DBV Sterbegeldversicherung
Bei der Sterbegeldversicherung handelt es sich um eine Art Todefallversicherung, welche als kapitalbildende Klein Lebensversicherung abgeschlossen wird. Im Vordergrund einer Sterbegeldversicherung steht, den Hinterbliebenen eine würdevolle Beerdigung des Verstorbenen zu gewährleisten.
Der Versicherungvertrag einer Sterbegeldversicherung wird lebenslänglich abgeschlossen und sieht in der Regel eine Auszahlung der Versicherungssumme zuzüglich der erwirtschafteten Überschussanteile nur im Todesfall vor.
Vielfach wird allerdings die Versicherungssumme spätestens mit dem Erreeichen des 85. Lebensjahr ausgezahlt und die Beitragszahlung mit 85, teilweise auch schon deutlich früher, beispielsweise mit 65, beendet. Die Versicherungssummen zur Sterbegeldversicherung sind meist relativ gering und können zwischen 2.500 EUR, in Einzelfällen bis zu 30.000 EUR vereinbart werden.
Besonders für ältere Menschen stellt die Sterbegeldversicherung eine gute Absicherung dar, da die Beiträge gering sind und diese wahlweise mit, der ohne Gesundheitsprüfung angeboten wird.
Allgemeine Informationen zum Thema Sterbegeldversicherung
Zutreffend hat es das FG auch abgelehnt, die von den Klägern geltend gemachten Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies wie vom FG angenommen daraus folgt, daß es die durch die Sterbegeldversicherung versicherten Kläger unterließen, das aufgenommene Darlehen mit der bereits im Vorjahr erhaltenen Versicherungsleistung zu tilgen. Denn jedenfalls waren die Darlehenszinsen, soweit sie überhaupt mit der Wiederbeschaffung des notwendigen und angemessenen zusammenhingen.
Für die Absicherung solcher Risiken stehen unterschiedliche Tarifformen zur Verfügung, die im Folgenden näher beleuchtet werden. In der Todes- und Sterbegeldversicherung wird der Versicherungsschutz für den Todesfall mit der Kapitalbildung für den Erlebensfall kombiniert. Diese jahrzehntelang dominierende Vertragsform erfährt zunehmend Konkurrenz durch aufgeschobene Rentenversicherungen sowie durch die Sterbegeldversicherung.
Die Entstehungsgeschichte ergibt kein klares Bild. Sie spricht aber nicht gegen, sondern eher für einen weiten Anwendungsbereich von § 172 Abs. 2 VVG. Erwähnt wird dieses Problem in den Gesetzesmaterialien nicht. Wie zuvor unter b) ausgeführt, enthielt der RegE keine Befugnis der Versicherer, unwirksame Bedingungen in der DBV Sterbegeldversicherung zu ersetzen. In der Lebensversicherung ging es im Entwurf nur um die Anpassung von Prämien und der Überschussbeteiligung bei den Versicherungen.
Dementsprechend könnten als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Aufwendungen für die Bestattung eines nahen Angehörigen nur insoweit um die Leistungen aus der Sterbegeldversicherung gekürzt werden, als diese anteilig auf die eigentlichen Bestattungskosten entfielen. Diese Grundsätze können indes nicht auf den Streitfall übertragen werden. Der Versicherungsnehmer will dabei nicht nur Vorsorge für diejenigen Bestattungsaufwendungen treffen, die dem Grunde nach auch als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden könnten.
DBV Sterbegeldversicherung
Die DBV Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Sterbegeldversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Sterbegeldversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die DBV spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die DBV Sterbegeldversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Sterbegeldversicherung
Während die Zahl der alleinstehenden Männer auch im hohen Alter unterhalb von 20 Prozent liegt, nimmt die Zahl der allein lebenden Frauen mit zunehmendem
Alter ebenfalls zu. Assistance-Leistungen sind insbesondere in Ergänzung des Leistungsumfangs von Sterbegeldversicherung inzwischen etabliert. Dabei handelt es
sich um allerdings um zeitlich begrenzte Hilfeleistungen wie Reinigen der Wohnung, Besorgen von Einkäufen, Versorgung mit Essen, Essen auf Rädern, Menüservice,
Einrichtung eines Notfalltelefons, 24-Stunden-Notrufmöglichkeit
Im sog. Bestattungsvorsorgevertrag wird das fixiert, was nach dem Tod ausgeführt werden soll - wie etwa Auswahl des Sarges, die Bestattungsart, die Gestaltung
der Trauerfeier, Blumen- und Dekorationswünsche, die Musikauswahl etc. Diese vertraglich festgelegten Leistungen werden dann durch den Abschluss einer
Sterbegeldversicherung finanziell abgesichert. Die Versicherungssummen bewegen sich zwischen 2.100 EUR und 17.500 EUR. Auf Gesundheitsfragen wird
verzichtet, die Vertragsmöglichkeit wird i.d.R. bis zum Eintrittsalter 85 Lebensjahre gewährt.
Der Vermittler hat es mit einer besonders lebens- und oft auch berufserfahrenen Person zu tun, die Belehrungen nur schwer akzeptieren wird. Die vermeintliche
Erfahrung, verbunden aber oft mit einem nicht mehr aktuellen Hintergrundwissen, verringert allerdings auch die Bereitschaft, von einmal gebildeten Meinungen
abzurücken und sich von Bedürfnissen überzeugen zu lassen, die der Person bisher nicht geläufig sind oder nicht als wichtig eingeschätzt werden. Vor allem
druckvoller Einphasenverkauf, bei dem innerhalb eines Termins der Abschluss herbeigeführt werden soll.
Allgemeines über die Sterbegeldversicherung
Eine Form der Todesfallversicherung ist die auch die Sterbegeldversicherung. Der Vertrag wird lebenslänglich abgeschlossen und sieht eine Leistung nur im Todesfall vor.
Vielfach wird allerdings die Versicherungssumme spätestens mit dem Endalter 85 ausgezahlt und die Beitragszahlung mit 85, teilweise auch schon deutlich
früher – z.B. mit 65 – beendet. Die Versicherungssumme der Sterbegeldversicherung sind meist relativ gering und liegen bei etwa 5.000 EUR, in Einzelfällen
bis zu 20.000 EUR.
Dementsprechend sollen die Leistungen aus einer DBV Sterbegeldversicherung nicht nur dazu dienen, die eigentlichen Bestattungskosten (im engeren Sinne) zu
begleichen, sondern sämtliche Kosten, die bei der Beerdigung anfallen. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall sind die vom Kläger als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen für die Beerdigung im engeren Sinne nur insoweit um die Leistungen aus der Sterbegeldversicherung zu kürzen,
als diese anteilig auf die eigentlichen Bestattungskosten entfallen.
Die als Sterbegeld bezeichneten Versicherungsleistungen waren nach ihrem Tod an den Kläger als Bezugsberechtigten auszubezahlen. In seinem Antrag auf
Lohnsteuer Jahresausgleich 1983 begehrte der Kläger, die durch Beihilfeleistungen nicht erstatteten Begräbniskosten in Höhe von 4 625 Eur als außergewöhnliche
Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionskläger versagte den Abzug mit der
Begründung, der Kläger sei durch die Aufwendungen für das Begräbnis seiner Frau nicht belastet.
Sterbegeldversicherung
Seit Anfang 2004 sind Kooperationen der GKV mit privaten Krankenversicherungsunternehmen erlaubt, so dass eine Sterbegeldversicherung direkt von den Krankenkassen angeboten
werden können. Oft werden dabei speziell rabattierte Tarife angeboten, die teilweise noch weitere Vorteile gegenüber den Standardtarifen der privaten
Krankenversicherer bieten. Diese Rabattierung ergibt sich daraus, dass erhebliche Vertriebs- und Verwaltungskosten herausgerechnet wurden. Damit die
GKV ihre Beitragssätze senken können, sollen die Versicherten besondere Behandlungen vereinbaren.
Sind danach die Zahlungen der DBV Sterbegeldversicherung in Höhe von 71 365 DM auf die Aufwendungen der Kläger zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung voll
anzurechnen, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG davon ausgeht, daß der durch das Brandereignis berührte existentiell wichtige
Bereich das Bedürfnis der Kläger nach Wohnung und Bekleidung durch die Leistung des Hausratversicherers ausreichend abgedeckt war. Es kann daher
offenbleiben, ob die vom FA Obergrenzen für die einzelnen waren.
Ein Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers bzw. des Begünstigten besteht außerdem unabhängig von den durch die Bestattung veranlaßten Kosten in Höhe
der Versicherungssumme. Demgegenüber stellt die Hausratversicherung, deren Abschluß der vermögensmäßigen Absicherung einer Wiederbeschaffung zerstörter
Gegenstände dient, eine reine Schadenversicherung dar. Ein Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers besteht nur insoweit, als versicherte Gegenstände
durch ein außergewöhnliches Ereignis Schaden genommen haben.
Infos zum Thema Sterbegeldversicherung
Wenn daher in die endgültige Gesetzesfassung statt des im Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen soweit ein wenn eingeflossen ist, ohne dass sich an der
Absicht des Gesetzgebers zur sozialen Absicherung des Schuldners etwas geändert hätte, lässt dies den Schluss zu, dass es sich insoweit um ein redaktionelles
Versehen handelt. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die er wegen der gestiegenen Todesfallkosten für erforderlich gehalten hat,
keine entsprechende Korrektur vorgenommen hat.
Die Ansprüche aus der DBV Sterbegeldversicherung könnten auch nicht gem. § 850b Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Der Gläubiger habe nicht dargetan, dass die
Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen werde. Überzeugende
Billigkeitsgründe zugunsten des Gläubigers seien nicht zu finden. Dies gelte auch für den vom Beschwerdegericht herangezogenen Umstand, dass der Gläubiger
aufgrund eines notariellen Anerkenntnisses vollstrecke.
Wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht
führen wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insb. nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit
entspricht. Nur wenn positiv feststeht, dass diese besonderen Voraussetzungen für die Pfändung vorliegen, darf diese zugelassen werden. Das Beschwerdegericht
hat nicht festgestellt, dass eine Vollstreckung hatte.
DBV Sterbegeldversicherung
Es obliegt ferner, auch bei der Ermittlung und Feststellung von Versicherungsfällen insoweit tätig zu sein, als dies im Sinne der Bestandspflege und
Mitgliederbetreuung den Umständen nach erwartet werden kann. Nach § 4 des Agenturvertrags erhält die Klägerin für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Aufgaben aus
dem genannten Gruppenversicherungsvertrag eine Pauschalprovision je 1. 000 DM Versicherungssumme der abgeschlossenen Sterbegeldversicherung. Daneben erhält
die Klägerin für die Verwaltung des Bestandes an Unfallversicherungen.
Diese freie Nutzungsmöglichkeit rechtfertigt es, die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers nicht wie im Falle der «Todesfallversicherung» zu beschränken
Unerheblich im Zusammenhang mit der Gleichheitsprüfung ist es, dass bei einer kombinierten Versicherung der Versicherungsnehmer vor dem vereinbarten
Erlebenszeitpunkt sterben kann. Sie wirkt dann faktisch zwar wie eine reine Sterbegeldversicherung. Hierauf muss der Gesetzgeber aber im Hinblick auf Art. 3
Abs. 1 GG keine Rücksicht nehmen.
Die Vorschrift unterscheidet in ihrer zweiten Variante zwischen reinen «Todesfallversicherung»en und den heute üblicheren kombinierten Lebensversicherungen,
die auch auf einen Erlebensfall abgeschlossen sind. Diese Differenzierung ist von einem sachlichen Grund hinreichend getragen. Der Gesetzgeber will mit der
Pfändungsschutzbestimmung nur solch eine Sterbegeldversicherung erfassen, mit denen die beim Tode des Versicherungsnehmers anfallenden Ausgaben, vor allem die
Bestattungskosten, abgedeckt werden sollen.
Allgemeine Informationen über die Sterbegeldversicherung
Der § 172 Abs. 1 VVG betrifft nur Versicherungen, bei denen der Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers ungewiss ist. Das sind reine Risikoversicherungen,
etwa die Todesfallversicherung mit fester Laufzeit, die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die Unfallzusatzversicherung, die Dread-Disease-Versicherung
(Versicherungsfall ist eine schwere Erkrankung) und die Sterbegeldversicherung (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 172 Rz. 6, wobei es offenbar
versehentlich gewiss heißt.
Bei der gemischten, kapitalbildenden Lebensversicherung (Kapitalversicherung, Rentenversicherung, fondsgebundene Lebensversicherung) ist der Eintritt der
Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde nach gewiss. Entweder ist die Sterbegeldversicherung zu zahlen oder die Ablaufleistung oder Rente. Zweifel an der
Gewissheit bestehen allenfalls dann, wenn die für den Todesfall vereinbarte Leistung höher ist als die für den Erlebensfall. Der Bund der Versicherten und
die Klägerin meinen,das gelte nur für die Risikoversicherungen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers tragen die §§ 172 Abs. 2, 178g Abs. 3 S. 2 VVG der geltend gemachten Forderung Rechnung nach einer gesetzlichen
Anpassungsmöglichkeit für Lebensversicherungsverträge und Sterbegeldversicherung Verträge, die i.d.R. für den Versicherer unkündbar sind und bei denen sich
unabweisbarer Anpassungsbedarf ergibt, wenn etwa durch Rechtsprechung eine leistungsbeschreibende AVB-Klausel für unwirksam erklärt worden ist, weil insoweit
zur Fortführung des Vertragsverhältnisses verwiesen werden kann