Pferdehalterhaftpflicht für Ärzte
Was genau ist eine Pferdehalterhaftpflicht?
Ein Pferdehalter haftet unbegrenzt für Schäden, die sein Tier anderen zufügt. Aufgrund der gesetzlichen Gefährdungshaftung ist es unerheblich, ob der Schaden schuldhaft verursacht wurde. Während zahme Haustiere bereits in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert sind, müssen für Hunde, Pferde und Ponys besondere Haftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen werden.
Mit einer Pferdehalterhaftpflicht kann Versicherungsschutz vor den finanziellen Folgen, die anderen durch das Tier zugefügt werden, vereinbart werden. Die pauschale Versicherungssumme kann zwischen 3 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden und 10 Mio. EUR betragen; Vermögensschäden sind teilweise ausgenommen oder mit 50.000 EUR bis 300.000 EUR versicherbar.
Hinweis
Die Pferdehalterhaftpflicht ist die wohl wichtigste Pferdeversicherung. Die Versicherungssummen variieren zwischen 3 Mio. EUR bis zu 11 Mio. EUR.
Allgemeine Informationen zum Thema Pferdehalterhaftpflicht
Bei Schäden durch Rohrbruch infolge Frost großzügig zu Gunsten der Versicherten zu verfahren. Gleichwohl ist eine ausdrückliche Einbeziehung von Allmählichkeitssachschäden - wie dies von einigen Versicherern in Abweichung des alten § 4 Abs. 1 S. 5 AHB praktiziert wird - zur Vermeidung von Deckungsstreitigkeiten zu empfehlen. Mit Umstellung auf neue AHB entfällt diese Thematik. Die Klausel zum sog. Gewässerschaden Restrisiko schließt die Pferdehalterhaftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe ausdrücklich aus.
Der Haftpflichtige, der Schäden beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat, verliert nur dann seinen Versicherungsschutz aus der Pferdehalterhaftpflicht, wenn er im Sinne der Versicherungsbedingungen Eigentümer, Halter, Führer oder Besitzer des Fahrzeugs ist. Dem Begriff Besitzer wird von der Rechtsprechung keine eigenständige Bedeutung neben den Begriffen des Halters und des Führers beigemessen. Wer also z.B. das Auto eines Freundes repariert (und sog. Fremdbesitzer ist), fällt nicht unter den Ausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs.
Empfehlenswert ist die Aufnahme einer Regelung, wonach der Versicherer dem VN bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas die Kaution erstattet, die dieser aufgrund behördlicher Anordnung zu hinterlegen hat. Die Pferdehalterhaftpflicht für Ärzte bietet hier Summen bis zu 3 Prozent der Hauptdeckungssumme an. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ziff. 7.6 AHB sieht u.a. einen generellen Ausschluss für Schäden an gemieteten Sachen vor.
Der Grenzbereich zwischen gedeckten Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen und nicht gedeckten Schäden an beweglichen Sachen lässt sich beispielhaft aufzeigen. Gedeckt ist die Beschädigung von Wänden, Waschbecken, Fliesen oder fest mit dem Untergrund verbundenen Teppichböden. Nicht gedeckt ist die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, z.B. lose verlegten Teppichen. Einige Pferdehalterhaftpflicht Anbieter sind bereit, den Versicherungsschutz durch die Pferdehalterhaftpflicht auf mobile Gegenstände in Hotels und gemieteten Ferienwohnungen oder -häusern auszudehnen.
Pferdehalterhaftpflicht für Ärzte
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Ärzte sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Pferdehalterhaftpflicht abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Pferdehalterhaftpflicht für Ärzte mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Pferdehalterhaftpflicht
Es ist möglich, die Pferdehalterhaftpflicht in Kombination mit anderen, speziellen Haftpflichtdeckungen abzuschließen, z.B. mit einer
Jagd Haftpflichtversicherung, einer Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung oder einer Gewässerschaden Haftpflichtversicherung. Selbstständige
und Unternehmensorgane (Geschäftsführer etc.) können die Pferdehalterhaftpflicht als Ergänzung zur Betriebs Haftpflichtversicherung dokumentieren
lassen.
Einige Pferdehalterhaftpflicht Anbieter ergänzen den Versicherungsschutz wie folgt, für Schäden durch mitversicherte Kinder wird sich der Versicherer nicht auf eine
Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der VN wünscht. Auf diese Umstände wird es zurückzuführen sein, dass Versicherer bei Schäden, die auf tatsächlichen
oder vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzungen beruhen, gelegentlich (wenn die Eltern dies ausdrücklich wünschen und bis zu einer bestimmten Schadenhöhe,
z.B. 5.000 EUR) kulanzhalber zahlen.
Es besteht Versicherungsschutz durch die Pferdehalterhaftpflicht für während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Schadenereignisse, die Personenschäden (Tod, Verletzung oder
Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschäden (Beschädigung und/oder Gebrauchsbeeinträchtigung sowie Vernichtung von Sachen) einschließlich der sich
daraus ergebenden Vermögensschäden (sog. unechte Vermögensschäden) sowie Vermögensschäden, die weder auf Personen- noch auf Sachschäden beruhen, zur Folge
haben.
Allgemeines über die Pferdehalterhaftpflicht
Die Leistungspflicht der Pferdehalterhaftpflicht erstreckt sich aber nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, der dem VN gehört (Eigenschaden), eines im
Inland gelegenen Einfamilienhauses, eines im Inland gelegenen Wochenendhauses. Voraussetzung ist jeweils, dass die Wohnungen bzw. Häuser vom VN ausschließlich
zu Wohnzwecken genutzt werden. Die zugehörigen Garagen und Gärten sowie Schrebergärten sind eingeschlossen. Mitversichert ist die Vermietung von nicht mehr
als drei einzeln vermieteten Wohnräumen.
Eingeschlossen ist ferner die Haftpflicht aus dem Besitz von Fotovoltaikanlagen und von Flüssiggastankanlagen. Der Vermieter einer Wohnung (im Unterschied
zum Wohnraum) sollte mit seinem Pferdehalterhaftpflicht für Ärzte über einen Einschluss dieses Risikos verhandeln. Für den Vermieter eines Einfamilienhauses ist
der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung erforderlich. Vermietet der Besitzer eines Einfamilienhauses eine Einliegerwohnung,
sollte er seinen Versicherungsschutz entsprechend ausdehnen lassen.
Prämienfreier Versicherungsschutz besteht allerdings nur bis zu einer bestimmten, in den Versicherungsbedingungen genannten Bausumme. Diese bewegt sich -
von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich - zwischen 50.000 EUR und 100.000 EUR. Wird dieser Betrag überschritten, besteht Deckung nur noch im Rahmen
der Vorsorgeversicherung. Bei Bauvorhaben mit höher veranschlagten Bausummen ist der Abschluss einer separaten Bauherren Haftpflichtversicherung notwendig,
es sei denn, der Versicherer verzichtet auf eine Bausummenbegrenzung.
Pferdehalterhaftpflicht
Nicht selten haben beide Ehepartner bei ihrer Heirat bereits eine Pferdehalterhaftpflicht abgeschlossen. Weil dann jeweils der andere Ehegatte
mitversichert gilt, entsteht mit der Heirat eine Doppelversicherung im Sinne des § 78 VVG. In diesem Zusammenhang sollten Sie prüfen, ob der ältere Vertrag
noch aktuell bzw. (z.B. hinsichtlich der Deckungssummen) überarbeitungsbedürftig ist. Ebenfalls eingeschlossen sind die Kinder des VN und seines Ehegatten,
wobei Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gleichgestellt sind.
Für die Mitversicherung der Kinder in der Pferdehalterhaftpflicht für Ärzte ist das Bestehen einer häuslichen Lebensgemeinschaft nicht Voraussetzung. Ist der nicht-eheliche Lebenspartner in den
Vertrag eingeschlossen, sollten ggf. auch dessen Kinder in den Versicherungsschutz einbezogen sein. Voraussetzung der Mitversicherung, Kinder sind aber nicht
ausnahmslos in die Deckung einbezogen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sie unverheiratet sind und minderjährig sind oder nach Vollendung der
Volljährigkeit sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Legt ein Arbeiter, der eine Maschine zu bedienen hat, seine brennende Zigarette auf eine Tischkante, um einen weiteren Arbeitsgang zu veranlassen, und
vergisst er, die Zigarette rechtzeitig wegzunehmen, ist der hierdurch entstehende Brandschaden eine Auswirkung seiner betrieblichen Tätigkeit. Wer nach
Arbeitsschluss Bekannten, Nachbarn etc. durch Rat und Tat zur Seite steht, übt keine berufliche Tätigkeit aus, selbst wenn er wegen seiner beruflichen
Fertigkeiten um Hilfe gebeten wird.
Infos zum Thema Pferdehalterhaftpflicht
Schulausbildung bezieht sich auf allgemeinbildende Schulen; Abendschulen für die Erwachsenenbildung sind z.B. nicht gemeint. Mit Beendigung der Schulausbildung
durch Verlassen der Unterrichtsanstalt erlischt die Mitversicherung. Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen, gegen Entgelt auszuübenden
Beruf, die die Arbeitskraft des Auszubildenden ausschließlich oder überwiegend in Anspruch nimmt. Mit dem Abschluss einer Lehre oder eines Studiums (z.B. mit
dem Referendarexamen) ist diese Phase beendet.
Abweichend hiervon deckt die Pferdehalterhaftpflicht für Ärzte die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen (wozu auch Einfamilienhäuser und
Ferienhäuser zählen) und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (z.B. Keller, Waschküche, Trockenboden etc.). Da eine zur Mietwohnung
gehörende, freiliegende und nicht umschlossene Dachterrasse nicht als Raum in Gebäuden im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen wird, sollte bei
Bedarf eine Ausdehnung der Mietsachschadendeckung erfolgen.
Die Pferdehalterhaftpflicht trifft eine hiervon abweichende Regelung. Sie bietet weltweiten Versicherungsschutz z.B. für Studienaufenthalte, für
Urlaubsreisen oder auch für die Anmietung von Ferienhäusern oder -wohnungen im Ausland. Die Auslandsdeckung ist allerdings zeitlich begrenzt, nämlich auf
einen vorübergehenden Aufenthalt von z.B. einem Jahr. Für den Fall eines längeren Aufenthalts ist eine besondere Vereinbarung zu treffen. Oftmals bieten
Versicherer den Einschluss von Auslandsaufenthalten bis zu fünf Jahren an.
Pferdehalterhaftpflicht für Ärzte
Abweichend schließen einige Versicherer dieses regelmäßig nur durch eine separate Gewässerschaden Haftpflichtversicherung erfasste Anlagenrisiko in
begrenztem Umfang pauschal in die Pferdehalterhaftpflicht ein, nämlich die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
insgesamt höchstens 5.000 l/kg gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 50 l/kg je Gebinde, die in den
versicherten Räumlichkeiten lagern.
Mit diesen Ausschlüssen kann sich der Haftpflichtversicherte z.B. konfrontiert sehen, wenn er wegen des Verlustes eines ihm anvertrauten Schlüssels
schadenersatzpflichtig gemacht wird. Einige Versicherer stellen für diesen speziellen Fall - abweichend von den o.g. AHB-Ausschlüssen - in begrenztem Umfang
Deckung durch eine Zusatzklausel zur Verfügung. Hiernach sind Schadenersatzansprüche eingeschlossen, die die Erstattung der Kosten für die notwendige
Auswechselung von Schlössern sowie Objektschutz bis zu 14 Tagen betreffen.
Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. wegen Einbruchs). Des Weiteren bleibt regelmäßig
die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen ausgeschlossen. Für diese Deckungserweiterung
wird eine beschränkte Deckungssumme von z.B. 5 Prozent der Hauptdeckungssumme zur Verfügung gestellt. Während einer Frostperiode wird ein Wasserleitungsrohr
undicht.
Allgemeine Informationen über die Pferdehalterhaftpflicht
Diese sog. Benzinklausel dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Pferdehalterhaftpflicht einerseits und der Kfz Haftpflichtversicherung
andererseits. Überschneidungen, aber auch Lücken zwischen diesen Bereichen sollen hiermit vermieden werden. Insbesondere soll der Ausschluss in der
Pferdehalterhaftpflicht nicht eingreifen, wenn der VN für Schäden durch das beteiligte Fahrzeug in der Kfz Versicherung (§ 10 AKB)
keinen Versicherungsschutz hätte erlangen können.
Ziff. 7.6 AHB schließt ferner Haftpflichtansprüche aus der Pferdehalterhaftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen aus, die der VN geliehen, geleast oder gepachtet hat. Leihe ist im
Unterschied zur Miete ein Vertrag, der auf die unentgeltliche Überlassung einer fremden Sache zum Gebrauch gerichtet ist. Die bloße Gestattung der Benutzung
einer Sache (z.B. zur Ansicht) reicht insoweit aber nicht aus. Ein Optiker überlässt einem potenziellen Käufer ein Brillengestell ohne Gläser für einen Tag
zur Ansicht in dessen Wohnung.
Ein altersgemäß entwickeltes, zwölfjähriges Kind besteigt mit schmutzigen Schuhen das Dach eines fremden Pkw, um sich dort auszutoben. Beim Hin- und
Herlaufen wird der Lack des Autos zerkratzt. Hier wird anzunehmen sein, dass das Kind die Schadenfolgen als möglich erkannt hat. Letztlich kann die sog.
innere Tatsache des Vorsatzes aber nur vom zuständigen Gericht geklärt werden. Haftpflichtansprüche an fremden Sachen, die der VN gemietet hat, sind gemäß
Ziff. 7.6 AHB grundsätzlich ausgeschlossen.