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Universa Privatrechtsschutz

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Privatrechtsschutz

Universa Privatrechtsschutz

Die Privatrechtsschutz bietet keine pauschale Deckung für alle möglichen Arten von Rechtsstreitigkeiten. Vielmehr ist der Versicherungsschutz auf bestimmte Rechtsgebiete ausgerichtet, die erfahrungsgemäß für die Mehrheit der Rechtsuchenden relevant sind, und bestimmt innerhalb dieses Rahmens den aus der Sicht des Rechtsschutzversicherers möglichen Deckungsumfang.

Der § 2 der allgemeinen Rechtsschutz Versicherungsbedingungen (ARB) listet diese Bereiche, die in unterschiedlichen Konstellationen im Rahmen einzelner Rechtsschutzformen kombiniert werden können. In der Regel wird die Privatrechtsschutz in Kombination mit dem Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz kombiniert, kann aber zusätzlich auch mit dem Mietrechtsschutz in einem Vertrag abgeschlossen werden.

Die Privatrechtsschutz ist also, anders als die Haftpflichtversicherung, die begründete Schadenersatzansprüche Dritter durch Zahlung befriedigt, in erster Linie eine Kostenversicherung deren Inhalt und Umfang der Pflicht zur Kostenübernahme sich nach den jeweiligen Leistungsbestimmungen, die für die einzelnen versicherten Bereiche richtet.

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung. Der Tätigkeitsbereich des Rechtsschutzversicherers erstreckt sich nicht auf die Besorgung von sonstigen Rechtsangelegenheiten für den Versicherten. Letzteres ist im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten.

Allgemeine Informationen zum Thema Privatrechtsschutz

Eine Zahlungsklage gegen den Versicherer kommt nur dann in Betracht, wenn der VN die Kosten bereits übernommen hat. In den Fällen, in denen die tatsächliche Kostenbelastung noch nicht feststeht, ist Leistungs- oder Feststellungsklage zu erheben, mit welcher der VN Befreiung von einer Kostenschuld gegenüber einem Kostengläubiger bzw. Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers begehrt. Das zuständige Gericht bestimmt sich bei Klagen gegen der Privatrechtsschutz gemäß § 20 ARB nach dessen Sitz oder einer zuständigen Niederlassung des Versicherers.

Ein solcher Schaden im Sinne des Bundesberggesetzes liegt z.B. vor, wenn ein Grundstück oder Gebäude infolge des Aufsuchens, Gewinnens und Aufbereitens von Bodenschätzen beeinträchtigt wird. Der Ausschluss greift nicht, wenn Personen geschädigt werden und deshalb eine rechtliche Interessenwahrnehmung notwendig ist. dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks, dem Erwerb oder der Veräußerung eines vom VN der Privatrechtsschutz oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes.

Eine bloße Eignung des Grundstücks zur Bebauung reicht nicht aus, vielmehr muss sich aus dem Kaufvertrag oder den damit zusammenhängenden Umständen ergeben, dass eine Bebauung schon konkret ins Auge gefasst ist. Durch die Einfügung des Ausschlusses von Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben in § 3 Abs. 1d) dd) der aktuellen ARB hat man allerdings ein erhebliches Streitpotenzial aus einer früheren Universa Privatrechtsschutz beseitigt. Vom Ausschluss für die Finanzierung von Vorhaben werden auch nicht erfasst.

Dies gilt sowohl für Inlands- als auch für Auslandsfälle. Die Höhe des Kautionsbetrages sollte nicht unter 50.000 EUR, zusätzlich zur Versicherungssumme, liegen. Ist die Kaution verfallen, so muss der VN den als zinsloses Darlehen gemäß § 607 BGB gezahlten Betrag zurückzahlen. Die Privatrechtsschutz zahlt in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie bei Rechtsstreitigkeiten aus Kauf- und Reparaturverträgen über Motorfahrzeuge die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten Sachverständigen.

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Nützliche Tipps zum Thema Privatrechtsschutz

Universa Privatrechtsschutz - Hier den besten Tarif finden Unproblematisch ist ein Anwaltswechsel, der infolge der Beschreitung der nächst höheren Instanz erfolgt. Denn hier entstehen ohnehin keine Mehrkosten im vorgenannten Sinne, da die Anwaltsgebühren pro Instanz anfallen. Die Übernahme der Gerichtskosten umfasst neben den Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) auch die Auslagen der Gerichte (einschließlich Gerichtskostenvorschüsse). Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige fällt unter die Ersatzpflicht, wenn diese vom Gericht herangezogen worden sind. Die Privatrechtsschutz trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall die übliche Vergütung - höchstens jedoch 250 EUR - und für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 EUR. übernehmen, wenn der Anwaltswechsel objektiv notwendig war. Weder der Anwalt noch der VN der Privatrechtsschutz darf den Wechsel des Anwalts zu vertreten haben: Hat der Anwalt den Wechsel zu vertreten (z.B. weil er eine unter Versicherungsschutz stehende durchsetzbare Forderung des VN hat verjähren lassen), kann der VN gegenüber einem Gebührenanspruch des Anwalts mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnen; hat der VN den Wechsel zu vertreten, dann soll er nicht zusätzlich durch Bezahlung eines zweiten Anwalts geschützt werden.

Allgemeines über die Privatrechtsschutz

Universa Privatrechtsschutz - Anbieter hier kostenlos online vergleichen Ersatzfähig sind ferner die Kosten für Reisen des VN zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder als Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze übernommen. Nicht entscheidend ist, dass das persönliche Erscheinen des VN der Privatrechtsschutz vom ausländischen Gericht angeordnet wird. Es genügt vielmehr, wenn dieses persönliche Erscheinen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Denn beim Anstellungsverhältnis eines gesetzlichen Vertreters handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Streitigkeiten aus einem Ruhestandsverhältnis sind, obwohl kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, ebenfalls versichert, da das Ruhestandsverhältnis seinen Ursprung im früheren Arbeitsverhältnis hat. Für freiberuflich und selbstständig tätige, freie Mitarbeiter steht die Universa Privatrechtsschutz für Arbeitnehmer allerdings nicht zur Verfügung, da hier kein Arbeitsverhältnis, sondern ein selbstständiges Dienstverhältnis vorliegt. Denn bei diesen Ansprüchen soll es sich nicht um Schadenersatzansprüche handeln, sondern um Entschädigungsansprüche aufgrund Aufopferung, deren Sinn und Zweck darin liegt, ein dem Einzelnen auferlegtes Sonderopfer durch die Allgemeinheit auszugleichen. Die Ausgrenzung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese auch aus Vertragsverletzungen resultieren, hat vor allem für den Firmen-Rechtsschutz Bedeutung, der - abgesehen von der Privatrechtsschutz - keine Deckung für vertragliche Auseinandersetzungen vorsieht.

Privatrechtsschutz

Universa Privatrechtsschutz - Alle guten und günstigen Tarife im Überblick Wichtigste Voraussetzung für die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers ist der Eintritt des Versicherungsfalles, der in der Privatrechtsschutz gemäß § 4 ARB Rechtsschutzfall genannt wird. Der Versicherungsfall als Auslöser der Leistungsverpflichtung des Versicherers muss sich nach Abschluss des Versicherungsvertrages und in einigen Fällen nach Ablauf einer sog. Wartezeit sowie grundsätzlich vor Beendigung des Versicherungsvertrages ereignet haben. Die ARB definieren den Rechtsschutzfall nicht einheitlich aus. Ein Zeuge beobachtet diesen Vorgang und meldet ihn der Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren gegen den Fahrzeugführer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort an. Kein Versicherungsschutz durch eine Universa Privatrechtsschutz besteht, wenn dem VN ein Delikt vorgeworfen wird, das er nur anlässlich der Teilnahme am Straßenverkehr begangen haben soll (z.B. Beleidigung). Beim Vorwurf der Begehung sowohl verkehrsrechtlicher als auch nicht verkehrsrechtlicher Vergehen besteht anteilig Versicherungsschutz. Ein Mitarbeiter erleidet während der Arbeit einen Unfall mit schweren Gesichtsverletzungen. Gegen den Arbeitgeber wird ein Strafverfahren eingeleitet mit dem Vorwurf, er habe die einschlägigen Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten. Entscheidend für die Frage des Versicherungsschutzes ist ausschließlich der von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf. Wird z.B. beim Vorwurf des Diebstahls das Verfahren später eingestellt oder wird der VN freigesprochen, besteht von Anfang an kein Rechtsschutz. Denn Diebstahl kann nur vorsätzlich begangen werden.

Infos zum Thema Privatrechtsschutz

Universa Privatrechtsschutz - Guter Versicherungsschutz zum kleinsten Preis Der Versicherungsschutz bleibt ferner bestehen, wenn der VN nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der VN die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Ein eventuelles Verschulden seines Anwalts hat der VN wie eigenes Verschulden zu vertreten, da der Anwalt als Repräsentant des VN anzusehen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der VN die Eigenschaft verliert, an die der Versicherungsschutz anknüpft. Bei Insolvenz des VN liegt kein völliger Wagniswegfall vor. Vielmehr bleibt das Versicherungsverhältnis bestehen, wobei der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Kündigung hat. Bei teilweisem Interessewegfall besteht der Versicherungsschutz durch die Universa Privatrechtsschutz für die verbleibenden Wagnisse fort. Der in Deutschland lebende VN erleidet als Tourist während einer Pauschalreise in Afrika bei einem Ausflug einen Gesundheitsschaden, weil der europäische Reiseveranstalter Sicherheitsmaßnahmen unterlassen hat. Der Schadenersatzanspruch wird in Europa verfolgt. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb dieses Geltungsbereichs trägt der Versicherer bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs Wochen dauernden, nicht beruflich bedingten Aufenthaltes eintreten.

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Universa Privatrechtsschutz - Bestmöglicher Versicherungsschutz zum günstigsten Preis Für die Geltendmachung von Schadenersatz besteht kein Versicherungsschutz durch die Privatrechtsschutz, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit Streik vorliegt. Nuklearen und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind: Der Ausschluss für Nuklearschäden greift z.B. bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen einer Gesundheitsschädigung, die auf die radioaktive Verseuchung der Umgebung eines Reaktors zurückzuführen ist. Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden. Im Folgenden werden die in § 3 ARB aufgeführten allgemeinen Risikoausschlüsse dargestellt, die für alle Leistungs- und Vertragsarten gelten. Hiernach besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit, Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben: Der Ausschluss Krieg ist gegeben, wenn die Interessenwahrnehmung mittelbar oder unmittelbar durch einen Krieg adäquat verursacht worden ist. Soweit zum Begriff der Mutwilligkeit Gerichtsentscheidungen vorliegen, betreffen diese überwiegend Bagatelldelikte aus dem Verkehrsbereich. Manche Gerichte stellen hier überwiegend auf die Höhe des verhängten Bußgeldes ab, wobei die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei einem verhängten Bußgeld in Höhe von 30 EUR häufig als Grenze für die Annahme von Mutwilligkeit angesehen wird. Andere Gerichte berücksichtigen weiterhin nicht nur das Missverhältnis zwischen Anwaltskosten und Geldbuße drohen.

Allgemeine Informationen über die Privatrechtsschutz

Universa Privatrechtsschutz - Jetzt vergleichen und Geld sparen Ein ausreichend begründeter Stichentscheid ist für beide Parteien bindend, es sei denn, er weicht offenbar erheblich von der Sach- oder Rechtslage ab. Bei der Beurteilung der offenbaren Unrichtigkeit kann man sich am Leitbild des VVG § 84 VVG orientieren, der das Sachverständigenverfahren der Schadensversicherung regelt. Eine offenbare Unrichtigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich diese einem sachkundigen Beobachter sofort aufdrängt. Die Übersendung einer schon eingereichten Klage oder Rechtsmittelbegründung. Werden im Laufe eines Verfahrens weitere rechtliche Schritte erwogen, muss jeweils erneut eine Deckungszusage eingeholt werden. Die Deckungszusage wird von manchen Versicherern aufgesplittet, also zunächst für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, dann für die erste Instanz, dann für die zweite Instanz und dann ggf. für die weitere Rechtsverfolgung erteilt. Für jede gesonderte Stufe hat der VN dann, um Regulierungsschwierigkeiten zu vermeiden, eine gesonderte Zusage der Privatrechtsschutz einzuholen. Zwecks Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung des Versicherers geben die ARB dem VN mehrere Möglichkeiten an die Hand, nämlich den sog. Stichentscheid, das Schiedsgutachterverfahren und die Deckungsklage. Der Stichentscheid und das Schiedsgutachterverfahren sind ausschließlich für die Fälle vorgesehen, in denen der Rechtsschutzversicherer die Deckung abgelehnt hat, die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in den Fällen des § 2a bis g keine Aussicht auf Erfolg hat.


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