Firmenrechtsschutzversicherung für Selbstständige
Was ist eine Firmenrechtsschutzversicherung?
Welche Leistungen eine Firmenrechtsschutzversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erfüllen hat, ist grundlegend in § 1 ARB umschrieben und wir wie folgt definiert,
Die Firmenrechtsschutzversicherung erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz).
Die Firmenrechtsschutzversicherung ist also in erster Linie eine Kostenversicherung, welche die begründeten Schadenersatzansprüche Dritter durch Zahlung befriedigt. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung.
Welche Personen sind in der Firmenrechtsschutzversicherung versichert
Der Versicherungsschutz der Firmenrechtsschutzversicherung bezieht sich je nach Art und Umfang der gewählten Rechtsschutzform auf folgende Personen,
in der privaten Rechtsschutzversicherung,
der Versicherungsnehmer
sein ehelicher oder im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner
die minderjährigen Kinder
die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch lediglich bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Der Fahrzeugbereich ist ausgeklammert.
in der Berufsrechtsschutzversicherung,
der Versicherungsnehmer im Hinblick auf seine im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
die Beschäftigten sind in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer mitversichert.
in der Kombination Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung,
der Versicherungsnehmer
sein ehelicher oder im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner
die minderjährigen Kinder
die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der auf den VN, dessen Ehegatten oder die minderjährigen Kinder zugelassenen Fahrzeuge
die vom VN beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den VN.
Allgemeine Informationen zum Thema Firmenrechtsschutzversicherung
Der Halter muss nicht Eigentümer des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs sein. Ebenso wenig muss er das Fahrzeug selbst nutzen. Juristische Personen können zwar Halter von Kraftfahrzeugen sein. Sie können jedoch keine Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen. Daher erfasst der Firmenrechtsschutzversicherung eine anwaltliche Tätigkeit für das Unternehmen bei sog. Halteranzeigen nicht. Es dürfte aber Deckung in der Form des Beratungs-Rechtsschutzes für den betroffenen Fahrer bestehen.
Werden im Laufe eines Verfahrens weitere rechtliche Schritte erwogen, muss jeweils erneut eine Deckungszusage eingeholt werden. Die Deckungszusage wird von manchen Versicherern aufgesplittet, also zunächst für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, dann für die erste Instanz, dann für die zweite Instanz und dann ggf. für die weitere Rechtsverfolgung erteilt. Für jede gesonderte Stufe hat der VN dann, um Regulierungsschwierigkeiten zu vermeiden, eine gesonderte Zusage der Firmenrechtsschutzversicherung einzuholen.
Mit dieser Regelung durch die Firmenrechtsschutzversicherung für Selbstständige soll sichergestellt werden, dass das Mandat durch die erfolglose Inanspruchnahme inländischer Stellen nicht verbraucht wird. Alle den Rechtsanwalt betreffenden Bestimmungen gelten entsprechend in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht für Notare, im Steuerrechtsschutz vor Gerichten für Angehörige der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftsprüfer) und sachkundige Bevollmächtigte.
Die Verteidigung beginnt in der Regel mit der Eröffnung des Strafverfahrens, also mit der Zustellung des Anhörungsbogens oder der Ladung zu einer Vernehmung des Beschuldigten. Sofern der VN auf frischer Tat, z.B. bei einer Verkehrskontrolle, ertappt ist, kann er sofort auf Kosten der Firmenrechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt einschalten. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die Polizei den Führerschein beschlagnahmt hat. Für die Frage der Deckung ist es zunächst unerheblich, ob dem VN in der Anklageschrift oder im Strafbefehl einer Straftat vorgeworfen wird
Firmenrechtsschutzversicherung für Selbstständige
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Selbstständige sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Firmenrechtsschutzversicherung abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Firmenrechtsschutzversicherung für Selbstständige mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Firmenrechtsschutzversicherung
Wechselt der VN die im Versicherungsschein bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf
das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem
bisherigen Objekt eintreten. Gleiches gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug
eintreten.
Ersterer kann allerdings mittels Widerspruch verhindern, dass eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz erhält. Der
Widerspruch muss schriftlich beim Versicherer erhoben werden. Unabhängig vom Widerspruch besteht jedoch gemäß § 3 Abs. 4a ARB kein Rechtsschutz bei
Ansprüchen mehrerer VN desselben Firmenrechtsschutzversicherung Vertrag untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen
gegen den VN.
Die Kostenerstattungspflicht durch die Firmenrechtsschutzversicherung für Kosten des Gegners endet aber dort, wo im Falle eines Vergleichs von einer unangemessenen Verteilung der Kostenlast
auszugehen ist. Gedeckt sind auch die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, die von
der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege. Zur Klarstellung: Zwangs- und Verwarnungsgelder sowie
Geldbußen fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Allgemeines über die Firmenrechtsschutzversicherung
Bei Mitwirkung eines Versicherungsagenten bestimmt sich die Zuständigkeit auch nach dessen Niederlassung oder Wohnort. Falls für den Rechtsschutzversicherer
ein Schadenabwicklungsunternehmen tätig ist, ist nicht der Rechtsschutzversicherer selbst, sondern das beauftragte Schadenabwicklungsunternehmen gemäß VVG
§ 126VVG Klagegegnerin. Für diese Stellung (sog. Passivlegitimation) ist jedoch Voraussetzung, dass im Versicherungsschein der Hinweis auf das
Abwicklungsunternehmen enthalten ist.
Schadenersatzansprüche können aus dem Bereich des Privatrechts (z.B. § 823 BGB) oder des öffentlichen Rechts (z.B. Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB
i.V.m. Art. 34 Grundgesetz) stammen. Nach üblicher Regulierungspraxis fällt auch ein vom VN geltend gemachter Anspruch auf Widerruf ehrkränkender Äußerungen
(Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 BGB) unter die Firmenrechtsschutzversicherung für Selbstständige. Ansprüche wegen Strafverfolgungsmaßnahmen, die ein VN für
eine U-Haft und Beschlagnahmemaßnahmen geltend macht.
Die Firmenrechtsschutzversicherung aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen erfasst alle vom VN freiwillig eingegangenen Anstellungsverhältnisse als Beamter, Richter oder
Berufssoldat, wie auch alle öffentlich-rechtlichen Pflichtverhältnisse, so vor allem das Wehrpflicht- und Ersatzdienstverhältnis. Für öffentliche Arbeitgeber
sehen die ARB die Vereinbarung einer Firmenrechtsschutzversicherung nicht vor. Einige Versicherer bieten aber eine sog. Kommunal Firmenrechtsschutzversicherung an, die
auch aus Arbeitsverhältnissen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen beinhaltet.
Firmenrechtsschutzversicherung
Beim Schadenersatz-Rechtsschutz gilt die sog. Kausalereignistheorie. Abzustellen ist hier auf das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht worden
ist oder verursacht worden sein soll. Entstehen im Rahmen von Bauarbeiten Rissebildungen an den Grundmauern eines Hauses, aus denen später Feuchtigkeitsschäden
resultieren, so ist die Durchführung der schadenursächlichen Bauarbeiten der Versicherungsfall und nicht erst die Einwirkung der Feuchtigkeit oder das
Erkennbarwerden des Schadens.
Im Folgenden werden die in § 3 ARB aufgeführten allgemeinen Risikoausschlüsse dargestellt in einem Vergleich, die für alle Leistungs- und Vertragsarten gelten. Hiernach besteht
kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit, Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Streik, Aussperrung oder Erdbeben: Der Ausschluss Krieg ist gegeben, wenn die Interessenwahrnehmung mittelbar oder unmittelbar durch einen Krieg adäquat
verursacht worden ist.
Hierbei geht es um die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit. Nach einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug in einem
Kreuzungsbereich wird gegen den VN ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Missachtung von Verkehrsvorschriften eingeleitet. Zum Ordnungswidrigkeitsrecht
gehören alle Rechtsnormen, welche die Ahndung gesetzlich umschriebener, rechtswidriger und vorwerfbarer Handlungen mit einer Geldbuße regeln.
Infos zum Thema Firmenrechtsschutzversicherung
In speziellen Strafrechtsschutzpolicen stellen Versicherer abweichend von § 5 ARB Deckung für die
angemessene Vergütung (d.h. ohne betragsmäßige Obergrenze) eines Rechtsanwalts zur Verfügung. In bestimmtem Umfang übernimmt die Firmenrechtsschutzversicherung
auch die Vergütung eines sog. Korrespondenzanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten des VN führt. Für Anwaltskosten in Auslandsfällen
sieht § 5 ARB eine besondere Regelung für die zugelassenen Anwalts vor.
Insbesondere hat der VN alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen
könnte. Zur Leistungsfreiheit der Firmenrechtsschutzversicherung gilt hier Folgendes, Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verliert der VN seinen Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden
Verhältnisses zu kürzen.
Diese Quotierungsregelung beruht auf dem Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei
der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den
VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der VN nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Firmenrechtsschutzversicherung für Selbstständige
Die Firmenrechtsschutzversicherung kennt wie jede andere Versicherungsart auch eine Reihe von Deckungs- bzw. Risikoausschlüssen, die sich vor allem auf
besonders streitträchtige und kostenintensive Rechtsgebiete beziehen. Beweispflichtig für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes ist der Firmenrechtsschutzversicherung. Auch
hier gilt der Grundsatz, dass Ausschlussklauseln eng auszulegen sind und nicht weiter als es ihr Sinn unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks
erfordert.
Der Eintritt des Versicherungsfalles knüpft nach § 4 Abs. 1c ARB grundsätzlich an den Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften der Firmenrechtsschutzversicherung für Selbstständige begangen hat oder begangen haben soll. Unter Verstoß versteht man hierbei jede objektive Zuwiderhandlung gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns. Für dessen Vorliegen kommt es nicht darauf an, ob die
Beteiligten positive Kenntnis hatten Ansprüche abgeleitet oder abgewehrt werden.
Letzteres ist z.B. der Fall, wenn Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter geltend gemacht werden, weil das Hotel infolge eines Bürgerkriegs unbewohnbar
wurde. Bei der Prüfung des Ausschlusstatbestandes Streik spielt es keine Rolle, welche Qualität der Streik gehabt hat. Der Ausschluss greift sowohl bei
einem gewerkschaftlich organisierten Streik als auch bei einem wilden Streik und auch bei einem Warn-, Teil- und Generalstreik. Der VN bricht seinen Urlaub
ab, weil das Hotelpersonal streikt.
Allgemeine Informationen über die Firmenrechtsschutzversicherung
Die Beschränkung auf den Kreis öffentlich bestellter, technischer Sachverständiger verstößt nicht gegen §§ 305ff. BGB, da die öffentliche Bestellung und
die damit regelmäßig einhergehende Vereidigung die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Sachverständigen gewährleistet. Im Falle der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen wegen einer im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie eines Anhängers übernimmt die
Firmenrechtsschutzversicherung schließlich die Kosten eines ausländischen Privatgutachters.
Die Firmenrechtsschutzversicherung nach § 21 ARB deckt das Kostenrisiko aus Rechtsstreitigkeiten, denen der VN als Teilnehmer am Straßenverkehr ausgesetzt ist. Der
VN genießt Deckung in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder
auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kraftfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz als Eigentümer ist auch
dann betroffen, wenn ein in der Garage abgestelltes Fahrzeug des VN beschädigt wird.
Beim sog. Stichentscheid hat der VN das Recht, einen für ihn bereits tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt zu veranlassen, gegenüber der
Firmenrechtsschutzversicherung substantiiert schriftlich zu begründen, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Der Stichentscheid muss den Streitstoff darstellen, auf die Beweissituation
eingehen, sich mit Gegenargumenten auseinandersetzen und erkennen lassen.