Jurpartner Verkehrsrechtsschutzversicherung
Was ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung?
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt das Kostenrisiko aus Rechtsstreitigkeiten, denen der VN als Teilnehmer am Straßenverkehr ausgesetzt ist. Der VN genießt Deckung in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kraftfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung als Eigentümer ist auch dann betroffen, wenn ein in der Garage abgestelltes Fahrzeug des VN beschädigt wird und deshalb Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden sollen.
Leistungen der Verkehrsrechtsschutzversicherung
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung bietet Versicherungsschutz und erstreckt sich auf die Eigenschaft als
Fahrer fremder Fahrzeuge
Mieter eines Selbstfahrer Vermietfahrzeuges zum vorübergehenden Gebrauch,
Fahrgast in einem öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel,
Fußgänger,
Radfahrer.
Der Begriff des Mieters ist weit auszulegen. Deshalb genießt der VN auch als Entleiher eines Fahrzeugs oder eines Anhängers Versicherungsschutz.
Gegenstand des Versicherungsschutzes
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung ist also in erster Linie eine Kostenversicherung.
Inhalt und Umfang der Pflicht zur Kostenübernahme richten sich nach den jeweiligen Leistungsbestimmungen, die für die einzelnen versicherten Bereiche gelten.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung.
Allgemeine Informationen zum Thema Verkehrsrechtsschutzversicherung
15 Monate vor Versicherungsbeginn zahlt der Mieter des durch die Verkehrsrechtsschutzversicherung versicherten Vermieters die vereinbarte Miete nicht. Fünf Monate nach Versicherungsbeginn wiederholt sich dieser Vorgang. Der Rechtsschutzfall ist hier mit der unterlassenen Zahlung der ersten Monatsmiete eingetreten, d.h. noch vor Beginn des Versicherungsvertrages. Normalerweise wäre dieser Rechtsschutzfall wegen Vorvertraglichkeit nicht versichert. Aufgrund der Sonderregelung kommt es hier aber auf die nachfolgende Unterlassung der Mietzahlung an.
Der Ausschluss betrifft nicht den Beratungsrechtsschutz, der sich ausdrücklich auf den Bereich des Familien- und Erbrechts bezieht. Auseinandersetzungen aus einem vom VN ererbten Schadenersatz- oder Vertragsanspruch fallen nicht unter den Ausschluss. Denn diese Ansprüche werden durch die Erbfolge nicht zu erbrechtlichen Ansprüchen. Der Anspruch ist vielmehr auf Grund eines vor dem Tod des VN der Verkehrsrechtsschutzversicherung eingetretenen Rechtsschutzfalles entstanden und auf den Erben übergegangen und kann sogar vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.
Die Jurpartner Verkehrsrechtsschutzversicherung ist also z.B. für Verfahren vor Einigungs- oder Schlichtungsstellen eintrittspflichtig, wie sie von den Handwerkskammern und den Gutachterkommissionen der Ärztekammern angeboten werden. Da die Tätigkeit eines Anwalts als sog. Mediator der außergerichtlichen Streitschlichtung dient und daher als Schiedsverfahren im weiteren Sinne angesehen werden kann, sind die hierauf entfallenden Kosten ebenfalls als versichert zu betrachten. Einige Verkehrsrechtsschutzversicherung Anbieter ersetzen die Gebühren bis zum Doppelten.
Dazu zählen z.B. beim Sozialgericht Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens. Zeuge ist diejenige Person, die in einem sie selbst nicht betreffenden Gerichtsverfahren über eigene Wahrnehmungen aussagen soll. Sachverständiger kann jeder Fachmann sein, insbesondere jemand, der kraft seiner Sachkunde zur Abgabe von Gutachten vor Gerichten oder Behörden berufen ist. Kosten für Zeugen oder Sachverständigengutachten, die der VN selbst ohne Anordnung des Gerichts in Auftrag gegeben hat.
Jurpartner Verkehrsrechtsschutzversicherung
Die Jurpartner Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Verkehrsrechtsschutzversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Verkehrsrechtsschutzversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Jurpartner spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Jurpartner Verkehrsrechtsschutzversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Verkehrsrechtsschutzversicherung
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen
Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung. Die Wahrnehmung rein wirtschaftlicher Interessen und die hierdurch ausgelösten Kosten (z.B.
Mitwirkung eines Anwalts bei Finanzierungsverhandlungen des VN mit einer Bank) sind nicht Gegenstand der Verkehrsrechtsschutzversicherung. Mit der Formulierung
wird der Dienstleistungscharakter der «Rechtsschutzversicherung» stärker betont.
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung muss die Kosten übernehmen, die der Gegner aufgewendet hat und zu deren Erstattung der VN verpflichtet ist. Darunter fallen in
erster Linie Anwalts- und Gerichtskosten, aber auch sonstige Parteikosten des Gegners, z.B. Reisekosten. Die Erstattungspflicht bezieht sich sowohl auf
gerichtliche als auch auf behördliche Kostenentscheidungen. In Betracht kommt aber auch eine gesetzliche Erstattungspflicht oder auch eine vereinbarte
Kostenübernahme, soweit sich diese Übernahme Kostenvorschriften orientiert.
Erfasst wird die gesamte Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 RVG für dessen gesamte Tätigkeit. Mit
dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass das Mandat durch die erfolglose Inanspruchnahme inländischer Stellen nicht verbraucht wird. Im Falle einer
solchen Vereinbarung muss die Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten - falls nicht etwas Abweichendes vereinbart worden ist - gleichwohl nur bis zur Höhe der
gesetzlichen Gebühren tragen, sodass der VN den Betrag selber zu zahlen hat.
Allgemeines über die Verkehrsrechtsschutzversicherung
Die Beschränkung auf den Kreis öffentlich bestellter, technischer Sachverständiger verstößt nicht gegen §§ 305ff. BGB, da die öffentliche Bestellung und
die damit regelmäßig einhergehende Vereidigung die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Sachverständigen gewährleistet. Im Falle der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen wegen einer im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie eines Anhängers übernimmt die
Verkehrsrechtsschutzversicherung schließlich die Kosten eines ausländischen Privatgutachters.
Schadenersatzansprüche können aus dem Bereich des Privatrechts (z.B. § 823 BGB) oder des öffentlichen Rechts (z.B. Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB
i.V.m. Art. 34 Grundgesetz) stammen. Nach üblicher Regulierungspraxis fällt auch ein vom VN geltend gemachter Anspruch auf Widerruf ehrkränkender Äußerungen
(Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 BGB) unter die Jurpartner Verkehrsrechtsschutzversicherung . Ansprüche wegen Strafverfolgungsmaßnahmen, die ein VN für
eine U-Haft und Beschlagnahmemaßnahmen geltend macht.
Denn bei diesen Ansprüchen soll es sich nicht um Schadenersatzansprüche handeln, sondern um Entschädigungsansprüche aufgrund Aufopferung, deren Sinn und
Zweck darin liegt, ein dem Einzelnen auferlegtes Sonderopfer durch die Allgemeinheit auszugleichen. Die Ausgrenzung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese
auch aus Vertragsverletzungen resultieren, hat vor allem für den Firmen-Rechtsschutz Bedeutung, der - abgesehen von der Verkehrsrechtsschutzversicherung - keine Deckung für
vertragliche Auseinandersetzungen vorsieht.
Verkehrsrechtsschutzversicherung
Der Straf-Rechtsschutz umfasst zum einen die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Gesetzlich ist dieser Begriff nicht
definiert. Nach allgemeiner Auffassung fallen hierunter Verstöße gegen Vorschriften des Verkehrs zu Lande, zu Wasser sowie in der Luft, z.B. unerlaubtes
Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit oder Nötigung im Straßenverkehr. Beim Herausfahren aus einer Parklücke berührt ein Autofahrer ein anderes Fahrzeug,
welches dabei beschädigt wird.
Der Eintritt des Versicherungsfalles knüpft nach § 4 Abs. 1c ARB grundsätzlich an den Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften der Jurpartner Verkehrsrechtsschutzversicherung begangen hat oder begangen haben soll. Unter Verstoß versteht man hierbei jede objektive Zuwiderhandlung gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns. Für dessen Vorliegen kommt es nicht darauf an, ob die
Beteiligten positive Kenntnis hatten Ansprüche abgeleitet oder abgewehrt werden.
Bei einem behaupteten Verstoß ist es unerheblich, ob tatsächlich gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen wurde. Es reicht vielmehr aus, dass
nach dem Vorbringen des VN ein solcher Verstoß vorliegt. Hierzu muss ein Sachvortrag erfolgen, der nicht nur ein reines Werturteil darstellt, sondern einen
Tatsachenkern enthält. Der VN behauptet, von einem Gebrauchtwagenverkäufer arglistig über den Tachostand des Fahrzeugs getäuscht worden zu sein. Selbst wenn
sich im Nachhinein herausstellt, dass keine Täuschung vorlag, lag gedeckter Rechtsschutzfall vor.
Infos zum Thema Verkehrsrechtsschutzversicherung
Wechselt der VN die im Versicherungsschein bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf
das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem
bisherigen Objekt eintreten. Gleiches gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug
eintreten.
Die Grenze Europas zu Asien verläuft entlang des Urals und der Grenzen von Russland und Georgien zu Kasachstan, Aserbaidschan und Armenien. Zu den
Anliegerstaaten des Mittelmeeres zählen der asiatische Teil der Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien Marokko, Zypern und
Malta. Neben den Kanaren und Madeira können auch die Azoren aufgenommen werden. Da es darauf ankommt, wo der Anspruch durch die Jurpartner Verkehrsrechtsschutzversicherung
zu verfolgen ist, ist es unerheblich, wo der Versicherungsfall eingetreten ist.
Die sog. Wartezeit ist eine Besonderheit der Verkehrsrechtsschutzversicherung. Man versteht darunter den Zeitraum zwischen dem Beginn der Verkehrsrechtsschutzversicherung und dem Wirksamwerden des
Versicherungsschutzes. Durch die Regelung der Wartezeit soll erreicht werden, dass die Versichertengemeinschaft nicht mit den Kosten von Rechtsstreitigkeiten
belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages schon vorprogrammiert waren. Die Wartezeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 ARB drei Monate. Dies
bedeutet, dass der Versicherer nicht eintrittspflichtig ist
Jurpartner Verkehrsrechtsschutzversicherung
Aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschaft- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz besteht. Konkurrierende oder weitergehende Ansprüche
aus anderen Rechtsbereichen werden nur dann nicht von diesem Ausschluss erfasst, wenn sich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht überwiegend auf den
Bereich des Familien- und Erbrechts bezieht. Die Auseinandersetzung innerhalb einer BGB-Gesellschaft oder einer Miteigentumsgemeinschaft an einem
Hausgrundstück zwischen geschiedenen Ehegatten ist nicht aus der Verkehrsrechtsschutzversicherung ausgeschlossen.
Einige Verkehrsrechtsschutzversicherung Anbieter erweitern den Baurisikoausschluss, indem auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Finanzierung eines
mehr als zur Hälfte fremdfinanzierten und zur fremden Nutzung bestimmten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles ausgeschlossen werden. Es besteht kein
Rechtsschutz für einen Rechtsstreit zwischen dem VN und einer Bank über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz, wenn
das Darlehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kauf Eigentumswohnung aufgenommen wurde
Kosten auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungsurteils eingeleitet werden. Kosten für
Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR. Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für
Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadensfällen entfallen. Im Streitfall hat der Versicherer
zu beweisen, dass einer der in § 5 Abs. 3 ARB aufgeführten Tatbestände vorliegt.
Allgemeine Informationen über die Verkehrsrechtsschutzversicherung
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung für Selbstständige gemäß § 23 ARB besteht zugunsten von selbstständigen Personen für den privaten Bereich und für den beruflichen
Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Der gesamte Bereich selbstständiger Tätigkeit ist über § 24 ARB zu versichern. Die Grenzen zwischen
dem privaten und dem selbständigen Bereich sind zum Teil fließend. Abgrenzungsprobleme können z.B. im Bereich der Vermögensverwaltung auftreten. In
Streitfällen können letztlich nur die Gerichte Klarheit schaffen.
Versicherungsschutz durch die Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht dann gemäß § 2c ARB jeweils für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen
Nutzungsverhältnissen aller Art und dinglichen Rechten an Immobilien. Der VN muss von einem Versicherungsfall in einer speziellen persönlichen Eigenschaft
betroffen sein, nämlich in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder
Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Der Halter muss nicht Eigentümer des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs sein. Ebenso wenig muss er das Fahrzeug selbst nutzen. Juristische Personen können zwar
Halter von Kraftfahrzeugen sein. Sie können jedoch keine Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen. Daher erfasst der Verkehrs-Rechtsschutz eine anwaltliche
Tätigkeit für das Unternehmen bei sog. Halteranzeigen nicht. Es dürfte aber Deckung in der Form des Beratungs-Rechtsschutzes für den betroffenen Fahrer
bestehen.