Syncro24 Sterbegeldversicherung
Bei der Sterbegeldversicherung handelt es sich um eine Art Todefallversicherung, welche als kapitalbildende Klein Lebensversicherung abgeschlossen wird. Im Vordergrund einer Sterbegeldversicherung steht, den Hinterbliebenen eine würdevolle Beerdigung des Verstorbenen zu gewährleisten.
Der Versicherungvertrag einer Sterbegeldversicherung wird lebenslänglich abgeschlossen und sieht in der Regel eine Auszahlung der Versicherungssumme zuzüglich der erwirtschafteten Überschussanteile nur im Todesfall vor.
Vielfach wird allerdings die Versicherungssumme spätestens mit dem Erreeichen des 85. Lebensjahr ausgezahlt und die Beitragszahlung mit 85, teilweise auch schon deutlich früher, beispielsweise mit 65, beendet. Die Versicherungssummen zur Sterbegeldversicherung sind meist relativ gering und können zwischen 2.500 EUR, in Einzelfällen bis zu 30.000 EUR vereinbart werden.
Besonders für ältere Menschen stellt die Sterbegeldversicherung eine gute Absicherung dar, da die Beiträge gering sind und diese wahlweise mit, der ohne Gesundheitsprüfung angeboten wird.
Allgemeine Informationen zum Thema Sterbegeldversicherung
Durch die abgeschlossene Risikolebensversicherung hat die Bausparkasse einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme erworben, falls der versicherte Kläger innerhalb eines bestimmten Zeitraums stirbt. Sie ist eine reine Sterbegeldversicherung, bei der die Versicherungsleistung der Sterbegeldversicherung nur fällig wird, wenn der Todesfall innerhalb der vertraglich festgelegten Zeit eingetreten ist. Dieses Risiko ist nicht, wie es auch § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.2 EStG voraussetzt, tätigkeits- oder grundstücksbezogen.
Die Ansprüche des Schuldners aus der Sterbegeldversicherung sind daher gem. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur in dem Umfang pfändbar, in dem sie über die Ansprüche hinausgehen, die sich auf der Grundlage einer den Betrag von 3.579 EUR nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben. Eine darüber hinausgehende Pfändung ist nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht gem. § 850b Abs. 2 ZPO gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift können die gem. § 850b Abs. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Bezüge geltenden Vorschriften gepfändet werden.
Die Vereinigung beantragt in Vollmacht ihrer Mitglieder den Abschluß der einzelnen Syncro24 Sterbegeldversicherung durch Einreichung von Listen. Der gesamte Geschäftsverkehr wird grundsätzlich zwischen der Vereinigung und der HM ausgeführt. In seiner Einspruchsentscheidung hatte das Finanzamt ausgeführt, daß die Klägerin aufgrund des Agenturvertrags nicht damit betraut worden sei, für die HM Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Sie sei auch nicht als Untervertreter eines Versicherungsvertreters tätig geworden.
Soweit die Versicherungsleistungen der Begleichung von gemäß § 33 EStG nicht berücksichtigungsfähigen Beerdigungskosten (im weiteren Sinne) dienen, greift die Vorteilsanrechnung nicht ein. Die Vorentscheidung zur Sterbegeldversicherung ist aufzuheben, da sie auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruht. Da die Sache nicht spruchreif ist, ist sie an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr festzustellen haben, in welcher Höhe dem Kläger durch die Beerdigung seiner Ehefrau weitere, nicht als außergewöhnliche Belastung entstanden sind.
Syncro24 Sterbegeldversicherung
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Nützliche Tipps zum Thema Sterbegeldversicherung
Als Falle für Senioren wird oftmals die Sterbegeldversicherung bezeichnet, die bei Senioren sehr beliebt sind, aber nur selten notwendig sind und teilweise sehr
unrentabel sein können. Die Vorsorge ist oftmals sehr teuer. Gerade bei einem bereits höheren Eintrittsalter übersteigen die Beitragszahlungen über die Laufzeit
die garantierten Leistungen u.U. deutlich. Rein rechnerisch wird sich eine Sterbegeldversicherung nur dann rentieren, wenn der Versicherte kurz nach Ablauf
der Wartefrist von bis zu vier Jahren verstirbt und nicht zu viel eingezahlt hat.
Der Vorteil einer Sterbegeldversicherung liegt darin, dass sich der Versicherte im Schadenfall nicht mehr um die Organisation der Hilfsleistungen kümmern
muss, da dies von Malteser-Hilfsdienst, Johanniter etc. übernommen wird. Vorsicht: Längst nicht alle Assistance-Leistungen sind auch sinnvoll. Als
problematisch ist die zeitliche Beschränkung der Assistance auf lediglich sechs Monate ab dem Unfalltag zu sehen. Außerdem lassen sich die Unfallversicherer
diese mit mindestens 30 Prozent Prämienzuschlag recht teuer bezahlen.
Hinzu kommt oft das Entfallen der Progressionsstaffel, was im Invaliditätsfall zu einer nicht gewollten Leistungsreduzierung führt. Außerdem werden ab Alter
65 oft nur Rentenzahlungen vorgesehen, was kontraproduktiv ist, da oftmals Kapitalien z.B. für behindertengerechte Umbauten erforderlich wären. Für fast 60
Prozent der befragten Versicherer spielen die Zusatzleistungen und Hilfspakete eine zunehmend wichtige bis sehr wichtige Rolle. Die Frage für den Kunden
hingegen ist, ob und inwiefern ihm kurzzeitige Assistance-Leistungen überhaupt weiterhelfen.
Allgemeines über die Sterbegeldversicherung
Die Annahme eines die Höhe der außergewöhnlichen Belastung mindernden Geldzugangs hängt -im Gegensatz zur Ansicht des FG- nicht entscheidend davon ab, ob
Geldbeträge einem Steuerpflichtigen unabhängig von den tatsächlich erwachsenen Aufwendungen zufließen. Die Leistungen einer Sterbegeldversicherung werden
zwar -wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat- auch dann erbracht, wenn die Kosten der Beerdigung von einem Dritten, beispielsweise aufgrund deliktischer
Ansprüche wegen eines von dem Dritten verschuldeten tödlichen Unfalls, übernommen werden.
Besonderen Auftrieb erhielt die Sterbegeldversicherung durch die Streichung des Sterbegeldes in der gesetzlichen Krankenversicherung, die seit 1989 in mehreren
Stufen erfolgte. Außerdem gilt sie als wichtiger Bestandteil im Angebot der Seniorenversicherungen. Bei Senioren steht hier das Motiv einer würdigen
Beerdigung im Vordergrund, die durch diese Versicherung gewährleistet werden soll. Die der Syncro24 Sterbegeldversicherung , bei der der Lebensversicherer für eine bestimmte,
festgelegte Zeit das Risiko trägt, im Todesfall eine Leistung zu erbringen.
Diese Auffassung beruht entscheidend auf der Überlegung, daß die Auszahlung einer auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherung in einem inneren
Zusammenhang mit den Beerdigungskosten steht. Beide Ereignisse werden durch den Tod des Versicherungsnehmers ausgelöst, die Sterbegeldversicherung wurde -worauf schon
die Bezeichnung Sterbegeld hinweist- gerade auch im Hinblick darauf abgeschlossen, eine Begleichung der Beerdigungskosten sicherzustellen.
Sterbegeldversicherung
Seit Anfang 2004 sind Kooperationen der GKV mit privaten Krankenversicherungsunternehmen erlaubt, so dass eine Sterbegeldversicherung direkt von den Krankenkassen angeboten
werden können. Oft werden dabei speziell rabattierte Tarife angeboten, die teilweise noch weitere Vorteile gegenüber den Standardtarifen der privaten
Krankenversicherer bieten. Diese Rabattierung ergibt sich daraus, dass erhebliche Vertriebs- und Verwaltungskosten herausgerechnet wurden. Damit die
GKV ihre Beitragssätze senken können, sollen die Versicherten besondere Behandlungen vereinbaren.
In der Regel besteht innerhalb der ersten zehn Jahre eine Umtauschoption in eine Kapitallebensversicherung mit gleicher oder kleinerer Versicherungssumme.
Dynamikanpassungen sind in der Regel nicht vorgesehen. Die Sterbegeldversicherung kann das Risiko des Pflegefalls und der daraus entstehenden finanziellen Belastungen
abzusichern helfen. Diese Syncro24 Sterbegeldversicherung kann zu jeder Kapitallebensversicherung vereinbart werden. Die Beiträge sind für den Zeitraum zu entrichten, in
dem auch die Hauptversicherung besteht. Versicherungsschutz besteht hiervon unabhängig lebenslang.
Ein Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers bzw. des Begünstigten besteht außerdem unabhängig von den durch die Bestattung veranlaßten Kosten in Höhe
der Versicherungssumme. Demgegenüber stellt die Hausratversicherung, deren Abschluß der vermögensmäßigen Absicherung einer Wiederbeschaffung zerstörter
Gegenstände dient, eine reine Schadenversicherung dar. Ein Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers besteht nur insoweit, als versicherte Gegenstände
durch ein außergewöhnliches Ereignis Schaden genommen haben.
Infos zum Thema Sterbegeldversicherung
Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann gefolgert werden, dass es sich bei der Verwendung des Wortes wenn statt eines soweit um ein redaktionelles
Versehen handelt. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20.8.1953 (BGBl. I, 952) eingefügt
worden. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah vorbehaltlich des Abs. 2 des § 850b ZPO die Unpfändbarkeit für Ansprüche aus einer Sterbegeldversicherung,
soweit sie den Betrag von 1. 500 DM nicht übersteigen.
Die Ansprüche aus der Syncro24 Sterbegeldversicherung könnten auch nicht gem. § 850b Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Der Gläubiger habe nicht dargetan, dass die
Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen werde. Überzeugende
Billigkeitsgründe zugunsten des Gläubigers seien nicht zu finden. Dies gelte auch für den vom Beschwerdegericht herangezogenen Umstand, dass der Gläubiger
aufgrund eines notariellen Anerkenntnisses vollstrecke.
Der Schuldner hat bei der Drittschuldnerin eine Sterbegeldversicherung mit einer Versicherungssumme von 5.112,92 EUR abgeschlossen, die derzeit einen
Rückkaufswert zzgl. Überschussbeteiligung von insgesamt 2.031,85 EUR hat. Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Schuldner wegen der Pfändung
der Sterbegeldversicherung Erinnerung eingelegt. Das AG - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige
Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.
Syncro24 Sterbegeldversicherung
Diese gesetzgeberische Erwägung trägt die unterschiedliche Behandlung. Eine reine Sterbegeldversicherung entlastet jene Personen, von denen die Kosten der
Bestattung eines Schuldners zu tragen sind. Der Schuldner kann diese Zweckbestimmung nicht vereiteln. Er selbst profitiert nicht von der
Versicherungssumme. Dies ist bei einer kombinierten Versicherung anders. Die durch sie versicherte Summe wird in der Regel dem Schuldner selbst ausgezahlt.
Dieser kann sie auch anders verwenden als für seine Bestattung.
Bei einer Sterbegeldversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz leistet das Versicherungsunternehmen grundsätzlich nur, wenn die versicherte Person stirbt. Der
vornehmliche Zweck ist die Deckung von Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Todesfall, z.B. Erbschaftsteuer
(Sterbegeldversicherung), zivilrechtlich bedingten Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Erbschaftsplanung (Vermögensnachfolgeversicherung) oder Deckung
der Bestattungskosten (Sterbegeldversicherung).
Durch die abgeschlossene Risikolebensversicherung hat die Bausparkasse einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme erworben, falls der versicherte
Kläger innerhalb eines bestimmten Zeitraums stirbt. Sie ist eine reine Sterbegeldversicherung, bei der die Versicherungsleistung nur fällig wird, wenn der
Todesfall innerhalb der vertraglich festgelegten Zeit eingetreten ist. Dieses Risiko ist nicht, wie es auch § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.2 EStG voraussetzt,
tätigkeits- oder grundstücksbezogen.
Allgemeine Informationen über die Sterbegeldversicherung
Der § 166 Abs. 1 VVG bestimmt, dass bei einer Sterbegeldversicherung im Zweifel anzunehmen ist, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne
Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle eines so bezeichneten einen anderen zu setzen. Die
Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die
Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt.
Bisherige abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sollten entfallen. Der genannte Beschluss wurde in einem privatschriftlichen Protokoll festgehalten,
aber weder notariell beurkundet noch im Handelsregister eingetragen. Im Streitjahr (1995) verstarb B, woraufhin die X-AG ebenfalls noch im Streitjahr an die
Klägerin 494 623,40 DM als Versicherungsleistung der Sterbegeldversicherung an die Klägerin auszahlte. Der genannte Betrag verblieb zumindest bis zum Ende des Streitjahres auf einem
Konto der Versicherungsnehmerin einstellte.
Die vom Versicherungsprinzip abweichende Ausgestaltung der sozialversicherungsrechtlichen Hinterbliebenenrente beruht auf familien- und sozialpolitischen
Erwägungen des Gesetzgebers. Ein hierdurch bedingtes Auswechseln bedarfsorientiert ausgestalteter alternativer Tatbestandsvoraussetzungen für die
große Witwenrente nötigt auch in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zur Annahme einer Aufeinanderfolge verschiedener Renten, deren jeweils unterschiedliches
Kapital mit jeweils unterschiedlichem Rentenbeginn ausgezahlt würde.