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Tierhalterhaftpflichtversicherung

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Tipps und Infos zum Thema Tierhalterhaftpflichtversicherung

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Tierhalterhaftpflichtversicherung

Welche Risiken sind im Rahmen der Tierhalterhaftpflichtversicherung abgesichert

Im Rahmen der für das jeweilige Tier bzw. die jeweiligen Tiere abgeschlossenen Tierhalterhaftpflichtversicherung ist – auf der Grundlage der AHB und der Besonderen Bedingungen – versichert:
Kleiner grüner Haken die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter sowie
Kleiner grüner Haken die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
Versicherungsschutz besteht also insbesondere auch für die Haftung der Betroffenen aus § 833 BGB und § 834 BGB.
Regelmäßig sind auch Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt mitversichert.
Hinweis
In der Pferdehaftpflichtversicherung kann auch die Haftpflicht des berechtigten Reiters, die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Ansprüchen von berechtigten Reitern sowie die Haftpflicht aus privaten Fahrten mit Fuhrwerken einschließlich der gelegentlichen Beförderung von Gästen eingeschlossen werden.
Für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr ist abweichend von Ziffer 7.9 AHB die gesetzliche Haftpflicht von im Ausland vorkommenden Schadenereignissen eingeschlossen. Die Leistungen der Tierhalterhaftpflichtversicherung erfolgt in EUR. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Die gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
Tipp
Wenn der Versicherungsnehmer Interesse daran hat, den Versicherungsschutz im Rahmen der Pferdehalterhaftpflichtversicherung auf Fremdreiter bzw. Gastreiter oder auch auf Reitbeteiligungen auszudehnen, sollte er sich eine entsprechende Deckungsbestätigung bei seinem Versicherer einholen.
Ausgeschlossen bleiben gemäß Ziffer 7.18 AHB Sachschäden durch Tierkrankheiten.

Abgrenzung zur Privathaftpflichtversicherung

Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung besteht für das Haftpflichtrisiko im Zusammenhang mit Tieren nur eingeschränkter Versicherungsschutz, nämlich für die gesetzliche Haftpflicht
Kleiner grüner Haken als Reiter bei Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken; Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer sind hierbei ausdrücklich nicht versichert. Für Schäden, die das Pferd selbst erleidet, ergibt sich dies bereits aus dem Ausschluss in Ziffer 7.6 AHB für Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen. Ist der Reiter zugleich (nicht gewerbsmäßiger) Tierhüter gemäß § 834 BGB und als solcher in der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Halters mitversichert, kommt insoweit eine Doppelversicherung in Betracht (OLG Nürnberg, VersR 97, S. 180). Daher sehen die Bedingungswerke einiger Versicherer folgende Regelung vor:
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.,
Kleiner grüner Haken als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
Hinweis
Ein Haftpflichtschaden wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht des Versicherungsnehmers über ein Kind (§ 832 BGB) ist trotz des vorgenannten Ausschlusses für Pferde oder Hunde auch dann versichert, wenn der Aufsichtspflichtige zugleich Halter des den Schaden verursachenden Tieres ist und er deshalb in dieser Eigenschaft nicht durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung versichert wäre (OLG Hamm, VersR 1999, S. 774 f.).
Eingeschlossen in der Privathaftpflichtversicherung ist demnach die Haftung für Schäden durch z. B. Katzen, Vögel, Kaninchen und Meerschweinchen. Da die Privathaftpflichtversicherung insbesondere die Tiere nicht erfasst, die erfahrungsgemäß am häufigsten Drittschäden verursachen (vor allem Hunde und Pferde), sollten die Tierbesitzer daneben oder in Verbindung mit der Privathaftpflichtversicherung zusätzlich eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Für exotische Haustiere, z. B. Schlangen, Affen, Leguane oder Raubkatzen, kann Versicherungsschutz auf der Grundlage einer Einzelvereinbarung sichergestellt werden.

Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen

In der Tierhalterhaftpflichtversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3.1 AHB automatisch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos.
Bei einer Risikoerweiterung nimmt die Menge der Risikoeinheiten, rein quantitativ, zu. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Versicherungsnehmer sich einen weiteren Hund zulegt.
Unter Risikoerhöhung versteht man hingegen die qualitative Vergrößerung der Gefahr. Schafft sich der Versicherungsnehmer z. B. anstelle eines Pudels eine Dogge an, ist dies eine mitversicherte Gefahrerhöhung.
Vorsorgeversicherung
Die Vorsorgedeckung der Tierhalterhaftpflichtversicherung beginnt gemäß Ziffer 4 AHB sofort mit dem Eintritt des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Eine Anzeigepflicht besteht erst nach entsprechender Aufforderung durch den Haftpflichtversicherer, die auch durch einen der Prämienrechnung beigefügten Hinweis erfolgen kann. Die Anzeige muss innerhalb eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung erfolgen, anderenfalls entfällt der Vorsorgeschutz rückwirkend. Gleiches gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Einigung über die Prämie zustande kommt.
Den Versicherer trifft allerdings ein Kontrahierungszwang im Rahmen seines Geschäftsplanes und zu dem im Tarif festgelegten Prämiensatz. Außertarifliche Wagnisse (z. B. Kampfhunde) müssen nicht angenommen werden.
Unterhält der Versicherungsnehmer bei zwei verschiedenen Gesellschaften Haftpflichtpolicen (z. B. beim Versicherer A eine Privat- und beim Versicherer B eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung), kann er wählen, wem er das neue Risiko antragen möchte.
Versicherungssumme
Der Höhe nach wird der Versicherungsschutz der Tierhalterhaftpflichtversicherung durch die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme begrenzt. Da die Haftung des Tierhalters und -hüters grundsätzlich der Höhe nach unbegrenzt ist, ist die Vereinbarung einer ausreichenden Deckungssumme wichtig.
In der Regel betragen die von den Versicherern angebotenen Deckungssummen 1, 3, 5 oder 10 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme sollte nicht unter 3 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden liegen. Werden Mietsachschäden eingeschlossen, liegt die hierfür maßgebliche Deckungssumme z. B. bei 25.000 EUR.

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Was genau ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung?

Tierhalter sind der Gefahr ausgesetzt, dass sie für Schäden, die Dritten durch ein Tier zugefügt werden, mit ihrem Privatvermögen eintreten müssen. Der im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung gebotene Versicherungsschutz reicht insbesondere für denjenigen nicht aus, der Hunde oder Pferde hält.

Hier besteht Bedarf für eine zusätzliche Tierhalterhaftpflichtversicherung. In einigen Bundesländern sind Hundebesitzer zum Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung gesetzlich verpflichtet, zum Teil beschränkt auf bestimmte gefährliche Hunderassen.

Durch Tiere verursachte Mietsachschäden

Nicht selten kommt es vor, dass ein Vermieter von dem ausziehenden Mieter Ersatz für die durch dessen Hund in der Wohnung verursachten Schäden verlangt.

Selbst wenn der Mieter sowohl eine Privathaftpflicht- als auch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besitzt, kann es dann Probleme bei der Schadenregulierung geben. Denn die Privathaftpflichtversicherung deckt zwar Mietsachschäden, nicht aber durch Hunde verursachte Schäden, und die Tierhalterhaftpflichtversicherung hat zwar grundsätzlich für Schäden durch Hunde einzutreten, nicht aber (wegen des Ausschlusses in Ziffer 7.6 AHB) dann, wenn es sich um Schäden an gemieteten Sachen handelt.

Nach einer – unverbindlichen – Empfehlung des Versichererverbandes GDV sollen von Hunden verursachte Mietsachschäden reguliert werden, wenn auch eine Privathaftpflichtversicherung besteht, die mit einer Mietsachschadendeckung ausgestattet ist. Sind verschiedene Versicherungsgesellschaften betroffen, soll jeder Versicherer 50% der Aufwendungen tragen.

Tipp
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Tierhalterhaftpflichtversicherung von Mietern um den Fall der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – ergänzen zu lassen.

In der Tierhalterhaftpflichtversicherung kann Bedarf bestehen, Mietsachschäden an gemieteten Stallungen, Reithallen, Weiden sowie Schäden an gemieteten oder geliehenen Pferdeanhängern einzuschließen.

Selbst wenn der Versicherer Mietsachschäden einschließt, werden in der entsprechenden Klausel insoweit Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kann z. B. bei von Hunden verursachten Kratzern im Parkett zum Zuge kommen.

Allgemeine Infos und Tipps zum Thema Tierhalterhaftpflichtversicherung

Ein altersgemäß entwickeltes, zwölfjähriges Kind besteigt mit schmutzigen Schuhen das Dach eines fremden Pkw, um sich dort auszutoben. Beim Hin- und Herlaufen wird der Lack des Autos zerkratzt. Hier wird anzunehmen sein, dass das Kind die Schadenfolgen als möglich erkannt hat. Letztlich kann die sog. innere Tatsache des Vorsatzes aber nur vom zuständigen Gericht geklärt werden. Haftpflichtansprüche an fremden Sachen, die der durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung versicherte VN gemietet hat, sind gemäß Ziff. 7.6 AHB grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Mieter reißt aufgeklebte Teppichfliesen ab und beschädigt hierbei den Fußboden - übermäßige Beanspruchung. Der Mieter wählt versehentlich ein ungeeignetes Teppichklebeband; der damit zu fixierende Teppich wird beschädigt - keine übermäßige Beanspruchung. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Begründet wird dieser Ausschluss damit, dass die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht für anfallende Wartungskosten herangezogen werden sollen.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung muss nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Kriterien das Eingreifen einer Ausschlussbestimmung darlegen und beweisen. Die wesentlichen Ausschlüsse sind, soweit sie nicht bereits an anderer Stelle behandelt worden sind, folgende. Bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung gemäß Ziff. 7.1 AHB leistungsfrei. Aus § 103 VVG ergibt sich, dass sich der Vorsatzausschluss nicht nur auf die Handlung, sondern auch auf die Schadenfolgen beziehen muss.

Der in der Tierhalterhaftpflichtversicherung versicherte Aufsichtspflichtige kann sich allerdings entlasten, wenn er nachweist, dass er alles Erforderliche zur Beaufsichtigung getan hat oder der Schaden auch bei ordentlicher Beaufsichtigung entstanden wäre. In Unkenntnis der Rechtslage behaupten viele Eltern in ihrer Schadenmeldung z.B., sie hätten ihr Kind ständig beaufsichtigt und jede Viertelstunde nach ihm geschaut, obwohl sie es tatsächlich längere Zeit nicht beaufsichtigt haben. Mit solchen Angaben eröffnen Eltern, die an einer Geldzahlung, interessiert sind.

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Nützliche Tipps zum Thema Tierhalterhaftpflichtversicherung

Tierhalterhaftpflichtversicherung - Beiträge online vergleichen und richtig sparen Im Einzelfall bietet die Tierhalterhaftpflichtversicherung auch Deckung für Schäden, die im beruflichen Bereich auftreten, z.B. durch folgende Zusatzklausel. Versichert ist auch die Inanspruchnahme wegen Schäden, die während der Wirksamkeit des Vertrages aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitgebern, Arbeitskollegen entstehen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ebenso wie die Gefahren eines Berufes und Betriebes werden auch die Gefahren nicht gedeckt. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist von ihrem Ursprung her auf den Familienbereich ausgerichtet. Demnach ist der Kreis der versicherten Personen recht weit gezogen. Alleinstehende Personen können eine - prämienmäßig günstigere - sog. Single-«Haftpflichtversicherung» abschließen. Versichert ist zunächst die gesetzliche Haftpflicht des VN. Dies ist die im Antrag und in der Police ausdrücklich als Vertragspartner bezeichnete Person, an welche die vereinbarten Rechte und Pflichten vorrangig anknüpfen. Eine weitere Grenzziehung sieht die Tierhalterhaftpflichtversicherung vor, wenn der Schaden auf eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung zurückzuführen ist. Beide Merkmale (ungewöhnlich und gefährlich) müssen gleichzeitig vorliegen. Der Ausschluss greift nur in seltenen Ausnahmefällen ein. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass er nicht schon dann Anwendung findet, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung unter ungewöhnlichen und gefährlichen Umständen erfolgt ist.

Allgemeines über die Tierhalterhaftpflichtversicherung

Tierhalterhaftpflichtversicherung - Faire Leistungen zum besten Preis Leben in häuslicher Gemeinschaft ist mehr als gemeinschaftliches Wohnen. Es setzt voraus, dass der Versicherte den Mittelpunkt seines Lebens bei seinem Angehörigen begründet. Mit dieser Bestimmung soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass beim Bestehen enger familiärer Bindungen oder der erwähnten anderen Beziehungen Versicherungsfälle zu Lasten des Versicherers und damit der Versichertengemeinschaft fingiert werden. In vielen Fällen wird es sich im Übrigen um einen wirtschaftlichen Eigenschaden handeln. Der privathaftpflichtversicherte VN öffnet als Beifahrer in einem Kfz unachtsam die Tür des Fahrzeugs und verletzt hierbei einen Fußgänger. Zuständig ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Bei Schweißarbeiten an seinem (seit mehr als einem Jahr stillgelegten, also endgültig aus dem Verkehr gezogenen) Fahrzeug verursacht der Besitzer einen Drittschaden durch Brand. Auch hier ist die Privat«haftpflichtversicherung» zuständig. Andererseits folgt aus der Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb nicht zwangsläufig. Ferner ist der Leihvertrag nach den Umständen des Einzelfalles von einer Besitzüberlassung im Rahmen eines keine Rechtsbindung erzeugenden Gefälligkeitsverhältnisses abzugrenzen. Die Überlassung einer Skihütte für einen Zeitraum von einer Woche aufgrund von freundschaftlichen und familiären Beziehungen stellt regelmäßig eine bloße Gefälligkeit dar, selbst wenn der Nutzer beabsichtigt, die dem Überlasser entstehenden Kosten zu begleichen. Bei einigen Versicherern ist der Einschluss von Schäden an geliehenen Sachen möglich.

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Tierhalterhaftpflichtversicherung - Extra günstige Tarife mit guten Leistungen für Angestellte Soweit es die Forderungsausfalldeckung betrifft (vgl. Kap. 14), leistet der Versicherer dem VN Entschädigung für durch Dritte verursachte Schäden. Grundsätzlich steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er den gegen seinen VN geltend gemachten Haftpflichtanspruch erfüllt oder den Versuch einer Abwehr dieses Anspruchs unternimmt. Letzteres wird er insbesondere dann tun, wenn nach seiner Auffassung keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz durch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. Einige Tierhalterhaftpflichtversicherung Anbieter ergänzen den Versicherungsschutz wie folgt, für Schäden durch mitversicherte Kinder wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der VN wünscht. Auf diese Umstände wird es zurückzuführen sein, dass Versicherer bei Schäden, die auf tatsächlichen oder vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzungen beruhen, gelegentlich (wenn die Eltern dies ausdrücklich wünschen und bis zu einer bestimmten Schadenhöhe, z.B. 5.000 EUR) kulanzhalber zahlen. Es besteht Versicherungsschutz durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung für während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Schadenereignisse, die Personenschäden (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschäden (Beschädigung und/oder Gebrauchsbeeinträchtigung sowie Vernichtung von Sachen) einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden (sog. unechte Vermögensschäden) sowie Vermögensschäden, die weder auf Personen- noch auf Sachschäden beruhen, zur Folge haben.

Infos zum Thema Tierhalterhaftpflichtversicherung

Tierhalterhaftpflichtversicherung - Preise online berechnen Abweichend schließen einige Versicherer dieses regelmäßig nur durch eine separate Gewässerschaden Haftpflichtversicherung erfasste Anlagenrisiko in begrenztem Umfang pauschal in die Tierhalterhaftpflichtversicherung ein, nämlich die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von insgesamt höchstens 5.000 l/kg gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 50 l/kg je Gebinde, die in den versicherten Räumlichkeiten lagern. Der Mieter reißt aufgeklebte Teppichfliesen ab und beschädigt hierbei den Fußboden - übermäßige Beanspruchung. Der Mieter wählt versehentlich ein ungeeignetes Teppichklebeband; der damit zu fixierende Teppich wird beschädigt - keine übermäßige Beanspruchung. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Begründet wird dieser Ausschluss damit, dass die Versicherer nicht für anfallende Wartungskosten herangezogen werden sollen. Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. wegen Einbruchs). Des Weiteren bleibt regelmäßig die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen ausgeschlossen. Für diese Deckungserweiterung wird eine beschränkte Deckungssumme von z.B. 5 Prozent der Hauptdeckungssumme zur Verfügung gestellt. Während einer Frostperiode wird ein Wasserleitungsrohr undicht.

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Tierhalterhaftpflichtversicherung - Guter Versicherungsschutz zum günstigsten Preis Die Deckung für reine Vermögensschäden hat in der Tierhalterhaftpflichtversicherung keine herausragende Bedeutung. Denn angesichts des marktüblichen Ausschlusskataloges, der für diesen Bereich gilt (z.B. für Grundstücksgeschäfte und Zahlungsvorgänge), ist der Anwendungsbereich der verbleibenden Deckung stark eingeschränkt. Gleichwohl sollte die Vermögensschadendeckung in keiner Tierhalterhaftpflichtversicherung fehlen, damit für auf Vermögensschäden gerichtete Schadenersatzansprüche zumindest Abwehrdeckung besteht. Aus der Verwendung des weit auszulegenden Begriffs der Gefahren des täglichen Lebens in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen folgt, dass die Tierhalterhaftpflichtversicherung alle diesem Kreis zuzurechnenden Gefahren deckt, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Versicherungsbedingungen zählen einige typische Risikobereiche lediglich beispielhaft (insbesondere) auf und verknüpfen sie zum Teil mit Ausnahmeregelungen. Eingeschlossen sind folgende Eigenschaften bzw. Aktivitäten. Versichert ist die Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren (z.B. Katzen), gezähmten Kleintieren (z.B. Hamster) und Bienen. Ausgenommen sind Hunde, Rinder, Pferde, sonstige Reittiere, wilde Tiere sowie Tiere, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Einige Versicherer dehnen den Versicherungsschutz der Tierhalterhaftpflichtversicherung auf die gesetzliche Haftpflicht des VN als Hüter von fremden Hunden aus, sofern es sich nicht um gewerbsmäßige Hütung handelt.

Allgemeine Informationen über die Tierhalterhaftpflichtversicherung

Tierhalterhaftpflichtversicherung - Finden Sie hier alle günstigen Anbieter Die Bedingungen werden dementsprechend in der Weise ausgelegt, dass die Mitversicherung des volljährigen Kindes erst enden soll, wenn es die von ihm beabsichtigte und kontinuierlich durchgeführte Ausbildung abgeschlossen hat, nicht aber stets dann, wenn es einen Ausbildungsabschnitt erreicht hat, der es ihm ermöglichen würde, sich selbst zu unterhalten. Angemessene Unterbrechungszeiten (z.B. die Ableistung des Wehrdienstes einschließlich eines im Anschluss an den Grundwehrdienst abgeleisteten Wehrdienstes) sind unschädlich. Unter die nicht erfasste Berufsfortbildung fallen Bildungsmaßnahmen, die Kenntnisse und Fähigkeiten in einem erlernten und bereits ausgeübten Beruf erweitern oder vertiefen sollen. Schwieriger gestaltet sich schon die Tierhalterhaftpflichtversicherung dessen, was man unter einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung in Abgrenzung zur Berufsfortbildung (z.B. Umschulung) zu verstehen hat. Wie zahlreiche zu diesem Komplex ergangene Urteile belegen, gibt es hierzu keine alle möglichen Fallgestaltungen erfassenden Schemata. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung trifft eine hiervon abweichende Regelung. Sie bietet weltweiten Versicherungsschutz z.B. für Studienaufenthalte, für Urlaubsreisen oder auch für die Anmietung von Ferienhäusern oder -wohnungen im Ausland. Die Auslandsdeckung ist allerdings zeitlich begrenzt, nämlich auf einen vorübergehenden Aufenthalt von z.B. einem Jahr. Für den Fall eines längeren Aufenthalts ist eine besondere Vereinbarung zu treffen. Oftmals bieten Versicherer den Einschluss von Auslandsaufenthalten bis zu fünf Jahren an.


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