Baden Badener Wohnhausversicherung
Bei der Wohnhausversicherung handelt es sich um eine reine Schadenversicherung, welche finanzielle Entschädigungsleistungen für alle im Versicherungsvertrag benannten Gebäude und Gebäudezubehör, sowie mitversicherte Nebengebäude (beispielsweise Garagen und Carports, Gartenhäuser ect.) auf dem Versicherungsgrundstück leistet. Die maximale Höhe der Entschädigungsleistungen richtet sich hierbei auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Der Versicherungsumfang bezieht alle im Versicherungsvertrag vereinbarten Gefahren und Risiken ein, welche in der Regel durch 3 verschiedene Versicherungsformen in der sogenannten gebündelten Wohnhausversicherung angeboten wird. Diese drei Versicherungsformen umfassen im Einzelnen nachfolgende Gefahreneinschlüsse,
Feuerversicherung
Durch die Feuerversicherung werden alle Schäden abgesichert, welche in Folge von Bränden, Explosionen, Blitzschläge, sowie den Anprall oder den Absturz bemannter Flugkörper verursacht werden.
Leitungswasserversicherung
Durch die Leitungswasserversicherung werden alle Schäden abgesichert, welche durch frostbedingte Ereignisse zum Beispiel an Sanitäranlagen oder Bruchschäden an Installationen für Leitungswasser, sowie Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren, entstanden sind.
Sturm- und Hagelversicherung
Durch die Sturm- und Hagelversicherung werden alle unmittelbar entstandenen Schäden am versicherten Gebäude abgesichert, welche durch Windgeschwingikeiten ab einer Windstärke 8 entstanden sind.
Versichert durch die vorgenannten Versicherungsformen der Wohnhausversicherung sind die infolge des eingetretenen Versicherungsfalls notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch von versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch den vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Die Versicherungsleistungen sind jedoch auf das Maximale der Versicherungssumme begrenzt.
Allgemeine Informationen zum Thema Wohnhausversicherung
An vertraglichen Obliegenheiten hat nach den VGB 2008 der Wohnhausversicherung der VN außerdem die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Die allgemeinen Rechtsgrundlagen eines Wohnhausversicherung Versicherungsvertrags finden sich vor allem in den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Handelsgesetzbuchs (HGB), des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR). Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gilt für alle privatrechtlichen Verträge und somit grundsätzlich auch für Versicherungsverträge.
Als Grundstücksbestandsteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen. Für die Erweiterung um sonstiges Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile bot der Baden Badener Wohnhausversicherung zu den VGB 2000 mit Klausel 7264 einen Normtext an, wonach Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Grundstückseinfriedigungen (auch Hecken), Hof- und Gehwegbefestigungen, Hundehütten, Masten- und Freileitungen sowie Wege- und Gartenbeleuchtungen auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert sind.
Klauseln der Wohnhausversicherung zu sonstigen Gefahren, Schäden und Kosten, Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte (Klausel PK 7360). Nach Klauseln PK 7360 entschädigt der Versicherer bis zum vereinbarten Betrag auch Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass verwertbare Reste wegen behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwendet werden dürfen. Über Klausel PK 7365 ist der Anteil der Sachverständigenkosten versicherbar, die der VN im normierten Sachverständigenverfahren zu tragen hat.
Baden Badener Wohnhausversicherung
Die Baden Badener Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Wohnhausversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Wohnhausversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Baden Badener spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Baden Badener Wohnhausversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Wohnhausversicherung
Erfasst sind im Einzelnen die Gefahren - Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung, Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm, Hagel. Die versicherten Gefahren sind in den VGB nur kurz definiert. Zur Erhellung des materiellen Gehaltes
der versicherten Gefahren folgen deshalb nachstehend einige erläuternde Hinweise. Die genannten Versicherungsarten brauchen aber nicht insgesamt vereinbart
zu werden, sondern können einzeln oder in Kombination abgeschlossen werden.
Diese Definition entspricht derjenigen der gewerblichen Feuerversicherung, in jener ist allerdings zusätzlich noch die Explosion eines Behälters definiert.
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. Was im Einzelnen
unter die Gefahr Luftfahrzeuge als Sammelbergriff fällt, wird in den VGB der Wohnhausversicherung nicht eigens gesagt. Deshalb bleibt auf das Luftfahrtgesetz zurückzugreifen, das in
§ 1 Nr. 2 den Begriff Luftfahrzeuge definiert.
Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte
Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper. In dieser beispielhaften Aufzählung wird abschließend Flugkörper in gewissem Sinne als
Synonym für Luftfahrzeuge verwendet, dadurch entfällt die Differenzierung zwischen bemannt und unbemannt. Begriffliche Klarstellungen und die Berücksichtigung
des technischen Fortschritts haben zu einer Neufassung dieser Bestimmung beigetragen.
Allgemeines über die Wohnhausversicherung
Die Wohnhausversicherung leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren, der Wasserversorgung (Zu- und
Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie der Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, von
Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Frostbedingte Bruchschäden an nachfolgenden Installationen.
Außer der Gefahr Sturm erfasst die Baden Badener Wohnhausversicherung auch die Gefahr Hagel. Die VGB 2008 beschreiben Sturm als eine wetterbedingte Luftbewegung von
mindestens Windstärke 8. Ist die Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis
unterstellt, wenn der VN nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
anderen Sachen angerichtet hat.
Die Versicherung von Bruchschäden wird erweitert nach Klausel PK 7260 auf außerhalb von Gebäuden (auf dem Grundstück) eintretende, frostbedingte und sonstige
Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder
Solarheizungsanlagen, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der VN
die Gefahr trägt.
Wohnhausversicherung
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen an der bisherigen Stelle, es sei denn, dass dies rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich
nicht zu vertreten ist; es genügt dann die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Soll nach einem Versicherungsfall
das Gebäude nicht in der gleichen Art und Zweckbestimmung oder an anderer Stelle wiederhergestellt werden, empfiehlt es sich, frühzeitig mit dem Versicherer
zu klären, ob im konkreten Fall seinerseits Bedenken bestehen.
Die Baden Badener Wohnhausversicherung nach den VGB 2008 (Wert 1914) bzw. VGB 2000 (Wert 1914) ist als Gleitende Neuwertversicherung konzipiert, in der dem
Versicherungswert die Preisbasis 1914 zugrunde liegt. Abweichend davon kann der Versicherungswert aber auch zum Neuwert, zum Zeitwert oder zum Gemeinen Wert
auf aktueller Preisbasis vereinbart werden. Versicherungswert ist der ortsübliche Neubauwert 1914. Dieser wird durch Größe und Ausstattung sowie Ausbau des
Gebäudes nach Preisen des Jahres 1914 bestimmt.
Indes hat der für das versicherte Gebäude vorsteuerabzugsberechtigte VN zu den VGB 2008 durch Vereinbarung der Klausel PK 7760 die Möglichkeit, die
Versicherungssumme 1914 um den Mehrwertsteueranteil zu reduzieren. Mit dieser Klausel gilt vereinbart, dass ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer
in Schadenfall nicht besteht, soweit die Versicherungssumme entsprechend niedriger als der Versicherungswert festgesetzt wurde.
Infos zum Thema Wohnhausversicherung
Blitzschutz ist bei privat genutzten Wohngebäuden nicht vorgeschrieben. Er ist jedoch besonders empfehlenswert, wenn eine PV-Anlage installiert wurde. Bei
Freilandanlagen kommen noch zusätzliche Absicherungen hinzu, mit denen Diebstahl und Vandalismus erschwert werden (z.B. Einzäunung und Videoüberwachung).
Bei der Absicherung über Versicherungen ist zunächst einmal zu prüfen, welche Versicherungen bereits bestehen oder ob ein Einschluss der PV-Anlage erreichbar
ist und welche Risiken selbst getragen werden können.
Um den nachteiligen Folgen einer Unterversicherung vorzubeugen, sollten Sie die Antragsfragen zur Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung sorgfältig
beantworten, werterhöhende Baumaßnahmen dem Versicherer rechtzeitig anzeigen, bei Abschluss einer weiteren Versicherung für das Gebäude (z.B. für einen neu
errichteten Anbau) bei einer anderen Baden Badener Wohnhausversicherung von diesem Versicherer eine verbindliche Erklärung verlangen, dass er die Folgen einer Unterversicherung
aus dem bisherigen Vertrag trägt.
An vertraglichen Obliegenheiten hat nach den VGB 2008 der VN außerdem die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer
und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, nicht genutzte Gebäude
oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
und entleert zu halten.
Baden Badener Wohnhausversicherung
Die Wohnhausversicherung Anbieter geht davon aus, dass kritische Extremwerte bei Windgeschwindigkeiten und Niederschlagsmengen immer häufiger überschritten werden. Wie die
Münchener Rück in ihrem Geschäftsbericht 2001 ausführte, wird uns die Natur schmerzhaft mit der Nase darauf stoßen, dass die zunehmenden Veränderungen des
Klimas immer mehr und immer extremere Wetterkatastrophen zur Folge haben werden. Messungen der erdnahen und der atmosphärisch höheren Luftschichten zeigen
deutlich eine Zunahme der globalen mittleren Jahrestemperatur.
Für Baden-Württemberg war von 1960 bis Mitte 1994 eine eingeschränkte Elementarschadenversicherung für Gebäude gesetzlich vorgeschrieben. Rund 80 Prozent
der VN haben diese Deckung freiwillig fortgeführt. Die bei der Staatlichen Versicherung der DDR abgeschlossenen Haushaltsversicherungen schlossen Schäden ein,
die durch Hochwasser an Sachen innerhalb von Gebäuden entstehen. Zur Feuer-Pflichtversicherung für Gebäude gab es eine freiwillige Ergänzung gegen weiter
zufällig eintretende Elementarereignisse, die Hochwasser und Überschwemmung einschlossen.
Es handelt sich hier um eingeständige vollständige Bedingungswerke, so dass eine Anbindung an die jeweiligen Grundbedingungswerke entfällt. Die für die
Deckung von Elementarrisiken angebotenen Sonder- und Zusatzbedingungen und Klauseln enthalten lediglich versicherte Elementarereignisse betreffende
Bestimmungen. Sie werden hinsichtlich Allgemeiner Bestimmungen ergänzt durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) derjenigen Versicherungsart, in
die die Elementardeckung einbezogen wird.
Allgemeine Informationen über die Wohnhausversicherung
Allen Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind ein Unterfall der auch in
anderen Wirtschaftzweigen gebräuchlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es handelt sich um eine für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Versicherer) der anderen bei Abschluss des Vertrags stellt. Die AVB regeln die Rechte und
Pflichten der Vertragspartner sowie den Umfang des Versicherungsschutzes.
Widerruft der Kunde den Wohnhausversicherung Vertrag, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Das gilt sowohl für bereits an den Versicherer gezahlte Prämien als auch
für an den Kunden erbrachte Leistungen, z. B. Schadenszahlungen. Eine Prämienzahlung kann die Wohnhausversicherung trotz Widerrufs nur dann verlangen, wenn der Kunde
nicht nur über sein Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen aufgeklärt wurde, sondern auch über den zu zahlenden Betrag und wenn er zugestimmt hat, dass der
Versicherungsschutz bereits vor Ende der Widerrufsfrist beginnen soll.
Die Wohnhausversicherung hat ihre Leistung bzw. seine Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer entweder durch die Befriedigung
begründeter oder durch die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu erbringen. In den klassischen Haftpflichtversicherungen von Haus- und
Grundbesitzern besteht kein Direktanspruch des geschädigten Dritten gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Anspruchsgegner ist vielmehr stets der
Versicherungsnehmer als Schädiger.