Ostangler Privatrechtsschutz
Die Privatrechtsschutz bietet keine pauschale Deckung für alle möglichen Arten von Rechtsstreitigkeiten. Vielmehr ist der Versicherungsschutz auf bestimmte Rechtsgebiete ausgerichtet, die erfahrungsgemäß für die Mehrheit der Rechtsuchenden relevant sind, und bestimmt innerhalb dieses Rahmens den aus der Sicht des Rechtsschutzversicherers möglichen Deckungsumfang.
Der § 2 der allgemeinen Rechtsschutz Versicherungsbedingungen (ARB) listet diese Bereiche, die in unterschiedlichen Konstellationen im Rahmen einzelner Rechtsschutzformen kombiniert werden können. In der Regel wird die Privatrechtsschutz in Kombination mit dem Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz kombiniert, kann aber zusätzlich auch mit dem Mietrechtsschutz in einem Vertrag abgeschlossen werden.
Die Privatrechtsschutz ist also, anders als die Haftpflichtversicherung, die begründete Schadenersatzansprüche Dritter durch Zahlung befriedigt, in erster Linie eine Kostenversicherung deren Inhalt und Umfang der Pflicht zur Kostenübernahme sich nach den jeweiligen Leistungsbestimmungen, die für die einzelnen versicherten Bereiche richtet.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung. Der Tätigkeitsbereich des Rechtsschutzversicherers erstreckt sich nicht auf die Besorgung von sonstigen Rechtsangelegenheiten für den Versicherten. Letzteres ist im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten.
Allgemeine Informationen zum Thema Privatrechtsschutz
Bei einem behaupteten Verstoß ist es unerheblich, ob tatsächlich gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen wurde. Es reicht vielmehr aus, dass nach dem Vorbringen des VN ein solcher Verstoß vorliegt. Hierzu muss ein Sachvortrag erfolgen, der nicht nur ein reines Werturteil darstellt, sondern einen Tatsachenkern enthält. Der VN der Privatrechtsschutz behauptet, von einem Gebrauchtwagenverkäufer arglistig über den Tachostand des Fahrzeugs getäuscht worden zu sein. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass keine Täuschung vorlag, lag gedeckter Rechtsschutzfall vor.
Für die Leistungen der Privatrechtsschutz bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Die aktuelle Versicherungssumme ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Sie sollte möglichst nicht unter 300.000 EUR liegen. Wenn aufgrund desselben Versicherungsfalles gleichzeitig Leistungen für den VN und für mitversicherte Personen anfallen, werden die Leistungen in Bezug auf die Versicherungssumme gemäß § 5 Abs. 4 ARB zusammengezählt.
Die Ostangler Privatrechtsschutz für Nichtselbstständige des § 25 ARB ist das Gegenstück zum Privat-Rechtsschutz für Selbstständige nach § 23 ARB. § 25 ARB ist für Nichtselbstständige konzipiert, d.h. der VN oder sein Lebenspartner dürfen keine irgendwie geartete selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 EUR im Kalenderjahr ausüben. Wird diese Umsatzgrenze überschritten, wandelt sich der Vertrag automatisch in die Privatrechtsschutz für Selbstständige nach § 23 ARB um.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.9.2002 (Az.: IV ZR 248/01) eine einengende Auslegung des Begriffs Ereignis in § 4 Abs. 1a ARB vertreten. Danach kommen als Ereignisse im Sinne der Privatrechtsschutz nur Ursachen in Betracht, die von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen zurechenbar gesetzt worden sind und den Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich gemacht haben. Die Folgeereignistheorie ist unproblematisch in den Fällen, in denen der Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung eng beieinander liegen.
Ostangler Privatrechtsschutz
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Nützliche Tipps zum Thema Privatrechtsschutz
Der Streitwert wird in Zivilrechtsstreitigkeiten, im Arbeitsrecht, in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten sowie einem Teil der sozialgerichtlichen
Streitigkeiten zugrunde gelegt. Fordert der Anwalt auf seine voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen Vorschuss, dann hat die
Privatrechtsschutz diesen als Teil der gesetzlichen Vergütung zu übernehmen, sobald der Anwalt den - angemessenen - Vorschuss anfordert. Die gesetzlichen
Gebühren umfassen die sog. Rahmengebühren Streitwert berechnen.
Durch die Formulierung eines Anwalts in § 5 ARB wird zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten für in derselben Instanz und in derselben Sache eingeschaltete
weitere Anwälte von der Privatrechtsschutz regelmäßig nicht übernommen werden. Kündigt z.B. der VN den Anwaltsvertrag vorzeitig und wechselt er anschließend
in derselben Angelegenheit zu einem neuen Anwalt, entstehen weitere Gebühren und somit Mehrkosten. Diese Mehrkosten muss die Privatrechtsschutz nur
Gemäß § 5 ARB erbringt und vermittelt der Versicherer Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und übernimmt die dort im Einzelnen aufgeführten
Kostenpositionen. Der Versicherungsschutz durch die Privatrechtsschutz umfasst die gesetzliche Vergütung eines für den VN tätigen Rechtsanwalts. Die gesetzliche Vergütung für die
Tätigkeit eines Anwalts im Inland umfasst die Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dies sind insbesondere die gesetzlichen
Gebühren des Anwalts, bestimmte Reisekosten sowie Entgelte für Postleistungen.
Allgemeines über die Privatrechtsschutz
Zu den sonstigen Nutzungsverhältnissen zählen z.B. Wohnungsleihe und schuldrechtliche Wohnrechte sowie Nutzungsverhältnisse aufgrund eines
Grundstückskaufvertrages bis zum Besitzübergang. Die Anmietung von Ferienwohnungen, Campingplätzen und Hotelzimmern fällt nicht unter § 29 ARB. Es handelt
sich hier nämlich um kurzfristige Nutzungsverhältnisse, während der Privatrechtsschutz auf längerfristige Schuldverhältnisse abstellt.
Streitigkeiten aus Nutzungsverhältnissen unterliegen der Privatrechtsschutz.
Zum Bereich der privatrechtlichen Schuldverhältnisse zählen auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages sowie Bereicherungsansprüche im
Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Verträgen. Gedeckt sind auch Streitigkeiten zwischen dem VN und seinem - früheren - Anwalt über den Grund oder die
Höhe der gesetzlichen Vergütung für dessen Tätigkeit. Ferner ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen eingeschlossen. Das gilt
allerdings nicht für die Ostangler Privatrechtsschutz aus dem gewerblichen Bereich.
Denn bei diesen Ansprüchen soll es sich nicht um Schadenersatzansprüche handeln, sondern um Entschädigungsansprüche aufgrund Aufopferung, deren Sinn und
Zweck darin liegt, ein dem Einzelnen auferlegtes Sonderopfer durch die Allgemeinheit auszugleichen. Die Ausgrenzung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese
auch aus Vertragsverletzungen resultieren, hat vor allem für den Firmen-Rechtsschutz Bedeutung, der - abgesehen von der Privatrechtsschutz - keine Deckung für
vertragliche Auseinandersetzungen vorsieht.
Privatrechtsschutz
Der Risikoausschluss der Privatrechtsschutz für Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, greift nach LG Saarbrücken (VersR 2003, 238 ff.) bei
der Anklage eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 223a StGB a.F. (jetzt § 224 StGB) und späterer Verfahrenseinstellung nicht,
weil bei der gebotenen kundenfreundlichen Auslegung die angeklagte gefährliche Körperverletzung unter die Vergehen einzuordnen ist, die sowohl vorsätzlich
als auch fahrlässig begangen werden können.
In der Ostangler Privatrechtsschutz können besondere Konstellationen auftreten. Erfolgt eine verhaltensbedingte Kündigung, kommt es alleine darauf an, wann der VN nach
Behauptung des Gegners die Gründe für die Kündigung gesetzt hat. Entscheidend sind hierbei nur die Tatbestände, die der Arbeitgeber tatsächlich zur Stützung
der Kündigung herangezogen hat. Ein Verstoß gegen Rechtspflichten im Sinne der Versicherungsfalldefinition ist bereits dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber
beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung einholt.
Ein Mitarbeiter erleidet während der Arbeit einen Unfall mit schweren Gesichtsverletzungen. Gegen den Arbeitgeber wird ein Strafverfahren eingeleitet mit dem
Vorwurf, er habe die einschlägigen Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten. Entscheidend für die Frage des Versicherungsschutzes ist ausschließlich der
von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf. Wird z.B. beim Vorwurf des Diebstahls das Verfahren später eingestellt oder wird der VN freigesprochen, besteht
von Anfang an kein Rechtsschutz. Denn Diebstahl kann nur vorsätzlich begangen werden.
Infos zum Thema Privatrechtsschutz
Wenn ein versichertes Interesse ganz oder teilweise wegfällt, kann dies gemäß § 12 ARB Konsequenzen für den Bestand und die Reichweite des
Versicherungsschutzes haben. Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer davon Kenntnis erhält,
dass das versicherte Interesse nach Vertragsbeginn weggefallen ist. Von einem völligen Wegfall des Wagnisses spricht man, wenn die Entstehung von
Rechtskonflikten und für die Zukunft unmöglich erscheint.
Jedem Bescheid eines Sozialversicherungsträgers geht im Regelfall ein Antrag des VN (z.B. Rentenantrag) voraus. Dieser stellt eine Willenserklärung des VN
dar, die auf den Erlass eines für ihn günstigen Verwaltungsakts gerichtet ist. Wird der Antrag vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt, so besteht
kein Rechtsschutz durch die Ostangler Privatrechtsschutz , auch wenn der vom VN anzufechtende Bescheid während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ergeht. Fällt er in die Wartezeit, so hat der
Antrag keine Bedeutung für die Rechtsschutzzusage.
Ohne eine von den ARB abweichende Regelung würde eine vereinbarte Selbstbeteiligung in allen vier Bereichen anfallen. Der für eine Selbstbeteiligung gewährte
Prämienvorteil ist manchmal vergleichsweise geringfügig. Sieht ein Rechtsschutzversicherter im Falle einer vereinbarten Selbstbeteiligung von der
Beauftragung eines Rechtsanwalt im Hinblick auf die unverhältnismäßigen Kosten (z.B. bei einem relativ geringen Bußgeld) ab, so ist zu beachten, dass ohne
eine anwaltliche Vertretung Nachteile entstehen können.
Ostangler Privatrechtsschutz
Aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen: In erster Linie betrifft der Ausschluss folgenden Personenkreis, Vorstandsmitglieder
einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Stiftung, Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins. Personen, denen nur eine
rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht übertragen wurde (z.B. Prokuristen), zählen nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreter. Zweck des Risikoausschlusses ist,
Streitigkeiten aus über die herkömmliche Privatrechtsschutz zu decken.
Wettbewerbsrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Wettbewerb in der sozialen Marktwirtschaft regeln, z.B. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
(UWG) oder die Zugabeverordnung. Das Kartellrecht ist ein Unterfall des Wettbewerbsrechts. Enthalten Arbeitsverträge Wettbewerbsverbotsklauseln für die Zeit
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, fallen darauf bezogene Streitigkeiten nicht unter den Deckungsausschluss. Denn dann handelt es sich um
vertraglichen und nicht um wettbewerbsrechtliche Absprachen.
Soweit zum Begriff der Mutwilligkeit Gerichtsentscheidungen vorliegen, betreffen diese überwiegend Bagatelldelikte aus dem Verkehrsbereich. Manche Gerichte
stellen hier überwiegend auf die Höhe des verhängten Bußgeldes ab, wobei die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei einem verhängten Bußgeld in Höhe von 30
EUR häufig als Grenze für die Annahme von Mutwilligkeit angesehen wird. Andere Gerichte berücksichtigen weiterhin nicht nur das Missverhältnis zwischen
Anwaltskosten und Geldbuße drohen.
Allgemeine Informationen über die Privatrechtsschutz
Besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des VN nur teilweise Versicherungsschutz, übernimmt der Rechtsschutzversicherer auch nur einen entsprechenden
Anteil der Kosten. Stehen z.B. beim Straf-Rechtsschutz mehrere Vorwürfe im Raum, zu denen nur für einen Teil Versicherungsschutz in Betracht kommt, so wird
die Deckungszusage auch nur für diesen Teil erteilt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es im Verkehrs-Straf-Rechtsschutz um das Fahren unter Alkoholeinfluss
und gleichzeitig um Widerstand gegen Polizeibeamte geht.
Da die Privatrechtsschutz keinen uneingeschränkten Versicherungsschutz gewährt, kommt es nicht selten zu Deckungsablehnungen. Der Versicherer kann z.B.
vorvertragliche Ereignisse, das Eingreifen eines Risikoausschlusses oder auch mangelnde Erfolgsaussichten einwenden. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung
nicht zulässig, dass eine Privatrechtsschutz, der die Deckung z.B. wegen einer Obliegenheitsverletzung oder eines Risikoausschlusses abgelehnt hat, sich
im Deckungsprozess erstmalig auf fehlende Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit beruft.
Beim sog. Stichentscheid hat der VN das Recht, einen für ihn bereits tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt zu veranlassen, gegenüber der
Privatrechtsschutz substantiiert schriftlich zu begründen, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Der Stichentscheid muss den Streitstoff darstellen, auf die Beweissituation
eingehen, sich mit Gegenargumenten auseinandersetzen und erkennen lassen.