Bausparvertrag Stiftung Warentest
Was genau ist ein Bausparvertrag?
Ein Bausparvertrag ist eine mit einer Darlehensoption verbundene Kombination eines Altersvorsorgevertrages. Es können aus dem Bauspardarlehen 100% des geförderten Sparkapitals zum Beispiel für die Anschaffung selbst genutzten Wohneigentums entnommen und gleichzeitig dazu die zinsgünstige Darlehensoption in Anspruch genommen werden.
Welche Vorteile bietet ein Bausparvertrag
Die Vorteile für die aus einem Bausparvertrag entnommene Bauspardarlehen sind unter anderem folgende:
Generell besteht ein Rechtsanspruch auf das Bauspardarlehen.
Der Zinssatz für das Bauspardarlehen ist selbst in Niedrigzinszeiten attraktiv und zudem über die gesamte Laufzeit garantiert.
Das Bauspardarlehen kann nachrangig als Kreditabsicherung für andere Kredite eingesetzt werden.
Gegenüber anderen Bankkrditen besteht bei einem Bauspardarlehen jederzeit die Möglichkeit einer Sondertilgung.
Wofür kann man einen Bausparvertrag verwenden
Das sich aus dem Bausparvertrag beanspruchte Bauspardarlehen kann unter anderem für folgende Punkte verwendet werden:
Für den Kauf oder die Herstellung einer Wohnung im eigenen Haus bzw. einer selbst genutzten Eigentumswohnung, die als Hauptwohnsitz gilt.
Zu Beginn der Auszahlungsphase (i.d.R. mit Renteneintritt) auch für die Entschuldung von selbst genutztem Wohneigentum.
Umschuldungen von bereits finanziertem Wohneigentum sind nicht möglich, auch keine Renovierungen/Modernisierungen etc., es sei denn, das Objekt wurde nach dem 31.12.2007 erworben bzw. fertig gestellt.
Es gibt auch die Möglichkeit eines Ketten Bausparvertrags ohne Wohnraumfinanzierung.
Bausparvertrag Stiftung Warentest
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Nützliche Tipps zum Thema Bausparvertrag
Die Günstigerprüfung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Ist der Anspruch auf Zulage höher als der sich aus dem Sonderausgabenabzug ergebende
Steuervorteil, so erhält der Steuerpflichtige keine Steuererstattung. Ergibt die Günstigerprüfung jedoch, dass der Steuerpflichtige durch den
Sonderausgabenabzug eine höhere steuerliche Förderung erhalten würde, so wird die über den Zulagenanspruch hinausgehende Steuerermäßigung dem
Steuerpflichtigen direkt ausgezahlt.
Der Förderberechtigte erhält für diese Beiträge eine Zulage und evtl. noch eine zusätzliche Steuerersparnis. Die für die Tilgungsbeiträge gewährten Zulagen
werden zu 100 % für die Tilgung verwendet. Das in Anspruch genommene Darlehen ist bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Förderberechtigten zu tilgen.
Möglichkeit, das in einem Altersvorsorgevertrag in einem Bausparvertrag angesparte geförderte Altersvorsorgekapital vollständig für die Anschaffung oder Herstellung von nach dem
31.12.2007 erworbenen Wohneigentum zu entnehmen.
Mittelbar Förderberechtigte dagegen müssen keinen Eigenbeitrag leisten, um die staatlichen Zulagen zu erhalten, für sie entfällt daher der Sockelbetrag.
Jedem steuerpflichtigen Riester-Berechtigten steht seit dem Veranlagungszeitraum 2002 ein zusätzlicher Sonderausgabenabzugsbetrag zur Verfügung. Dieser
beträgt ab 2008 jährlich 2.100 EUR. Innerhalb dieser Höchstgrenze können Beiträge für die begünstigten Altersvorsorgeverträge als Sonderausgaben steuerlich
berücksichtigt werden (zusätzlich zu den gängigen Altersvorsorgeaufwendungen).
Allgemeines über die Bausparvertrag
Zu den begünstigten Aufwendungen gehören nicht nur die selbst geleisteten Beiträge, sondern auch die Zulagen. Der Sonderausgabenabzug steht jedem Ehegatten
gesondert zu, wenn er selbst auch zum begünstigten Personenkreis gehört. Eine Übertragung des nicht ausgenutzten Höchstabzugsvolumens auf den Ehepartner ist
nicht möglich. Die Grundlage bietet das neu eingeführte Wohnförderkonto. Auf diesem Konto werden die durch die Wohnimmobilie gebundenen geförderten Beiträge
erfasst. D. h. neben dem entnommenen geförderten Kapital auch die geförderten Tilgungsleistungen samt Zulagen.
Der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung wird, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die
Ehegatten im Zeitpunkt des Todes zusammenveranlagt waren - in diesem Fall führt der Anbieter das Wohnförderkonto für den Ehegatten fort oder die Ehewohnung
aufgrund einer richterlichen Entscheidung zum Bausparvertrag Stiftung Warentest dem anderen Ehegatten zugesprochen wird. Eine Übertragung des Wohnförderkontos erfolgt ggf. erst im Rahmen der
Ehescheidung.
Bauspardarlehen. Hat der Zulageberechtigte die Förderung in Anspruch genommen und stirbt, gilt dies als Aufgabe der Selbstnutzung. Der noch nicht
zurückgeführte Betrag des Wohnförderkontos wird dem Erblasser zugerechnet, sodass in dessen letzter Steuererklärung die nachgelagerte Besteuerung
vorgenommen wird. Ausnahme: Der überlebende Ehegatte kann, ohne dass es zu einer sofortigen Versteuerung kommt, die Wohnung übernehmen. Voraussetzung ist,
dass er innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung wird, sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Bausparvertrag
Gilt der berufsbedingte Umzug als förderschädlich? Es gibt einen Ausnahmefall, bei dem die Folgen der Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnimmobilie
nicht eintreten. Voraussetzung ist, dass die für diese Zeit nicht selbst genutzte Wohnung, wenn sie fremd vermietet wird, dann nur befristet fremd vermietet
wird und der Steuerpflichtige beabsichtigt, die Selbstnutzung (spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres) wieder aufzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt wird
der Betrag auf dem Wohnförderkonto nicht weiter erhöht.
Was versteht man unter einem Wohnförderkonto? Unter einem Wohnförderkonto versteht man ein fiktives Konto, das bei der nachgelagerten Besteuerung eine
wichtige Rolle spielt. Hierbei wird der die Bausparvertrag Stiftung Warentest, die Tilgungsleistungen, die staatliche Zulage-Förderung sowie in der Ansparphase eine jährliche
Erhöhung des Wohnförderkontostandes um 2 % vermerkt. Mit Beginn der Auszahlungsphase wird das Wohnförderkonto abgebaut über einen Zeitraum zwischen
Renteneintritt und dem 85. Lebensjahr.
Entscheidend ist die Aufgabe der Selbstnutzung, d.h., auch wenn die Auszahlungsphase noch gar nicht begonnen hat, kommt es zur sofortigen Besteuerung. Etwas
anderes ist der Fall der vorweggenommenen Erbfolge, bei dem Eltern an das Kind schenken und sich ein lebenslanges Dauerwohnrecht sichern. Dieses haben sie
ja durch den Erwerb der Immobilie bezahlt, sodass hier keine Aufgabe der Selbstnutzung vorliegt. Setzt der Erbe einen vom Erblasser abgeschlossenen
Bausparvertrag fort, kann er die Wohnungsbauprämie für die im Jahr des Erbfalls nur einmal beanspruchen.
Infos zum Thema Bausparvertrag
Auch der Bausparvertrag ist während der Ansparphase in seiner Rechtsnatur als Einlage zu bewerten und kann unter Nutzung der staatlichen Förderung als eine
sehr sichere und relativ renditestarke Kapitalanlage dieser Gattung angesehen werden. Zwar zählen Girokonto, Termingeld und Tagesgeld bilanztechnisch auch
zu den Einlagen, dennoch sind sie aufgrund ihrer Zweckbindung aus Anlegersicht als eigene Asset-Klasse zu bewerten. Ebenso zählen Produkte wie der Sparbrief
oder das Bonussparen hierzu.
Ein Bausparvertrag Stiftung Warentest kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. 6. 2001, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. 7. 2008 (BGBl I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne
dieses Gesetzes sind zum Beispiel, die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von
Wohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum.
Problematisch bei dem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist, dass das Recht des Erblassers, den Vertrag zu widerrufen, auf die Erben übergeht.
Somit entsteht ein Wettlauf zwischen den Erben und dem Begünstigten. Solange die Bank/Versicherung noch nicht das Schenkungsangebot des Erblassers an den
Begünstigten übermittelt hat, kann der Erbe dieses Schenkungsangebot widerrufen. Anders ist der Fall, wenn der Vertrag zwischen Bank/Versicherung und
Erblasser unwiderruflich war.
Bausparvertrag Stiftung Warentest
Die Bundesanstalt bestellt bei jeder Bausparkasse einen Vertrauensmann. Vor der Bestellung ist die Bausparkasse und, soweit eine andere staatliche Aufsicht
nach § 3 Abs. 2 besteht, auch die für diese Aufsicht zuständige Behörde zu hören. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. Der Vertrauensmann hat
darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge über das Zuteilungsverfahren eingehalten werden. Der Vertrauensmann
teilt der Bundesanstalt seine Feststellungen und Beobachtungen mit.
Der Vertrauensmann ist befugt, die Bücher und Schriften der Bausparkasse einzusehen, soweit sie sich auf das Zuteilungsverfahren beziehen. Bei Streitigkeiten
zwischen der Bausparkasse über dessen Obliegenheiten entscheidet die Bundesanstalt. Der Vertrauensmann erhält von der Bundesanstalt
eine angemessene Vergütung; diese ist von der Bausparkasse in sinngemäßer Anwendung des § 51 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gesondert zu erstatten.
Er ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.
Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte oder durch Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden, wenn der Darlehensnehmer sich gegenüber der Bausparkasse
verpflichtet, eine mögliche Sicherung durch Grundpfandrechte nicht durch eine Verpfändung des als Pfandobjekt in Betracht kommenden Gegenstandes für eine
andere Verbindlichkeit oder durch seine Veräußerung zu verhindern oder bei einem Bausparvertrag oder einem Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Sicherung
wegen der geringen Höhe des Darlehensbetrages nicht erforderlich erscheint.
Allgemeine Informationen über die Bausparvertrag
Für Kreditinstitute, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bauspargeschäft betreiben durften, gilt die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen
erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der für Bausparkassen zulässigen Bankgeschäfte als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
bezeichnete Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bausparkassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsform der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung betrieben werden durften, dürfen in dieser Rechtsform weiter betrieben werden.
Nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1971 ist eine Nachversteuerung bei Bausparverträgen durchzuführen, wenn vor Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die
Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder
beliehen werden. Unschädlich ist nach dieser Vorschrift jedoch die Auszahlung der Bausparsumme oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag,
wenn der Steuerpflichtige die empfangenen Beträge verwendet.
Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der
Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung. Die Bezeichnung Bausparkasse oder eine Bezeichnung, in der das Wort Bausparkasse
oder der Wortstamm Bauspar enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur
Unternehmen führen, die die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer Bausparkasse besitzen.