Continentale Unfallversicherung
Die Unfallversicherung gehört mit zu den wichtigsten Risikoabsicherungen für alle, die auf Grund bestimmter Voraussetzungen keine Berufsunfähigkeitsversicherung, oder andere Risikovorsorge Maßnahmen treffen können.
Mittlerweile haben die Versicherer eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungsarten entwickelt, welche für Unfallversicherung vereinbart werden können. Die bedarfsgerechte Zusammenstellung für die Unfallversicherung ist entweder durch einzelne Paketangebote vorgegeben, oder kann individuell nach den persönlichen Bedürfnissen zusammengestellt werden.
Letztere Vorgehensweise ist stets zu empfehlen, da von vielen Versicherern zum Teil unnütze Leistungskomponenten, die auch noch recht teuer sind, angeboten werden. Bei den Leistungsarten sollte die Invaliditätsleistung grundsätzlich im Vordergrund stehen.
Alle anderen sonstigen Leistungen sind Kann Leistungen durch die Unfallversicherung welche weitestgehend verzichtbar sind und in der Regel ausgeschlossen werden können. Generell sollte stets eine individuelle Bedarfsanalyse einem Vertragsabschluss vorangehen.
Allgemeine Informationen zum Thema Unfallversicherung
Andererseits würde es dem Sinn und Zweck einer Unfallversicherung nicht gerecht, wenn bei bereits bestehenden Vorschäden kein Leistungsanspruch mehr bestünde. Deshalb wird in § 8 klargestellt, dass die Unfallversicherung nur für die Folgen eines Unfallereignisses leistungspflichtig ist, nicht jedoch für Krankheiten und Gebrechen, vor allen Dingen nicht für Körperschäden infolge von sog. Abnutzungserscheinungen oder Verschleiß. Der altersbedingte Normalzustand ist der zugrunde zu legende Normbereich.
Die medizinische Notwendigkeit einer Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Der im Versicherungsschein festgelegte Betrag nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung nicht teil. Die Leistung wird ausgezahlt, wenn der Antritt der Kur nachgewiesen wurde. Bestehen noch weitere Verträge beim gleichen Unfallversicherung für die versicherte Person, so wird die Leistung nur aus einem Vertrag heraus erbracht.
Die Unfallversicherung zahlt nach einem Unfall den im Versicherungsschein festgelegten Betrag, wenn der Versicherte innerhalb von drei Jahren vom Unfalltage an gerechnet wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eine Kur von mindestens drei Wochen Dauer durchgeführt hat. Bei der Mitwirkung von Krankheit oder Gebrechen mindert sich die Leistung entsprechend. Die Kurkostenbeihilfe wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme aus der Continentale Unfallversicherung gezahlt, in der Regel sind dies 1.000 bis 2.000 EUR.
Bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen erlittene Gesundheitsschäden gelten als unfreiwillig erlitten. Als Unfall gelten auch durch erhöhte Kraftanstrengungen verursachte Bauch- oder Unterleibsbrüche. Als Unfall gelten auch tauchtypische Gesundheitsschäden, z. B. die Caisson-Krankheit oder Trommelfellverletzungen. Als Unfall gelten auch Ertrinken oder Ersticken unter Wasser. Mitversichert sind während der Gültigkeit des Unfallversicherung Vertrages entstandene Impfschäden.
Continentale Unfallversicherung
Die Continentale Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Unfallversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Unfallversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Continentale spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Continentale Unfallversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
Mit der Continentale Unfallversicherung sind Sie zu günstigen Preisen bestens abgesichert.
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Nützliche Tipps zum Thema Unfallversicherung
Teilweise Wiedereinschlüsse ergeben sich aus § 2 AUB 88 bzw. Ziffer 5 AUB 99/2000. So besteht Versicherungsschutz, wenn Geistes- oder Bewusstseinsstörungen
oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird, wobei dieser Versicherungsschutz am Ende des 7. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem
Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Mit dieser Definition wird der Unfallbegriff inhaltlich gegenüber Krankheiten und Sachbeschädigungen, die durch die Unfallversicherung grundsätzlich nicht
versichert sein sollen, abgegrenzt. § 2 AUB 88 bzw. Ziffer 5 AUB 99/2000 regeln die Fälle, in denen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Es sind dies:
Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische
Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der Person ergreifen.
Seit den AUB 88 sind auch dauernd vollständig arbeitsunfähige Personen versicherbar, soweit sie nicht pflegebedürftig sind. Auch von schweren Nervenleiden
betroffene Personen sind versicherbar, z. B. bei Multipler Sklerose, Polyneuritis und Parkinsonscher Krankheit, soweit keine Pflegebedürftigkeit besteht. In
der Regel erlischt der Versicherungsschutz, sobald die versicherte Person schwer oder schwerstpflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung oder
geisteskrank wird und damit nicht mehr versicherbar ist.
Allgemeines über die Unfallversicherung
Werden durch einen Unfall Körperteile oder Sinnesorgane geschädigt, die nicht in der Gliedertaxe aufgeführt sind, so bemisst sich der Invaliditätsgrad danach,
inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu
berücksichtigen. Beispiele in diesem Zusammenhang sind typischerweise Hirnschädigungen und Kopfverletzungen, Verletzungen der Wirbelsäule, der inneren Organe,
des Brust- und Bauchraumes sowie der Harn- und Geschlechtsorgane.
Voraussetzung für die Tagegeldleistung durch die Continentale Unfallversicherung ist, dass die versicherte Person unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und deshalb in ärztlicher
Behandlung ist. Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der
Berufstätigkeit oder der Beschäftigung abgestuft. Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr vom Unfalltag an gerechnet,
gezahlt.
Die Frist beginnt, sobald Kenntnis vom Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit gegeben sind. Bis zu einem Betrag von 5.000
EUR werden die Ausschlussbestimmungen beispielsweise für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen von einigen Versicherern nicht angewandt. Stirbt
die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig aus welcher Ursache später als ein Jahr nach dem
Unfall und war der Anspruch auf Invaliditätsleistung bereits entstanden.
Unfallversicherung
Werden beide Eltern durch das gleiche Unfallereignis tödlich verletzt und haben die bezugsberechtigten Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so
kommt die doppelte vereinbarte Todesfallsumme zur Auszahlung, höchstens jedoch bis zur Gesamtleistung von 40.000 EUR. Zusätzliche Todesfallleistung bei der
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Wird die versicherte Person bei einem Unfallereignis während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z. B. Bahnen
aller Art tödlich verletzt, so verdoppelt sich die vereinbarte Todesfallsumme.
Versichert sind durch die Continentale Unfallversicherung die medizinisch notwendigen Heilbehandlungskosten einschließlich Medikamente und Heilmittel bis zur vereinbarten Versicherungssumme pro
Kalenderjahr, soweit diese im Rahmen der gültigen Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte (GOÄ/GOZ) durch approbierte Ärzte oder Krankenhäuser berechnet werden
und von der bestehenden gesetzlichen oder privaten Kranken- bzw. Krankenzusatzversicherung aufgrund nicht erreichter oder überschrittener tariflicher
Jahresselbstbeteiligung nicht erstattet werden.
Hat der Versicherte für Kosten, für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze, einzustehen, obwohl er keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar
drohte, oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, so ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt,
kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine
Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicherer halten.
Infos zum Thema Unfallversicherung
Die Ergänzung des gesetzlichen Unfallschutzes durch eine private oder betriebliche Unfallversicherung ist durchaus zu empfehlen, da Freizeitunfälle ansonsten
nicht versichert sind. Rund zwei Drittel aller Unfälle ereignen sich in der Freizeit. Aber: Man sollte darüber nicht vergessen, das unter Umständen sehr
viel gravierendere Risiko der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit abzusichern. Die «Unfallversicherung» kann dies nicht leisten, da i. d. R. Krankheiten nicht
mitversichert werden können.
Ein Versicherter ist nach einem Unfall querschnittsgelähmt und kann sich nur noch im Rollstuhl fortbewegen. Er muss in seinem Haus alle Türen verbreitern,
behindertengerechte Sanitäreinrichtungen anbringen lassen. Im Treppenhaus ist ein Treppenlift notwendig. Alle Maßnahmen zusammen summieren sich auf 27.000
EUR Umbaukosten. Zusätzliche Kostenerstattung durch die Continentale Unfallversicherung bei Kinderbetreuung oder Vertretung. Während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit oder eines Krankenhausaufenthaltes
kann die Einstellung eines Vertreters erforderlich werden.
Insbesondere die Funktion Einkommensersatz braucht nicht durch eine Unfallversicherung erfüllt zu werden, wenn eine ausreichende BUV besteht. Allenfalls der
kurzfristige Einkommensverlust bis zu einem Feststehen der Berufsunfähigkeit wäre ungedeckt. Heilbehandlungs- und Krankenhauskosten werden durch die
gesetzliche oder eine private Krankenversicherung abgedeckt. Tagegelder, zum Beispiel für die erhöhten Kosten während eines Krankenhausaufenthaltes, zur
Kinderbetreuung können auch über Krankentagegeldversicherungen abgedeckt werden.
Continentale Unfallversicherung
Wenn ein Unfall z. B. durch ein Haarwild oder ein anderes Tier verursacht wurde, so zahlt die Kfz Haftpflichtversicherung nicht für Invaliditätsschäden.
Wenn Kunden oder Besucher eines Unternehmens im Firmenwagen oder Fahrzeug des Geschäftsführers entweder auf dem Werksgelände oder auch extern chauffiert
werden, könnte für diese Personen ein Invaliditätsschutz vereinbart werden. Eine Insassen Unfallversicherung, mehr noch eine betriebliche
Gruppen Unfallversicherung, könnte dann sinnvoll sein.
Zahlreiche Risiken sind bereits durch andere Versicherungssparten gedeckt und können sinnvoller versichert werden. Für verunglückte Insassen übernimmt die
Kfz Haftpflichtversicherung des Halters selbst für Familienangehörige die Kosten. Zahlt
die Kfz Versicherung nicht, so werden Kosten für Behandlung und Krankenhaus im Allgemeinen von der Krankenversicherung des Unfallopfers getragen.
Lediglich bei unverschuldeten Unfällen weist die Insassen Unfallversicherung eine Berechtigung auf.
Die Luftfahrt Unfallversicherung bietet im Rahmen der namentlichen Versicherungsnahme zusätzlichen Versicherungsschutz für Fluggäste in Flugzeugen,
Drehflüglern, Motorseglern und Luftschiffen gegen Unfälle ab dem Besteigen bis zum Verlassen dieser Luftfahrzeuge. Über die Luftfahrt-Unfallversicherung
können auch nicht beruflich fliegende Luftfahrzeugführer, Fluglehrer und Mitfliegende in Segelflugzeugen versichert werden. Des Weiteren sind versicherbar
Fallschirmspringer, Führer von Hängegleitern und Ultraleichtflugzeugen.
Allgemeine Informationen über die Unfallversicherung
Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine «Unfallversicherung», die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich abdeckt, sind
zum einen Teil Werbungskosten und zum anderen Teil Sonderausgaben. Der Gesamtbeitrag einschließlich Versicherungsteuer für beide Risiken ist entsprechend
aufzuteilen. Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherungsunternehmens darüber maßgebend, welcher Anteil des Gesamtbeitrags das berufliche
Unfallrisiko abdeckt.
Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Unfallversicherung oder eine Gruppenunfallversicherung handelt. Die Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen
sind ggf. nach der Zahl der versicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen. Steuerfrei sind Beiträge oder Beitragsteile, die das Unfallrisiko auf
Dienstreisen abdecken und deshalb zu den steuerfreien Reisekostenvergütungen gehören H 40 a Unfallversicherung. Für die Aufteilung eines auf den
beruflichen Bereich entfallenden Gesamtbeitrags in steuerfreie Reisekostenvergütung.
Es bestehen keine Bedenken, wenn bei der Aufteilung des auf den beruflichen Bereich entfallenden Beitrags in steuerfreie Reisekostenvergütungen und
steuerpflichtigen Werbungskostenersatz der auf steuerfreie Reisekostenvergütung entfallende Anteil auf 40 % des auf den beruflichen Bereich entfallenden
Beitrags Beitragsanteils geschätzt wird. Der als Werbungskostenersatz dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfende Beitragsanteil gehört zu den Werbungskosten des
Arbeitnehmers.