BGV Privatrechtsschutz
Die Privatrechtsschutz bietet keine pauschale Deckung für alle möglichen Arten von Rechtsstreitigkeiten. Vielmehr ist der Versicherungsschutz auf bestimmte Rechtsgebiete ausgerichtet, die erfahrungsgemäß für die Mehrheit der Rechtsuchenden relevant sind, und bestimmt innerhalb dieses Rahmens den aus der Sicht des Rechtsschutzversicherers möglichen Deckungsumfang.
Der § 2 der allgemeinen Rechtsschutz Versicherungsbedingungen (ARB) listet diese Bereiche, die in unterschiedlichen Konstellationen im Rahmen einzelner Rechtsschutzformen kombiniert werden können. In der Regel wird die Privatrechtsschutz in Kombination mit dem Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz kombiniert, kann aber zusätzlich auch mit dem Mietrechtsschutz in einem Vertrag abgeschlossen werden.
Die Privatrechtsschutz ist also, anders als die Haftpflichtversicherung, die begründete Schadenersatzansprüche Dritter durch Zahlung befriedigt, in erster Linie eine Kostenversicherung deren Inhalt und Umfang der Pflicht zur Kostenübernahme sich nach den jeweiligen Leistungsbestimmungen, die für die einzelnen versicherten Bereiche richtet.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung. Der Tätigkeitsbereich des Rechtsschutzversicherers erstreckt sich nicht auf die Besorgung von sonstigen Rechtsangelegenheiten für den Versicherten. Letzteres ist im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten.
Allgemeine Informationen zum Thema Privatrechtsschutz
An seine Entscheidung ist die Privatrechtsschutz grundsätzlich gebunden. Nachträgliche Einwendungen (z.B. wegen fehlender Erfolgsaussichten) sind nicht mehr möglich, wenn sie ihm im Zeitpunkt der Deckungsbestätigung bereits bekannt waren. Erfolgt die Entscheidung des Versicherers über die Deckungszusage nicht zeitnah, kann der VN darauf vertrauen, dass Deckung gewährt wird. Gerät der Versicherer mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug und erleidet der VN hierdurch einen Vermögensschaden, so kann sich der Versicherer schadenersatzpflichtig machen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der VN die Eigenschaft verliert, an die der Versicherungsschutz anknüpft. Bei Insolvenz des VN liegt kein völliger Wagniswegfall vor. Vielmehr bleibt das Versicherungsverhältnis bestehen, wobei der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Kündigung hat. Bei teilweisem Interessewegfall besteht der Versicherungsschutz durch die BGV Privatrechtsschutz für die verbleibenden Wagnisse fort.
Macht ein Handwerker Verzugsansprüche wegen einer verspäteten Zahlung geltend, so besteht im Rahmen des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht Deckung für die Abwehr dieser Forderung. Aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht: Auch diese Bestimmung dient der Klarstellung. Denn im Rahmen der Leistungsart BGV Privatrechtsschutz sind ohnehin nur Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen bzw. Arbeitsverträgen (also Individualarbeitsrecht) versichert. Um kollektives Arbeitsrecht handelt es sich dann, wenn es um die Arbeitsbedingungen geht.
Darunter fällt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. Der VN der Privatrechtsschutz klagt vor dem Finanzgericht wegen eines Abgabenbescheids, der von unrichtigen Tatsachenfeststellungen als Bemessungsgrundlage ausgeht. Zum Steuerrecht gehören alle Bestimmungen, welche die Besteuerung in jedweder Form zum Gegenstand haben. Zum Abgabenrecht zählen die Bestimmungen, die öffentlich-rechtliche Leistungen des Bürgers an den Staat regeln.
BGV Privatrechtsschutz
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Nützliche Tipps zum Thema Privatrechtsschutz
Die Rechtsstellung der versicherten Personen regelt § 15 ARB. Danach besteht Versicherungsschutz für den VN der Privatrechtsschutz und die im Versicherungsschein oder in den
einzelnen Rechtsschutzformen genannten Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz zu Gunsten der Personen, denen auf Grund des
Todes oder der Verletzung des VN oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes daraus resultierende Ansprüche zustehen (z.B. Erben). Die für den VN
anwendbaren Vertragsbestimmungen gelten für mitversicherte Personen sinngemäß.
Die Privatrechtsschutz trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen
Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung eines Gutachtens
keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall die übliche Vergütung - höchstens jedoch 250 EUR - und für ein erstes Beratungsgespräch
höchstens 190 EUR.
Gebühren und Auslagen eines Gerichtsvollziehers als staatliches Vollstreckungsorgan werden ebenfalls übernommen. Der VN als Gläubiger lässt im Auftrag des
Gerichtsvollziehers die Räumung einer vermieteten Wohnung selbst und auf eigene Kosten durchführen. Zur Klarstellung: Nicht zu den Gerichtsgebühren gehören
Zwangsgeld, Ordnungsgeld sowie Geldstrafen und Geldbußen. Nimmt der VN anstelle der staatlichen Gerichte Privatpersonen als Schiedsrichter im Rahmen eines
Schieds- und Schlichtungsverfahrens in Anspruch, werden auch diese Kosten übernommen.
Allgemeines über die Privatrechtsschutz
Bei der Privatrechtsschutz geht es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (Verfolgung und Abwehr) aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen aller Art (z.B. Ansprüche aus § 280 BGB) und dinglichen Rechten, soweit dieser Versicherungsschutz nicht in den vorstehend unter den
Leistungsarten enthalten ist. Ein Hausbesitzer streitet sich mit einem Handwerker wegen mangelhaft ausgeführter Reparaturarbeiten. Ein Urlauber verlangt vom
Reiseveranstalter finanzielle Entschädigung wegen Urlaubsmängeln.
Schadenersatzansprüche können aus dem Bereich des Privatrechts (z.B. § 823 BGB) oder des öffentlichen Rechts (z.B. Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB
i.V.m. Art. 34 Grundgesetz) stammen. Nach üblicher Regulierungspraxis fällt auch ein vom VN geltend gemachter Anspruch auf Widerruf ehrkränkender Äußerungen
(Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 BGB) unter die BGV Privatrechtsschutz . Ansprüche wegen Strafverfolgungsmaßnahmen, die ein VN für
eine U-Haft und Beschlagnahmemaßnahmen geltend macht.
Zu den einzelnen Rechtsverhältnissen ist Folgendes anzumerken. Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen entstehen z.B. wegen Mieterhöhungen oder
Kündigungsfragen. Es wird hierbei nicht auf Miet- oder Pachtverträge, sondern auf Miet- oder Pachtverhältnisse, also auf das jeweilige gesamte
Dauerschuldverhältnis abgestellt. Deshalb kann hierunter auch der Zeitraum zwischen der rechtlichen Beendigung des Vertrages nach wirksamer Kündigung und
verspäteter Räumung der Mietwohnung fallen.
Privatrechtsschutz
Wichtigste Voraussetzung für die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers ist der Eintritt des Versicherungsfalles, der in der Privatrechtsschutz gemäß § 4 ARB
Rechtsschutzfall genannt wird. Der Versicherungsfall als Auslöser der Leistungsverpflichtung des Versicherers muss sich nach Abschluss des Versicherungsvertrages
und in einigen Fällen nach Ablauf einer sog. Wartezeit sowie grundsätzlich vor Beendigung des Versicherungsvertrages ereignet haben. Die ARB definieren den
Rechtsschutzfall nicht einheitlich aus.
In der BGV Privatrechtsschutz können besondere Konstellationen auftreten. Erfolgt eine verhaltensbedingte Kündigung, kommt es alleine darauf an, wann der VN nach
Behauptung des Gegners die Gründe für die Kündigung gesetzt hat. Entscheidend sind hierbei nur die Tatbestände, die der Arbeitgeber tatsächlich zur Stützung
der Kündigung herangezogen hat. Ein Verstoß gegen Rechtspflichten im Sinne der Versicherungsfalldefinition ist bereits dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber
beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung einholt.
Hierbei geht es um die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit. Nach einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug in einem
Kreuzungsbereich wird gegen den VN ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Missachtung von Verkehrsvorschriften eingeleitet. Zum Ordnungswidrigkeitsrecht
gehören alle Rechtsnormen, welche die Ahndung gesetzlich umschriebener, rechtswidriger und vorwerfbarer Handlungen mit einer Geldbuße regeln.
Infos zum Thema Privatrechtsschutz
Der Versicherungsschutz bleibt ferner bestehen, wenn der VN nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der VN die
Obliegenheit arglistig verletzt hat. Ein eventuelles Verschulden seines Anwalts hat der VN wie eigenes Verschulden zu vertreten, da der Anwalt als
Repräsentant des VN anzusehen ist.
Die Grenze Europas zu Asien verläuft entlang des Urals und der Grenzen von Russland und Georgien zu Kasachstan, Aserbaidschan und Armenien. Zu den
Anliegerstaaten des Mittelmeeres zählen der asiatische Teil der Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien Marokko, Zypern und
Malta. Neben den Kanaren und Madeira können auch die Azoren aufgenommen werden. Da es darauf ankommt, wo der Anspruch durch die BGV Privatrechtsschutz
zu verfolgen ist, ist es unerheblich, wo der Versicherungsfall eingetreten ist.
In der Privatrechtsschutz wird die Prämie als Jahresprämie berechnet, wobei eine unterjährige Zahlungsweise mit entsprechendem Ratenzuschlag möglich
ist. Regelmäßig gewähren die Rechtsschutzversicherer Rabatte (z.B. Mengenrabatte im Verkehrs-Rechtsschutz, Sonderrabatte für Selbstständige oder Single
Rabatte). Im Wohnungs- und Miet-Rechtsschutz wird die Versicherungsprämie grundsätzlich anhand folgender Faktoren berechnet: Wohneinheit bei selbst genutzter
Wohnung und Jahresbruttomiete bei vermieteten.
BGV Privatrechtsschutz
Ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen (z.B. der Klagevortrag des VN schlüssig ist), orientiert sich an den Grundsätzen, welche in Rechtsprechung und
Literatur für die Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens gelten. Die Erfolgsaussichten können unter rechtlichen
Gesichtspunkten nur dann durch die Privatrechtsschutz verneint werden, wenn der Sachvortrag des VN nicht schlüssig ist, also wenn der dem Begehren zugrunde liegende Sachverhalt den
erstrebten rechtlichen Erfolg nicht herbeiführen kann.
Der Ausschluss betrifft nicht den Beratungs-Rechtsschutz, der sich ausdrücklich auf den Bereich des Familien- und Erbrechts bezieht. Auseinandersetzungen aus
einem vom VN ererbten Schadenersatz- oder Vertragsanspruch fallen nicht unter den Ausschluss. Denn diese Ansprüche werden durch die Erbfolge nicht zu
erbrechtlichen Ansprüchen. Der Anspruch ist vielmehr auf Grund eines vor dem Tod des VN eingetretenen Rechtsschutzfalles entstanden und auf
den Erben übergegangen und kann sogar vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.
Aus dem Privatrechtsschutz Vertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen. Für Streitigkeiten aus anderen
Versicherungsverhältnissen mit dem gleichen Versicherungsunternehmen (z.B. Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung) besteht somit Versicherungsschutz.
Das entspricht dem Prinzip der Spartentrennung. Wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie wegen Erschließungs-
und sonstiger Anliegerabgaben.
Allgemeine Informationen über die Privatrechtsschutz
Der VN kann aber auch von der Privatrechtsschutz verlangen, dass dieser ihm einen Anwalt benennt. Hierzu ist der Versicherer u.U. sogar verpflichtet, wenn
nämlich der VN keinen Anwalt ausgewählt hat und die Beauftragung eines Anwalts im Interesse des VN erforderlich erscheint. Da der Versicherer
den Anwalt im Namen des VN benennt, ist der Versicherer für die Tätigkeit des Anwalts nicht verantwortlich. Andererseits ist aber der Anwalt auch nur
gegenüber dem VN als seinem Mandanten für die Durchführung des Auftrags verantwortlich.
Über diese Rechtsschutzform des § 24 ARB, die mit der früher in den ARB 75 gebotenen Privatrechtsschutz vergleichbar ist, kann sich der VN
in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Gewerbebetriebes oder als freiberuflich oder anderweitig selbstständig Tätiger schützen. Der Begriff der selbstständigen
Tätigkeit ist kein fest umrissener Begriff der Rechtssprache. Als selbstständig wird im Allgemeinen derjenige angesehen, der seinen Beruf wirtschaftlich und
organisatorisch in eigener Regie ausübt.
Beim sog. Stichentscheid hat der VN das Recht, einen für ihn bereits tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt zu veranlassen, gegenüber der
Privatrechtsschutz substantiiert schriftlich zu begründen, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Der Stichentscheid muss den Streitstoff darstellen, auf die Beweissituation
eingehen, sich mit Gegenargumenten auseinandersetzen und erkennen lassen.