Syncro24 Sterbegeldversicherung
Bei der Sterbegeldversicherung handelt es sich um eine Art Todefallversicherung, welche als kapitalbildende Klein Lebensversicherung abgeschlossen wird. Im Vordergrund einer Sterbegeldversicherung steht, den Hinterbliebenen eine würdevolle Beerdigung des Verstorbenen zu gewährleisten.
Der Versicherungvertrag einer Sterbegeldversicherung wird lebenslänglich abgeschlossen und sieht in der Regel eine Auszahlung der Versicherungssumme zuzüglich der erwirtschafteten Überschussanteile nur im Todesfall vor.
Vielfach wird allerdings die Versicherungssumme spätestens mit dem Erreeichen des 85. Lebensjahr ausgezahlt und die Beitragszahlung mit 85, teilweise auch schon deutlich früher, beispielsweise mit 65, beendet. Die Versicherungssummen zur Sterbegeldversicherung sind meist relativ gering und können zwischen 2.500 EUR, in Einzelfällen bis zu 30.000 EUR vereinbart werden.
Besonders für ältere Menschen stellt die Sterbegeldversicherung eine gute Absicherung dar, da die Beiträge gering sind und diese wahlweise mit, der ohne Gesundheitsprüfung angeboten wird.
Allgemeine Informationen zum Thema Sterbegeldversicherung
Im September 1996 übertrugen die Erben nach B durch notariell beurkundeten Vertrag ihre Geschäftsanteile mit Wirkung vom 1. Juli 1996 auf A; ferner erhielt A von ihnen mit Wirkung zum 14. November 1995 Anteile an zwei Personengesellschaften. A verpflichtete sich seinerseits, als Gegenleistung insgesamt 875 000 EUR an die Erben zu zahlen. Damit sollte zugleich der Verzicht eines Miterben auf eine zu seinen Gunsten bestehende Sterbegeldversicherung abgegolten sein.
Diese freie Nutzungsmöglichkeit rechtfertigt es, die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers nicht wie im Falle der Todesfallversicherung zu beschränken Unerheblich im Zusammenhang mit der Gleichheitsprüfung ist es, dass bei einer kombinierten Versicherung der Versicherungsnehmer vor dem vereinbarten Erlebenszeitpunkt sterben kann. Sie wirkt dann faktisch zwar wie eine reine Sterbegeldversicherung. Hierauf muss der Gesetzgeber aber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine Rücksicht nehmen.
Der § 166 Abs. 1 VVG bestimmt, dass bei einer Syncro24 Sterbegeldversicherung im Zweifel anzunehmen ist, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle eines so bezeichneten einen anderen zu setzen. Die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt.
Diese Auffassung beruht entscheidend auf der Überlegung, daß die Auszahlung einer auf den Todesfall abgeschlossenen Sterbegeldversicherung in einem inneren Zusammenhang mit den Beerdigungskosten steht. Beide Ereignisse werden durch den Tod des Versicherungsnehmers der Sterbegeldversicherung ausgelöst, die Sterbegeldversicherung wurde -worauf schon die Bezeichnung Sterbegeld hinweist- gerade auch im Hinblick darauf abgeschlossen, eine Begleichung der Beerdigungskosten sicherzustellen.
Syncro24 Sterbegeldversicherung
Die Syncro24 Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Sterbegeldversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Sterbegeldversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Syncro24 spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Syncro24 Sterbegeldversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Sterbegeldversicherung
Zudem haftet bei einem Verschulden des Vertreters auch der vertretene Sterbegeldversicherung, was eine weit größere Sicherheit darstellt als das häufig geringe Vermögen
eines Vermittlerbetriebs. Für die Zielgruppe der Golden Ager gelten grundsätzlich keine besonderen Kriterien für die Auswahl des Vertriebswegs. Allerdings
werden besonders Personen mit höherem Bildungsgrad Erwartungen an die Kompetenz und die Marktkenntnis des Vermittlers richten, die eher von Maklern als von
Vertretern zu erfüllen sind.
Vermittler müssen beim ersten Geschäftskontakt in Textform unter anderem den Vermittlerstatus offenlegen, ob der Vermittler mit einer bestimmten Erlaubnis
der Industrie- und Handelskammer oder erlaubnisfrei tätig ist und wie er ins öffentlich zugängliche Vermittlerregister eingetragen ist. Neben den Maklern
und den häufig als Agenturen oder Geschäftsstellen bezeichneten Vertretern sind auch Banken und Sparkassen in hohem Maß als Versicherungsvermittler
für eine Sterbegeldversicherung engagiert, meist als Ausschließlichkeits eines oder mehrerer Versicherer.
Der Vermittler hat es mit einer besonders lebens- und oft auch berufserfahrenen Person zu tun, die Belehrungen nur schwer akzeptieren wird. Die vermeintliche
Erfahrung, verbunden aber oft mit einem nicht mehr aktuellen Hintergrundwissen, verringert allerdings auch die Bereitschaft, von einmal gebildeten Meinungen
abzurücken und sich von Bedürfnissen überzeugen zu lassen, die der Person bisher nicht geläufig sind oder nicht als wichtig eingeschätzt werden. Vor allem
druckvoller Einphasenverkauf, bei dem innerhalb eines Termins der Abschluss herbeigeführt werden soll.
Allgemeines über die Sterbegeldversicherung
Eine spezielle Todesfallversicherung stellt die Sterbegeldversicherung insofern dar, als sie nur kleine Summen bis zu 5.000 EUR zur Deckung der
Beerdigungskosten bereitstellen soll. Sie hat insbesondere nach der Reduzierung bzw. Streichung des Sterbegeldes in der gesetzlichen Krankenversicherung durch
das Gesundheitsreformgesetz 1989 erheblichen Zulauf erfahren. Der Vorteil der Sterbegeldversicherung liegt in dem günstigen Beitrag. Es sollte daher die Möglichkeit des
Sofortrabatts für die Sofortüberschussanteilsverrechnung gewählt werden.
Dies ändert nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nichts daran, daß die Leistungen aus einer Syncro24 Sterbegeldversicherung mit den gemäß § 33 EStG zu
berücksichtigenden Beerdigungsaufwendungen wirtschaftlich zusammenhängen. Der erkennende Senat ist allerdings der Ansicht, daß die Leistungen aus einer
Sterbegeldversicherung nicht ausschließlich auf diejenigen Aufwendungen anzurechnen sind, die als eigentliche Bestattungskosten gemäß § 33 EStG als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Das Todesfallkapital wird nur beim Tode, spätestens in Abhängigkeit vom gewählten Tarif bei Erreichen des 85. oder eines späteren Lebensjahres gezahlt. Es
handelt sich hierbei um eine reine Hinterbliebenenversorgung für den Fall des Todes des Ernährers. Die Beitragszahlung erfolgt bis zum Tod des Versicherten,
endet jedoch normalerweise mit Erreichen des 85. Lebensjahres. Auch eine abgekürzte Beitragszahlung bis beispielsweise zum 65. Lebensjahr kann vereinbart
werden.
Sterbegeldversicherung
Eine Sterbegeldversicherung dient der vermögensmäßigen Absicherung einer angemessenen Bestattung des Verstorbenen. Eine die Wiederbeschaffungskosten der
versicherten Gegenstände übersteigende Versicherungsleistung ist dabei regelmäßig nicht vorgesehen. Damit dient die Versicherung anders als die
Sterbegeldversicherung nicht vorrangig dazu, auch solche Aufwendungen abzudecken, die dem Grunde nach nicht gemäß § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigungsfähig sind.
Dementsprechend könnten als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Aufwendungen für die Bestattung eines nahen Angehörigen nur insoweit um die Leistungen
aus der Syncro24 Sterbegeldversicherung gekürzt werden, als diese anteilig auf die eigentlichen Bestattungskosten entfielen. Diese Grundsätze können indes nicht auf
den Streitfall übertragen werden. Der Versicherungsnehmer will dabei nicht nur Vorsorge für diejenigen Bestattungsaufwendungen treffen, die dem Grunde nach
auch als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden könnten.
Zutreffend hat es das FG auch abgelehnt, die von den Klägern geltend gemachten Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob dies wie vom FG angenommen daraus folgt, daß es die Kläger unterließen, das aufgenommene Darlehen mit der bereits im Vorjahr
erhaltenen Versicherungsleistung zu tilgen. Denn jedenfalls waren die Darlehenszinsen, soweit sie überhaupt mit der Wiederbeschaffung des notwendigen und
angemessenen zusammenhingen.
Infos zum Thema Sterbegeldversicherung
Der Senat hat dem Schuldner auf dessen Antrag vom 23.4.2007 mit Beschluss vom 4.7.2007 für die Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit seiner am
11.7.2007 unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags eingelegten und am 9.8.2007 ebenfalls unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begründeten
Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und Abweisung des Antrags auf dessen Erlass
weiter.
Die Ansprüche aus der Syncro24 Sterbegeldversicherung könnten auch nicht gem. § 850b Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Der Gläubiger habe nicht dargetan, dass die
Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen werde. Überzeugende
Billigkeitsgründe zugunsten des Gläubigers seien nicht zu finden. Dies gelte auch für den vom Beschwerdegericht herangezogenen Umstand, dass der Gläubiger
aufgrund eines notariellen Anerkenntnisses vollstrecke.
Der Schuldner hat bei der Drittschuldnerin eine Sterbegeldversicherung mit einer Versicherungssumme von 5.112,92 EUR abgeschlossen, die derzeit einen
Rückkaufswert zzgl. Überschussbeteiligung von insgesamt 2.031,85 EUR hat. Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Schuldner wegen der Pfändung
der Sterbegeldversicherung Erinnerung eingelegt. Das AG - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige
Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.
Syncro24 Sterbegeldversicherung
Unter einer Aufbau-Versicherung versteht man eine Sterbegeldversicherung bzw. langfristige gemischte Versicherung mit der vertraglich zugestandenen Möglichkeit, neben
den regulären Prämien einmal oder mehrmals Sonderzahlungen zu leisten, um dadurch einen früheren Ablauf der Versicherung bei gleichbleibender
Versicherungssumme herbeizuführen. Auf diese Weise wird auf der Grundlage der anfänglichen Sterbegeldversicherung durch die Sonderzahlungen eine z.B.
bereits im Alter von 65 fällige Versicherung und damit eine Altersvorsorge betrieben.
Die Beschwerdeführerin hatte eine Sterbegeldversicherung auf den Todesfall sowie auf den 65. Geburtstag abgeschlossen. Die Sterbegeldversicherung wurde vom
Niedersächsischen Landesamt und Versorgung aufgrund von § 6 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) in Verbindung mit gepfändet und zur Einziehung
an die Behörde überwiesen. Mit ihrem Begehren nach Vollstreckungsschutz hatte die Beschwerdeführerin keinen Erfolg. Das mit der sofortigen Beschwerde
angerufene Landgericht wies die Beschwerde zurück.
Die Vorschrift unterscheidet in ihrer zweiten Variante zwischen reinen «Todesfallversicherung»en und den heute üblicheren kombinierten Lebensversicherungen,
die auch auf einen Erlebensfall abgeschlossen sind. Diese Differenzierung ist von einem sachlichen Grund hinreichend getragen. Der Gesetzgeber will mit der
Pfändungsschutzbestimmung nur solch eine Sterbegeldversicherung erfassen, mit denen die beim Tode des Versicherungsnehmers anfallenden Ausgaben, vor allem die
Bestattungskosten, abgedeckt werden sollen.
Allgemeine Informationen über die Sterbegeldversicherung
Die von der Sterbegeldversicherung typischerweise abgedeckten Gefahren sind einerseits die ungewisse Lebensdauer, wobei es für den Eintritt des Versicherungsfalles
darauf ankommt, ob der Versicherte einen bestimmten Zeitpunkt erlebt (Erlebensfallrisiko). Bei der Todesfallversicherung wird die Leistung fällig beim Tode
der Person, auf deren Leben die Versicherung genommen worden ist. Gebräuchlichste Form der Lebensversicherung ist die gemischte Todes- und
Erlebensfallversicherung.
Die Besteuerung des Ertragsanteils setzt voraus, daß dem Versicherungsfall eine Versicherungssumme in Höhe des Kapitalwerts der Rente zugeordnet wird, die
vorbehaltlich eines Wegfalls der Zahlung auf die Lebenszeit des Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Insoweit ist ein Vergleich möglich mit der privatrechtlichen
Sterbegeldversicherung, aufgrund derer mit Eintritt des Versicherungsfalles keine bestimmte Summe Sterbegeldversicherung bereitgestellt wird, sondern ein
Anspruch auf Versorgung durch regelmäßig wiederkehrende Leistungen entsteht.
Dabei ging die Sterbegeldversicherung ebenso wie der RegE davon aus, dass diese Möglichkeit der Vereinbarung bedarf, also einer vertraglichen Änderungsklausel. Die Vorstellung des
GDV ging dahin, dass der Inhalt der Bedingungsänderungsklausel gewissermaßen in das Gesetz aufgenommen wird. Er wollte also eine so geartete, wie es in
seiner Stellungnahme vom März 1994 formuliert ist, gesetzliche Bedingungsänderungsmöglichkeit. Diese Vorstellung hat der Gesetzgeber auch umgesetzt,
allerdings ohne den Umweg über eine vertragliche Änderungsklausel.