DBV Gewerberechtsschutz
Was ist eine Gewerberechtsschutz?
Welche Leistungen eine Gewerberechtsschutz gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erfüllen hat, ist grundlegend in § 1 ARB umschrieben und wir wie folgt definiert,
Die Gewerberechtsschutz erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz).
Die Gewerberechtsschutz ist also in erster Linie eine Kostenversicherung, welche die begründeten Schadenersatzansprüche Dritter durch Zahlung befriedigt. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beinhaltet grundsätzlich jede Interessenwahrnehmung in rechtlichen Streitigkeiten, und zwar von der ersten anwaltlichen Beratung über den Prozess bis in zur Zwangsvollstreckung.
Welche Personen sind in der Gewerberechtsschutz versichert
Der Versicherungsschutz der Gewerberechtsschutz bezieht sich je nach Art und Umfang der gewählten Rechtsschutzform auf folgende Personen,
in der privaten Rechtsschutzversicherung,
der Versicherungsnehmer
sein ehelicher oder im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner
die minderjährigen Kinder
die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch lediglich bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Der Fahrzeugbereich ist ausgeklammert.
in der Berufsrechtsschutzversicherung,
der Versicherungsnehmer im Hinblick auf seine im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
die Beschäftigten sind in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer mitversichert.
in der Kombination Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung,
der Versicherungsnehmer
sein ehelicher oder im Versicherungsschein genannter nichtehelicher Lebenspartner
die minderjährigen Kinder
die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der auf den VN, dessen Ehegatten oder die minderjährigen Kinder zugelassenen Fahrzeuge
die vom VN beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den VN.
Allgemeine Informationen zum Thema Gewerberechtsschutz
Da die Abgrenzung zwischen privater und selbstständiger Tätigkeit über die Mitversicherung des Vertragsrechtsschutzes (s.u.) entscheidet, treten in diesem Bereich häufig Streitigkeiten auf, die vor Gericht ausgetragen werden. Ist ein durch die Gewerberechtsschutz versicherter Gesellschafter einer GmbH, auf deren Wirken er maßgeblichen Einfluss ausüben kann, betrifft dies nicht mehr seinen privaten Bereich und es handelt sich selbst dann nicht um die Verwaltung eigenen Vermögens, wenn er im Namen seiner Ehefrau eine Warenbestellung aufgibt.
Erfolgt die Versagung des Versicherungsschutzes aus anderen Gründen, ist die Einleitung eines Schiedsverfahrens nicht möglich. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für die Gewerberechtsschutz bindend, während der VN die Entscheidung nicht akzeptieren muss und weiterhin Deckungsklage erheben kann. Der VN trägt hier die eigenen Anwaltskosten sowie diejenigen des Schiedsgutachters, wenn sich herausstellt, dass die Deckungsablehnung berechtigt war. Die Gewerberechtsschutz trägt die Kosten des VN und die Kosten des Schiedsgutachters.
Erfolgt nur eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit oder wird das Strafverfahren eingestellt, so bleibt es bei der Rechtsschutzzusage. Die Gewerberechtsschutz ist verpflichtet, die Kosten im vereinbarten Umfang zu tragen. War zunächst Vorsatz angeklagt und bleibt es dabei, so besteht für eine mögliche Berufung oder Revision weiterhin Rechtsschutz. Falls der VN der DBV Gewerberechtsschutz aber rechtskräftig wegen Vorsatz verurteilt worden ist, entfällt der Versicherungsschutz mit der Rechtskraft des Urteils rückwirkend.
Die Gewerberechtsschutz muss die Kosten übernehmen, die der Gegner aufgewendet hat und zu deren Erstattung der VN verpflichtet ist. Darunter fallen in erster Linie Anwalts- und Gerichtskosten, aber auch sonstige Parteikosten des Gegners, z.B. Reisekosten. Die Erstattungspflicht bezieht sich sowohl auf gerichtliche als auch auf behördliche Kostenentscheidungen. In Betracht kommt aber auch eine gesetzliche Erstattungspflicht oder auch eine vereinbarte Kostenübernahme, soweit sich diese Übernahme Kostenvorschriften orientiert.
DBV Gewerberechtsschutz
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Nützliche Tipps zum Thema Gewerberechtsschutz
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß § 14 ARB in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherten in Textform zugegangen ist. Kein Versicherungsschutz besteht gemäß,
wenn der Rechtsschutzanspruch geltend gemacht wird.
Die Gewerberechtsschutz muss die Kosten übernehmen, die der Gegner aufgewendet hat und zu deren Erstattung der VN verpflichtet ist. Darunter fallen in
erster Linie Anwalts- und Gerichtskosten, aber auch sonstige Parteikosten des Gegners, z.B. Reisekosten. Die Erstattungspflicht bezieht sich sowohl auf
gerichtliche als auch auf behördliche Kostenentscheidungen. In Betracht kommt aber auch eine gesetzliche Erstattungspflicht oder auch eine vereinbarte
Kostenübernahme, soweit sich diese Übernahme Kostenvorschriften orientiert.
Rechtliche Auseinandersetzungen, die bei der Mehrheit der Bürger eine Rolle spielen können, entwickeln sich erfahrungsgemäß in erster Linie aus Unfällen im
Straßenverkehr, auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts sowie in Miet- und Nachbarschaftsangelegenheiten. Auf die Absicherung der hier anfallenden
Kosten legen die meisten Interessenten Wert. Demzufolge bietet die Gewerberechtsschutz vor allem für diese Bereiche kombinierte Versicherungslösungen an,
die wiederum zwischen der beruflichen und der privaten Sphäre unterscheiden.
Allgemeines über die Gewerberechtsschutz
Der VN kann aber auch von der Gewerberechtsschutz verlangen, dass dieser ihm einen Anwalt benennt. Hierzu ist der Versicherer u.U. sogar verpflichtet, wenn
nämlich der VN keinen Anwalt ausgewählt hat und die Beauftragung eines Anwalts im Interesse des VN erforderlich erscheint. Da der Versicherer
den Anwalt im Namen des VN benennt, ist der Versicherer für die Tätigkeit des Anwalts nicht verantwortlich. Andererseits ist aber der Anwalt auch nur
gegenüber dem VN als seinem Mandanten für die Durchführung des Auftrags verantwortlich.
Zum Bereich der privatrechtlichen Schuldverhältnisse zählen auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages sowie Bereicherungsansprüche im
Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Verträgen. Gedeckt sind auch Streitigkeiten zwischen dem VN und seinem - früheren - Anwalt über den Grund oder die
Höhe der gesetzlichen Vergütung für dessen Tätigkeit. Ferner ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen eingeschlossen. Das gilt
allerdings nicht für die DBV Gewerberechtsschutz aus dem gewerblichen Bereich.
Zu den einzelnen Rechtsverhältnissen ist Folgendes anzumerken. Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen entstehen z.B. wegen Mieterhöhungen oder
Kündigungsfragen. Es wird hierbei nicht auf Miet- oder Pachtverträge, sondern auf Miet- oder Pachtverhältnisse, also auf das jeweilige gesamte
Dauerschuldverhältnis abgestellt. Deshalb kann hierunter auch der Zeitraum zwischen der rechtlichen Beendigung des Vertrages nach wirksamer Kündigung und
verspäteter Räumung der Mietwohnung fallen.
Gewerberechtsschutz
Erfolgt nur eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit oder wird das Strafverfahren eingestellt, so bleibt es bei der Rechtsschutzzusage. Die Gewerberechtsschutz ist
verpflichtet, die Kosten im vereinbarten Umfang zu tragen. War zunächst Vorsatz angeklagt und bleibt es dabei, so besteht für eine mögliche Berufung oder
Revision weiterhin Rechtsschutz. Falls der VN aber rechtskräftig wegen Vorsatz verurteilt worden ist, entfällt der Versicherungsschutz mit der Rechtskraft
des Urteils rückwirkend.
Ein solcher Schaden im Sinne des Bundesberggesetzes liegt z.B. vor, wenn ein Grundstück oder Gebäude infolge des Aufsuchens, Gewinnens und Aufbereitens von
Bodenschätzen beeinträchtigt wird. Der Ausschluss greift nicht, wenn durch einen Vergleich Personen geschädigt werden und deshalb eine rechtliche
Interessenwahrnehmung notwendig ist. dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks, dem Erwerb oder der Veräußerung eines vom
VN oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes.
Einige Rechtsschutzversicherer sehen in ihren ARB die Möglichkeit vor, über den Katalog des § 2 ARB 2008 hinausgehende Leistungsarten einzubeziehen, im
Wesentlichen ist dies der Rechtsschutz in Ehesachen, Rechtsschutz in Unterhaltssachen, Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten, Steuer-Rechtsschutz,
Sozial-Rechtsschutz, erweiterte Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaft und Erbrecht, Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten, Daten
Rechtsschutz vor Gerichten und der Rechtsschutz für telefonische Erstberatung im privaten Bereich.
Infos zum Thema Gewerberechtsschutz
Unproblematisch ist ein Anwaltswechsel, der infolge der Beschreitung der nächst höheren Instanz erfolgt. Denn hier entstehen ohnehin keine Mehrkosten im
vorgenannten Sinne, da die Anwaltsgebühren pro Instanz anfallen. Die Übernahme der Gerichtskosten umfasst neben den Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz
(GKG) auch die Auslagen der Gerichte (einschließlich Gerichtskostenvorschüsse). Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige fällt unter die Ersatzpflicht,
wenn diese vom Gericht herangezogen worden sind.
Die Grenze Europas zu Asien verläuft entlang des Urals und der Grenzen von Russland und Georgien zu Kasachstan, Aserbaidschan und Armenien. Zu den
Anliegerstaaten des Mittelmeeres zählen der asiatische Teil der Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien Marokko, Zypern und
Malta. Neben den Kanaren und Madeira können auch die Azoren aufgenommen werden. Da es darauf ankommt, wo der Anspruch durch die Gewerberechtsschutz
zu verfolgen ist, ist es unerheblich, wo der Versicherungsfall eingetreten ist.
Es erfolgt also keine Addition der Deckungssummen pro Person, sondern eine Addition der Gesamtleistungen. Entsprechendes gilt für Zahlungen aufgrund mehrerer
zeitlich und ursächlich zusammenhängender Rechtsschutzfälle. Der VN verklagt einen Architekten wegen eines fehlerhaften Gutachtens auf Schadenersatz und
klagt zugleich wegen eines darauf beruhenden Grundstücksverkaufs gegen den Verkäufer. Es ist möglich und weitgehend üblich, in der Gewerberechtsschutz zum Zwecke der
Prämienersparnis einen Selbstbehalt je versicherter Leistungsart zu vereinbaren.
DBV Gewerberechtsschutz
Die Gewerberechtsschutz kennt wie jede andere Versicherungsart auch eine Reihe von Deckungs- bzw. Risikoausschlüssen, die sich vor allem auf
besonders streitträchtige und kostenintensive Rechtsgebiete beziehen. Beweispflichtig für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes ist der Gewerberechtsschutz. Auch
hier gilt der Grundsatz, dass Ausschlussklauseln eng auszulegen sind und nicht weiter als es ihr Sinn unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks
erfordert.
Entwickelt sich eine Rechtsstreitigkeit aus einer Serie von Rechtsverstößen, gilt ebenfalls der erste Verstoß als Versicherungsfall. Kündigt der Vermieter
das Mietverhältnis, weil der Mieter drei Monatsmieten nicht gezahlt hat, ist der Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Nichtzahlung der ersten Monatsmiete
eingetreten. Bei einem Serienverstoß im o.g. Sinne gibt es in § 4 Abs. 2 ARB eine spezielle Regelung: Rechtsschutzfälle, die länger als ein Jahr vor Beginn
der DBV Gewerberechtsschutz liegen, bleiben außer Betracht.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Zugeständnisse bei der Kostenverteilung zu Lasten des Versicherers gemacht werden, um Vorteile in der
Hauptsache zu erzielen. Bei der erforderlichen Abwägung wird nach der Rechtsprechung allein auf objektive Gesichtspunkte abgestellt. Während sich die
Kostenquote bei Zahlungsansprüchen mathematisch genau bestimmen lässt.
Allgemeine Informationen über die Gewerberechtsschutz
Bei der Gewerberechtsschutz geht es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (Verfolgung und Abwehr) aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen aller Art (z.B. Ansprüche aus § 280 BGB) und dinglichen Rechten, soweit dieser Versicherungsschutz nicht in den vorstehend unter den
Leistungsarten enthalten ist. Ein Hausbesitzer streitet sich mit einem Handwerker wegen mangelhaft ausgeführter Reparaturarbeiten. Ein Urlauber verlangt vom
Reiseveranstalter finanzielle Entschädigung wegen Urlaubsmängeln.
Erfolgt die Versagung des Versicherungsschutzes aus anderen Gründen, ist die Einleitung eines Schiedsverfahrens nicht möglich. Die Entscheidung des
Schiedsgutachters ist für die Gewerberechtsschutz bindend, während der VN die Entscheidung nicht akzeptieren muss und weiterhin Deckungsklage erheben
kann. Der VN trägt hier die eigenen Anwaltskosten sowie diejenigen des Schiedsgutachters, wenn sich herausstellt, dass die Deckungsablehnung berechtigt war.
Der Versicherer trägt die Kosten des VN und die Kosten des Schiedsgutachters.
Die Gewerberechtsschutz für Nichtselbstständige nach § 26 ARB steht für Nichtselbstständige im privaten und beruflichen Bereich zur Verfügung. Sie bietet dem
Nichtselbständigen die umfangreichste Möglichkeit zur Gestaltung seiner «Rechtsschutzversicherung». Der im Gegensatz zu § 25 ARB eingeschlossene Verkehrs
Rechtsschutz ist auf Landfahrzeuge beschränkt. Der Gesamt-Jahresumsatz aus selbstständiger Tätigkeit darf die Grenze von 6.000 EUR nicht überschreiten,
anderenfalls wandelt sich der Rechtsschutzvertrag in die Einzelrisiken.