Hallesche Wohnhausversicherung
Bei der Wohnhausversicherung handelt es sich um eine reine Schadenversicherung, welche finanzielle Entschädigungsleistungen für alle im Versicherungsvertrag benannten Gebäude und Gebäudezubehör, sowie mitversicherte Nebengebäude (beispielsweise Garagen und Carports, Gartenhäuser ect.) auf dem Versicherungsgrundstück leistet. Die maximale Höhe der Entschädigungsleistungen richtet sich hierbei auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Der Versicherungsumfang bezieht alle im Versicherungsvertrag vereinbarten Gefahren und Risiken ein, welche in der Regel durch 3 verschiedene Versicherungsformen in der sogenannten gebündelten Wohnhausversicherung angeboten wird. Diese drei Versicherungsformen umfassen im Einzelnen nachfolgende Gefahreneinschlüsse,
Feuerversicherung
Durch die Feuerversicherung werden alle Schäden abgesichert, welche in Folge von Bränden, Explosionen, Blitzschläge, sowie den Anprall oder den Absturz bemannter Flugkörper verursacht werden.
Leitungswasserversicherung
Durch die Leitungswasserversicherung werden alle Schäden abgesichert, welche durch frostbedingte Ereignisse zum Beispiel an Sanitäranlagen oder Bruchschäden an Installationen für Leitungswasser, sowie Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren, entstanden sind.
Sturm- und Hagelversicherung
Durch die Sturm- und Hagelversicherung werden alle unmittelbar entstandenen Schäden am versicherten Gebäude abgesichert, welche durch Windgeschwingikeiten ab einer Windstärke 8 entstanden sind.
Versichert durch die vorgenannten Versicherungsformen der Wohnhausversicherung sind die infolge des eingetretenen Versicherungsfalls notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch von versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch den vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Die Versicherungsleistungen sind jedoch auf das Maximale der Versicherungssumme begrenzt.
Allgemeine Informationen zum Thema Wohnhausversicherung
Die zu vereinbarende Versicherungssumme zur Wohnhausversicherung ist auf den Versicherungswert 1914 abzustimmen. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls erheblich niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert gekürzt. Maßgebend sind also die auf Preisbasis 1914 bezogenen Werte und nicht etwa das Verhältnis von Versicherungswert multipliziert mit dem Anpassungsfaktor zum aktuellen Neuwert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Die Wohnhausversicherung leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende, frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der VN die Gefahr trägt.
Versichert durch die Hallesche Wohnhausversicherung sind auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für die Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens, die der VN für geboten halten durfte (Rettungskosten). Die für notwendig gehaltenen Kosten sind auch dann zu ersetzen, wenn die Maßnahmen erfolglos waren. Ausgenommen von den Rettungskosten sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zu Hilfeleistungen Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper. In dieser beispielhaften Aufzählung wird abschließend Flugkörper in gewissem Sinne als Synonym für Luftfahrzeuge im Rahmen der Wohnhausversicherung verwendet, dadurch entfällt die Differenzierung zwischen bemannt und unbemannt. Begriffliche Klarstellungen und die Berücksichtigung des technischen Fortschritts haben zu einer Neufassung dieser Bestimmung beigetragen.
Hallesche Wohnhausversicherung
Die Hallesche Versicherungsgesellschaft gehört mit zu den besten und günstigsten Anbietern für das Versicherungsprodukt Wohnhausversicherung. Durch die umfangreichen Tarifangebote werden Ihnen vielfältige Möglichkeiten geboten, Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammen zu stellen, sodaß für jeden Anspruch ein auf das jeweilig persönliche Bedürfnis abgestimmter Tarif für die Wohnhausversicherung erreicht wird. Ein weiterer Vorteil der für die Hallesche spricht, sind die fairen Preise, sowie der sehr gute Kundenservice, was sich auch in zahlreichen guten Bewertungen durch unabhängige Rating Agenturen und Bestandskunden wiederspiegelt. In Kürze werden wir Ihnen weitere Tarifeinzelheiten, sowie die Testergebnisse der Stiftung Warentest und Finanztest für die Hallesche Wohnhausversicherung auf dieser Seite einarbeiten, um Ihnen weitere Informationen bereit zu stellen.
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Nützliche Tipps zum Thema Wohnhausversicherung
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem
der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen
Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Dies umso mehr, als die diesem Beitrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohnhausversicherung Bedingungen eine automatische Anpassung des Vertrags an
Änderungen des Baupreisniveaus vorsehen. Der Rückgriff in diesem Beitrag auch auf die bisherigen VGB 2000 schein mir geboten zugleich aber im Zusammenhang
mit dem neuen VVG den Versicherungsschutz im Vergleich zu den VGB 2000 in einigen Bereichen nicht unwesentlich verändern. Insoweit werden die qualitativen
Unterschiede zwischen den neuen und den bisherigen VGB herausgestellt.
Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens. Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für
die vereinbarte Dauer ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit. War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet
wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall gezahlt.
Allgemeines über die Wohnhausversicherung
Die VGB enthalten eine Reihe von Ausschlussbestimmungen. Hierbei ist zu beachten, dass die Ausschlüsse ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen gelten. Führt
z.B. eine versicherte Ursache einen Ausschlusstatbestand herbei, so greift auch dafür der Ausschluss, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart
ist. Eingeschlossene und ausgeschlossene Ursache können aber auch unabhängig voneinander eintreten. Das Gebäude erleidet gleichzeitig sowohl durch direkte
Sturmeinwirkung als auch durch eine vom Sturm ausgelöste Sturmflutwelle.
Kurzschluss- und Überspannungsschäden - Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, außer wenn sie die Folge
eines Brandes oder einer Explosion oder des unmittelbaren Überganges eines Blitzes auf Sachen (Blitzschlag) sind. Bei Vereinbarung der Klausel PK 7160
ersetzt die Hallesche Wohnhausversicherung jedoch Überspannungsschäden durch Blitz, ohne dass dieser auf Sachen aufgetroffen ist. Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
Erdsenkung oder Erdrutsch.
Durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen (Versicherungsschutz
besteht jedoch dann, wenn die Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind.), an Laden- und Schaufensterscheiben, Gefahren der Feuerversicherung. Der
Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen
Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist.
Wohnhausversicherung
Eine recht brauchbare Hilfestellung für die Ermittlung des Versicherungswertes bieten die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Vorlagen mit
Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes. Nach diesen Angaben errechnet der Versicherer dann die Versicherungssumme 1914.
Versicherungswert in der Neuwert- und Zeitwertversicherung auf aktueller Preisbasis. Der Neuwert als Versicherungswert bestimmt sich ebenfalls nach dem
ortsüblichen Neubauwert, jedoch nach aktuellen Preisen.
Verbleibende Restwerte werden angerechnet. Das ist der Betrag, der dafür bei Verkauf erzielt werden kann, und zwar für die bereits erschlossenen Restwerte,
d.h., dass die für die Erschließung der Restewerte aufzuwendenden Kosten zu berücksichtigen sind. Die auf die Schadenaufwendungen entfallende Mehrwertsteuer
wird durch die Hallesche Wohnhausversicherung nicht ersetzt, wenn der VN für das versicherte Gebäude vorsteuerabzugsberechtigt ist. Aber auch der zum Vorsteuerabzug nicht berechtigte VN hat nach den
Bestimmungen der VGB 2008 keinen Anspruch auf Zahlung von Mehrwertsteuer.
Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Eine Versicherung zum Zeitwert wird man
nur aus besonderen Gründen wählen, beispielsweise für ältere Gebäude wegen schlechten Bauzustands oder für Gebäude, die nach einem größeren Schaden nicht
wieder aufgebaut werden, und weil deshalb die Voraussetzungen für eine Neuwertentschädigung nicht erfüllt werden.
Infos zum Thema Wohnhausversicherung
Die Wohnhausversicherung deckt nach den VGB 2008 folgende Gefahren und Schäden: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. Leitungswasser: Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Nässeschäden Sturm: Sturm, Hagel. Im
Rahmen der Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohnhausversicherung (BWE 2008) können auch folgende Schäden
gedeckt werden: Überschwemmung des Versicherungsortes Rückstau, Erdbeben.
Thermische Solaranlagen werden hauptsächlich im Wohngebäudebereich für die Erwärmung von Brauchwasser oder zur Raumheizung (Heizungsunterstützung) genutzt.
Mögliche Schäden sind im Rahmen der Hallesche Wohnhausversicherung gedeckt. Die Erzeugung von Solarstrom durch PV-Anlagen hat erst mit Inkrafttreten des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des 100.000-Dächer-Solarstrom-Programms eine größere Bedeutung erlangt, wenn man von der Versorgung von
Autobahntelefonen, Parkuhren einmal absieht.
Verletzt der VN seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
grundsätzlich kündigen. Generell darf der VN nach Antragstellung ohne Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch
Dritte gestatten. Gemäß den VGB liegt eine Gefahrerhöhung insbesondere vor, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
gefragt hat.
Hallesche Wohnhausversicherung
Zwar ist das Ausmaß der Erwärmung bis zum Jahre 2100 heute noch nicht abschätzbar, doch kaum ein Wissenschaftler bestreitet heute, dass sich das Klima ändert.
Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie die Infrastruktur sind zudem auf die Veränderungen nicht ausreichend vorbereitet (gesichert), sodass schon aus diesem
Grunde mit erhöhter Schadenbelastung zu rechnen ist. Deshalb wird auch die Wohnhausversicherung in Zukunft einen erheblichen Stellenwert haben. Durchgeführte
Schadenverhütungs- und Schadenminderungsmaßnahmen werden auch über die Versicherbarkeit entscheiden.
Für Baden-Württemberg war von 1960 bis Mitte 1994 eine eingeschränkte Elementarschadenversicherung für Gebäude gesetzlich vorgeschrieben. Rund 80 Prozent
der VN haben diese Deckung freiwillig fortgeführt. Die bei der Staatlichen Versicherung der DDR abgeschlossenen Haushaltsversicherungen schlossen Schäden ein,
die durch Hochwasser an Sachen innerhalb von Gebäuden entstehen. Zur Feuer-Pflichtversicherung für Gebäude gab es eine freiwillige Ergänzung gegen weiter
zufällig eintretende Elementarereignisse, die Hochwasser und Überschwemmung einschlossen.
Die gleiche Gesellschaft führt in ihrer Pressemitteilung vom 29.12.2008 aus. Nach einer vorläufigen Einschätzung der World Meteorological Organisation (WMO)
war 2008 das zehntwärmste Jahr seit Beginn der routinemäßigen Temperaturmessungen, auf der Nordhalbkugel das achtwärmste. Damit fallen die 10 wärmsten Jahre
seit Beginn der systematischen Messung in die vergangenen 12 Jahre. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind die vom Menschen emittierten Treibhausgase die
Ursache für die fortschreitende Erwärmung der Atmosphäre.
Allgemeine Informationen über die Wohnhausversicherung
Der Schutz vor Gefahren für das persönliche Wohlergehen sowie für das Hab und Gut hat auch für Haus- und Grundbesitzer einen hohen Stellenwert. Daher gilt es,
die relevanten Risiken zu erkennen, sie möglichst zu vermeiden oder zu minimieren und ihre eventuellen Auswirkungen zu begrenzen. Die gängigste und am
meisten verbreitete Form der finanziellen Vorsorge für einen ungewissen Finanzierungsbedarf, der bei der Verwirklichung drohender Gefahren entsteht, ist die
Wohnhausversicherung.
Die allgemeinen Rechtsgrundlagen eines Wohnhausversicherung Versicherungsvertrags finden sich vor allem in den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des
Handelsgesetzbuchs (HGB), des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
sowie der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR). Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gilt für alle privatrechtlichen Verträge und somit
grundsätzlich auch für Versicherungsverträge.
Die zentrale Grundlage für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ist der Versicherungsvertrag. Hierin wird gemäß den Dokumentierungen im
Versicherungsschein auf die einschlägigen Gesetze und die vereinbarten Versicherungsbedingungen Bezug genommen. Die auf dieser Basis vom Versicherer
geschuldete Leistung bezeichnet man als Gefahrtragung; als Gegenleistung hat der Versicherungsnehmer die vereinbarte Prämie zu zahlen. Das Versicherungsvertragsrecht
ist schuldrechtlicher Natur.