Advocard Privatrechtsschutz
Die Privatrechtsschutz bietet keine pauschale Deckung für alle möglichen Arten von Rechtsstreitigkeiten. Vielmehr ist der Versicherungsschutz auf bestimmte Rechtsgebiete ausgerichtet, die erfahrungsgemäß für die Mehrheit der Rechtsuchenden relevant sind, und bestimmt innerhalb dieses Rahmens den aus der Sicht des Rechtsschutzversicherers möglichen Deckungsumfang.
Der § 2 der allgemeinen Rechtsschutz Versicherungsbedingungen (ARB) listet diese Bereiche, die in unterschiedlichen Konstellationen im Rahmen einzelner Rechtsschutzformen kombiniert werden können. In der Regel wird die Privatrechtsschutz in Kombination mit dem Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz kombiniert, kann aber zusätzlich auch mit dem Mietrechtsschutz in einem Vertrag abgeschlossen werden.
Die Privatrechtsschutz ist also, anders als die Haftpflichtversicherung, die begründete Schadenersatzansprüche Dritter durch Zahlung befriedigt, in erster Linie eine Kostenversicherung deren Inhalt und Umfang der Pflicht zur Kostenübernahme sich nach den jeweiligen Leistungsbestimmungen, die für die einzelnen versicherten Bereiche richtet.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung. Der Tätigkeitsbereich des Rechtsschutzversicherers erstreckt sich nicht auf die Besorgung von sonstigen Rechtsangelegenheiten für den Versicherten. Letzteres ist im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten.
Allgemeine Informationen zum Thema Privatrechtsschutz
Die Privatrechtsschutz für Nichtselbstständige nach § 26 ARB steht für Nichtselbstständige im privaten und beruflichen Bereich zur Verfügung. Sie bietet dem Nichtselbständigen die umfangreichste Möglichkeit zur Gestaltung seiner «Rechtsschutzversicherung». Der im Gegensatz zu § 25 ARB eingeschlossene Verkehrsrechtsschutz ist auf Landfahrzeuge beschränkt. Der Gesamt-Jahresumsatz aus selbstständiger Tätigkeit darf die Grenze von 6.000 EUR nicht überschreiten, anderenfalls wandelt sich der Rechtsschutzvertrag in die Einzelrisiken.
Die Kosten für dieses Verfahren trägt die Privatrechtsschutz. Gegenstandswert ist nicht der Wert der Hauptsache, sondern der voraussichtlich notwendige Kostenaufwand in Höhe der eigenen und gegnerischen Anwaltskosten sowie ggf. der Gerichtskosten erster Instanz. Mit der Deckungsklage hat der VN die Möglichkeit, einen behaupteten Versicherungsanspruch gerichtlich feststellen zu lassen: Lehnt die Privatrechtsschutz den Versicherungsschutz endgültig ab oder behauptet der VN, dass der Schiedsspruch des Rechtsanwalts erheblich abweicht.
Wechselt der VN die im Versicherungsschein bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert durch die Advocard Privatrechtsschutz sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Gleiches gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
Die Privatrechtsschutz trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall die übliche Vergütung - höchstens jedoch 250 EUR - und für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 EUR.
Advocard Privatrechtsschutz
Die Advocard Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Privatrechtsschutz. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Privatrechtsschutz erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Advocard spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Advocard Privatrechtsschutz auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Privatrechtsschutz
Unproblematisch ist ein Anwaltswechsel, der infolge der Beschreitung der nächst höheren Instanz erfolgt. Denn hier entstehen ohnehin keine Mehrkosten im
vorgenannten Sinne, da die Anwaltsgebühren pro Instanz anfallen. Die Übernahme der Gerichtskosten umfasst neben den Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz
(GKG) auch die Auslagen der Gerichte (einschließlich Gerichtskostenvorschüsse). Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige fällt unter die Ersatzpflicht,
wenn diese vom Gericht herangezogen worden sind.
Darüber hinaus sind die speziellen Rechte und Pflichten der Vertragspartner in den Allgemeinen Bedingungen für die Privatrechtsschutz (ARB) geregelt.
Standardmäßig verwenden die Privatrechtsschutz im Neugeschäft und bei Vertragsumstellungen gemäß einer unverbindlichen Empfehlung des Gesamtverbandes
der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die ARB 2008 berücksichtigen die Vorgaben des neuen VVG. Individuelle Abweichungen von der Verbandsempfehlung sind
zulässig und haben in den Bedingungswerken vieler Privatrechtsschutz Anbieter Eingang gefunden.
Erfasst wird die gesamte Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 RVG für dessen gesamte Tätigkeit. Mit
dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass das Mandat durch die erfolglose Inanspruchnahme inländischer Stellen nicht verbraucht wird. Im Falle einer
solchen Vereinbarung muss die Privatrechtsschutz die Kosten - falls nicht etwas Abweichendes vereinbart worden ist - gleichwohl nur bis zur Höhe der
gesetzlichen Gebühren tragen, sodass der VN den Betrag selber zu zahlen hat.
Allgemeines über die Privatrechtsschutz
Bei der Privatrechtsschutz geht es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche. Einem Angestellten wird vorgeworfen, der Firma durch jahrelange Unregelmäßigkeiten bei
Zahlungsangelegenheiten erheblichen Schaden zugefügt zu haben. Der Arbeitgeber kündigt ihm fristlos und verlangt Schadenersatz. Der Angestellte reicht
Kündigungsschutzklage ein.
Denn beim Anstellungsverhältnis eines gesetzlichen Vertreters handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Streitigkeiten aus einem Ruhestandsverhältnis
sind, obwohl kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, ebenfalls versichert, da das Ruhestandsverhältnis seinen Ursprung im früheren Arbeitsverhältnis hat. Für
freiberuflich und selbstständig tätige, freie Mitarbeiter steht die Advocard Privatrechtsschutz für Arbeitnehmer allerdings nicht zur Verfügung, da hier kein
Arbeitsverhältnis, sondern ein selbstständiges Dienstverhältnis vorliegt.
Bei der Privatrechtsschutz geht es um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder (in
Abgrenzung zu Kap. 6.3) auf einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Der Begriff Geltendmachung stellt
klar, dass nur die aktive Interessenwahrnehmung versichert ist, nicht hingegen die passive. Letztere, d.h. Abwehr von Schadenersatzansprüchen, ist Gegenstand
der Haftpflichtversicherung.
Privatrechtsschutz
Ein Versicherungsfall kann bejaht werden, wenn der VN behauptet, sein Arbeitgeber habe eine unberechtigte verhaltensbedingte Kündigung in Aussicht gestellt.
Ob dieser behauptete Verstoß des Arbeitgebers tatsächlich zutrifft, ist unerheblich. Führt der Arbeitnehmer einen Rechtsstreit wegen eines Aufhebungsvertrages,
weil er durch eine angedrohte Kündigung seitens des Arbeitgebers dazu veranlasst worden ist, wendet der Arbeitgeber aber vorangegangene Verstöße seitens des
Arbeitnehmers ein Verstoßes des Arbeitnehmers an.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.9.2002 (Az.: IV ZR 248/01) eine einengende Auslegung des Begriffs Ereignis in § 4 Abs. 1a ARB vertreten. Danach
kommen als Ereignisse im Sinne der Advocard Privatrechtsschutz nur Ursachen in Betracht, die von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen zurechenbar
gesetzt worden sind und den Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich gemacht haben. Die Folgeereignistheorie ist unproblematisch in den Fällen, in
denen der Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung eng beieinander liegen.
Darunter fallen Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit
einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen Zum Familienrecht zählen alle Rechtsnormen, die die rechtlichen Beziehungen
der Familienmitglieder untereinander und gegenüber Dritten regeln. Lebenspartnerschaftsrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die das Zusammenleben
von eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften regeln.
Infos zum Thema Privatrechtsschutz
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles, an deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers anknüpfen kann, findet man beim verkehrsbezogenen
Rechtsschutz, nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren ohne Berechtigung und Fahren mit einem nicht zugelassenen Kraftfahrzeug. Leistungsfreiheit entfällt
jedoch für die Personen, die vom Fehlen der Fahrerlaubnis etc. ohne Verschulden keine Kenntnis hatten. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
sind vor allem Informations-, Gefahrstands-, Schadenminderungs-, Abstimmungs- und Wartepflichten.
Für die Leistungen der Advocard Privatrechtsschutz bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Die aktuelle
Versicherungssumme ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Sie sollte möglichst nicht unter 300.000 EUR liegen. Wenn aufgrund desselben Versicherungsfalles
gleichzeitig Leistungen für den VN und für mitversicherte Personen anfallen, werden die Leistungen in Bezug auf die Versicherungssumme gemäß § 5 Abs. 4 ARB
zusammengezählt.
Die sog. Wartezeit ist eine Besonderheit der Privatrechtsschutz. Man versteht darunter den Zeitraum zwischen dem Beginn der Privatrechtsschutz und dem Wirksamwerden des
Versicherungsschutzes. Durch die Regelung der Wartezeit soll erreicht werden, dass die Versichertengemeinschaft nicht mit den Kosten von Rechtsstreitigkeiten
belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages schon vorprogrammiert waren. Die Wartezeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 ARB drei Monate. Dies
bedeutet, dass der Versicherer nicht eintrittspflichtig ist
Advocard Privatrechtsschutz
Aus dem Kartell- und sonstigen Wettbewerbsrecht, Kartellrecht ist die Summe der Vorschriften, die den freien Wettbewerb in seinem Bestand erhalten und
fördern sollen. Dazu zählt insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hiernach sind z.B. Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen
von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, sowie Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen für die Privatrechtsschutz unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung
oder die Marktverhältnisse für den Verkehr des Wettbewerbs zu beeinflussen.
Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn keine Privatrechtsschutz bestünde. Mit dieser sog. Subsidiaritätsklausel soll z.B.
verhindert werden, dass ein Haftpflichtversicherer die Zahlung von Anwaltsgebühren mit der Begründung verweigern kann, der Geschädigte könne seine
Privatrechtsschutz in Anspruch nehmen. Kosten, die auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
Ein sonstiges Recht aus geistigem Eigentum wäre z.B. das Sortenschutzrecht. Mit dem Hinweis auf einen ursächlichen Zusammenhang wird klargestellt, dass auch
die Verfolgung oder Abwehr konkurrierender Ansprüche (z.B. aus § 823 BGB) vom Ausschluss erfasst ist. Bei Auseinandersetzungen zwischen einem Arbeitgeber
und einem Arbeitnehmer über technische Verbesserungen besteht Rechtsschutz, da sie wegen der Vergütungspflicht des Arbeitgebers nicht mehr dem geistigen
Eigentum zuzurechnen sind und in der Regel nicht patentrechtlich geschützt werden.
Allgemeine Informationen über die Privatrechtsschutz
Der VN kann aber auch von der Privatrechtsschutz verlangen, dass dieser ihm einen Anwalt benennt. Hierzu ist der Versicherer u.U. sogar verpflichtet, wenn
nämlich der VN keinen Anwalt ausgewählt hat und die Beauftragung eines Anwalts im Interesse des VN erforderlich erscheint. Da der Versicherer
den Anwalt im Namen des VN benennt, ist der Versicherer für die Tätigkeit des Anwalts nicht verantwortlich. Andererseits ist aber der Anwalt auch nur
gegenüber dem VN als seinem Mandanten für die Durchführung des Auftrags verantwortlich.
Wird Deckungsklage in der Form der Zahlungsklage erhoben, so entspricht der Streitwert dem Zahlungsanspruch. Bei einer Feststellungsklage wird der Streitwert
in der Regel mit 80 Prozent vom Wert der insgesamt anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten veranschlagt. Wer einen Rechtsanwalt damit beauftragt, für ihn
tätig zu werden, hat grundsätzlich auch die Anwaltsgebühren zu zahlen. Dies gilt auch, wenn eine Privatrechtsschutz besteht. Im diesem Falle kann
der Versicherte jedoch einen Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer auf Kostenerstattung.
Da die Abgrenzung zwischen privater und selbstständiger Tätigkeit über die Mitversicherung des Vertrags-Rechtsschutzes (s.u.) entscheidet, treten in diesem
Bereich häufig Streitigkeiten auf, die vor Gericht ausgetragen werden. Ist eine Rechtsschutzversicherter Gesellschafter einer GmbH, auf deren Wirken er
maßgeblichen Einfluss ausüben kann, betrifft dies nicht mehr seinen privaten Bereich und es handelt sich selbst dann nicht um die Verwaltung eigenen
Vermögens, wenn er im Namen seiner Ehefrau eine Warenbestellung aufgibt.