Württembergische Privathaftpflicht
Tagtäglich bewegen wir uns in bestimmten Lebenssituationen zum Beispiel als Fussgänger oder Fahrradfahrer, in den die Gefahr besteht, unbeteiligten Dritten materiellen oder persönlichen Schaden zuzufügen für deren finanzielle Entschädigung wir dann aufkommen müssen. Je nach verursachten Schäden können da schnell von wenigen Tausend Euro, bis hin zu mehreren Hunderttausend Euro an Kosten entstehen.
Nur die wenigsten wären in der Lage, eine solche finanzielle Wiedergutmachung zu leisten. Daher gehört die Privathaftpflicht mit zu den wichtigsten Versicherungen im privaten Bereich. Vor allem für Familien mit kleinen Kindern ist eine Privathaftpflicht unverzichtbar, da schon beim Ball spielen dieser in die Fensterscheibe einer anderen Wohnung geschossen und diese zerstört werden kann.
Für einen solchen Beispielfall würde die Privathaftpflicht die anfallenden Kosten zur Schadensregulierung übernehmen. Wer auf eine Privathaftpflicht verzichtet, handelt unverantwortlich sich selbst und anderen gegenüber, denn wenn die Kosten durch den Schadensverursacher nicht reguliert werden können und dieser auch über keine Privathaftpflicht verfügt, bleibt der Geschädigte völlig unschuldig auf den entstandenen Schaden sitzen.
Allgemeine Informationen zum Thema Privathaftpflicht
Ausgeschlossen aus der Privathaftpflicht bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. wegen Einbruchs). Des Weiteren bleibt regelmäßig die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen ausgeschlossen. Für diese Deckungserweiterung wird eine beschränkte Deckungssumme von z.B. 5 Prozent der Hauptdeckungssumme zur Verfügung gestellt. Während einer Frostperiode wird ein Wasserleitungsrohr undicht.
Einige Privathaftpflicht Anbieter sind bereit, den Versicherungsschutz auf das Abhandenkommen fremder Sachen (z B. bis 2.500 EUR) auszudehnen. Des Weiteren bezieht sich der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 7.6 AHB nicht auf Schäden an fremden Sachen, die der VN durch verbotene Eigenmacht ohne Willen des Besitzers i.S.v. § 858 BGB erlangt hat. Hiermit wird bewirkt, dass derjenige, der eine Sache widerrechtlich in Besitz genommen hat, nicht bessergestellt wird als derjenige, der ein ordentliches Leihverhältnis begründet hat.
Beim Sport werden nicht selten durch Übereifer, Leichtsinn oder Unvorsichtigkeit Dritte geschädigt. Die Ausübung von Sport ist demnach ein wichtiger Deckungsbereich der Württembergische Privathaftpflicht. Besonders hervorgehoben ist die Eigenschaft als Radfahrer und Reiter bei Benutzung fremder Pferde, wobei Haftpflichtansprüche der Tierhalter- oder -eigentümer nicht versichert sind. Nicht versichert sind die Ausübung der Jagd sowie die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu.
Der Abschluss einer Privathaftpflicht kann dieses Risiko weitestgehend eingrenzen. Diese Versicherung dürfte neben der obligatorischen Kraftfahrzeug Haftpflicht die wohl wichtigste für jedermann sein. Dieser Beitrag befasst sich mit den Deckungselementen, aus denen sich eine Privathaftpflicht standardmäßig zusammensetzt. Ergänzend werden am Markt angebotene Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt. Spezielle
Württembergische Privathaftpflicht
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Nützliche Tipps zum Thema Privathaftpflicht
Soweit es die Forderungsausfalldeckung betrifft (vgl. Kap. 14), leistet der Versicherer dem VN Entschädigung für durch Dritte verursachte Schäden.
Grundsätzlich steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er den gegen seinen VN geltend gemachten Haftpflichtanspruch erfüllt oder den Versuch einer Abwehr
dieses Anspruchs unternimmt. Letzteres wird er insbesondere dann tun, wenn nach seiner Auffassung keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von
Schadenersatz durch eine Privathaftpflicht besteht.
Weist der Haftpflichtversicherer unbegründete Ansprüche zurück, erweckt dies bei VN nicht selten den Anschein, als wolle er sich seiner Leistungspflicht
entziehen. In der Privathaftpflicht spielen Schadenersatzansprüche, die an den Vorwurf der Verletzung von Aufsichtspflichtverletzungen
anknüpfen, eine große Rolle. Gemäß § 832 BGB hat derjenige (z.B. ein Elternteil), der aufgrund Gesetzes oder Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine
Person verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen.
Der Aufsichtspflichtige kann sich allerdings entlasten, wenn er nachweist, dass er alles Erforderliche zur Beaufsichtigung getan hat oder der Schaden auch
bei ordentlicher Beaufsichtigung entstanden wäre. In Unkenntnis der Rechtslage behaupten viele Eltern in ihrer Schadenmeldung z.B., sie hätten ihr Kind
ständig beaufsichtigt und jede Viertelstunde nach ihm geschaut, obwohl sie es tatsächlich längere Zeit nicht beaufsichtigt haben. Mit solchen Angaben
eröffnen Eltern, die an einer Geldzahlung, interessiert sind.
Allgemeines über die Privathaftpflicht
Beim Sport werden nicht selten durch Übereifer, Leichtsinn oder Unvorsichtigkeit Dritte geschädigt. Die Ausübung von Sport ist demnach ein wichtiger
Deckungsbereich der Privathaftpflicht. Besonders hervorgehoben ist die Eigenschaft als Radfahrer und Reiter bei Benutzung fremder Pferde,
wobei Haftpflichtansprüche der Tierhalter- oder -eigentümer nicht versichert sind. Nicht versichert sind die Ausübung der Jagd sowie die Teilnahme an Pferde-,
Rad- oder Kraftfahrzeugrennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu.
Von Wohnungen oder Häusern können beträchtliche Haftpflichtrisiken ausgehen, die die Verantwortlichen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Mieter oder
Vermieter gleichermaßen treffen. Mitbewohner, Besucher oder Lieferanten stürzen auf einem nicht gestreuten Gehweg. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses
wäre im Rahmen seiner Württembergische Privathaftpflicht deliktisch verantwortlich. Der Mieter könnte aus der von ihm übernommenen Streupflicht
haften.
Prämienfreier Versicherungsschutz besteht allerdings nur bis zu einer bestimmten, in den Versicherungsbedingungen genannten Bausumme. Diese bewegt sich -
von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich - zwischen 50.000 EUR und 100.000 EUR. Wird dieser Betrag überschritten, besteht Deckung nur noch im Rahmen
der Vorsorgeversicherung. Bei Bauvorhaben mit höher veranschlagten Bausummen ist der Abschluss einer separaten Bauherren Haftpflichtversicherung notwendig,
es sei denn, der Versicherer verzichtet auf eine Bausummenbegrenzung.
Privathaftpflicht
Im Einzelfall bietet die Privathaftpflicht auch Deckung für Schäden, die im beruflichen Bereich auftreten, z.B. durch folgende Zusatzklausel.
Versichert ist auch die Inanspruchnahme wegen Schäden, die während der Wirksamkeit des Vertrages aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster
Tätigkeiten gegenüber Arbeitgebern, Arbeitskollegen entstehen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ebenso wie die Gefahren
eines Berufes und Betriebes werden auch die Gefahren nicht gedeckt.
Die Württembergische Privathaftpflicht ist von ihrem Ursprung her auf den Familienbereich ausgerichtet. Demnach ist der Kreis der versicherten Personen recht
weit gezogen. Alleinstehende Personen können eine - prämienmäßig günstigere - sog. Single-«Haftpflichtversicherung» abschließen. Versichert ist zunächst die
gesetzliche Haftpflicht des VN. Dies ist die im Antrag und in der Police ausdrücklich als Vertragspartner bezeichnete Person, an welche die vereinbarten
Rechte und Pflichten vorrangig anknüpfen.
Springt jemand in Selbsttötungsabsicht von einem Hochhaus, fällt dabei auf ein Autodach und überlebt den Sturz, so ist der Pkw-Schaden bei einer ungewöhnlichen
und gefährlichen Beschäftigung entstanden. Kommt es beim Ausbrennen eines Wespennestes mit einer Lötlampe zu einer Verpuffung und zu einem Brand, bei dem
Dritte geschädigt werden, so handelt es sich nicht um eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Verbrennt jemand unter Drogeneinfluss in einer
Telefonzelle Telefonbücher, ist dies nicht gedeckt.
Infos zum Thema Privathaftpflicht
Empfehlenswert ist die Aufnahme einer Regelung, wonach der Versicherer dem VN bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas die Kaution erstattet, die dieser
aufgrund behördlicher Anordnung zu hinterlegen hat. Die Versicherer bieten hier Summen bis zu 3 Prozent der Hauptdeckungssumme an. Der Kautionsbetrag wird
auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ziff. 7.6 AHB sieht u.a. einen generellen Ausschluss für Schäden an gemieteten Sachen
vor.
Unter Abwasser versteht man ehemals reines Wasser, das durch Zusatz fremder Bestandteile in irgendeiner Weise verunreinigt ist. Dieser Ausschluss wird in der
Württembergische Privathaftpflicht hinsichtlich Sachschäden durch häusliche Abwässer und Schäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals abbedungen.
Aus dem Abflussschlauch einer Waschmaschine tritt Wasser aus und dringt in die darunter liegende Wohnung des Nachbarn ein. Ziff. 7.9 AHB grenzt im Ausland
eintretende Schadenfälle aus.
Der überlebende Ehegatte hat die Möglichkeit, den Vertrag als VN zu übernehmen, indem er die nächste Prämienrechnung einlöst. Beim Tod des VN könnte die
nächste Prämienfälligkeit anstehen und der überlebende Ehegatte die Überweisung des fälligen Beitrags leicht versäumen. Daher kann es sinnvoll sein, die
maßgebliche Klausel um einen Passus zu ergänzen, wonach der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fortbesteht,
mindestens jedoch ein halbes Jahr.
Württembergische Privathaftpflicht
Nach einer auf diese Situation abgestellten - unverbindlichen - Empfehlung des HUK-Verbandes vom 30.6.1976 sollen durch einen Hund verursachte
Mietsachschäden durch die Privathaftpflicht im Rahmen der Mietsachschadendeckung reguliert werden, wenn die Hundehalter Haftpflichtversicherung
nicht eingreift. Dieser Empfehlung folgen nicht alle Versicherer. Klären Sie mit Ihrem Versicherer, ob Mietsachschäden durch Hunde entweder in der Privat-
oder in der Hundehalter Haftpflichtversicherung zu versichern sind.
Die Versicherer begründen diesen Ausschluss regelmäßig damit, dass es hier um Gefahrenlagen gehe, deren Eintritt und Ablauf unberechenbar und deren Folgen
häufig unübersehbar seien. Der Begriff der Allmählichkeit ist versicherungsrechtlich nicht exakt umrissen. Neben der zeitlichen Dauer spielt auch die Art und
Intensität des Einwirkungsprozesses eine Rolle. Hiermit sind in der Praxis aber zugleich Einzelfallentscheidungen vorgezeichnet. Der HUK-Verband hat vor
diesem Hintergrund bereits 1980 die Empfehlung ausgesprochen.
Glasschäden, soweit der VN sich hiergegen besonders versichern kann (z.B. durch eine Hausratversicherung). An einer entsprechenden Versicherungsmöglichkeit
fehlt es z.B. bei der vorübergehenden Anmietung eines Hotelzimmers. Schäden an gemieteten Sachen, die von Haustieren verursacht werden, sind gedeckt, sofern die
Haltung dieser Tiere in der Privathaftpflicht berücksichtigt ist. Hunde fallen z.B. nicht darunter. Da Mietsachschäden zwar in der
Privathaftpflicht im dargestellten Umfang gedeckt sind
Allgemeine Informationen über die Privathaftpflicht
Das wesentliche Abgrenzungskriterium ist der Begriff durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs. Diesen Begriff findet man auch in § 10 AKB, wo es heißt, dass
die dort genannten Personen Versicherungsschutz haben bei Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Bei dem Personenkreis, der
durch die Privathaftpflicht keine Deckung besitzt, handelt es sich im Wesentlichen um denjenigen, der gemäß § 10 AKB in der Kfz-Versicherung
Versicherungsschutz genießt.
Einige Privathaftpflicht Anbieter sind bereit, den Versicherungsschutz auf das Abhandenkommen fremder Sachen (z B. bis 2.500 EUR) auszudehnen. Des Weiteren bezieht sich der
Versicherungsschutz gemäß Ziff. 7.6 AHB nicht auf Schäden an fremden Sachen, die der VN durch verbotene Eigenmacht ohne Willen des Besitzers i.S.v. § 858 BGB
erlangt hat. Hiermit wird bewirkt, dass derjenige, der eine Sache widerrechtlich in Besitz genommen hat, nicht bessergestellt wird als derjenige, der ein
ordentliches Leihverhältnis begründet hat.
Ferner ist der Leihvertrag nach den Umständen des Einzelfalles von einer Besitzüberlassung im Rahmen eines keine Rechtsbindung erzeugenden Gefälligkeitsverhältnisses
abzugrenzen. Die Überlassung einer Skihütte für einen Zeitraum von einer Woche aufgrund von freundschaftlichen und familiären Beziehungen stellt regelmäßig
eine bloße Gefälligkeit dar, selbst wenn der Nutzer beabsichtigt, die dem Überlasser entstehenden Kosten zu begleichen. Bei einigen Versicherern ist der
Einschluss von Schäden an geliehenen Sachen möglich.