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Privatrechtsschutz

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Die Privatrechtsschutz bietet keine pauschale Deckung für alle möglichen Arten von Rechtsstreitigkeiten. Vielmehr ist der Versicherungsschutz auf bestimmte Rechtsgebiete ausgerichtet, die erfahrungsgemäß für die Mehrheit der Rechtsuchenden relevant sind, und bestimmt innerhalb dieses Rahmens den aus der Sicht des Rechtsschutzversicherers möglichen Deckungsumfang.

Der § 2 der allgemeinen Rechtsschutz Versicherungsbedingungen (ARB) listet diese Bereiche, die in unterschiedlichen Konstellationen im Rahmen einzelner Rechtsschutzformen kombiniert werden können. In der Regel wird die Privatrechtsschutz in Kombination mit dem Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz kombiniert, kann aber zusätzlich auch mit dem Mietrechtsschutz in einem Vertrag abgeschlossen werden.

Die Privatrechtsschutz ist also, anders als die Haftpflichtversicherung, die begründete Schadenersatzansprüche Dritter durch Zahlung befriedigt, in erster Linie eine Kostenversicherung deren Inhalt und Umfang der Pflicht zur Kostenübernahme sich nach den jeweiligen Leistungsbestimmungen, die für die einzelnen versicherten Bereiche richtet.

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung. Der Tätigkeitsbereich des Rechtsschutzversicherers erstreckt sich nicht auf die Besorgung von sonstigen Rechtsangelegenheiten für den Versicherten. Letzteres ist im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten.

Allgemeine Informationen zum Thema Privatrechtsschutz

Es erfolgt also keine Addition der Deckungssummen pro Person, sondern eine Addition der Gesamtleistungen. Entsprechendes gilt für Zahlungen aufgrund mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Rechtsschutzfälle. Der VN verklagt einen Architekten wegen eines fehlerhaften Gutachtens auf Schadenersatz und klagt zugleich wegen eines darauf beruhenden Grundstücksverkaufs gegen den Verkäufer. Es ist möglich und weitgehend üblich, in der Privatrechtsschutz zum Zwecke der Prämienersparnis einen Selbstbehalt je versicherter Leistungsart zu vereinbaren.

In der Privatrechtsschutz können besondere Konstellationen auftreten. Erfolgt eine verhaltensbedingte Kündigung, kommt es alleine darauf an, wann der VN nach Behauptung des Gegners die Gründe für die Kündigung gesetzt hat. Entscheidend sind hierbei nur die Tatbestände, die der Arbeitgeber tatsächlich zur Stützung der Kündigung herangezogen hat. Ein Verstoß gegen Rechtspflichten im Sinne der Versicherungsfalldefinition ist bereits dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung einholt.

Aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen: In erster Linie betrifft der Ausschluss folgenden Personenkreis, Vorstandsmitglieder einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Stiftung, Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins. Personen, denen nur eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht übertragen wurde (z.B. Prokuristen), zählen nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreter. Zweck des Risikoausschlusses ist, Streitigkeiten aus über die herkömmliche Privatrechtsschutz Testsieger zu decken.

Die Privatrechtsschutz aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen erfasst alle vom VN freiwillig eingegangenen Anstellungsverhältnisse als Beamter, Richter oder Berufssoldat, wie auch alle öffentlich-rechtlichen Pflichtverhältnisse, so vor allem das Wehrpflicht- und Ersatzdienstverhältnis. Für öffentliche Arbeitgeber sehen die ARB die Vereinbarung einer Privatrechtsschutz nicht vor. Einige Versicherer bieten aber eine sog. Kommunal Privatrechtsschutz an, die auch aus Arbeitsverhältnissen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen beinhaltet.

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Nützliche Tipps zum Thema Privatrechtsschutz

Privatrechtsschutz Testsieger - Optimal und Günstig versichert mit unserem unabhängigen Vergleich In speziellen Strafrechtsschutzpolicen stellen Versicherer abweichend von § 5 ARB Deckung für die angemessene Vergütung (d.h. ohne betragsmäßige Obergrenze) eines Rechtsanwalts zur Verfügung. In bestimmtem Umfang übernimmt die Privatrechtsschutz auch die Vergütung eines sog. Korrespondenzanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten des VN führt. Für Anwaltskosten in Auslandsfällen sieht § 5 ARB eine besondere Regelung für die zugelassenen Anwalts vor. Die Privatrechtsschutz trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall die übliche Vergütung - höchstens jedoch 250 EUR - und für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 EUR. Ist individuell Versicherungsschutz für Opfer von Gewalttaten vereinbart worden, und ist ein dort Versicherter getötet worden, besteht Rechtsschutz ausschließlich für dessen Ehegatten oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Eltern, Kinder und Geschwister für die rechtliche Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger vor einem deutschen Strafgericht zugelassen werden kann.

Allgemeines über die Privatrechtsschutz

Privatrechtsschutz Testsieger - Die besten und billigsten Anbieter finden Die Beschränkung auf den Kreis öffentlich bestellter, technischer Sachverständiger verstößt nicht gegen §§ 305ff. BGB, da die öffentliche Bestellung und die damit regelmäßig einhergehende Vereidigung die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Sachverständigen gewährleistet. Im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen einer im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie eines Anhängers übernimmt die Privatrechtsschutz schließlich die Kosten eines ausländischen Privatgutachters. Versicherungsschutz durch die Privatrechtsschutz Testsieger besteht nur für Ansprüche, die zwischen den Vertragsparteien selbst streitig und im Miet- oder Pachtverhältnis begründet sind, wozu z.B. auch Ansprüche aus einem gesetzlichen Vermieter-, Verpächter- oder Pächterpfandrecht zählen. Streitigkeiten zwischen mehreren Mietern des gleichen Hauses sind nicht versichert, da der Ursprung des Streites normalerweise nicht im Miet- oder Pachtverhältnis liegt. Auseinandersetzungen zwischen Mietparteien kann man allerdings dann im Rahmen des § 29 ARB als gedeckt ansehen. Wird eine Kündigungsschutzklage mit einem streitwerterhöhenden Weiterbeschäftigungsantrag verbunden, besteht für Letzteren in der Regel nur dann Versicherungsschutz, wenn er nach Abschluss des Gütetermins gestellt wird. Hintergrund ist, dass die meisten Kündigungsschutzverfahren bereits im Gütetermin verglichen werden. Ein bereits vorher gestellter Weiterbeschäftigungsantrag hätte in diesen Fällen nur kostenerhöhende Wirkung und ist daher mit der Privatrechtsschutz abzustimmen.

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Privatrechtsschutz Testsieger - Alle Tarife und Preise im Überblick Entscheidend ist allein, ob der Gegner sich auf den Verstoß des VN zur Stützung seiner Rechtsposition beruft. Ist dies der Fall, so gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes des VN als eingetreten, und zwar auch dann, wenn der zunächst zeitlich später liegende Verstoß des VN den Rechtsstreit ausgelöst hat (BGH VersR 1984, 530). Unerheblich ist, wenn ein zunächst behaupteter Verstoß sich im Nachhinein, insbesondere nach einer gerichtlichen Klärung als unwahr herausstellt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.9.2002 (Az.: IV ZR 248/01) eine einengende Auslegung des Begriffs Ereignis in § 4 Abs. 1a ARB vertreten. Danach kommen als Ereignisse im Sinne der Privatrechtsschutz Testsieger nur Ursachen in Betracht, die von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen zurechenbar gesetzt worden sind und den Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich gemacht haben. Die Folgeereignistheorie ist unproblematisch in den Fällen, in denen der Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung eng beieinander liegen. Hierbei geht es um die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit. Nach einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug in einem Kreuzungsbereich wird gegen den VN ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Missachtung von Verkehrsvorschriften eingeleitet. Zum Ordnungswidrigkeitsrecht gehören alle Rechtsnormen, welche die Ahndung gesetzlich umschriebener, rechtswidriger und vorwerfbarer Handlungen mit einer Geldbuße regeln.

Infos zum Thema Privatrechtsschutz

Privatrechtsschutz Testsieger - Optimaler Versicherungsschutz zum günstigsten Preis Häufig wird eine Selbstbeteiligung von 100 oder 250 EUR als Fixbetrag, manchmal auch ein prozentualer Betrag von z.B. 10 Prozent, mindestens 125 EUR, gewählt. Beim Selbstbehalt sehen einige Versicherer Besonderheiten vor, z.B., Ist der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatung erledigt worden, werden die Beratungskosten ohne Abzug einer Selbstbeteiligung übernommen. Bei Rechtsschutzfällen im Ausland wird die vereinbarte Selbstbeteiligung bei den Gebühren für den ausländischen Anwalt nicht in Abzug gebracht. Für die Leistungen der Privatrechtsschutz Testsieger bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Die aktuelle Versicherungssumme ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Sie sollte möglichst nicht unter 300.000 EUR liegen. Wenn aufgrund desselben Versicherungsfalles gleichzeitig Leistungen für den VN und für mitversicherte Personen anfallen, werden die Leistungen in Bezug auf die Versicherungssumme gemäß § 5 Abs. 4 ARB zusammengezählt. Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung oder Anerkennung der Leistungspflicht in Schriftform zugehen. Schließlich räumt § 10 Abs. 6 ARB dem VN, falls sich der Beitrag ohne gleichzeitige Änderung des Deckungsumfangs erhöht, ein Recht zur Kündigung innerhalb Monatsfrist ein. Teilkündigungen sind nur in Bezug auf rechtlich selbstständige Versicherungsverträge möglich. Demnach kann etwa der im Rahmen der Privatrechtsschutz nicht separat gekündigt werden.

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Privatrechtsschutz Testsieger - Bestmöglicher Versicherungsschutz zum günstigsten Preis Die Privatrechtsschutz trägt gemäß § 5 Abs. 3 ARB bestimmte Kosten nicht, nämlich, Kosten, die der VN übernommen hat, ohne dass er rechtlich dazu verpflichtet war. Die Übernahme von Kosten, die der VN aufgrund materiellen Rechts schuldet, ist nicht gedeckt, weil die Erfüllung solcher Ansprüche per se nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Andererseits hat der VN Anspruch auf Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens. Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind. Der Ausschluss betrifft nicht den Beratungs-Rechtsschutz, der sich ausdrücklich auf den Bereich des Familien- und Erbrechts bezieht. Auseinandersetzungen aus einem vom VN ererbten Schadenersatz- oder Vertragsanspruch fallen nicht unter den Ausschluss. Denn diese Ansprüche werden durch die Erbfolge nicht zu erbrechtlichen Ansprüchen. Der Anspruch ist vielmehr auf Grund eines vor dem Tod des VN eingetretenen Rechtsschutzfalles entstanden und auf den Erben übergegangen und kann sogar vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Hohes Streitpotenzial im Baurecht. Diesem Ausschluss liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Baumaßnahmen aller Art erfahrungsgemäß ein hohes Streitpotenzial und damit ein für die Versicherer nur schwer kalkulierbares Risiko beinhalten. Die Auslegung des Baurisikoausschlusses war und ist häufig Gegenstand von Deckungsstreitigkeiten. Streitigkeiten aus einem Grundstückskauf bzw. -verkauf fallen nur dann unter den Ausschluss, wenn das Grundstück zu Bauzwecken bestimmt ist.

Allgemeine Informationen über die Privatrechtsschutz

Privatrechtsschutz Testsieger - Beiträge vergleichen und sparen Die Privatrechtsschutz für Selbstständige gemäß § 23 ARB besteht zugunsten von selbstständigen Personen für den privaten Bereich und für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Der gesamte Bereich selbstständiger Tätigkeit ist über § 24 ARB zu versichern. Die Grenzen zwischen dem privaten und dem selbständigen Bereich sind zum Teil fließend. Abgrenzungsprobleme können z.B. im Bereich der Vermögensverwaltung auftreten. In Streitfällen können letztlich nur die Gerichte Klarheit schaffen. Unabhängig von der Umsatzhöhe besteht kein Privatrechtsschutz Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit. Versicherte Personen sind, der VN, sein ehelicher oder im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner, die minderjährigen Kinder, die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben Entgelt erhalten. An seine Entscheidung ist der Rechtsschutzversicherer grundsätzlich gebunden. Nachträgliche Einwendungen (z.B. wegen fehlender Erfolgsaussichten) sind nicht mehr möglich, wenn sie ihm im Zeitpunkt der Deckungsbestätigung bereits bekannt waren. Erfolgt die Entscheidung des Versicherers über die Deckungszusage nicht zeitnah, kann der VN darauf vertrauen, dass Deckung gewährt wird. Gerät der Versicherer mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug und erleidet der VN hierdurch einen Vermögensschaden, so kann sich der Versicherer schadenersatzpflichtig machen.


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