Pferdehalterhaftpflicht vergleichen
Was genau ist eine Pferdehalterhaftpflicht?
Ein Pferdehalter haftet unbegrenzt für Schäden, die sein Tier anderen zufügt. Aufgrund der gesetzlichen Gefährdungshaftung ist es unerheblich, ob der Schaden schuldhaft verursacht wurde. Während zahme Haustiere bereits in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert sind, müssen für Hunde, Pferde und Ponys besondere Haftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen werden.
Mit einer Pferdehalterhaftpflicht kann Versicherungsschutz vor den finanziellen Folgen, die anderen durch das Tier zugefügt werden, vereinbart werden. Die pauschale Versicherungssumme kann zwischen 3 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden und 10 Mio. EUR betragen; Vermögensschäden sind teilweise ausgenommen oder mit 50.000 EUR bis 300.000 EUR versicherbar.
Hinweis
Die Pferdehalterhaftpflicht ist die wohl wichtigste Pferdeversicherung. Die Versicherungssummen variieren zwischen 3 Mio. EUR bis zu 11 Mio. EUR.
Allgemeine Informationen zum Thema Pferdehalterhaftpflicht
Der überlebende Ehegatte hat die Möglichkeit, den Pferdehalterhaftpflicht Vertrag als VN zu übernehmen, indem er die nächste Prämienrechnung einlöst. Beim Tod des VN könnte die nächste Prämienfälligkeit anstehen und der überlebende Ehegatte die Überweisung des fälligen Beitrags leicht versäumen. Daher kann es sinnvoll sein, die maßgebliche Klausel um einen Passus zu ergänzen, wonach der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fortbesteht, mindestens jedoch ein halbes Jahr.
Der haftpflichtversicherte VN öffnet als Beifahrer in einem Kfz unachtsam die Tür des Fahrzeugs und verletzt hierbei einen Fußgänger. Zuständig ist die Pferdehalterhaftpflicht. Bei Schweißarbeiten an seinem (seit mehr als einem Jahr stillgelegten, also endgültig aus dem Verkehr gezogenen) Fahrzeug verursacht der Besitzer einen Drittschaden durch Brand. Auch hier ist die Pferdehalterhaftpflicht zuständig. Andererseits folgt aus der Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb nicht zwangsläufig.
Manche Pferdehalterhaftpflicht Anbieter gewähren Versicherungsschutz für bis zu acht vermietete einzelne Wohnräume mit dazugehörigen Garagen. Der ausdrückliche Einschluss des Risikos aus Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z.B. Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe oder Abstellplätze für Mülltonnen) ist ebenfalls bei einigen Versicherern möglich. Hinsichtlich der unter 4.1.3 genannten Risiken ist der VN durch die Pferdehalterhaftpflicht vergleichen versichert auch in seiner Eigenschaft als Bauherr, d.h. wenn er es in eigener Regie unternimmt, ein Bauwerk zu erstellen oder erstellen zu lassen.
Prämienfreier Versicherungsschutz besteht allerdings nur bis zu einer bestimmten, in den Versicherungsbedingungen genannten Bausumme. Diese bewegt sich - von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich, zwischen 50.000 EUR und 100.000 EUR. Wird dieser Betrag überschritten, besteht Deckung nur noch im Rahmen der Vorsorgeversicherung. Bei Bauvorhaben mit höher veranschlagten Bausummen ist der Abschluss einer separaten Bauherrenhaftpflicht notwendig, es sei denn, die Pferdehalterhaftpflicht verzichtet auf eine Bausummenbegrenzung.
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Nützliche Tipps zum Thema Pferdehalterhaftpflicht
Fügt jemand einem anderen bei Tätigkeiten, die er für diesen aus uneigennütziger Gefälligkeit verrichtet, einen Schaden zu (z.B. Beschädigung eines Gemäldes
beim Versuch, es an der Wand anzubringen), stößt man ebenfalls nicht selten auf Regulierungsprobleme. In manchen Fällen wird von Versicherern die
Rechtsauffassung vorgetragen, dass der VN im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses überhaupt nicht oder zumindest für einfache Fahrlässigkeit nicht hafte.
Hier ist indessen eine differenzierte Betrachtung erforderlich.
Weist der Haftpflichtversicherer unbegründete Ansprüche zurück, erweckt dies bei VN nicht selten den Anschein, als wolle er sich seiner Leistungspflicht
entziehen. In der Pferdehalterhaftpflicht spielen Schadenersatzansprüche, die an den Vorwurf der Verletzung von Aufsichtspflichtverletzungen
anknüpfen, eine große Rolle. Gemäß § 832 BGB hat derjenige (z.B. ein Elternteil), der aufgrund Gesetzes oder Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine
Person verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen.
Wird der VN von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen, umfasst die
Leistungspflicht der Pferdehalterhaftpflicht die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche des Dritten, die Befriedigung berechtigter
Ansprüche des Dritten. Der Versicherer übernimmt die hierbei entstehenden, notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Hält es der Versicherer
in einem Strafverfahren wegen eines versicherten Schadenereignisses für zweckmäßig.
Allgemeines über die Pferdehalterhaftpflicht
Die Leistungspflicht der Pferdehalterhaftpflicht erstreckt sich aber nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, der dem VN gehört (Eigenschaden), eines im
Inland gelegenen Einfamilienhauses, eines im Inland gelegenen Wochenendhauses. Voraussetzung ist jeweils, dass die Wohnungen bzw. Häuser vom VN ausschließlich
zu Wohnzwecken genutzt werden. Die zugehörigen Garagen und Gärten sowie Schrebergärten sind eingeschlossen. Mitversichert ist die Vermietung von nicht mehr
als drei einzeln vermieteten Wohnräumen.
Aus der Verwendung des weit auszulegenden Begriffs der Gefahren des täglichen Lebens in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen folgt, dass die
Pferdehalterhaftpflicht vergleichen alle diesem Kreis zuzurechnenden Gefahren deckt, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Versicherungsbedingungen
zählen einige typische Risikobereiche lediglich beispielhaft (insbesondere) auf und verknüpfen sie zum Teil mit Ausnahmeregelungen. Eingeschlossen sind
folgende Eigenschaften bzw. Aktivitäten.
Versichert ist die Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren (z.B. Katzen), gezähmten Kleintieren (z.B. Hamster) und Bienen. Ausgenommen sind
Hunde, Rinder, Pferde, sonstige Reittiere, wilde Tiere sowie Tiere, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Einige Versicherer
dehnen den Versicherungsschutz der Pferdehalterhaftpflicht auf die gesetzliche Haftpflicht des VN als Hüter von fremden Hunden aus, sofern es sich
nicht um gewerbsmäßige Hütung handelt.
Pferdehalterhaftpflicht
Zusätzlich ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht folgender Personen mitversichert. Der Ehegatte des VN genießt automatisch Versicherungsschutz, sobald
die standesamtliche Trauung vollzogen ist. Der Begriff des Ehegatten (des VN) richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Rechts. Daraus folgt u.a.,
dass Versicherungsschutz für den Ehegatten auch bei getrennt Lebenden besteht, mit dem Zeitpunkt der Ehescheidung hingegen erlischt. Versichert ist ebenfalls
die gesetzliche Haftpflicht des in häuslicher Gemeinschaft und dessen Kinder.
Allein die Tatsache, dass sich ein Drittschaden während der Arbeitszeit und/oder in den Betriebsräumen, d.h. gelegentlich einer betrieblichen Tätigkeit
ereignet hat, reicht dies für eine Pferdehalterhaftpflicht vergleichen nicht aus, um den Vorgang der betrieblichen. Denn auch während der Arbeitszeit können rein private Handlungen ausgeführt werden.
Will eine Ladeninhaberin etwas zum Essen einkaufen und stößt außerhalb ihres Geschäfts mit einem Dritten zusammen, der das Geschäft gerade betreten will, so
ist der dem Dritten zugefügte Schaden dem privaten Bereich zuzuordnen.
Legt ein Arbeiter, der eine Maschine zu bedienen hat, seine brennende Zigarette auf eine Tischkante, um einen weiteren Arbeitsgang zu veranlassen, und
vergisst er, die Zigarette rechtzeitig wegzunehmen, ist der hierdurch entstehende Brandschaden eine Auswirkung seiner betrieblichen Tätigkeit. Wer nach
Arbeitsschluss Bekannten, Nachbarn etc. durch Rat und Tat zur Seite steht, übt keine berufliche Tätigkeit aus, selbst wenn er wegen seiner beruflichen
Fertigkeiten um Hilfe gebeten wird.
Infos zum Thema Pferdehalterhaftpflicht
Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des VN, sind die versicherten Personen gemäß § 207 Abs. 1 VVG berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod
des VN die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen VN zu erklären. Um zu vermeiden, dass die mitversicherten Personen dann
sogleich ihren Versicherungsschutz verlieren, sieht die Pferdehalterhaftpflicht vor, dass für den mitversicherten Ehegatten und/oder die unverheirateten
Kinder der Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fortbesteht.
Unter die nicht erfasste Berufsfortbildung fallen Bildungsmaßnahmen, die Kenntnisse und Fähigkeiten in einem erlernten und bereits ausgeübten Beruf erweitern
oder vertiefen sollen. Schwieriger gestaltet sich schon die Pferdehalterhaftpflicht vergleichen dessen, was man unter einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung in
Abgrenzung zur Berufsfortbildung (z.B. Umschulung) zu verstehen hat. Wie zahlreiche zu diesem Komplex ergangene Urteile belegen, gibt es hierzu keine alle
möglichen Fallgestaltungen erfassenden Schemata.
Zeigte die Tendenz in der Schadenpraxis und der Rechtsprechung bisher eher in Richtung einer engen Auslegung der Ausnahmeregelung, kann aufgrund einiger
Gerichtsurteile mittlerweile eine gewisse Auflockerung festgestellt werden. Herausgestellt wird das Erfordernis der Kontinuität, der Einheitlichkeit und des
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Schul- und der Berufsausbildungsphase. Die nachfolgende Übersicht zeigt, unter welchen Voraussetzungen
unverheiratete volljährige Kinder bei ihren Eltern versichert sein können.
Pferdehalterhaftpflicht vergleichen
Nicht versichert sind Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen, soweit es sich um Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung handelt.
Unter übermäßiger Beanspruchung sind Beeinträchtigungen der Mietsache zu verstehen, die durch einen zwar grundsätzlich vertragsgemäßen, jedoch in der Intensität
gesteigerten Gebrauch entstehen. Im Unterschied hierzu sind Schäden, die auf eine falsche Handhabung der Mietsache zurückzuführen sind, grundsätzlich nicht
von diesem Ausschluss erfasst.
Mit diesen Ausschlüssen kann sich der Haftpflichtversicherte z.B. konfrontiert sehen, wenn er wegen des Verlustes eines ihm anvertrauten Schlüssels
schadenersatzpflichtig gemacht wird. Einige Versicherer stellen für diesen speziellen Fall - abweichend von den o.g. AHB-Ausschlüssen - in begrenztem Umfang
Deckung durch eine Zusatzklausel zur Verfügung. Hiernach sind Schadenersatzansprüche eingeschlossen, die die Erstattung der Kosten für die notwendige
Auswechselung von Schlössern sowie Objektschutz bis zu 14 Tagen betreffen.
Für den Schaden wird der Fußgänger (u.U. auf dem Regressweg durch den regulierenden Kfz-Haftpflichtversicherer) auf Schadenersatz in Anspruch genommen.
Ausgenommen ist allerdings die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser Stoffe. Dieses
insbesondere auf die Gefährdungshaftung aus § 22 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ausgerichtete Haftungsrisiko, das z.B. die Inhaber von Öltanks oder Benzintanks
trifft, kann im Rahmen einer Pferdehalterhaftpflicht versichert werden.
Allgemeine Informationen über die Pferdehalterhaftpflicht
Diese sog. Benzinklausel dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Pferdehalterhaftpflicht einerseits und der Kfz Haftpflichtversicherung
andererseits. Überschneidungen, aber auch Lücken zwischen diesen Bereichen sollen hiermit vermieden werden. Insbesondere soll der Ausschluss in der
Pferdehalterhaftpflicht nicht eingreifen, wenn der VN für Schäden durch das beteiligte Fahrzeug in der Kfz Versicherung (§ 10 AKB)
keinen Versicherungsschutz hätte erlangen können.
Der privathaftpflichtversicherte VN öffnet als Beifahrer in einem Kfz unachtsam die Tür des Fahrzeugs und verletzt hierbei einen Fußgänger. Zuständig ist die
Pferdehalterhaftpflicht. Bei Schweißarbeiten an seinem (seit mehr als einem Jahr stillgelegten, also endgültig aus dem Verkehr gezogenen) Fahrzeug
verursacht der Besitzer einen Drittschaden durch Brand. Auch hier ist die Privat«haftpflichtversicherung» zuständig. Andererseits folgt aus der Versagung des
Versicherungsschutzes innerhalb nicht zwangsläufig.
Ein Student nimmt das Fahrrad eines Kommilitonen ohne dessen Einverständnis an sich, um zur Vorlesung zu fahren. Auf der Fahrt beschädigt er das Fahrrad.
Gemäß Ziff. 7.5 AHB sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen aus Schadenfällen von Angehörigen des VN, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Angehörige sind Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Großeltern und
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.