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Tierhalterhaftpflicht

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Tipps und Infos zum Thema Tierhalterhaftpflicht

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Tierhalterhaftpflicht

Welche Risiken sind im Rahmen der Tierhalterhaftpflicht abgesichert

Im Rahmen der für das jeweilige Tier bzw. die jeweiligen Tiere abgeschlossenen Tierhalterhaftpflicht ist – auf der Grundlage der AHB und der Besonderen Bedingungen – versichert:
Kleiner grüner Haken die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter sowie
Kleiner grüner Haken die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
Versicherungsschutz besteht also insbesondere auch für die Haftung der Betroffenen aus § 833 BGB und § 834 BGB.
Regelmäßig sind auch Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt mitversichert.
Hinweis
In der Pferdehaftpflichtversicherung kann auch die Haftpflicht des berechtigten Reiters, die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Ansprüchen von berechtigten Reitern sowie die Haftpflicht aus privaten Fahrten mit Fuhrwerken einschließlich der gelegentlichen Beförderung von Gästen eingeschlossen werden.
Für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr ist abweichend von Ziffer 7.9 AHB die gesetzliche Haftpflicht von im Ausland vorkommenden Schadenereignissen eingeschlossen. Die Leistungen der Tierhalterhaftpflicht erfolgt in EUR. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Die gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
Tipp
Wenn der Versicherungsnehmer Interesse daran hat, den Versicherungsschutz im Rahmen der Pferdehalterhaftpflichtversicherung auf Fremdreiter bzw. Gastreiter oder auch auf Reitbeteiligungen auszudehnen, sollte er sich eine entsprechende Deckungsbestätigung bei seinem Versicherer einholen.
Ausgeschlossen bleiben gemäß Ziffer 7.18 AHB Sachschäden durch Tierkrankheiten.

Abgrenzung zur Privathaftpflichtversicherung

Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung besteht für das Haftpflichtrisiko im Zusammenhang mit Tieren nur eingeschränkter Versicherungsschutz, nämlich für die gesetzliche Haftpflicht
Kleiner grüner Haken als Reiter bei Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken; Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer sind hierbei ausdrücklich nicht versichert. Für Schäden, die das Pferd selbst erleidet, ergibt sich dies bereits aus dem Ausschluss in Ziffer 7.6 AHB für Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen. Ist der Reiter zugleich (nicht gewerbsmäßiger) Tierhüter gemäß § 834 BGB und als solcher in der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Halters mitversichert, kommt insoweit eine Doppelversicherung in Betracht (OLG Nürnberg, VersR 97, S. 180). Daher sehen die Bedingungswerke einiger Versicherer folgende Regelung vor:
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.,
Kleiner grüner Haken als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
Hinweis
Ein Haftpflichtschaden wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht des Versicherungsnehmers über ein Kind (§ 832 BGB) ist trotz des vorgenannten Ausschlusses für Pferde oder Hunde auch dann versichert, wenn der Aufsichtspflichtige zugleich Halter des den Schaden verursachenden Tieres ist und er deshalb in dieser Eigenschaft nicht durch die Tierhalterhaftpflicht versichert wäre (OLG Hamm, VersR 1999, S. 774 f.).
Eingeschlossen in der Privathaftpflichtversicherung ist demnach die Haftung für Schäden durch z. B. Katzen, Vögel, Kaninchen und Meerschweinchen. Da die Privathaftpflichtversicherung insbesondere die Tiere nicht erfasst, die erfahrungsgemäß am häufigsten Drittschäden verursachen (vor allem Hunde und Pferde), sollten die Tierbesitzer daneben oder in Verbindung mit der Privathaftpflichtversicherung zusätzlich eine Tierhalterhaftpflicht abschließen. Für exotische Haustiere, z. B. Schlangen, Affen, Leguane oder Raubkatzen, kann Versicherungsschutz auf der Grundlage einer Einzelvereinbarung sichergestellt werden.

Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen

In der Tierhalterhaftpflicht erstreckt sich der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3.1 AHB automatisch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos.
Bei einer Risikoerweiterung nimmt die Menge der Risikoeinheiten, rein quantitativ, zu. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Versicherungsnehmer sich einen weiteren Hund zulegt.
Unter Risikoerhöhung versteht man hingegen die qualitative Vergrößerung der Gefahr. Schafft sich der Versicherungsnehmer z. B. anstelle eines Pudels eine Dogge an, ist dies eine mitversicherte Gefahrerhöhung.
Vorsorgeversicherung
Die Vorsorgedeckung der Tierhalterhaftpflicht beginnt gemäß Ziffer 4 AHB sofort mit dem Eintritt des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Eine Anzeigepflicht besteht erst nach entsprechender Aufforderung durch den Haftpflichtversicherer, die auch durch einen der Prämienrechnung beigefügten Hinweis erfolgen kann. Die Anzeige muss innerhalb eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung erfolgen, anderenfalls entfällt der Vorsorgeschutz rückwirkend. Gleiches gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Einigung über die Prämie zustande kommt.
Den Versicherer trifft allerdings ein Kontrahierungszwang im Rahmen seines Geschäftsplanes und zu dem im Tarif festgelegten Prämiensatz. Außertarifliche Wagnisse (z. B. Kampfhunde) müssen nicht angenommen werden.
Unterhält der Versicherungsnehmer bei zwei verschiedenen Gesellschaften Haftpflichtpolicen (z. B. beim Versicherer A eine Privat- und beim Versicherer B eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung), kann er wählen, wem er das neue Risiko antragen möchte.
Versicherungssumme
Der Höhe nach wird der Versicherungsschutz der Tierhalterhaftpflicht durch die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme begrenzt. Da die Haftung des Tierhalters und -hüters grundsätzlich der Höhe nach unbegrenzt ist, ist die Vereinbarung einer ausreichenden Deckungssumme wichtig.
In der Regel betragen die von den Versicherern angebotenen Deckungssummen 1, 3, 5 oder 10 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme sollte nicht unter 3 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden liegen. Werden Mietsachschäden eingeschlossen, liegt die hierfür maßgebliche Deckungssumme z. B. bei 25.000 EUR.

Tierhalterhaftpflicht

Was genau ist eine Tierhalterhaftpflicht?

Tierhalter sind der Gefahr ausgesetzt, dass sie für Schäden, die Dritten durch ein Tier zugefügt werden, mit ihrem Privatvermögen eintreten müssen. Der im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung gebotene Versicherungsschutz reicht insbesondere für denjenigen nicht aus, der Hunde oder Pferde hält.

Hier besteht Bedarf für eine zusätzliche Tierhalterhaftpflicht. In einigen Bundesländern sind Hundebesitzer zum Abschluss einer Tierhalterhaftpflicht gesetzlich verpflichtet, zum Teil beschränkt auf bestimmte gefährliche Hunderassen.

Durch Tiere verursachte Mietsachschäden

Nicht selten kommt es vor, dass ein Vermieter von dem ausziehenden Mieter Ersatz für die durch dessen Hund in der Wohnung verursachten Schäden verlangt.

Selbst wenn der Mieter sowohl eine Privathaftpflicht- als auch eine Tierhalterhaftpflicht besitzt, kann es dann Probleme bei der Schadenregulierung geben. Denn die Privathaftpflichtversicherung deckt zwar Mietsachschäden, nicht aber durch Hunde verursachte Schäden, und die Tierhalterhaftpflicht hat zwar grundsätzlich für Schäden durch Hunde einzutreten, nicht aber (wegen des Ausschlusses in Ziffer 7.6 AHB) dann, wenn es sich um Schäden an gemieteten Sachen handelt.

Nach einer – unverbindlichen – Empfehlung des Versichererverbandes GDV sollen von Hunden verursachte Mietsachschäden reguliert werden, wenn auch eine Privathaftpflichtversicherung besteht, die mit einer Mietsachschadendeckung ausgestattet ist. Sind verschiedene Versicherungsgesellschaften betroffen, soll jeder Versicherer 50% der Aufwendungen tragen.

Tipp
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Tierhalterhaftpflicht von Mietern um den Fall der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – ergänzen zu lassen.

In der Tierhalterhaftpflicht kann Bedarf bestehen, Mietsachschäden an gemieteten Stallungen, Reithallen, Weiden sowie Schäden an gemieteten oder geliehenen Pferdeanhängern einzuschließen.

Selbst wenn der Versicherer Mietsachschäden einschließt, werden in der entsprechenden Klausel insoweit Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kann z. B. bei von Hunden verursachten Kratzern im Parkett zum Zuge kommen.

Allgemeine Infos und Tipps zum Thema Tierhalterhaftpflicht

Besitz und Verwendung von maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt, Besitz und Verwendung von bis zu drei ferngelenkten Modellfahrzeugen, Gebrauch von Go-Karts und anderen maschinell angetriebenen Kinderfahrzeugen bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Durch die Tierhalterhaftpflicht versichert ist der Gebrauch von nicht selbstfahrenden Kleingeräten zum Rasenmähen und Schneeräumen, nicht jedoch aufsitzbare Arbeitsmaschinen.

Unter Abwasser versteht man ehemals reines Wasser, das durch Zusatz fremder Bestandteile in irgendeiner Weise verunreinigt ist. Dieser Ausschluss wird in der Tierhalterhaftpflicht hinsichtlich Sachschäden durch häusliche Abwässer und Schäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals abbedungen. Aus dem Abflussschlauch einer Waschmaschine tritt Wasser aus und dringt in die darunter liegende Wohnung des Nachbarn ein. Ziff. 7.9 AHB grenzt im Ausland eintretende Schadenfälle aus.

Nicht durch die Tierhalterhaftpflicht versichert sind Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen, soweit es sich um Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung handelt. Unter übermäßiger Beanspruchung sind Beeinträchtigungen der Mietsache zu verstehen, die durch einen zwar grundsätzlich vertragsgemäßen, jedoch in der Intensität gesteigerten Gebrauch entstehen. Im Unterschied hierzu sind Schäden, die auf eine falsche Handhabung der Mietsache zurückzuführen sind, grundsätzlich nicht von diesem Ausschluss erfasst.

Volljährige unverheiratete Kinder haben Versicherungsschutz im Rahmen der Tierhalterhaftpflicht ihrer Eltern, solange sie sich in einer Schulausbildung oder in einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (nicht Fortbildung) befinden. Wann in der Mehrheit der Fälle grundsätzlich Versicherungsschutz besteht, oder nicht besteht. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Hierzu gehören auch Au-Pairs und Austauschschüler.

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Nützliche Tipps zum Thema Tierhalterhaftpflicht

Tierhalterhaftpflicht - Alle Top Anbieter im direkten Versicherungsvergleich Nicht selten haben beide Ehepartner bei ihrer Heirat bereits eine Tierhalterhaftpflicht abgeschlossen. Weil dann jeweils der andere Ehegatte mitversichert gilt, entsteht mit der Heirat eine Doppelversicherung im Sinne des § 78 VVG. In diesem Zusammenhang sollten Sie prüfen, ob der ältere Vertrag noch aktuell bzw. (z.B. hinsichtlich der Deckungssummen) überarbeitungsbedürftig ist. Ebenfalls eingeschlossen sind die Kinder des VN und seines Ehegatten, wobei Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gleichgestellt sind. Allein die Tatsache, dass sich ein Drittschaden während der Arbeitszeit und/oder in den Betriebsräumen, d.h. gelegentlich einer betrieblichen Tätigkeit ereignet hat, reicht dies für eine Tierhalterhaftpflicht nicht aus, um den Vorgang der betrieblichen. Denn auch während der Arbeitszeit können rein private Handlungen ausgeführt werden. Will eine Ladeninhaberin etwas zum Essen einkaufen und stößt außerhalb ihres Geschäfts mit einem Dritten zusammen, der das Geschäft gerade betreten will, so ist der dem Dritten zugefügte Schaden dem privaten Bereich zuzuordnen. Legt ein Arbeiter, der eine Maschine zu bedienen hat, seine brennende Zigarette auf eine Tischkante, um einen weiteren Arbeitsgang zu veranlassen, und vergisst er, die Zigarette rechtzeitig wegzunehmen, ist der hierdurch entstehende Brandschaden eine Auswirkung seiner betrieblichen Tätigkeit. Wer nach Arbeitsschluss Bekannten, Nachbarn etc. durch Rat und Tat zur Seite steht, übt keine berufliche Tätigkeit aus, selbst wenn er wegen seiner beruflichen Fertigkeiten um Hilfe gebeten wird.

Allgemeines über die Tierhalterhaftpflicht

Tierhalterhaftpflicht - Super günstige Tarife mit Top Leistungen Der Versicherer muss nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Kriterien das Eingreifen einer Ausschlussbestimmung darlegen und beweisen. Die wesentlichen Ausschlüsse sind - soweit sie nicht bereits an anderer Stelle behandelt worden sind - folgende. Bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden ist der Haftpflichtversicherer gemäß Ziff. 7.1 AHB leistungsfrei. Aus § 103 VVG ergibt sich, dass sich der Vorsatzausschluss nicht nur auf die Handlung, sondern auch auf die Schadenfolgen beziehen muss. Der privathaftpflichtversicherte VN öffnet als Beifahrer in einem Kfz unachtsam die Tür des Fahrzeugs und verletzt hierbei einen Fußgänger. Zuständig ist die Tierhalterhaftpflicht. Bei Schweißarbeiten an seinem (seit mehr als einem Jahr stillgelegten, also endgültig aus dem Verkehr gezogenen) Fahrzeug verursacht der Besitzer einen Drittschaden durch Brand. Auch hier ist die Privat«haftpflichtversicherung» zuständig. Andererseits folgt aus der Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb nicht zwangsläufig. Ein Student nimmt das Fahrrad eines Kommilitonen ohne dessen Einverständnis an sich, um zur Vorlesung zu fahren. Auf der Fahrt beschädigt er das Fahrrad. Gemäß Ziff. 7.5 AHB sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen aus Schadenfällen von Angehörigen des VN, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Angehörige sind Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.

Tierhalterhaftpflicht

Tierhalterhaftpflicht - Preise hier anonym und kostenlos online vergleichen Es ist möglich, die Tierhalterhaftpflicht in Kombination mit anderen, speziellen Haftpflichtdeckungen abzuschließen, z.B. mit einer Jagd Haftpflichtversicherung, einer Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung oder einer Gewässerschaden Haftpflichtversicherung. Selbstständige und Unternehmensorgane (Geschäftsführer etc.) können die Tierhalterhaftpflicht als Ergänzung zur Betriebs Haftpflichtversicherung dokumentieren lassen. Einige Tierhalterhaftpflicht Anbieter ergänzen den Versicherungsschutz wie folgt, für Schäden durch mitversicherte Kinder wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der VN wünscht. Auf diese Umstände wird es zurückzuführen sein, dass Versicherer bei Schäden, die auf tatsächlichen oder vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzungen beruhen, gelegentlich (wenn die Eltern dies ausdrücklich wünschen und bis zu einer bestimmten Schadenhöhe, z.B. 5.000 EUR) kulanzhalber zahlen. Der Abschluss einer Tierhalterhaftpflicht kann dieses Risiko weitestgehend eingrenzen. Diese Versicherung dürfte neben der obligatorischen Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung die wohl wichtigste für jedermann sein. Dieser Beitrag befasst sich mit den Deckungselementen, aus denen sich eine Tierhalterhaftpflicht standardmäßig zusammensetzt. Ergänzend werden am Markt angebotene Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt. Spezielle

Infos zum Thema Tierhalterhaftpflicht

Tierhalterhaftpflicht - Preise online berechnen Abweichend schließen einige Versicherer dieses regelmäßig nur durch eine separate Gewässerschaden Haftpflichtversicherung erfasste Anlagenrisiko in begrenztem Umfang pauschal in die Tierhalterhaftpflicht ein, nämlich die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von insgesamt höchstens 5.000 l/kg gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 50 l/kg je Gebinde, die in den versicherten Räumlichkeiten lagern. Die Versicherer begründen diesen Ausschluss regelmäßig damit, dass es hier um Gefahrenlagen gehe, deren Eintritt und Ablauf unberechenbar und deren Folgen häufig unübersehbar seien. Der Begriff der Allmählichkeit ist versicherungsrechtlich nicht exakt umrissen. Neben der zeitlichen Dauer spielt auch die Art und Intensität des Einwirkungsprozesses eine Rolle. Hiermit sind in der Praxis aber zugleich Einzelfallentscheidungen vorgezeichnet. Der HUK-Verband hat vor diesem Hintergrund bereits 1980 die Empfehlung ausgesprochen. Bei Schäden durch Rohrbruch infolge Frost großzügig zu Gunsten der Versicherten zu verfahren. Gleichwohl ist eine ausdrückliche Einbeziehung von Allmählichkeitssachschäden - wie dies von einigen Versicherern in Abweichung des alten § 4 Abs. 1 S. 5 AHB praktiziert wird - zur Vermeidung von Deckungsstreitigkeiten zu empfehlen. Mit Umstellung auf neue AHB entfällt diese Thematik. Die Klausel zum sog. Gewässerschaden Restrisiko schließt die Tierhalterhaftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe ausdrücklich aus.

Tierhalterhaftpflicht

Tierhalterhaftpflicht - Guter Versicherungsschutz zum günstigsten Preis Manche Tierhalterhaftpflicht Anbieter gewähren Versicherungsschutz für bis zu acht vermietete einzelne Wohnräume mit dazugehörigen Garagen. Der ausdrückliche Einschluss des Risikos aus Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z.B. Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe oder Abstellplätze für Mülltonnen) ist ebenfalls bei einigen Versicherern möglich. Hinsichtlich der unter 4.1.3 genannten Risiken ist der VN versichert auch in seiner Eigenschaft als Bauherr, d.h. wenn er es in eigener Regie unternimmt, ein Bauwerk zu erstellen oder erstellen zu lassen. Aus der Verwendung des weit auszulegenden Begriffs der Gefahren des täglichen Lebens in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen folgt, dass die Tierhalterhaftpflicht alle diesem Kreis zuzurechnenden Gefahren deckt, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Versicherungsbedingungen zählen einige typische Risikobereiche lediglich beispielhaft (insbesondere) auf und verknüpfen sie zum Teil mit Ausnahmeregelungen. Eingeschlossen sind folgende Eigenschaften bzw. Aktivitäten. Auszugehen ist von folgenden Begriffserläuterungen, Unter der Gefahr eines Betriebes ist die Haftpflichtgefahr zu verstehen, die den VN in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Betriebes trifft. Zu den Gefahren eines Berufes zählen die Tätigkeiten (z.B. von Betriebsangehörigen), die der einzelne im Rahmen der Sozialordnung als dauernde Aufgabe erfüllt und die ihm in der Regel zum Erwerb seines Lebensunterhalts dienen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist der innere Zusammenhang zwischen der schadenursächlichen Handlung.

Allgemeine Informationen über die Tierhalterhaftpflicht

Tierhalterhaftpflicht - Finden Sie hier alle günstigen Anbieter Die Bedingungen werden dementsprechend in der Weise ausgelegt, dass die Mitversicherung des volljährigen Kindes erst enden soll, wenn es die von ihm beabsichtigte und kontinuierlich durchgeführte Ausbildung abgeschlossen hat, nicht aber stets dann, wenn es einen Ausbildungsabschnitt erreicht hat, der es ihm ermöglichen würde, sich selbst zu unterhalten. Angemessene Unterbrechungszeiten (z.B. die Ableistung des Wehrdienstes einschließlich eines im Anschluss an den Grundwehrdienst abgeleisteten Wehrdienstes) sind unschädlich. Unter die nicht erfasste Berufsfortbildung fallen Bildungsmaßnahmen, die Kenntnisse und Fähigkeiten in einem erlernten und bereits ausgeübten Beruf erweitern oder vertiefen sollen. Schwieriger gestaltet sich schon die Tierhalterhaftpflicht dessen, was man unter einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung in Abgrenzung zur Berufsfortbildung (z.B. Umschulung) zu verstehen hat. Wie zahlreiche zu diesem Komplex ergangene Urteile belegen, gibt es hierzu keine alle möglichen Fallgestaltungen erfassenden Schemata. Zeigte die Tendenz in der Schadenpraxis und der Rechtsprechung bisher eher in Richtung einer engen Auslegung der Ausnahmeregelung, kann aufgrund einiger Gerichtsurteile mittlerweile eine gewisse Auflockerung festgestellt werden. Herausgestellt wird das Erfordernis der Kontinuität, der Einheitlichkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Schul- und der Berufsausbildungsphase. Die nachfolgende Übersicht zeigt, unter welchen Voraussetzungen unverheiratete volljährige Kinder bei ihren Eltern versichert sein können.


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