Aspekta Verkehrsrechtsschutzversicherung
Was ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung?
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt das Kostenrisiko aus Rechtsstreitigkeiten, denen der VN als Teilnehmer am Straßenverkehr ausgesetzt ist. Der VN genießt Deckung in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kraftfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung als Eigentümer ist auch dann betroffen, wenn ein in der Garage abgestelltes Fahrzeug des VN beschädigt wird und deshalb Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden sollen.
Leistungen der Verkehrsrechtsschutzversicherung
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung bietet Versicherungsschutz und erstreckt sich auf die Eigenschaft als
Fahrer fremder Fahrzeuge
Mieter eines Selbstfahrer Vermietfahrzeuges zum vorübergehenden Gebrauch,
Fahrgast in einem öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel,
Fußgänger,
Radfahrer.
Der Begriff des Mieters ist weit auszulegen. Deshalb genießt der VN auch als Entleiher eines Fahrzeugs oder eines Anhängers Versicherungsschutz.
Gegenstand des Versicherungsschutzes
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung ist also in erster Linie eine Kostenversicherung.
Inhalt und Umfang der Pflicht zur Kostenübernahme richten sich nach den jeweiligen Leistungsbestimmungen, die für die einzelnen versicherten Bereiche gelten.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung.
Allgemeine Informationen zum Thema Verkehrsrechtsschutzversicherung
Ein sonstiges Recht aus geistigem Eigentum wäre z.B. das Sortenschutzrecht. Mit dem Hinweis auf einen ursächlichen Zusammenhang wird klargestellt, dass auch die Verfolgung oder Abwehr konkurrierender Ansprüche (z.B. aus § 823 BGB) vom Ausschluss erfasst ist. Bei Auseinandersetzungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer über technische Verbesserungen besteht Rechtsschutz durch die Verkehrsrechtsschutzversicherung, da sie wegen der Vergütungspflicht des Arbeitgebers nicht mehr dem geistigen Eigentum zuzurechnen sind und in der Regel nicht patentrechtlich geschützt werden.
Danach hat der VN die Erstprämie unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu zahlen. Diese endet zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins. Bei einer Banküberweisung hat der VN z.B. rechtzeitig geleistet, wenn der Überweisungsauftrag vor dem Ablauf der Frist bei der Bank eingegangen ist. Wurde der Versicherungsfall durch eine Willenserklärung oder Rechtshandlung ausgelöst, die vor Versicherungsbeginn der Verkehrsrechtsschutzversicherung liegt, besteht gemäß § 4 Abs. 3a ARB kein Versicherungsschutz.
Für die Geltendmachung von Schadenersatz besteht kein Versicherungsschutz durch die Aspekta Verkehrsrechtsschutzversicherung, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit Streik vorliegt. Nuklearen und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind: Der Ausschluss für Nuklearschäden greift z.B. bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen einer Gesundheitsschädigung, die auf die radioaktive Verseuchung der Umgebung eines Reaktors zurückzuführen ist. Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden.
Die Verteidigung beginnt in der Regel mit der Eröffnung des Strafverfahrens, also mit der Zustellung des Anhörungsbogens oder der Ladung zu einer Vernehmung des Beschuldigten. Sofern der VN auf frischer Tat, z.B. bei einer Verkehrskontrolle, ertappt ist, kann er sofort auf Kosten der Verkehrsrechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt einschalten. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die Polizei den Führerschein beschlagnahmt hat. Für die Frage der Deckung ist es zunächst unerheblich, ob dem VN in der Anklageschrift oder im Strafbefehl einer Straftat vorgeworfen wird
Aspekta Verkehrsrechtsschutzversicherung
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Nützliche Tipps zum Thema Verkehrsrechtsschutzversicherung
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen
Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung. Die Wahrnehmung rein wirtschaftlicher Interessen und die hierdurch ausgelösten Kosten (z.B.
Mitwirkung eines Anwalts bei Finanzierungsverhandlungen des VN mit einer Bank) sind nicht Gegenstand der Verkehrsrechtsschutzversicherung. Mit der Formulierung
wird der Dienstleistungscharakter der «Rechtsschutzversicherung» stärker betont.
Die Frage, ob und für wen sich der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung lohnt, lässt sich nicht generell beantworten. Ausschlaggebend sind vielmehr
die Rahmenbedingungen im jeweiligen persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Umfeld. Hierbei ist die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der dort
möglicherweise auftretenden Rechtsstreitigkeiten mit den zu zahlenden Versicherungsbeiträgen in Relation zu setzen. Die meisten Streitigkeiten fallen unter
die Leistungsarten Verkehrsrecht und Arbeitsrecht.
Rechtliche Auseinandersetzungen, die bei der Mehrheit der Bürger eine Rolle spielen können, entwickeln sich erfahrungsgemäß in erster Linie aus Unfällen im
Straßenverkehr, auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts sowie in Miet- und Nachbarschaftsangelegenheiten. Auf die Absicherung der hier anfallenden
Kosten legen die meisten Interessenten Wert. Demzufolge bietet die Verkehrsrechtsschutzversicherung vor allem für diese Bereiche kombinierte Versicherungslösungen an,
die wiederum zwischen der beruflichen und der privaten Sphäre unterscheiden.
Allgemeines über die Verkehrsrechtsschutzversicherung
Ersatzfähig sind ferner die Kosten für Reisen des VN zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder als Partei vorgeschrieben
und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze
übernommen. Nicht entscheidend ist, dass das persönliche Erscheinen des VN der Verkehrsrechtsschutzversicherung vom ausländischen Gericht angeordnet wird. Es genügt vielmehr, wenn dieses
persönliche Erscheinen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt
die hierbei anfallenden Kosten. Wenn der VN dies wünscht, hat der Versicherer den Übersetzer auszuwählen und zu beauftragen. Bei einer Interessenwahrnehmung
im Inland sind solche Kosten nur zu übernehmen, wenn es sich um Gerichtsauslagen handelt. Muss eine Kaution gestellt werden, um den VN einstweilen von
Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, gewährt die Aspekta Verkehrsrechtsschutzversicherung ein zinsloses Darlehen.
Zu den dinglichen Rechten zählen in erster Linie die nachbarrechtlichen Streitigkeiten aus den §§ 906-911 und 1004 BGB und § 14 BImSchG (Bundes
Immissionsschutzgesetz), z.B. Auseinandersetzungen wegen Lärmbelästigung, Rauchimmissionen oder falschen Abstandsgrenzen sowie Widersprüche gegen die
Errichtung eines Bauwerks auf dem Nachbargrundstück. Rechtsstreitigkeiten des VN als Wohnungs- oder Teileigentümer mit der Eigentümergemeinschaft oder dem
Verwalter fallen ebenfalls unter die Verkehrsrechtsschutzversicherung.
Verkehrsrechtsschutzversicherung
Ein Versicherungsfall kann bejaht werden, wenn der VN behauptet, sein Arbeitgeber habe eine unberechtigte verhaltensbedingte Kündigung in Aussicht gestellt.
Ob dieser behauptete Verstoß des Arbeitgebers tatsächlich zutrifft, ist unerheblich. Führt der Arbeitnehmer einen Rechtsstreit wegen eines Aufhebungsvertrages,
weil er durch eine angedrohte Kündigung seitens des Arbeitgebers dazu veranlasst worden ist, wendet der Arbeitgeber aber vorangegangene Verstöße seitens des
Arbeitnehmers ein Verstoßes des Arbeitnehmers an.
Der Eintritt des Versicherungsfalles knüpft nach § 4 Abs. 1c ARB grundsätzlich an den Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften der Aspekta Verkehrsrechtsschutzversicherung begangen hat oder begangen haben soll. Unter Verstoß versteht man hierbei jede objektive Zuwiderhandlung gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns. Für dessen Vorliegen kommt es nicht darauf an, ob die
Beteiligten positive Kenntnis hatten Ansprüche abgeleitet oder abgewehrt werden.
Ein Mitarbeiter erleidet während der Arbeit einen Unfall mit schweren Gesichtsverletzungen. Gegen den Arbeitgeber wird ein Strafverfahren eingeleitet mit dem
Vorwurf, er habe die einschlägigen Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten. Entscheidend für die Frage des Versicherungsschutzes ist ausschließlich der
von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf. Wird z.B. beim Vorwurf des Diebstahls das Verfahren später eingestellt oder wird der VN freigesprochen, besteht
von Anfang an kein Rechtsschutz. Denn Diebstahl kann nur vorsätzlich begangen werden.
Infos zum Thema Verkehrsrechtsschutzversicherung
Wenn ein versichertes Interesse ganz oder teilweise wegfällt, kann dies gemäß § 12 ARB Konsequenzen für den Bestand und die Reichweite des
Versicherungsschutzes haben. Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer davon Kenntnis erhält,
dass das versicherte Interesse nach Vertragsbeginn weggefallen ist. Von einem völligen Wegfall des Wagnisses spricht man, wenn die Entstehung von
Rechtskonflikten und für die Zukunft unmöglich erscheint.
Danach hat der VN die Erstprämie unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu zahlen. Diese endet zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins.
Bei einer Banküberweisung hat der VN z.B. rechtzeitig geleistet, wenn der Überweisungsauftrag vor dem Ablauf der Frist bei der Bank eingegangen ist.
Wurde der Versicherungsfall durch eine Willenserklärung oder Rechtshandlung ausgelöst, die vor Versicherungsbeginn der Aspekta Verkehrsrechtsschutzversicherung liegt, besteht gemäß § 4 Abs. 3a ARB kein
Versicherungsschutz.
Wenn die Kündigung eines Mietverhältnisses vor Versicherungsbeginn erfolgte und es dann während des versicherten Zeitraums bei der Wohnungsabnahme zu
Auseinandersetzungen kommt, besteht keine Deckung über den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Erstreckt sich der Rechtschutzfall über einen Zeitraum,
so ist gemäß § 4 Abs. 2 ARB dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste
entscheidend.
Aspekta Verkehrsrechtsschutzversicherung
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung trägt gemäß § 5 Abs. 3 ARB bestimmte Kosten nicht, nämlich, Kosten, die der VN übernommen hat, ohne dass er rechtlich dazu verpflichtet war.
Die Übernahme von Kosten, die der VN aufgrund materiellen Rechts schuldet, ist nicht gedeckt, weil die Erfüllung solcher Ansprüche per se nicht unter den
Versicherungsschutz fällt. Andererseits hat der VN Anspruch auf Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens.
Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind.
Ein solcher Schaden im Sinne des Bundesberggesetzes liegt z.B. vor, wenn ein Grundstück oder Gebäude infolge des Aufsuchens, Gewinnens und Aufbereitens von
Bodenschätzen beeinträchtigt wird. Der Ausschluss greift nicht, wenn Personen geschädigt werden und deshalb eine rechtliche
Interessenwahrnehmung notwendig ist. dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks, dem Erwerb oder der Veräußerung eines vom
VN oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes.
In ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften: Hiermit sind Rechtsverhältnisse aus
Verträgen gemeint, die unter die §§ 762 bis 764 BGB fallen. Unter vergleichbaren Spekulationsgeschäften versteht man sonstige Lieferungsverträge auf
Terminbasis, die lediglich zum Zweck der Spekulation geschlossen wurden, um allein aus den Schwankungen der Börsenkurse oder Marktpreise Gewinn zu erzielen.
Streitigkeiten fallen ebenfalls unter den Ausschluss.
Allgemeine Informationen über die Verkehrsrechtsschutzversicherung
Den umfassendsten Rechtsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnungen und Grundstücken bietet § 29 ARB. Während der sog. Wohnungs- und Grundstücks
Rechtsschutz des § 2c ARB bereits in den Rechtsschutzkombinationen Landwirtschafts-Rechtsschutz (§ 27 ARB), Verkehrsrechtsschutzversicherung für Selbstständige (§ 28 ARB)
und Rechtsschutz für Vermieter und Mieter (§ 29 ARB) versichert werden kann, umfasst § 29 ARB generell den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, sowie den
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten.
Unabhängig von der Umsatzhöhe besteht kein Verkehrsrechtsschutzversicherung Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen
Tätigkeit. Versicherte Personen sind, der VN, sein ehelicher oder im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner, die minderjährigen Kinder,
die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben Entgelt erhalten.
Bei der sog. Prozessfinanzierung handelt es sich nicht um ein Versicherungsgeschäft. Vielmehr übernimmt das Prozessfinanzierungsunternehmen, das nicht
selten zu einer Unternehmensgruppe zählt, die auch Verkehrsrechtsschutzversicherung anbietet, auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages die
gerichtliche Durchsetzung von Forderungen eines Kunden (ab einem bestimmten Streitwert) gegenüber einem Dritten. Im Erfolgsfall erhält der Prozessfinanzierer
einen vorher vertraglich festgelegten prozentualen Anteil.