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Nützliche Tipps zum Thema Bausparvertrag
Der zertifizierte Altersvorsorgevertrag muss ein Vertrag nach den bisherigen Riester-Sparformen oder ein «Bausparvertrag» sein; beide Vertragsbestandteile
bilden einen einheitlich zu zertifizierenden Altersvorsorgevertrag. Nach dem Eigenheimrentengesetz gilt nun auch die Tilgung eines Darlehens als begünstigt,
wenn das Darlehen nach dem 31.12.2007 unmittelbar zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum dient. Die Tilgungsleistungen gelten als
Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG.
Dieser beträgt ab 2008 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzgl. der Zulagen. Bei geringerer Beitragszahlung verringert sich analog
auch die Förderung. Nach oben wird die Beitragshöhe durch einen maximalen Festbetrag in Höhe von 2.100 EUR begrenzt. Eine Zulagenförderung ohne jeden
Mindesteigenbeitrag zum Bausparvertrag ist laut Gesetz nicht zulässig. Daher wurde gesetzlich ein Mindestbetrag in Höhe von 60 EUR festgelegt. Liegt der jeweilige
Mindesteigenbeitrag unter dem sog. Sockelbetrag von 60 EUR, so ist mindestens dieser zu leisten.
Mittelbar Förderberechtigte dagegen müssen keinen Eigenbeitrag leisten, um die staatlichen Zulagen zu erhalten, für sie entfällt daher der Sockelbetrag.
Jedem steuerpflichtigen Riester-Berechtigten steht seit dem Veranlagungszeitraum 2002 ein zusätzlicher Sonderausgabenabzugsbetrag zur Verfügung. Dieser
beträgt ab 2008 jährlich 2.100 EUR. Innerhalb dieser Höchstgrenze können Beiträge für die begünstigten Altersvorsorgeverträge als Sonderausgaben steuerlich
berücksichtigt werden (zusätzlich zu den gängigen Altersvorsorgeaufwendungen).
Allgemeines über die Bausparvertrag
Diese Besteuerung bei Aufgabe der Selbstnutzung wird nicht durchgeführt, wenn der Zulageberechtigte den noch nicht zurückgeführten Betrag des
Wohnförderkontos innerhalb von einem Jahr vor und von vier Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals selbst genutzt hat,
für ein Folgeobjekt verwendet, der Zulageberechtigte den noch nicht zurückgeführten Betrag des Wohnförderkontos innerhalb eines Jahres nach Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals selbst genutzt hat zahlt.
Das Ganze wird jährlich mit einem (fiktiven) Zins um 2 % erhöht. Dieser ist nicht an die Zinsentwicklung gekoppelt. Um dem Zulageberechtigten bereits zu
Beginn der Auszahlungsphase zusagen zu können, welchen Betrag er zu versteuern hat, wird auf eine Verzinsung des Wohnförderkontos in der Auszahlungsphase
verzichtet. Der Zulageberechtigte aus Bausparvertrag Test kann jederzeit und in variabler Höhe Beträge auf einen Altersvorsorgevertrag einzahlen und damit sein Wohnförderkonto
zurückführen, soweit dies vom Anbieter vertraglich vorgesehen ist.
Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung. Dies gilt ebenfalls für den 1.
Erwerb von Anteilen an Bau- oder Wohnungsgenossenschaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und den Erwerb von Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum
in Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen oder -anlagen. 10 Die Unschädlichkeit setzt weiter voraus, dass die empfangenen Beträge nicht zum
Wohnungsbau im Ausland eingesetzt werden
Bausparvertrag
Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag» können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn der Abschluss des «Bausparvertrag»s in
keinem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens steht und wenn auf Dauer gesehen ein Überschuss aus
Zinsgutschriften erwartet werden kann. Die Bausparzinsen stellen in diesen Fällen stets Einnahmen aus Kapitalvermögen dar. Der Abfluss ist nicht bereits
durch die Belastung des Bausparkontos beim Steuerpflichtigen erfolgt.
Wofür kann man einen Altersvorsorge-Bausparvertrag einsetzen? Umschuldungen von bereits finanziertem Wohneigentum sind nicht möglich, auch keine
Renovierungen/Modernisierungen etc., es sei denn, das Objekt wurde nach dem 31.12.2007 erworben bzw. fertig gestellt. Es gibt auch die Möglichkeit eines
Ketten Bausparvertrag Test ohne Wohnraumfinanzierung. Für den Kauf oder die Herstellung einer Wohnung im eigenen Haus bzw. einer selbst genutzten
Eigentumswohnung, die als Hauptwohnsitz gilt.
Entscheidend ist die Aufgabe der Selbstnutzung, d.h., auch wenn die Auszahlungsphase noch gar nicht begonnen hat, kommt es zur sofortigen Besteuerung. Etwas
anderes ist der Fall der vorweggenommenen Erbfolge, bei dem Eltern an das Kind schenken und sich ein lebenslanges Dauerwohnrecht sichern. Dieses haben sie
ja durch den Erwerb der Immobilie bezahlt, sodass hier keine Aufgabe der Selbstnutzung vorliegt. Setzt der Erbe einen vom Erblasser abgeschlossenen
Bausparvertrag fort, kann er die Wohnungsbauprämie für die im Jahr des Erbfalls nur einmal beanspruchen.
Infos zum Thema Bausparvertrag
Auch der Bausparvertrag ist während der Ansparphase in seiner Rechtsnatur als Einlage zu bewerten und kann unter Nutzung der staatlichen Förderung als eine
sehr sichere und relativ renditestarke Kapitalanlage dieser Gattung angesehen werden. Zwar zählen Girokonto, Termingeld und Tagesgeld bilanztechnisch auch
zu den Einlagen, dennoch sind sie aufgrund ihrer Zweckbindung aus Anlegersicht als eigene Asset-Klasse zu bewerten. Ebenso zählen Produkte wie der Sparbrief
oder das Bonussparen hierzu.
Die Bedingungen, nach denen ein «Bausparvertrag» geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt oder die Bausparsumme erhöht oder ermäßigt
werden kann, die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag Test abgetreten oder verpfändet werden können oder ein Bausparvertrag gekündigt
werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages oder aus einer vereinfachten Abwicklung der Bausparverträge ergeben;
das zuständige Gericht oder einen Schiedsvertrag.
Zuteilungsmittel, insbesondere Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen auf Bauspardarlehen, dürfen vorbehaltlich des § 4 Abs. 3 nur für das Bauspargeschäft
und zur Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse zugeführt worden sind, sowie nach Maßgabe einer nach § 10 zu erlassenden Rechtsverordnung zur
Gewährung von Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 verwendet werden; sie sind mit dem Ziel gleichmäßiger, möglichst kurzer Wartezeiten einzusetzen. 2 Erträge aus
einer Anlage der Zuteilungsmittel, die vorübergehend nicht zugeteilt werden können.
Bausparvertrag Test
Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2,
4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen betreffen, sowie die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen
Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
Die Genehmigung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden.
Für die Versagung der Genehmigung gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. 4 Sonstige Änderungen und Ergänzungen sind der Bundesanstalt mindestens 3 Monate vor ihrem
Inkrafttreten anzuzeigen. Erscheint die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen nicht mehr gewährleistet, so
kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Bausparkasse die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ändert.
Unter der gleichen Voraussetzung kann die Bundesanstalt den Abschluss neuer Verträge verbieten.
Forderungen aus Bauspardarlehen und aus Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie Forderungen aus Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, soweit diese nicht durch
Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen gesichert werden, sind durch Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an einem inländischen Pfandobjekt zu
sichern. 2 Der Bestellung einer Grundschuld steht gleich der Anspruch einem Bausparvertrag gegen ein Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer
Grundschuld, die von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Bausparkasse verwaltet wird.
Allgemeine Informationen über die Bausparvertrag
Für Kreditinstitute, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bauspargeschäft betreiben durften, gilt die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen
erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der für Bausparkassen zulässigen Bankgeschäfte als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
bezeichnete Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bausparkassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsform der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung betrieben werden durften, dürfen in dieser Rechtsform weiter betrieben werden.
Kreditinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Geschäft für einen Bausparvertrag durch rechtlich unselbständige Einrichtungen betreiben durften, gelten insoweit
als Bausparkassen. Sie haben das Vermögen der Bausparkasse getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten, für die Bausparkasse einen gesonderten
Jahresabschluss aufzustellen sowie einen besonderen Geschäftsbericht zu erstatten. Die Vorschriften über die Prüfung der Buchführung, des
Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts der Kreditinstitute gelten sinngemäß.
Der auf die Bausparkasse entfallende, in dem gesonderten Jahresabschluss ausgewiesene Anteil am haftenden Eigenkapital des Kreditinstituts gilt als
haftendes Eigenkapital der Bausparkasse. Auf Bausparkassen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes andere als die nach § 4 zulässigen Geschäfte oder
Geschäfte in einem weiteren als dem nach den §§ 4, 6 und 7 sowie nach den Rechtsverordnungen gemäß § 10 zulässigen Umfang betrieben haben, sind diese
Vorschriften nicht anzuwenden, soweit bereits abgeschlossene Verträge betroffen werden.