Apella Privatrechtsschutz
Die Privatrechtsschutz bietet keine pauschale Deckung für alle möglichen Arten von Rechtsstreitigkeiten. Vielmehr ist der Versicherungsschutz auf bestimmte Rechtsgebiete ausgerichtet, die erfahrungsgemäß für die Mehrheit der Rechtsuchenden relevant sind, und bestimmt innerhalb dieses Rahmens den aus der Sicht des Rechtsschutzversicherers möglichen Deckungsumfang.
Der § 2 der allgemeinen Rechtsschutz Versicherungsbedingungen (ARB) listet diese Bereiche, die in unterschiedlichen Konstellationen im Rahmen einzelner Rechtsschutzformen kombiniert werden können. In der Regel wird die Privatrechtsschutz in Kombination mit dem Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz kombiniert, kann aber zusätzlich auch mit dem Mietrechtsschutz in einem Vertrag abgeschlossen werden.
Die Privatrechtsschutz ist also, anders als die Haftpflichtversicherung, die begründete Schadenersatzansprüche Dritter durch Zahlung befriedigt, in erster Linie eine Kostenversicherung deren Inhalt und Umfang der Pflicht zur Kostenübernahme sich nach den jeweiligen Leistungsbestimmungen, die für die einzelnen versicherten Bereiche richtet.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung. Der Tätigkeitsbereich des Rechtsschutzversicherers erstreckt sich nicht auf die Besorgung von sonstigen Rechtsangelegenheiten für den Versicherten. Letzteres ist im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten.
Allgemeine Informationen zum Thema Privatrechtsschutz
Eine Zahlungsklage gegen den Versicherer kommt nur dann in Betracht, wenn der VN die Kosten bereits übernommen hat. In den Fällen, in denen die tatsächliche Kostenbelastung noch nicht feststeht, ist Leistungs- oder Feststellungsklage zu erheben, mit welcher der VN Befreiung von einer Kostenschuld gegenüber einem Kostengläubiger bzw. Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers begehrt. Das zuständige Gericht bestimmt sich bei Klagen gegen der Privatrechtsschutz gemäß § 20 ARB nach dessen Sitz oder einer zuständigen Niederlassung des Versicherers.
Einige Privatrechtsschutz Anbieter erweitern den Baurisikoausschluss, indem auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Finanzierung eines mehr als zur Hälfte fremdfinanzierten und zur fremden Nutzung bestimmten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles ausgeschlossen werden. Es besteht kein Rechtsschutz für einen Rechtsstreit zwischen dem VN und einer Bank über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz, wenn das Darlehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kauf Eigentumswohnung aufgenommen wurde
Ein Versicherungsfall kann bejaht werden, wenn der durch die Apella Privatrechtsschutz versicherte VN behauptet, sein Arbeitgeber habe eine unberechtigte verhaltensbedingte Kündigung in Aussicht gestellt. Ob dieser behauptete Verstoß des Arbeitgebers tatsächlich zutrifft, ist unerheblich. Führt der Arbeitnehmer einen Rechtsstreit wegen eines Aufhebungsvertrages, weil er durch eine angedrohte Kündigung seitens des Arbeitgebers dazu veranlasst worden ist, wendet der Arbeitgeber aber vorangegangene Verstöße seitens des Arbeitnehmers ein Verstoßes des Arbeitnehmers an.
Zu den dinglichen Rechten zählen in erster Linie die nachbarrechtlichen Streitigkeiten aus den §§ 906-911 und 1004 BGB und § 14 BImSchG (Bundes Immissionsschutzgesetz), z.B. Auseinandersetzungen wegen Lärmbelästigung, Rauchimmissionen oder falschen Abstandsgrenzen sowie Widersprüche gegen die Errichtung eines Bauwerks auf dem Nachbargrundstück. Rechtsstreitigkeiten des VN als Wohnungs- oder Teileigentümer mit der Eigentümergemeinschaft oder dem Verwalter fallen ebenfalls unter die Privatrechtsschutz.
Apella Privatrechtsschutz
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Nützliche Tipps zum Thema Privatrechtsschutz
Die Privatrechtsschutz zählen mittlerweile sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich zu den am meisten verbreiteten Versicherungen.Dies
dürfte maßgeblich darauf zurückzuführen sein, dass angesichts der zunehmenden Verrechtlichung aller Lebensbereiche auch die Bereitschaft steigt, tatsächliche
oder vermeintliche Ansprüche durchzusetzen. Ohne die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Rechtsverfolgung stellt sich die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen für viele Personen als schwer einzuschätzendes Wagnis dar.
Gegenüber einem vorsteuerabzugsberechtigten VN ist die Privatrechtsschutz nur zum Ersatz der Kosten ohne Mehrwertsteuer verpflichtet. Es besteht also
kein Freistellungsanspruch in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages. Kosten, die der VN anlässlich der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen selbst aufwendet
(sog. Parteikosten), sind nur dann versichert, wenn sie ausnahmsweise positiv im Leistungskatalog aufgeführt sind (z.B. Reisekosten zu einem ausländischen
Gericht).
Eine fristgebundene Klage oder einen fristgebundenen Antrag muss der VN vor Ablauf der Frist auf eigenes Risiko einreichen, wenn der Versicherer bis dahin
nicht über die Eintrittspflicht entschieden hat. Verzögert der Versicherer die Erhebungen zur Deckungsprüfung grundlos oder stellt er nur unzureichende
Erhebungen an, wird der Versicherungsanspruch des VN in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären. Der
Tätigkeitsbereich der Privatrechtsschutz erstreckt sich nicht auf die Besorgung.
Allgemeines über die Privatrechtsschutz
Die Privatrechtsschutz ist nicht auf Streitigkeiten im Rahmen des Arbeitsvertrages beschränkt. Er umfasst vielmehr auch sonstige im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
angesiedelte Streitigkeiten, z.B. Auseinandersetzungen eines Arbeitnehmers mit einem Kollegen, soweit es nicht um kollektives Arbeitsrecht (z.B.
Tarifvertragsrecht) geht. Geschäftsführer können für Streitigkeiten, die aus ihrem Anstellungsvertrag herrühren, eine spezielle Anstellungsvertrags
Privatrechtsschutz abschließen.
Denn beim Anstellungsverhältnis eines gesetzlichen Vertreters handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Streitigkeiten aus einem Ruhestandsverhältnis
sind, obwohl kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, ebenfalls versichert, da das Ruhestandsverhältnis seinen Ursprung im früheren Arbeitsverhältnis hat. Für
freiberuflich und selbstständig tätige, freie Mitarbeiter steht die Apella Privatrechtsschutz für Arbeitnehmer allerdings nicht zur Verfügung, da hier kein
Arbeitsverhältnis, sondern ein selbstständiges Dienstverhältnis vorliegt.
Bei der Privatrechtsschutz geht es um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder (in
Abgrenzung zu Kap. 6.3) auf einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Der Begriff Geltendmachung stellt
klar, dass nur die aktive Interessenwahrnehmung versichert ist, nicht hingegen die passive. Letztere, d.h. Abwehr von Schadenersatzansprüchen, ist Gegenstand
der Haftpflichtversicherung.
Privatrechtsschutz
Häufig ist ein Verstoß Auslöser für einen vertrags- oder gesetzwidrigen Zustand, der über einen bestimmten Zeitraum andauert (z.B. unerlaubte Hundehaltung).
Dann ist der erste Verstoß für den Eintritt des Versicherungsfalles maßgeblich. Verweigert der Krankenversicherer die Erstattung sämtlicher Leistungen eines
Heilpraktikers, weil er dessen Leistungen als medizinisch nicht notwendig betrachtet, so liegt der Rechtsschutzfall bereits mit der ersten
Leistungsverweigerung vor.
Da die Firma als juristische Person kein Täter sein kann, erteilt die Apella Privatrechtsschutz in solchen Fällen Rechtsschutz nur für den Fall eines gegen den Fahrer
eingeleiteten Verfahrens. Zu beachten ist auch hier der Ausschluss in § 3 Abs. 3e ARB für Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes.
Kein Versicherungsschutz besteht ferner in Verfahren nach § 25 a StVG (sog. Halterhaftung). Denn hierbei handelt es sich nicht um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren,
da keine Geldbuße festgesetzt wird.
Bei einem behaupteten Verstoß ist es unerheblich, ob tatsächlich gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen wurde. Es reicht vielmehr aus, dass
nach dem Vorbringen des VN ein solcher Verstoß vorliegt. Hierzu muss ein Sachvortrag erfolgen, der nicht nur ein reines Werturteil darstellt, sondern einen
Tatsachenkern enthält. Der VN behauptet, von einem Gebrauchtwagenverkäufer arglistig über den Tachostand des Fahrzeugs getäuscht worden zu sein. Selbst wenn
sich im Nachhinein herausstellt, dass keine Täuschung vorlag, lag gedeckter Rechtsschutzfall vor.
Infos zum Thema Privatrechtsschutz
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles, an deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers anknüpfen kann, findet man beim verkehrsbezogenen
Rechtsschutz, nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren ohne Berechtigung und Fahren mit einem nicht zugelassenen Kraftfahrzeug. Leistungsfreiheit entfällt
jedoch für die Personen, die vom Fehlen der Fahrerlaubnis etc. ohne Verschulden keine Kenntnis hatten. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
sind vor allem Informations-, Gefahrstands-, Schadenminderungs-, Abstimmungs- und Wartepflichten.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der VN die Eigenschaft verliert, an die der Versicherungsschutz anknüpft. Bei Insolvenz des VN liegt kein völliger
Wagniswegfall vor. Vielmehr bleibt das Versicherungsverhältnis bestehen, wobei der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Kündigung hat. Bei teilweisem
Interessewegfall besteht der Versicherungsschutz durch die Apella Privatrechtsschutz für die
verbleibenden Wagnisse fort.
Der in Deutschland lebende VN erleidet als Tourist während einer Pauschalreise in Afrika bei einem Ausflug einen Gesundheitsschaden, weil der europäische
Reiseveranstalter Sicherheitsmaßnahmen unterlassen hat. Der Schadenersatzanspruch wird in Europa verfolgt. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
außerhalb dieses Geltungsbereichs trägt der Versicherer bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs Wochen dauernden, nicht beruflich
bedingten Aufenthaltes eintreten.
Apella Privatrechtsschutz
Aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen: In erster Linie betrifft der Ausschluss folgenden Personenkreis, Vorstandsmitglieder
einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Stiftung, Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins. Personen, denen nur eine
rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht übertragen wurde (z.B. Prokuristen), zählen nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreter. Zweck des Risikoausschlusses ist,
Streitigkeiten aus über die herkömmliche Privatrechtsschutz zu decken.
Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn keine Privatrechtsschutz bestünde. Mit dieser sog. Subsidiaritätsklausel soll z.B.
verhindert werden, dass ein Haftpflichtversicherer die Zahlung von Anwaltsgebühren mit der Begründung verweigern kann, der Geschädigte könne seine
Privatrechtsschutz in Anspruch nehmen. Kosten, die auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
Aus dem Privatrechtsschutz Vertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen. Für Streitigkeiten aus anderen
Versicherungsverhältnissen mit dem gleichen Versicherungsunternehmen (z.B. Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung) besteht somit Versicherungsschutz.
Das entspricht dem Prinzip der Spartentrennung. Wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie wegen Erschließungs-
und sonstiger Anliegerabgaben.
Allgemeine Informationen über die Privatrechtsschutz
Beim sog. Schiedsgutachterverfahren (Alternative 1 in § 18 ARB) besteht die Möglichkeit, die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf eine Deckungsablehnung
durch einen Schiedsgutachter verbindlich klären zu lassen. Bei dem von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benennenden Schiedsgutachter soll es sich um
einen Rechtsanwalt handeln, der in einem anderen Landgerichtsbezirk als der vom VN beauftragte Anwalt zugelassen ist. Einzelheiten sind in den Grundsätzen
über das Schiedsverfahren geregelt.
Wird Deckungsklage in der Form der Zahlungsklage erhoben, so entspricht der Streitwert dem Zahlungsanspruch. Bei einer Feststellungsklage wird der Streitwert
in der Regel mit 80 Prozent vom Wert der insgesamt anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten veranschlagt. Wer einen Rechtsanwalt damit beauftragt, für ihn
tätig zu werden, hat grundsätzlich auch die Anwaltsgebühren zu zahlen. Dies gilt auch, wenn eine Privatrechtsschutz besteht. Im diesem Falle kann
der Versicherte jedoch einen Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer auf Kostenerstattung.
Beim sog. Stichentscheid hat der VN das Recht, einen für ihn bereits tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt zu veranlassen, gegenüber der
Privatrechtsschutz substantiiert schriftlich zu begründen, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Der Stichentscheid muss den Streitstoff darstellen, auf die Beweissituation
eingehen, sich mit Gegenargumenten auseinandersetzen und erkennen lassen.