Bausparvertrag für Akademiker
Was genau ist ein Bausparvertrag?
Ein Bausparvertrag ist eine mit einer Darlehensoption verbundene Kombination eines Altersvorsorgevertrages. Es können aus dem Bauspardarlehen 100% des geförderten Sparkapitals zum Beispiel für die Anschaffung selbst genutzten Wohneigentums entnommen und gleichzeitig dazu die zinsgünstige Darlehensoption in Anspruch genommen werden.
Welche Vorteile bietet ein Bausparvertrag
Die Vorteile für die aus einem Bausparvertrag entnommene Bauspardarlehen sind unter anderem folgende:
Generell besteht ein Rechtsanspruch auf das Bauspardarlehen.
Der Zinssatz für das Bauspardarlehen ist selbst in Niedrigzinszeiten attraktiv und zudem über die gesamte Laufzeit garantiert.
Das Bauspardarlehen kann nachrangig als Kreditabsicherung für andere Kredite eingesetzt werden.
Gegenüber anderen Bankkrditen besteht bei einem Bauspardarlehen jederzeit die Möglichkeit einer Sondertilgung.
Wofür kann man einen Bausparvertrag verwenden
Das sich aus dem Bausparvertrag beanspruchte Bauspardarlehen kann unter anderem für folgende Punkte verwendet werden:
Für den Kauf oder die Herstellung einer Wohnung im eigenen Haus bzw. einer selbst genutzten Eigentumswohnung, die als Hauptwohnsitz gilt.
Zu Beginn der Auszahlungsphase (i.d.R. mit Renteneintritt) auch für die Entschuldung von selbst genutztem Wohneigentum.
Umschuldungen von bereits finanziertem Wohneigentum sind nicht möglich, auch keine Renovierungen/Modernisierungen etc., es sei denn, das Objekt wurde nach dem 31.12.2007 erworben bzw. fertig gestellt.
Es gibt auch die Möglichkeit eines Ketten Bausparvertrags ohne Wohnraumfinanzierung.
Bausparvertrag für Akademiker
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Akademiker sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Bausparvertrag abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Bausparvertrag für Akademiker mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Bausparvertrag
Der Staat gewährt eine maximale Grundzulage in Höhe von 154 EUR jährlich. Der Ehepartner kann bei Abschluss eines eigenen zertifizierten
Altersvorsorgevertrages noch einmal dasselbe erhalten. Die Kinderzulage von 185 EUR jährlich wird für Kinder gewährt, für die die zulageberechtigte Person
Kindergeld bezieht. Für ab 2008 geborene Kinder wurde die Kinderzulage zudem auf 300 EUR erhöht. Die staatlichen Zulagen gibt es dann in voller Höhe, wenn
der Förderberechtigte mindestens einen sog. Mindesteigenbeitrag zahlt.
Rückwirkend zum 1.1.2008 führen Beiträge auf einen zertifizierten Bausparvertrag zu einer Riester-Zulage und evtl. zusätzlich zu einer Steuerersparnis.
Das Gleiche gilt für Tilgungsleistungen, wenn es zur Darlehensphase kommt. Damit der Bausparvertrag als zertifizierte Altersvorsorgeverträge gelten, darf eine
Auszahlung nur der Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnimmobilie bzw. deren Entschuldung zu Beginn der Auszahlungsphase dienen oder in
Form einer lebenslangen Rente vorgesehen sein.
Dieser Beitrag gibt Ihnen stichwortartig einen Überblick über die wichtigsten Punkte der neuen Wohn-Riester-Förderung. Im Gegenzug zum Wegfall der
Eigenheimzulage wurde im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 verankert, das selbst genutzte Wohneigentum besser in die geförderte Altersvorsorge zu integrieren.
Mit dem Eigenheimrentengesetz wird dies nun rückwirkend zum 1.1.2008 realisiert. Als begünstigte Wohnung gilt zum Beispiel, wenn diese Wohnung den
Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten bildet
Allgemeines über die Bausparvertrag
Stirbt der Anleger während der Sparphase, erhalten die Erben die eingezahlten Beiträge und die bis dahin angefallenen Gewinnanteile aus dem Bausparvertrag
zurück. In diesem Fall sind die gewährten Zulagen und Steuererstattungen zurückzuzahlen. Bei Tod des Anlegers während der Leistungsphase geht der
Kapital- bzw. Rentenanspruch nicht in allen Fällen auf die Erben über. Je nach Gestaltung der Vertragsbedingungen wird das noch im Vertrag enthaltene
Kapital nach Abzug der staatlichen Förderung an die Erben ausgezahlt oder bleibt beim Anlageinstitut.
Das Ganze wird jährlich mit einem (fiktiven) Zins um 2 % erhöht. Dieser ist nicht an die Zinsentwicklung gekoppelt. Um dem Zulageberechtigten bereits zu
Beginn der Auszahlungsphase zusagen zu können, welchen Betrag er zu versteuern hat, wird auf eine Verzinsung des Wohnförderkontos in der Auszahlungsphase
verzichtet. Der Zulageberechtigte aus Bausparvertrag für Akademiker kann jederzeit und in variabler Höhe Beträge auf einen Altersvorsorgevertrag einzahlen und damit sein Wohnförderkonto
zurückführen, soweit dies vom Anbieter vertraglich vorgesehen ist.
Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung. Dies gilt ebenfalls für den 1.
Erwerb von Anteilen an Bau- oder Wohnungsgenossenschaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und den Erwerb von Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum
in Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen oder -anlagen. 10 Die Unschädlichkeit setzt weiter voraus, dass die empfangenen Beträge nicht zum
Wohnungsbau im Ausland eingesetzt werden
Bausparvertrag
Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag» können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn der Abschluss des «Bausparvertrag»s in
keinem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens steht und wenn auf Dauer gesehen ein Überschuss aus
Zinsgutschriften erwartet werden kann. Die Bausparzinsen stellen in diesen Fällen stets Einnahmen aus Kapitalvermögen dar. Der Abfluss ist nicht bereits
durch die Belastung des Bausparkontos beim Steuerpflichtigen erfolgt.
Ist nach den vorstehenden Grundsätzen die vermögenswirksame Leistung noch im alten Kalenderjahr bezogen, ist sie ggf. mit den dazugehörigen Steuerabzugsbeträgen
noch im Lohnkonto und daran anknüpfend in die Steuerkarte für das abgelaufene Kalenderjahr aufzunehmen (zu den Bescheinigungspflichten im Einzelnen s. Tz. 9).
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zusätzliche vermögenswirksame Leistungen von 13 EUR monatlich. Anfang Dezember 2008 lässt der Arbeitnehmer
vom Weihnachtsgeld weitere 160 EUR auf seinen Bausparvertrag für Akademiker vermögenswirksam anlegen.
Wie sieht die steuerliche Förderung aus? Sparbeiträge und Tilgungsleistungen können als Altersvorsorgebeiträge zzgl. Zulagen bis maximal 2.100 EUR als
Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Sonderausgabenabzug wird jedoch nur gewährt, wenn er für den Steuerpflichtigen einkommensteuerrechtlich günstiger ist
als der Anspruch auf Zulage. Diese sog. Günstigerprüfung erfolgt durch das Finanzamt. Zu Beginn der Auszahlungsphase (i.d.R. mit Renteneintritt) auch für
die Entschuldung von selbst genutztem Wohneigentum.
Infos zum Thema Bausparvertrag
Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den
angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft
darf nur von Bausparkassen betrieben werden. Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen
einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt Bausparvertrag.
Die Bedingungen, nach denen ein «Bausparvertrag» geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt oder die Bausparsumme erhöht oder ermäßigt
werden kann, die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag für Akademiker abgetreten oder verpfändet werden können oder ein Bausparvertrag gekündigt
werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages oder aus einer vereinfachten Abwicklung der Bausparverträge ergeben;
das zuständige Gericht oder einen Schiedsvertrag.
Problematisch bei dem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist, dass das Recht des Erblassers, den Vertrag zu widerrufen, auf die Erben übergeht.
Somit entsteht ein Wettlauf zwischen den Erben und dem Begünstigten. Solange die Bank/Versicherung noch nicht das Schenkungsangebot des Erblassers an den
Begünstigten übermittelt hat, kann der Erbe dieses Schenkungsangebot widerrufen. Anders ist der Fall, wenn der Vertrag zwischen Bank/Versicherung und
Erblasser unwiderruflich war.
Bausparvertrag für Akademiker
Die Bundesanstalt bestellt bei jeder Bausparkasse einen Vertrauensmann. Vor der Bestellung ist die Bausparkasse und, soweit eine andere staatliche Aufsicht
nach § 3 Abs. 2 besteht, auch die für diese Aufsicht zuständige Behörde zu hören. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. Der Vertrauensmann hat
darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge über das Zuteilungsverfahren eingehalten werden. Der Vertrauensmann
teilt der Bundesanstalt seine Feststellungen und Beobachtungen mit.
Weil der Bausparverträge die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Zinsertrag aus der Zwischenanlage
dem Zinsertrag, der sich bei Anlage der Zuteilungsmittel in Bauspardarlehen ergeben hätte, einem zur Wahrung der Belange der
Bausparer bestimmten Sonderposten Fonds zur bauspartechnischen Absicherung zugeführt werden. Die Bausparkasse darf am Ende eines Geschäftsjahres diesen
Sonderposten auflösen, soweit er zu diesem Zeitpunkt 3 v. H. der Bauspareinlagen übersteigt.
Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherung der ihnen anvertrauten Vermögenswerte
und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft für die Zuteilung der Bausparsummen sowie zur dauerhaften Aufrechterhaltung einer möglichst gleichmäßigen
Zuteilungsfolge kann der Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen durch Rechtsverordnung
Vorschriften erlassen über die vorübergehende Anlage von den Bausparvertrag noch nicht in Anspruch genommenen Beträge.
Allgemeine Informationen über die Bausparvertrag
Die auf dem Gebiet des Bausparwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben
aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Gesetzes über das Kreditwesen entgegenstehen. Rechtsvorschriften, die für die
geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Bausparkassen weitergehende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben unberührt. Die Zuständigkeit der
Länder für die Bestätigung der Umstellungsrechnung von Bausparkassen bleibt unberührt.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Übertragung die Belange der Bausparer der übertragenden oder der übernehmenden Bausparkasse gefährdet
werden. Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Bausparkasse und erscheint die Vermeidung des Insolvenzverfahrens unter Abwägung der
Interessen der Bausparer und der übrigen Gläubiger eines Bausparvertrag geboten, so kann die Bundesanstalt alle Arten von Zahlungen einstweilen verbieten. Unter den gleichen
Voraussetzungen kann die Bundesanstalt auch einer vereinfachten Abwicklung zustimmen.
Mehrerträge im Sinne des § 6 Abs. 1, die vor dem 1. 1. 2001 anfallen, müssen mindestens zu 60 v. H. in den Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen
Absicherung eingestellt werden. Mehrerträge im Sinne des § 6 Abs. 1 brauchen nicht in den Sonderposten Fonds zur bauspartechnischen Absicherung eingestellt
zu werden, sofern die Zuteilungsmittel, die vorübergehend nicht zugeteilt werden können, aus Bausparverträgen herrühren, die vor dem 1. 1. 1991
abgeschlossen worden sind.