Asstel Rechtsschutz
Die Rechtsschutz bietet keine pauschale Deckung für alle möglichen Arten von Rechtsstreitigkeiten. Vielmehr ist der Versicherungsschutz auf bestimmte Rechtsgebiete ausgerichtet, die erfahrungsgemäß für die Mehrheit der Rechtsuchenden relevant sind, und bestimmt innerhalb dieses Rahmens den aus der Sicht des Rechtsschutzversicherers möglichen Deckungsumfang.
Der § 2 der allgemeinen Rechtsschutz Versicherungsbedingungen (ARB) listet diese Bereiche, die in unterschiedlichen Konstellationen im Rahmen einzelner Rechtsschutzformen kombiniert werden können. In der Regel wird die Rechtsschutz in Kombination mit dem Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz kombiniert, kann aber zusätzlich auch mit dem Mietrechtsschutz in einem Vertrag abgeschlossen werden.
Die Rechtsschutz ist also, anders als die Haftpflichtversicherung, die begründete Schadenersatzansprüche Dritter durch Zahlung befriedigt, in erster Linie eine Kostenversicherung deren Inhalt und Umfang der Pflicht zur Kostenübernahme sich nach den jeweiligen Leistungsbestimmungen, die für die einzelnen versicherten Bereiche richtet.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung. Der Tätigkeitsbereich des Rechtsschutzversicherers erstreckt sich nicht auf die Besorgung von sonstigen Rechtsangelegenheiten für den Versicherten. Letzteres ist im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten.
Allgemeine Informationen zum Thema Rechtsschutz
Der in Deutschland lebende durch die Rechtsschutz versicherte VN erleidet als Tourist während einer Pauschalreise in Afrika bei einem Ausflug einen Gesundheitsschaden, weil der europäische Reiseveranstalter Sicherheitsmaßnahmen unterlassen hat. Der Schadenersatzanspruch wird in Europa verfolgt. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb dieses Geltungsbereichs trägt der Versicherer bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs Wochen dauernden, nicht beruflich bedingten Aufenthaltes eintreten.
Die gebührenrechtliche Beschränkung des Beratungs-Rechtsschutzes betrifft Fälle, in denen zunächst ein Auftrag zur Rechtsberatung erteilt und dieser erst später auf eine Rechtsvertretung ausgedehnt wird. Diese Fälle sind dann nicht versichert, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt und zwischen der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit ein innerer sachlicher sowie ein naher zeitlicher Zusammenhang besteht. Der Beratung kann auch ausländisches Rechtsschutz zugrunde liegen.
Beim sog. Schiedsgutachterverfahren (Alternative 1 in § 18 ARB) besteht die Möglichkeit, die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf eine Deckungsablehnung durch einen Schiedsgutachter verbindlich klären zu lassen. Bei dem von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benennenden Schiedsgutachter soll es sich um einen Rechtsanwalt handeln, der in einem anderen Landgerichtsbezirk als der vom VN der Asstel Rechtsschutz beauftragte Anwalt zugelassen ist. Einzelheiten sind in den Grundsätzen über das Schiedsverfahren geregelt.
Unter die Rechtsschutz fallen all diejenigen Vorschriften, die die Ahndung dienstrechtlicher Verfehlungen im öffentlichen Recht zum Gegenstand haben. Im Wesentlichen geht es um öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse. Zum Standesrecht zählen alle Rechtsnormen, die für Angehörige bestimmter Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten) gelten und in denen bestimmte Berufs- und Standespflichten geregelt sind. Für die Ahndung von Verstößen gegen das Berufs- und Standesrecht sind in erster Linie eingesetzte Ehrengerichte zuständig.
Asstel Rechtsschutz
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Nützliche Tipps zum Thema Rechtsschutz
Als Schadenversicherung unterliegt auch die Rechtsschutz den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, speziell den §§ 125 bis 129 VVG.
Seit dem 1.1.2009 gilt die Fassung des VVG 2008 für alle Versicherungsverträge. Die wesentlichen Neuerungen für die Rechtsschutz sind folgende:
Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips bei Obliegenheitsverletzung, Gefahrerhöhung und grober Fahrlässigkeit, Wegfall der Kündigungspflicht bei
Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalles.
Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen Ausland eingetreten und eine zunächst betriebene Regulierung mit dem
Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, dann
trägt die Rechtsschutz zusätzlich die Kosten eines inländischen Rechtsanwalts bei der Regulierung mit dem Schadensregulierungsbeauftragten bzw. der
Entschädigungsstelle im Inland.
Ist individuell Versicherungsschutz für Opfer von Gewalttaten vereinbart worden, und ist ein dort Versicherter getötet worden, besteht
Rechtsschutz ausschließlich für dessen Ehegatten oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Eltern, Kinder und Geschwister für die rechtliche
Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger vor einem deutschen Strafgericht zugelassen
werden kann.
Allgemeines über die Rechtsschutz
Die Wohnungs- und Grundstück Rechtsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen
und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben. Der Mieter von Geschäftsräumen erhält vom Hausbesitzer eine
Mieterhöhung. Da er diese für überzogen erachtet, nimmt er anwaltliche Hilfe in Anspruch. Versicherungsschutz besteht sowohl für die außergerichtliche als
auch für die gerichtliche Geltendmachung dinglichen Rechten an Immobilien.
Hierzu zählt z.B. die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs oder die Anordnung zur Absolvierung eines Verkehrseignungstests. Nicht um eine verkehrsrechtliche
Angelegenheit handelt es sich hingegen, wenn verkehrswirtschaftliche oder sozialpolitische Aspekte im Vordergrund stehen, z.B. bei Verstößen gegen das
Arbeitszeitgesetz bei Arbeitnehmern in Verkehrsbetrieben. Kein Versicherungsschutz durch die Asstel Rechtsschutz besteht ferner der Fall, dass ein Fahrzeug ausschließlich wegen eines
Halt- oder Parkverstoßes abgeschleppt wurde.
Zu den einzelnen Rechtsverhältnissen ist Folgendes anzumerken. Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen entstehen z.B. wegen Mieterhöhungen oder
Kündigungsfragen. Es wird hierbei nicht auf Miet- oder Pachtverträge, sondern auf Miet- oder Pachtverhältnisse, also auf das jeweilige gesamte
Dauerschuldverhältnis abgestellt. Deshalb kann hierunter auch der Zeitraum zwischen der rechtlichen Beendigung des Vertrages nach wirksamer Kündigung und
verspäteter Räumung der Mietwohnung fallen.
Rechtsschutz
Ein Versicherungsfall kann bejaht werden, wenn der VN behauptet, sein Arbeitgeber habe eine unberechtigte verhaltensbedingte Kündigung in Aussicht gestellt.
Ob dieser behauptete Verstoß des Arbeitgebers tatsächlich zutrifft, ist unerheblich. Führt der Arbeitnehmer einen Rechtsstreit wegen eines Aufhebungsvertrages,
weil er durch eine angedrohte Kündigung seitens des Arbeitgebers dazu veranlasst worden ist, wendet der Arbeitgeber aber vorangegangene Verstöße seitens des
Arbeitnehmers ein Verstoßes des Arbeitnehmers an.
Die gebührenrechtliche Beschränkung des Beratungs-Rechtsschutzes betrifft Fälle, in denen zunächst ein Auftrag zur Rechtsberatung erteilt und dieser erst
später auf eine Rechtsvertretung ausgedehnt wird. Diese Fälle sind dann nicht versichert, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt und zwischen der
Beratung und der weitergehenden Tätigkeit ein innerer sachlicher sowie ein naher zeitlicher Zusammenhang besteht. Der Beratung kann auch ausländisches
Asstel Rechtsschutz zugrunde liegen.
Das ist z.B. bei einem Verkehrsunfall der Fall. Schwierigkeiten können sich hingegen dann ergeben, wenn zwischen dem schadenverursachenden Ereignis und dem
tatsächlichen Schadeneintritt ein nicht unerheblicher Zeitraum liegt und nur ein Teilbereich in den versicherten Zeitraum fällt. Im Beratungs-Rechtsschutz
für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht stellen die ARB auf das Ereignis ab, das die Änderung der Rechtslage des VN oder einer mitversicherten
Person zur Folge hat (z.B. Tod des Erblassers, Trennung der Ehegatten oder Geburt eines Kindes).
Infos zum Thema Rechtsschutz
Wenn ein versichertes Interesse ganz oder teilweise wegfällt, kann dies gemäß § 12 ARB Konsequenzen für den Bestand und die Reichweite des
Versicherungsschutzes haben. Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer davon Kenntnis erhält,
dass das versicherte Interesse nach Vertragsbeginn weggefallen ist. Von einem völligen Wegfall des Wagnisses spricht man, wenn die Entstehung von
Rechtskonflikten und für die Zukunft unmöglich erscheint.
Insbesondere hat der VN alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen
könnte. Zur Leistungsfreiheit der Asstel Rechtsschutz gilt hier Folgendes, Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verliert der VN seinen Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden
Verhältnisses zu kürzen.
Die sog. Wartezeit ist eine Besonderheit der Rechtsschutz. Man versteht darunter den Zeitraum zwischen dem Beginn der Rechtsschutz und dem Wirksamwerden des
Versicherungsschutzes. Durch die Regelung der Wartezeit soll erreicht werden, dass die Versichertengemeinschaft nicht mit den Kosten von Rechtsstreitigkeiten
belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages schon vorprogrammiert waren. Die Wartezeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 ARB drei Monate. Dies
bedeutet, dass der Versicherer nicht eintrittspflichtig ist
Asstel Rechtsschutz
Ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen (z.B. der Klagevortrag des VN schlüssig ist), orientiert sich an den Grundsätzen, welche in Rechtsprechung und
Literatur für die Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens gelten. Die Erfolgsaussichten können unter rechtlichen
Gesichtspunkten nur dann durch die Rechtsschutz verneint werden, wenn der Sachvortrag des VN nicht schlüssig ist, also wenn der dem Begehren zugrunde liegende Sachverhalt den
erstrebten rechtlichen Erfolg nicht herbeiführen kann.
Wettbewerbsrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Wettbewerb in der sozialen Marktwirtschaft regeln, z.B. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
(UWG) oder die Zugabeverordnung. Das Kartellrecht ist ein Unterfall des Wettbewerbsrechts. Enthalten Arbeitsverträge Wettbewerbsverbotsklauseln für die Zeit
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, fallen darauf bezogene Streitigkeiten nicht unter den Deckungsausschluss. Denn dann handelt es sich um
vertraglichen und nicht um wettbewerbsrechtliche Absprachen.
Ein sonstiges Recht aus geistigem Eigentum wäre z.B. das Sortenschutzrecht. Mit dem Hinweis auf einen ursächlichen Zusammenhang wird klargestellt, dass auch
die Verfolgung oder Abwehr konkurrierender Ansprüche (z.B. aus § 823 BGB) vom Ausschluss erfasst ist. Bei Auseinandersetzungen zwischen einem Arbeitgeber
und einem Arbeitnehmer über technische Verbesserungen besteht Rechtsschutz, da sie wegen der Vergütungspflicht des Arbeitgebers nicht mehr dem geistigen
Eigentum zuzurechnen sind und in der Regel nicht patentrechtlich geschützt werden.
Allgemeine Informationen über die Rechtsschutz
Bei Mitwirkung eines Versicherungsagenten bestimmt sich die Zuständigkeit auch nach dessen Niederlassung oder Wohnort. Falls für den Rechtsschutzversicherer
ein Schadenabwicklungsunternehmen tätig ist, ist nicht der Rechtsschutzversicherer selbst, sondern das beauftragte Schadenabwicklungsunternehmen gemäß VVG
§ 126VVG Klagegegnerin. Für diese Stellung (sog. Passivlegitimation) ist jedoch Voraussetzung, dass im Versicherungsschein der Hinweis auf das
Abwicklungsunternehmen enthalten ist.
Die Rechtsschutz nach § 21 ARB deckt das Kostenrisiko aus Rechtsstreitigkeiten, denen der VN als Teilnehmer am Straßenverkehr ausgesetzt ist. Der
VN genießt Deckung in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder
auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kraftfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz als Eigentümer ist auch
dann betroffen, wenn ein in der Garage abgestelltes Fahrzeug des VN beschädigt wird.
Beim sog. Stichentscheid hat der VN das Recht, einen für ihn bereits tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt zu veranlassen, gegenüber der
Rechtsschutz substantiiert schriftlich zu begründen, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Der Stichentscheid muss den Streitstoff darstellen, auf die Beweissituation
eingehen, sich mit Gegenargumenten auseinandersetzen und erkennen lassen.