Sterbegeldversicherung für Akademiker
Bei der Sterbegeldversicherung handelt es sich um eine Art Todefallversicherung, welche als kapitalbildende Klein Lebensversicherung abgeschlossen wird. Im Vordergrund einer Sterbegeldversicherung steht, den Hinterbliebenen eine würdevolle Beerdigung des Verstorbenen zu gewährleisten.
Der Versicherungvertrag einer Sterbegeldversicherung wird lebenslänglich abgeschlossen und sieht in der Regel eine Auszahlung der Versicherungssumme zuzüglich der erwirtschafteten Überschussanteile nur im Todesfall vor.
Vielfach wird allerdings die Versicherungssumme spätestens mit dem Erreeichen des 85. Lebensjahr ausgezahlt und die Beitragszahlung mit 85, teilweise auch schon deutlich früher, beispielsweise mit 65, beendet. Die Versicherungssummen zur Sterbegeldversicherung sind meist relativ gering und können zwischen 2.500 EUR, in Einzelfällen bis zu 30.000 EUR vereinbart werden.
Besonders für ältere Menschen stellt die Sterbegeldversicherung eine gute Absicherung dar, da die Beiträge gering sind und diese wahlweise mit, der ohne Gesundheitsprüfung angeboten wird.
Allgemeine Informationen zum Thema Sterbegeldversicherung
Dabei ging die Sterbegeldversicherung ebenso wie der RegE davon aus, dass diese Möglichkeit der Vereinbarung bedarf, also einer vertraglichen Änderungsklausel. Die Vorstellung des GDV ging dahin, dass der Inhalt der Bedingungsänderungsklausel gewissermaßen in das Gesetz aufgenommen wird. Er wollte also eine so geartete, wie es in seiner Stellungnahme vom März 1994 formuliert ist, gesetzliche Bedingungsänderungsmöglichkeit. Diese Vorstellung hat der Gesetzgeber auch umgesetzt, allerdings ohne den Umweg über eine vertragliche Änderungsklausel.
Die später beschlossene Fassung des Gesetzes geht auf einen Vorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zurück. Damit sollte festgelegt werden, dass die Versicherungsansprüche nur dann der Pfändung entzogen seien, wenn die Zweckbestimmung, Deckung der beim Tod des Versicherungsnehmers anfallenden Ausgaben, insb. der Bestattungskosten, hinreichend gesichert sei. Gemischte Sterbegeldversicherung sollten auch dann nicht unter diese Vorschrift fallen, wenn der Erlebensfall unwahrscheinlich sei.
Die Entstehungsgeschichte ergibt kein klares Bild. Sie spricht aber nicht gegen, sondern eher für einen weiten Anwendungsbereich von § 172 Abs. 2 VVG. Erwähnt wird dieses Problem in den Gesetzesmaterialien nicht. Wie zuvor unter b) ausgeführt, enthielt der RegE keine Befugnis der Versicherer, unwirksame Bedingungen in der Sterbegeldversicherung für Akademiker zu ersetzen. In der Lebensversicherung ging es im Entwurf nur um die Anpassung von Prämien und der Überschussbeteiligung bei den Versicherungen.
Weiter spielt auch das Vertrauen in die Verlässlichkeit des Vermittlers der Sterbegeldversicherung eine große Rolle, da viele Personen mit zunehmendem Alter die Vorteilhaftigkeit von Versicherungskonzepten nur noch schwer selbst beurteilen können. Insofern sind generell Vermittler im Vorteil, die über längere Zeit stabil an einem Ort tätig und entsprechend bekannt sind. Ältere Menschen bevorzugen tendenziell eine andere Ansprache als jüngere. So ist im Umgang mit älteren Personen mehr Geduld und Fingerspitzengefühl gefordert.
Sterbegeldversicherung für Akademiker
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Akademiker sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Sterbegeldversicherung abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Sterbegeldversicherung für Akademiker mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Sterbegeldversicherung
Als Falle für Senioren wird oftmals die Sterbegeldversicherung bezeichnet, die bei Senioren sehr beliebt sind, aber nur selten notwendig sind und teilweise sehr
unrentabel sein können. Die Vorsorge ist oftmals sehr teuer. Gerade bei einem bereits höheren Eintrittsalter übersteigen die Beitragszahlungen über die Laufzeit
die garantierten Leistungen u.U. deutlich. Rein rechnerisch wird sich eine Sterbegeldversicherung nur dann rentieren, wenn der Versicherte kurz nach Ablauf
der Wartefrist von bis zu vier Jahren verstirbt und nicht zu viel eingezahlt hat.
Weiter spielt auch das Vertrauen in die Verlässlichkeit des Vermittlers der Sterbegeldversicherung eine große Rolle, da viele Personen mit zunehmendem Alter die Vorteilhaftigkeit von
Versicherungskonzepten nur noch schwer selbst beurteilen können. Insofern sind generell Vermittler im Vorteil, die über längere Zeit stabil an einem Ort
tätig und entsprechend bekannt sind. Ältere Menschen bevorzugen tendenziell eine andere Ansprache als jüngere. So ist im Umgang mit älteren Personen mehr
Geduld und Fingerspitzengefühl gefordert.
Familienernährer, Ehepartner, Hausbauer, Baukreditaufnehmer - sie alle haben Grund zum Abschluss von Risikolebensversicherungen, um so im Todesfall der
versicherten Person die hinterbliebene Familie oder die finanzielle Belastung abgesichert zu haben. Die Verträge werden allerdings nur für befristet Zeiträume
bis maximal zum 65. Lebensjahr vereinbart und nicht darüber hinaus. Es können regelrechte Hinterbliebenenrenten Zusatzversicherungen oder Mindestrentengarantiezeiten
vereinbart werden.
Allgemeines über die Sterbegeldversicherung
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobenen Klage mit der Begründung statt, Leistungen aus Sterbegeldversicherung brauche
sich ein Steuerpflichtiger nicht als Ersatz auf die ihm entstandenen Begräbniskosten anrechnen zu lassen. Solche Leistungen seien -im Gegensatz zu echten
Sterbegeldversicherung ihrer Höhe nach von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen unabhängig. Zudem seien sie auch zur Abdeckung solcher im Zusammenhang mit
einer Beerdigung entstehenden Kosten bestimmt.
Dies ändert nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nichts daran, daß die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung für Akademiker mit den gemäß § 33 EStG zu
berücksichtigenden Beerdigungsaufwendungen wirtschaftlich zusammenhängen. Der erkennende Senat ist allerdings der Ansicht, daß die Leistungen aus einer
Sterbegeldversicherung nicht ausschließlich auf diejenigen Aufwendungen anzurechnen sind, die als eigentliche Bestattungskosten gemäß § 33 EStG als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Diese Auffassung beruht entscheidend auf der Überlegung, daß die Auszahlung einer auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherung in einem inneren
Zusammenhang mit den Beerdigungskosten steht. Beide Ereignisse werden durch den Tod des Versicherungsnehmers ausgelöst, die Sterbegeldversicherung wurde -worauf schon
die Bezeichnung Sterbegeld hinweist- gerade auch im Hinblick darauf abgeschlossen, eine Begleichung der Beerdigungskosten sicherzustellen.
Sterbegeldversicherung
Die Sterbegeldversicherung bietet einen preisgünstigeren Versicherungsschutz als die separate Risikolebensversicherung. Der Beitragsvorteil ergibt sich aus der gemeinsam
mit dem Hauptvertrag geführten Vertragsverwaltung. Die Risiko Zusatzversicherung bietet sich dann an, wenn ein erhöhter Todesfallschutz insbesondere zur
Hinterbliebenenversorgung benötigt wird, der über der Erlebensfallleistung liegen soll. Die Sterbegeldversicherung kann mit gleich bleibender oder mit monatlich fallender
Versicherungssumme vereinbart werden.
In der Regel besteht innerhalb der ersten zehn Jahre eine Umtauschoption in eine Kapitallebensversicherung mit gleicher oder kleinerer Versicherungssumme.
Dynamikanpassungen sind in der Regel nicht vorgesehen. Die Sterbegeldversicherung kann das Risiko des Pflegefalls und der daraus entstehenden finanziellen Belastungen
abzusichern helfen. Diese Sterbegeldversicherung für Akademiker kann zu jeder Kapitallebensversicherung vereinbart werden. Die Beiträge sind für den Zeitraum zu entrichten, in
dem auch die Hauptversicherung besteht. Versicherungsschutz besteht hiervon unabhängig lebenslang.
Die Krankenkassen haben mit unterschiedlichen privaten Krankenversicherern entsprechende Rahmenvereinbarungen getroffen, die oftmals keine Altersbegrenzungen
und auch den Verzicht der Kündigung durch den Versicherer beinhalten können. Eine genaue Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Leistungsinhalte vor
Vertragsabschluss ist unbedingt zu empfehlen. Auch die Rabattierung innerhalb dieser Tarife ist höchst unterschiedlich und dürfte von ca. mindestens 3
Prozent über in der Regel 8 Prozent bis zu in der Spitze ca. 20 Prozent reichen.
Infos zum Thema Sterbegeldversicherung
Der Senat hat dem Schuldner auf dessen Antrag vom 23.4.2007 mit Beschluss vom 4.7.2007 für die Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit seiner am
11.7.2007 unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags eingelegten und am 9.8.2007 ebenfalls unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begründeten
Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und Abweisung des Antrags auf dessen Erlass
weiter.
Die Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung für Akademiker könnten auch nicht gem. § 850b Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Der Gläubiger habe nicht dargetan, dass die
Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen werde. Überzeugende
Billigkeitsgründe zugunsten des Gläubigers seien nicht zu finden. Dies gelte auch für den vom Beschwerdegericht herangezogenen Umstand, dass der Gläubiger
aufgrund eines notariellen Anerkenntnisses vollstrecke.
Die geänderte Fassung sollte dementsprechend nur deutlich machen, dass von der Pfändbarkeit ausschließlich auf den Todesfall abgeschlossene
Sterbegeldversicherung ausgenommen sind. Dafür, dass mit der geänderten Formulierung eine sonstige Beschränkung der Schutzvorschrift erstrebt wurde, ist nicht
ersichtlich. Gesetzgeberisches Ziel war somit trotz der geänderten Fassung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die durch die Lebensversicherung abgesicherten
Todesfallkosten in der für erforderlich gehaltenen Höhe von damals auszunehmen.
Sterbegeldversicherung für Akademiker
Die Sterbegeldversicherung trägt damit im wesentlichen nicht das typische Todesfallrisiko. Eine solche Versicherung ist einem Sparvorgang angenäherter als einer
Lebensversicherung. Denn das Risiko des Versicherers im Todesfall des Versicherten besteht lediglich -dies wird auch aus den Ausführungen der Klägerin
deutlich- in der Abdeckung der Provisionen und Verwaltungskosten. Es ist gegenüber dem für eine Sterbegeldversicherung typischen Risiko
unbedeutend.
Bei einer Sterbegeldversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz leistet das Versicherungsunternehmen grundsätzlich nur, wenn die versicherte Person stirbt. Der
vornehmliche Zweck ist die Deckung von Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Todesfall, z.B. Erbschaftsteuer
(Sterbegeldversicherung), zivilrechtlich bedingten Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Erbschaftsplanung (Vermögensnachfolgeversicherung) oder Deckung
der Bestattungskosten (Sterbegeldversicherung).
Der Erlebensfall steht bei solchen Versicherungen im Vordergrund. Zwar ist es zur Zeit der Pfändung ungewiss, ob der Versicherte vor dem Erlebensfall stirbt.
Diese Ungewissheit darf aber der Gesetzgeber zu Lasten des Schuldners gehen lassen. Für den Todesfall vor Eintritt des Kapitalauszahlungszeitpunktes hatte
der Versicherer lediglich die bis dahin eingezahlten Beiträge zuzüglich einer etwaigen Überschußbeteiligung auszuzahlen. Damit war das einer als
Sterbegeldversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung.
Allgemeine Informationen über die Sterbegeldversicherung
Der § 166 Abs. 1 VVG bestimmt, dass bei einer Sterbegeldversicherung im Zweifel anzunehmen ist, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne
Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle eines so bezeichneten einen anderen zu setzen. Die
Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die
Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt.
Bisherige abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sollten entfallen. Der genannte Beschluss wurde in einem privatschriftlichen Protokoll festgehalten,
aber weder notariell beurkundet noch im Handelsregister eingetragen. Im Streitjahr (1995) verstarb B, woraufhin die X-AG ebenfalls noch im Streitjahr an die
Klägerin 494 623,40 DM als Versicherungsleistung der Sterbegeldversicherung an die Klägerin auszahlte. Der genannte Betrag verblieb zumindest bis zum Ende des Streitjahres auf einem
Konto der Versicherungsnehmerin einstellte.
Nach dem Willen des Gesetzgebers tragen die §§ 172 Abs. 2, 178g Abs. 3 S. 2 VVG der geltend gemachten Forderung Rechnung nach einer gesetzlichen
Anpassungsmöglichkeit für Lebensversicherungsverträge und Sterbegeldversicherung Verträge, die i.d.R. für den Versicherer unkündbar sind und bei denen sich
unabweisbarer Anpassungsbedarf ergibt, wenn etwa durch Rechtsprechung eine leistungsbeschreibende AVB-Klausel für unwirksam erklärt worden ist, weil insoweit
zur Fortführung des Vertragsverhältnisses verwiesen werden kann