Haftpflichtkasse Privatrechtsschutz
Die Privatrechtsschutz bietet keine pauschale Deckung für alle möglichen Arten von Rechtsstreitigkeiten. Vielmehr ist der Versicherungsschutz auf bestimmte Rechtsgebiete ausgerichtet, die erfahrungsgemäß für die Mehrheit der Rechtsuchenden relevant sind, und bestimmt innerhalb dieses Rahmens den aus der Sicht des Rechtsschutzversicherers möglichen Deckungsumfang.
Der § 2 der allgemeinen Rechtsschutz Versicherungsbedingungen (ARB) listet diese Bereiche, die in unterschiedlichen Konstellationen im Rahmen einzelner Rechtsschutzformen kombiniert werden können. In der Regel wird die Privatrechtsschutz in Kombination mit dem Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz kombiniert, kann aber zusätzlich auch mit dem Mietrechtsschutz in einem Vertrag abgeschlossen werden.
Die Privatrechtsschutz ist also, anders als die Haftpflichtversicherung, die begründete Schadenersatzansprüche Dritter durch Zahlung befriedigt, in erster Linie eine Kostenversicherung deren Inhalt und Umfang der Pflicht zur Kostenübernahme sich nach den jeweiligen Leistungsbestimmungen, die für die einzelnen versicherten Bereiche richtet.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung. Der Tätigkeitsbereich des Rechtsschutzversicherers erstreckt sich nicht auf die Besorgung von sonstigen Rechtsangelegenheiten für den Versicherten. Letzteres ist im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten.
Allgemeine Informationen zum Thema Privatrechtsschutz
Letzteres ist z.B. der Fall, wenn Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter geltend gemacht werden, weil das Hotel infolge eines Bürgerkriegs unbewohnbar wurde. Bei der Prüfung des Ausschlusstatbestandes Streik spielt es keine Rolle, welche Qualität der Streik gehabt hat. Der Ausschluss aus der Privatrechtsschutz greift sowohl bei einem gewerkschaftlich organisierten Streik als auch bei einem wilden Streik und auch bei einem Warn-, Teil- und Generalstreik. Der VN bricht seinen Urlaub ab, weil das Hotelpersonal streikt.
Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn keine Privatrechtsschutz bestünde. Mit dieser sog. Subsidiaritätsklausel soll z.B. verhindert werden, dass ein Haftpflichtversicherer die Zahlung von Anwaltsgebühren mit der Begründung verweigern kann, der Geschädigte könne seine Privatrechtsschutz in Anspruch nehmen. Kosten, die auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
Wenn ein versichertes Interesse ganz oder teilweise wegfällt, kann dies gemäß § 12 ARB Konsequenzen für den Bestand und die Reichweite des Versicherungsschutzes haben. Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, in dem die Haftpflichtkasse Privatrechtsschutz davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach Vertragsbeginn weggefallen ist. Von einem völligen Wegfall des Wagnisses spricht man, wenn die Entstehung von Rechtskonflikten und für die Zukunft unmöglich erscheint.
Bei der Privatrechtsschutz geht es um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder (in Abgrenzung zu Kap. 6.3) auf einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Der Begriff Geltendmachung stellt klar, dass nur die aktive Interessenwahrnehmung versichert ist, nicht hingegen die passive. Letztere, d.h. Abwehr von Schadenersatzansprüchen, ist Gegenstand der Haftpflichtversicherung.
Haftpflichtkasse Privatrechtsschutz
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Nützliche Tipps zum Thema Privatrechtsschutz
In speziellen Strafrechtsschutzpolicen stellen Versicherer abweichend von § 5 ARB Deckung für die
angemessene Vergütung (d.h. ohne betragsmäßige Obergrenze) eines Rechtsanwalts zur Verfügung. In bestimmtem Umfang übernimmt die Privatrechtsschutz
auch die Vergütung eines sog. Korrespondenzanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten des VN führt. Für Anwaltskosten in Auslandsfällen
sieht § 5 ARB eine besondere Regelung für die zugelassenen Anwalts vor.
Die Privatrechtsschutz ist verpflichtet, den gemeldeten Rechtsschutzfall unverzüglich zu bearbeiten und daneben die zur Feststellung des Versicherungsfalles
notwendigen und möglichen Erhebungen zu veranlassen. Will der Versicherer seine Leistungspflicht wegen eines ihm bekannten Ausschlusstatbestandes verneinen,
so darf er den VN nicht über einen längeren Zeitraum hierüber im Ungewissen lassen. Daraus ergibt sich auch, dass der Versicherer dem VN neben der reinen
Kostentragung noch weitere Unterstützung zu leisten hat.
Eine fristgebundene Klage oder einen fristgebundenen Antrag muss der VN vor Ablauf der Frist auf eigenes Risiko einreichen, wenn der Versicherer bis dahin
nicht über die Eintrittspflicht entschieden hat. Verzögert der Versicherer die Erhebungen zur Deckungsprüfung grundlos oder stellt er nur unzureichende
Erhebungen an, wird der Versicherungsanspruch des VN in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären. Der
Tätigkeitsbereich der Privatrechtsschutz erstreckt sich nicht auf die Besorgung.
Allgemeines über die Privatrechtsschutz
Bei der Privatrechtsschutz geht es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (Verfolgung und Abwehr) aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen aller Art (z.B. Ansprüche aus § 280 BGB) und dinglichen Rechten, soweit dieser Versicherungsschutz nicht in den vorstehend unter den
Leistungsarten enthalten ist. Ein Hausbesitzer streitet sich mit einem Handwerker wegen mangelhaft ausgeführter Reparaturarbeiten. Ein Urlauber verlangt vom
Reiseveranstalter finanzielle Entschädigung wegen Urlaubsmängeln.
Gemischte Verträge (z.B. Heimpflegeverträge) werden, selbst wenn es sich um langfristige Schuldverhältnisse handelt, nur dann von § 29 ARB erfasst, wenn
die Gebrauchsüberlassung im Sinne von Miete oder Pacht die Hauptleistung ist, gegenüber welcher sonstige Leistungen nur untergeordnete Bedeutung haben.
Stehen demnach erhebliche dienstvertragliche Leistungen im Vordergrund (z.B. Betreuung oder Pflege), ist Versicherungsschutz auch nur über die Leistungsart
Haftpflichtkasse Privatrechtsschutz zu erhalten.
Bei der Privatrechtsschutz geht es um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder (in
Abgrenzung zu Kap. 6.3) auf einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Der Begriff Geltendmachung stellt
klar, dass nur die aktive Interessenwahrnehmung versichert ist, nicht hingegen die passive. Letztere, d.h. Abwehr von Schadenersatzansprüchen, ist Gegenstand
der Haftpflichtversicherung.
Privatrechtsschutz
Ein Versicherungsfall kann bejaht werden, wenn der VN behauptet, sein Arbeitgeber habe eine unberechtigte verhaltensbedingte Kündigung in Aussicht gestellt.
Ob dieser behauptete Verstoß des Arbeitgebers tatsächlich zutrifft, ist unerheblich. Führt der Arbeitnehmer einen Rechtsstreit wegen eines Aufhebungsvertrages,
weil er durch eine angedrohte Kündigung seitens des Arbeitgebers dazu veranlasst worden ist, wendet der Arbeitgeber aber vorangegangene Verstöße seitens des
Arbeitnehmers ein Verstoßes des Arbeitnehmers an.
Der Eintritt des Versicherungsfalles knüpft nach § 4 Abs. 1c ARB grundsätzlich an den Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften der Haftpflichtkasse Privatrechtsschutz begangen hat oder begangen haben soll. Unter Verstoß versteht man hierbei jede objektive Zuwiderhandlung gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns. Für dessen Vorliegen kommt es nicht darauf an, ob die
Beteiligten positive Kenntnis hatten Ansprüche abgeleitet oder abgewehrt werden.
Die Verteidigung beginnt in der Regel mit der Eröffnung des Strafverfahrens, also mit der Zustellung des Anhörungsbogens oder der Ladung zu einer Vernehmung
des Beschuldigten. Sofern der VN auf frischer Tat, z.B. bei einer Verkehrskontrolle, ertappt ist, kann er sofort auf Kosten des Rechtsschutzversicherers
einen Rechtsanwalt einschalten. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die Polizei den Führerschein beschlagnahmt hat. Für die Frage der Deckung ist es
zunächst unerheblich, ob dem VN in der Anklageschrift oder im Strafbefehl einer Straftat vorgeworfen wird
Infos zum Thema Privatrechtsschutz
Wechselt der VN die im Versicherungsschein bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf
das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem
bisherigen Objekt eintreten. Gleiches gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug
eintreten.
Danach hat der VN die Erstprämie unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu zahlen. Diese endet zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins.
Bei einer Banküberweisung hat der VN z.B. rechtzeitig geleistet, wenn der Überweisungsauftrag vor dem Ablauf der Frist bei der Bank eingegangen ist.
Wurde der Versicherungsfall durch eine Willenserklärung oder Rechtshandlung ausgelöst, die vor Versicherungsbeginn der Haftpflichtkasse Privatrechtsschutz liegt, besteht gemäß § 4 Abs. 3a ARB kein
Versicherungsschutz.
Diese Quotierungsregelung beruht auf dem Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei
der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den
VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der VN nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Haftpflichtkasse Privatrechtsschutz
Für die Geltendmachung von Schadenersatz besteht kein Versicherungsschutz durch die Privatrechtsschutz, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit Streik vorliegt. Nuklearen und genetischen
Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind: Der Ausschluss für Nuklearschäden greift z.B. bei der Wahrnehmung
rechtlicher Interessen wegen einer Gesundheitsschädigung, die auf die radioaktive Verseuchung der Umgebung eines Reaktors zurückzuführen ist. Bergbauschäden
an Grundstücken und Gebäuden.
Ein solcher Schaden im Sinne des Bundesberggesetzes liegt z.B. vor, wenn ein Grundstück oder Gebäude infolge des Aufsuchens, Gewinnens und Aufbereitens von
Bodenschätzen beeinträchtigt wird. Der Ausschluss greift nicht, wenn Personen geschädigt werden und deshalb eine rechtliche
Interessenwahrnehmung notwendig ist. dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks, dem Erwerb oder der Veräußerung eines vom
VN oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes.
Letzteres ist z.B. der Fall, wenn Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter geltend gemacht werden, weil das Hotel infolge eines Bürgerkriegs unbewohnbar
wurde. Bei der Prüfung des Ausschlusstatbestandes Streik spielt es keine Rolle, welche Qualität der Streik gehabt hat. Der Ausschluss greift sowohl bei
einem gewerkschaftlich organisierten Streik als auch bei einem wilden Streik und auch bei einem Warn-, Teil- und Generalstreik. Der VN bricht seinen Urlaub
ab, weil das Hotelpersonal streikt.
Allgemeine Informationen über die Privatrechtsschutz
Besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des VN nur teilweise Versicherungsschutz, übernimmt der Rechtsschutzversicherer auch nur einen entsprechenden
Anteil der Kosten. Stehen z.B. beim Straf-Rechtsschutz mehrere Vorwürfe im Raum, zu denen nur für einen Teil Versicherungsschutz in Betracht kommt, so wird
die Deckungszusage auch nur für diesen Teil erteilt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es im Verkehrs-Straf-Rechtsschutz um das Fahren unter Alkoholeinfluss
und gleichzeitig um Widerstand gegen Polizeibeamte geht.
Werden im Laufe eines Verfahrens weitere rechtliche Schritte erwogen, muss jeweils erneut eine Deckungszusage eingeholt werden. Die Deckungszusage wird von
manchen Versicherern aufgesplittet, also zunächst für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, dann für die erste Instanz, dann für die zweite Instanz
und dann ggf. für die weitere Rechtsverfolgung erteilt. Für jede gesonderte Stufe hat der VN dann, um Regulierungsschwierigkeiten zu vermeiden, eine
gesonderte Zusage der Privatrechtsschutz einzuholen.
Der Halter muss nicht Eigentümer des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs sein. Ebenso wenig muss er das Fahrzeug selbst nutzen. Juristische Personen können zwar
Halter von Kraftfahrzeugen sein. Sie können jedoch keine Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen. Daher erfasst der Verkehrs-Rechtsschutz eine anwaltliche
Tätigkeit für das Unternehmen bei sog. Halteranzeigen nicht. Es dürfte aber Deckung in der Form des Beratungs-Rechtsschutzes für den betroffenen Fahrer
bestehen.