SDK Privathaftpflichtversicherung
Tagtäglich bewegen wir uns in bestimmten Lebenssituationen zum Beispiel als Fussgänger oder Fahrradfahrer, in den die Gefahr besteht, unbeteiligten Dritten materiellen oder persönlichen Schaden zuzufügen für deren finanzielle Entschädigung wir dann aufkommen müssen. Je nach verursachten Schäden können da schnell von wenigen Tausend Euro, bis hin zu mehreren Hunderttausend Euro an Kosten entstehen.
Nur die wenigsten wären in der Lage, eine solche finanzielle Wiedergutmachung zu leisten. Daher gehört die Privathaftpflichtversicherung mit zu den wichtigsten Versicherungen im privaten Bereich. Vor allem für Familien mit kleinen Kindern ist eine Privathaftpflichtversicherung unverzichtbar, da schon beim Ball spielen dieser in die Fensterscheibe einer anderen Wohnung geschossen und diese zerstört werden kann.
Für einen solchen Beispielfall würde die Privathaftpflichtversicherung die anfallenden Kosten zur Schadensregulierung übernehmen. Wer auf eine Privathaftpflichtversicherung verzichtet, handelt unverantwortlich sich selbst und anderen gegenüber, denn wenn die Kosten durch den Schadensverursacher nicht reguliert werden können und dieser auch über keine Privathaftpflichtversicherung verfügt, bleibt der Geschädigte völlig unschuldig auf den entstandenen Schaden sitzen.
Allgemeine Informationen zum Thema Privathaftpflichtversicherung
Um den Schadenfall dem Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung zu entziehen, muss der Schaden im Übrigen durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs entstanden sein. An der erforderlichen Kausalität mangelt es z.B. dann, wenn der Schaden bei Arbeiten entstanden ist, die nur mittelbar mit dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zusammenhängen. Wird beim Sprühlackieren eines Pkw durch den VN ein Kfz des Nachbarn durch Farbnebel beschädigt, besteht Deckung über die Privathaftpflichtversicherung.
Abweichend hiervon deckt die Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen (wozu auch Einfamilienhäuser und Ferienhäuser zählen) und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (z.B. Keller, Waschküche, Trockenboden etc.). Da eine zur Mietwohnung gehörende, freiliegende und nicht umschlossene Dachterrasse nicht als Raum in Gebäuden im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen wird, sollte bei Bedarf eine Ausdehnung der Mietsachschadendeckung erfolgen.
Leben in häuslicher Gemeinschaft ist mehr als gemeinschaftliches Wohnen. Es setzt voraus, dass der Versicherte den Mittelpunkt seines Lebens bei seinem Angehörigen begründet. Mit dieser Bestimmung soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass beim Bestehen enger familiärer Bindungen oder der erwähnten anderen Beziehungen Versicherungsfälle zu Lasten die SDK Privathaftpflichtversicherung und damit der Versichertengemeinschaft fingiert werden. In vielen Fällen wird es sich im Übrigen um einen wirtschaftlichen Eigenschaden handeln.
Das Wort Gefälligkeit bedeutet rechtlich nach herrschender Meinung nur, dass eine vertragliche Bindung und Verpflichtung nicht eingegangen werden soll. Deshalb können aus einer reinen Gefälligkeit in der Regel keine vertraglichen Ansprüche auf Schadenersatz durch die Privathaftpflichtversicherung hergeleitet werden. Die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) ist aber losgelöst und unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags, sodass eine Haftung - auch bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit in Betracht kommt.
SDK Privathaftpflichtversicherung
Die SDK Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Privathaftpflichtversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Privathaftpflichtversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die SDK spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die SDK Privathaftpflichtversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
Mit der SDK Privathaftpflichtversicherung sind Sie zu günstigen Preisen bestens abgesichert.
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Nützliche Tipps zum Thema Privathaftpflichtversicherung
Es ist möglich, die Privathaftpflichtversicherung in Kombination mit anderen, speziellen Haftpflichtdeckungen abzuschließen, z.B. mit einer
Jagd Haftpflichtversicherung, einer Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung oder einer Gewässerschaden Haftpflichtversicherung. Selbstständige
und Unternehmensorgane (Geschäftsführer etc.) können die Privathaftpflichtversicherung als Ergänzung zur Betriebs Haftpflichtversicherung dokumentieren
lassen.
Weist der Haftpflichtversicherer unbegründete Ansprüche zurück, erweckt dies bei VN nicht selten den Anschein, als wolle er sich seiner Leistungspflicht
entziehen. In der Privathaftpflichtversicherung spielen Schadenersatzansprüche, die an den Vorwurf der Verletzung von Aufsichtspflichtverletzungen
anknüpfen, eine große Rolle. Gemäß § 832 BGB hat derjenige (z.B. ein Elternteil), der aufgrund Gesetzes oder Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine
Person verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen.
Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung kann dieses Risiko weitestgehend eingrenzen. Diese Versicherung dürfte neben der obligatorischen
Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung die wohl wichtigste für jedermann sein. Dieser Beitrag befasst sich mit den Deckungselementen, aus denen sich eine
Privathaftpflichtversicherung standardmäßig zusammensetzt. Ergänzend werden am Markt angebotene Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt. Spezielle
Allgemeines über die Privathaftpflichtversicherung
Die Privathaftpflichtversicherung deckt ihrem Wesen nach lediglich die dem Versicherten in seiner Eigenschaft als natürliche Person in seinem «private»n
Lebensbereich erwachsenden Haftpflichtgefahren. Hieran orientiert sich nicht zuletzt auch die Prämienkalkulation des Versicherers. Die Abgrenzung zu den
nicht gedeckten Lebensbereichen erfolgt durch die ausdrückliche Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Gefahren des täglichen Lebens sowie die
Benennung der ausgenommenen Gefahren.
Der in der SDK Privathaftpflichtversicherung geltende Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr besagt, dass eine Gefahr aus dem Bereich der Betriebs- oder
Berufshaftpflichtversicherung nicht von der Privathaftpflichtversicherung erfasst wird. Umgekehrt gilt das Gleiche. Ob in dem einen oder anderen Bereich
tatsächlich Versicherungsschutz besteht, ist insoweit unerheblich. Die Abgrenzung zwischen diesen Bereichen ist mitunter schwierig und kann häufig nur durch
die Gerichte geklärt werden.
Prämienfreier Versicherungsschutz besteht allerdings nur bis zu einer bestimmten, in den Versicherungsbedingungen genannten Bausumme. Diese bewegt sich -
von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich - zwischen 50.000 EUR und 100.000 EUR. Wird dieser Betrag überschritten, besteht Deckung nur noch im Rahmen
der Vorsorgeversicherung. Bei Bauvorhaben mit höher veranschlagten Bausummen ist der Abschluss einer separaten Bauherren Haftpflichtversicherung notwendig,
es sei denn, der Versicherer verzichtet auf eine Bausummenbegrenzung.
Privathaftpflichtversicherung
Zusätzlich ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht folgender Personen mitversichert. Der Ehegatte des VN genießt automatisch Versicherungsschutz, sobald
die standesamtliche Trauung vollzogen ist. Der Begriff des Ehegatten (des VN) richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Rechts. Daraus folgt u.a.,
dass Versicherungsschutz für den Ehegatten auch bei getrennt Lebenden besteht, mit dem Zeitpunkt der Ehescheidung hingegen erlischt. Versichert ist ebenfalls
die gesetzliche Haftpflicht des in häuslicher Gemeinschaft und dessen Kinder.
Allein die Tatsache, dass sich ein Drittschaden während der Arbeitszeit und/oder in den Betriebsräumen, d.h. gelegentlich einer betrieblichen Tätigkeit
ereignet hat, reicht dies für eine SDK Privathaftpflichtversicherung nicht aus, um den Vorgang der betrieblichen. Denn auch während der Arbeitszeit können rein private Handlungen ausgeführt werden.
Will eine Ladeninhaberin etwas zum Essen einkaufen und stößt außerhalb ihres Geschäfts mit einem Dritten zusammen, der das Geschäft gerade betreten will, so
ist der dem Dritten zugefügte Schaden dem privaten Bereich zuzuordnen.
Springt jemand in Selbsttötungsabsicht von einem Hochhaus, fällt dabei auf ein Autodach und überlebt den Sturz, so ist der Pkw-Schaden bei einer ungewöhnlichen
und gefährlichen Beschäftigung entstanden. Kommt es beim Ausbrennen eines Wespennestes mit einer Lötlampe zu einer Verpuffung und zu einem Brand, bei dem
Dritte geschädigt werden, so handelt es sich nicht um eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Verbrennt jemand unter Drogeneinfluss in einer
Telefonzelle Telefonbücher, ist dies nicht gedeckt.
Infos zum Thema Privathaftpflichtversicherung
Die Bedingungen werden dementsprechend in der Weise ausgelegt, dass die Mitversicherung des volljährigen Kindes erst enden soll, wenn es die von ihm
beabsichtigte und kontinuierlich durchgeführte Ausbildung abgeschlossen hat, nicht aber stets dann, wenn es einen Ausbildungsabschnitt erreicht hat, der es
ihm ermöglichen würde, sich selbst zu unterhalten. Angemessene Unterbrechungszeiten (z.B. die Ableistung des Wehrdienstes einschließlich eines im Anschluss
an den Grundwehrdienst abgeleisteten Wehrdienstes) sind unschädlich.
Gleiches gilt für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Erleiden Hausangestellte bei ihrer Tätigkeit Gesundheitsschäden infolge eines Unfalls, sind grundsätzlich die Gemeinde-Unfallversicherungsverbände für die
Gewährung von Leistungen durch die SDK Privathaftpflichtversicherung zuständig. Dort hat der Dienstherr die
Hausangestellten nach der Einstellung anzumelden.
Einige Versicherer verzichten vor diesem Hintergrund auf das Kriterium der Unmittelbarkeit in ihren Bedingungen. Sie bestehen auch nicht mehr auf der sog.
Folgerichtigkeit der Ausbildung. Versicherungsschutz besteht also auch dann weiter, wenn das mitversicherte volljährige Kind nach erstem Studium oder erster
Lehre ein anderes Studium oder eine andere Lehre beginnt, allerdings regelmäßig mit folgender Einschränkung. Die Mitversicherung endet - in Anlehnung an den
Wegfall der Waisenrenten - mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.
SDK Privathaftpflichtversicherung
Neben den standardmäßigen Deckungserweiterungen wurden auf dem Markt Zusatzklauseln entwickelt, die geeignet sind, den Versicherungsschutz in der
Privathaftpflichtversicherung bedarfsgerecht auszubauen. Gemäß Ziff. 2.2 AHB sind Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen nur bei
besonderer Vereinbarung gedeckt. Entsprechendes gilt gemäß Ziff. 7.6 AHB für Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages
sind.
In begrenztem Umfang erstreckt sich die Privathaftpflichtversicherung auch auf die Deckung von Gewässerschäden: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des VN für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich
des Grundwassers. Man spricht hier auch von der Mitversicherung des Gewässerschaden Restrisikos. Ein Fußgänger überquert achtlos die Fahrbahn. Der Fahrer
eines Tanklasters versucht auszuweichen, wobei der Lastzug umstürzt.
Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. wegen Einbruchs). Des Weiteren bleibt regelmäßig
die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen ausgeschlossen. Für diese Deckungserweiterung
wird eine beschränkte Deckungssumme von z.B. 5 Prozent der Hauptdeckungssumme zur Verfügung gestellt. Während einer Frostperiode wird ein Wasserleitungsrohr
undicht.
Allgemeine Informationen über die Privathaftpflichtversicherung
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, sind ebenfalls gemäß Ziff. 7.6 AHB
ausgeschlossen. Es muss sich um einen besonderen Verwahrungsvertrag handeln. Dies ist der Fall, wenn aufgrund vertraglicher Vereinbarung einem anderen
üblicherweise gegen Entgelt Sachen zur Aufbewahrung übergeben werden. Folglich genügt es nicht, wenn der VN die fremde Sache lediglich aufgrund einer
Nebenpflicht im Rahmen eines Vertrages anderer Art aufzubewahren hat.
Der Haftpflichtige, der Schäden beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat, verliert nur dann seinen Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung, wenn er im Sinne
der Versicherungsbedingungen Eigentümer, Halter, Führer oder Besitzer des Fahrzeugs ist. Dem Begriff Besitzer wird von der Rechtsprechung keine eigenständige
Bedeutung neben den Begriffen des Halters und des Führers beigemessen. Wer also z.B. das Auto eines Freundes repariert (und sog. Fremdbesitzer ist), fällt
nicht unter den Ausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs.
Besitz und Verwendung von maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt, Besitz
und Verwendung von bis zu drei ferngelenkten Modell-Fahrzeugen, Gebrauch von Go-Karts und anderen maschinell angetriebenen Kinderfahrzeugen bis 6 km/h
Höchstgeschwindigkeit. Gebrauch von nicht selbstfahrenden Kleingeräten zum Rasenmähen und Schneeräumen, nicht jedoch aufsitzbare Arbeitsmaschinen.