssen. Je nach verursachten Schäden können da schnell von wenigen Tausend Euro, bis hin zu mehreren Hunderttausend Euro an Kosten entstehen.

Nur die wenigsten wären in der Lage, eine solche finanzielle Wiedergutmachung zu leisten. Daher gehört die Privathaftpflicht mit zu den wichtigsten Versicherungen im privaten Bereich. Vor allem für Familien mit kleinen Kindern ist eine Privathaftpflicht unverzichtbar, da schon beim Ball spielen dieser in die Fensterscheibe einer anderen Wohnung geschossen und diese zerstört werden kann.

Für einen solchen Beispielfall würde die Privathaftpflicht die anfallenden Kosten zur Schadensregulierung übernehmen. Wer auf eine Privathaftpflicht verzichtet, handelt unverantwortlich sich selbst und anderen gegenüber, denn wenn die Kosten durch den Schadensverursacher nicht reguliert werden können und dieser auch über keine Privathaftpflicht verfügt, bleibt der Geschädigte völlig unschuldig auf den entstandenen Schaden sitzen.

Allgemeine Informationen zum Thema Privathaftpflicht

Der überlebende Ehegatte hat die Möglichkeit, den Privathaftpflicht Vertrag als VN zu übernehmen, indem er die nächste Prämienrechnung einlöst. Beim Tod des VN könnte die nächste Prämienfälligkeit anstehen und der überlebende Ehegatte die Überweisung des fälligen Beitrags leicht versäumen. Daher kann es sinnvoll sein, die maßgebliche Klausel um einen Passus zu ergänzen, wonach der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fortbesteht, mindestens jedoch ein halbes Jahr.

Abweichend hiervon deckt die Privathaftpflicht die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen (wozu auch Einfamilienhäuser und Ferienhäuser zählen) und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (z.B. Keller, Waschküche, Trockenboden etc.). Da eine zur Mietwohnung gehörende, freiliegende und nicht umschlossene Dachterrasse nicht als Raum in Gebäuden im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen wird, sollte bei Bedarf eine Ausdehnung der Mietsachschadendeckung erfolgen.

Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des VN, sind die versicherten Personen gemäß § 207 Abs. 1 VVG berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des VN der Haftpflichtkasse Privathaftpflicht die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen VN zu erklären. Um zu vermeiden, dass die mitversicherten Personen dann sogleich ihren Versicherungsschutz verlieren, sieht die Privathaftpflicht vor, dass für den mitversicherten Ehegatten und/oder die unverheirateten Kinder der Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fortbesteht.

Volljährige unverheiratete Kinder haben Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflicht ihrer Eltern, solange sie sich in einer Schulausbildung oder in einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (nicht Fortbildung) befinden. Wann in der Mehrheit der Fälle grundsätzlich Versicherungsschutz besteht, oder nicht besteht. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Hierzu gehören auch Au-Pairs und Austauschschüler.

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Nützliche Tipps zum Thema Privathaftpflicht

Haftpflichtkasse Privathaftpflicht - Extra günstige Tarife mit guten Leistungen für Angestellte Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages der Privathaftpflicht die über die hinausgehende Inanspruchnahme des VN für Sachschäden durch Gefälligkeiten. Berufliche Tätigkeiten des VN und Tätigkeiten, die der VN gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf 1 Prozent der Deckungssumme je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Einige Privathaftpflicht Anbieter ergänzen den Versicherungsschutz wie folgt, für Schäden durch mitversicherte Kinder wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der VN wünscht. Auf diese Umstände wird es zurückzuführen sein, dass Versicherer bei Schäden, die auf tatsächlichen oder vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzungen beruhen, gelegentlich (wenn die Eltern dies ausdrücklich wünschen und bis zu einer bestimmten Schadenhöhe, z.B. 5.000 EUR) kulanzhalber zahlen. Das Wort Gefälligkeit bedeutet rechtlich nach herrschender Meinung nur, dass eine vertragliche Bindung und Verpflichtung nicht eingegangen werden soll. Deshalb können aus einer reinen Gefälligkeit in der Regel keine vertraglichen Ansprüche auf Schadenersatz durch die Privathaftpflicht hergeleitet werden. Die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) ist aber losgelöst und unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags, sodass eine Haftung - auch bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit in Betracht kommt.

Allgemeines über die Privathaftpflicht

Haftpflichtkasse Privathaftpflicht - Guter Versicherungsschutz zum günstigsten Preis Manche Privathaftpflicht Anbieter gewähren Versicherungsschutz für bis zu acht vermietete einzelne Wohnräume mit dazugehörigen Garagen. Der ausdrückliche Einschluss des Risikos aus Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z.B. Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe oder Abstellplätze für Mülltonnen) ist ebenfalls bei einigen Versicherern möglich. Hinsichtlich der unter 4.1.3 genannten Risiken ist der VN versichert auch in seiner Eigenschaft als Bauherr, d.h. wenn er es in eigener Regie unternimmt, ein Bauwerk zu erstellen oder erstellen zu lassen. Von Wohnungen oder Häusern können beträchtliche Haftpflichtrisiken ausgehen, die die Verantwortlichen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Mieter oder Vermieter gleichermaßen treffen. Mitbewohner, Besucher oder Lieferanten stürzen auf einem nicht gestreuten Gehweg. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses wäre im Rahmen seiner Haftpflichtkasse Privathaftpflicht deliktisch verantwortlich. Der Mieter könnte aus der von ihm übernommenen Streupflicht haften. In diesen Risikobereich fällt insbesondere die Aufsichtspflicht über Minderjährige aus. Die Haftung des Dienstherrn für durch in seinem Haushalt tätige Personen verursachte Schäden ist in § 831 BGB (Haftung des sog. Verrichtungsgehilfen) geregelt. Auch Schäden, die die Bediensteten selbst erleiden, sind erfasst. Die Hausgehilfin bricht sich ein Bein, weil die vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Leiter untauglich ist. Die Krankenkasse nimmt bei ihm Regress.

Privathaftpflicht

Haftpflichtkasse Privathaftpflicht - Beiträge online vergleichen und richtig sparen Im Einzelfall bietet die Privathaftpflicht auch Deckung für Schäden, die im beruflichen Bereich auftreten, z.B. durch folgende Zusatzklausel. Versichert ist auch die Inanspruchnahme wegen Schäden, die während der Wirksamkeit des Vertrages aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitgebern, Arbeitskollegen entstehen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ebenso wie die Gefahren eines Berufes und Betriebes werden auch die Gefahren nicht gedeckt. Die Haftpflichtkasse Privathaftpflicht ist von ihrem Ursprung her auf den Familienbereich ausgerichtet. Demnach ist der Kreis der versicherten Personen recht weit gezogen. Alleinstehende Personen können eine - prämienmäßig günstigere - sog. Single-«Haftpflichtversicherung» abschließen. Versichert ist zunächst die gesetzliche Haftpflicht des VN. Dies ist die im Antrag und in der Police ausdrücklich als Vertragspartner bezeichnete Person, an welche die vereinbarten Rechte und Pflichten vorrangig anknüpfen. Eine weitere Grenzziehung sieht die Privathaftpflicht vor, wenn der Schaden auf eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung zurückzuführen ist. Beide Merkmale (ungewöhnlich und gefährlich) müssen gleichzeitig vorliegen. Der Ausschluss greift nur in seltenen Ausnahmefällen ein. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass er nicht schon dann Anwendung findet, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung unter ungewöhnlichen und gefährlichen Umständen erfolgt ist.

Infos zum Thema Privathaftpflicht

Haftpflichtkasse Privathaftpflicht - Finden Sie hier alle günstigen Anbieter Die Bedingungen werden dementsprechend in der Weise ausgelegt, dass die Mitversicherung des volljährigen Kindes erst enden soll, wenn es die von ihm beabsichtigte und kontinuierlich durchgeführte Ausbildung abgeschlossen hat, nicht aber stets dann, wenn es einen Ausbildungsabschnitt erreicht hat, der es ihm ermöglichen würde, sich selbst zu unterhalten. Angemessene Unterbrechungszeiten (z.B. die Ableistung des Wehrdienstes einschließlich eines im Anschluss an den Grundwehrdienst abgeleisteten Wehrdienstes) sind unschädlich. Gleiches gilt für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Erleiden Hausangestellte bei ihrer Tätigkeit Gesundheitsschäden infolge eines Unfalls, sind grundsätzlich die Gemeinde-Unfallversicherungsverbände für die Gewährung von Leistungen durch die Haftpflichtkasse Privathaftpflicht zuständig. Dort hat der Dienstherr die Hausangestellten nach der Einstellung anzumelden. Einige Versicherer verzichten vor diesem Hintergrund auf das Kriterium der Unmittelbarkeit in ihren Bedingungen. Sie bestehen auch nicht mehr auf der sog. Folgerichtigkeit der Ausbildung. Versicherungsschutz besteht also auch dann weiter, wenn das mitversicherte volljährige Kind nach erstem Studium oder erster Lehre ein anderes Studium oder eine andere Lehre beginnt, allerdings regelmäßig mit folgender Einschränkung. Die Mitversicherung endet - in Anlehnung an den Wegfall der Waisenrenten - mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.

Haftpflichtkasse Privathaftpflicht

Haftpflichtkasse Privathaftpflicht - Preise online berechnen Nicht versichert sind Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen, soweit es sich um Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung handelt. Unter übermäßiger Beanspruchung sind Beeinträchtigungen der Mietsache zu verstehen, die durch einen zwar grundsätzlich vertragsgemäßen, jedoch in der Intensität gesteigerten Gebrauch entstehen. Im Unterschied hierzu sind Schäden, die auf eine falsche Handhabung der Mietsache zurückzuführen sind, grundsätzlich nicht von diesem Ausschluss erfasst. Heizöltanks dürfen als Einzeltanks oder Benzintanks bis 5.000 l Fassungsvermögen vorhanden sein. Marktbeobachtungen zeigen, dass einige Versicherer den Kreis der mitversicherten Personen erweitern. Sie ermöglichen es auch, alleinstehende Angehörigen 1. und 2. Grades des VN oder dessen Ehegatten einzuschließen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Gleiches gilt in häuslicher Gemeinschaft lebenden, volljährigen geistig behinderten Kindern. Die Bedingungen vieler Versicherer sehen den Einschluss tätigen Tagesmutter vor. Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. wegen Einbruchs). Des Weiteren bleibt regelmäßig die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen ausgeschlossen. Für diese Deckungserweiterung wird eine beschränkte Deckungssumme von z.B. 5 Prozent der Hauptdeckungssumme zur Verfügung gestellt. Während einer Frostperiode wird ein Wasserleitungsrohr undicht.

Allgemeine Informationen über die Privathaftpflicht

Haftpflichtkasse Privathaftpflicht - Faire Leistungen zum besten Preis Das wesentliche Abgrenzungskriterium ist der Begriff durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs. Diesen Begriff findet man auch in § 10 AKB, wo es heißt, dass die dort genannten Personen Versicherungsschutz haben bei Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Bei dem Personenkreis, der durch die Privathaftpflicht keine Deckung besitzt, handelt es sich im Wesentlichen um denjenigen, der gemäß § 10 AKB in der Kfz-Versicherung Versicherungsschutz genießt. Der privathaftpflichtversicherte VN öffnet als Beifahrer in einem Kfz unachtsam die Tür des Fahrzeugs und verletzt hierbei einen Fußgänger. Zuständig ist die Privathaftpflicht. Bei Schweißarbeiten an seinem (seit mehr als einem Jahr stillgelegten, also endgültig aus dem Verkehr gezogenen) Fahrzeug verursacht der Besitzer einen Drittschaden durch Brand. Auch hier ist die Privat«haftpflichtversicherung» zuständig. Andererseits folgt aus der Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb nicht zwangsläufig. Ein altersgemäß entwickeltes, zwölfjähriges Kind besteigt mit schmutzigen Schuhen das Dach eines fremden Pkw, um sich dort auszutoben. Beim Hin- und Herlaufen wird der Lack des Autos zerkratzt. Hier wird anzunehmen sein, dass das Kind die Schadenfolgen als möglich erkannt hat. Letztlich kann die sog. innere Tatsache des Vorsatzes aber nur vom zuständigen Gericht geklärt werden. Haftpflichtansprüche an fremden Sachen, die der VN gemietet hat, sind gemäß Ziff. 7.6 AHB grundsätzlich ausgeschlossen.


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