Pferdehalterhaftpflichtversicherung für Frauen
Was genau ist eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung?
Ein Pferdehalter haftet unbegrenzt für Schäden, die sein Tier anderen zufügt. Aufgrund der gesetzlichen Gefährdungshaftung ist es unerheblich, ob der Schaden schuldhaft verursacht wurde. Während zahme Haustiere bereits in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert sind, müssen für Hunde, Pferde und Ponys besondere Haftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen werden.
Mit einer Pferdehalterhaftpflichtversicherung kann Versicherungsschutz vor den finanziellen Folgen, die anderen durch das Tier zugefügt werden, vereinbart werden. Die pauschale Versicherungssumme kann zwischen 3 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden und 10 Mio. EUR betragen; Vermögensschäden sind teilweise ausgenommen oder mit 50.000 EUR bis 300.000 EUR versicherbar.
Hinweis
Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung ist die wohl wichtigste Pferdeversicherung. Die Versicherungssummen variieren zwischen 3 Mio. EUR bis zu 11 Mio. EUR.
Allgemeine Informationen zum Thema Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Ferner ist der Leihvertrag nach den Umständen des Einzelfalles von einer Besitzüberlassung im Rahmen eines keine Rechtsbindung erzeugenden Gefälligkeitsverhältnisses abzugrenzen. Die Überlassung einer Skihütte für einen Zeitraum von einer Woche aufgrund von freundschaftlichen und familiären Beziehungen stellt regelmäßig eine bloße Gefälligkeit dar, selbst wenn der Nutzer beabsichtigt, die dem Überlasser entstehenden Kosten zu begleichen. Bei einigen Pferdehalterhaftpflichtversicherung Anbietern ist der Einschluss von Schäden an geliehenen Sachen möglich.
Voraussetzung für die Annahme von Vorsatz ist für eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung, dass der Täter das Bewusstsein hatte, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg herbeiführen und ferner den Willen, sein Tun oder Unterlassen trotzdem nicht einzustellen. Dem direkten Vorsatz gleichgestellt ist der bedingte Vorsatz (dolus eventualis): Der Täter muss den als möglich vorgestellten Erfolg in seinen Willen aufgenommen und für den Fall seines Eintritts gebilligt haben. Der Vorsatzausschluss greift demnach nicht ein, wenn der Handelnde die Schadensfolgen in Kauf genommen hat.
Privatpersonen bewegen sich im täglichen Leben, z.B. in ihrer Eigenschaft als Fußgänger oder Radfahrer, als Eltern minderjähriger Kinder, als Freizeitsportler oder als Nutzer von elektronischen Kommunikationsmitteln, aber auch bei Gefälligkeitshandlungen, vielfach in Gefahrenbereichen, die das Risiko einer Schädigung von Rechtsgütern Dritter in sich bergen. Hieraus resultierende Schadenersatzansprüche Dritter können die finanzielle Leistungsfähigkeit des Einzelnen erheblich übersteigen. Daher sollte eine entsprechender Versicherungsschutz in Form der Pferdehalterhaftpflichtversicherung für Frauen abgeschlossen werden.
Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem VN und dem Partner. Wie bei Ehegatten werden auch hier gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen. Im Falle der Mitversicherung durch die Pferdehalterhaftpflichtversicherung des nichtehelichen Lebenspartners ist es ratsam, ausdrücklich zu vereinbaren, dass etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert sind.
Pferdehalterhaftpflichtversicherung für Frauen
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Frauen sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Pferdehalterhaftpflichtversicherung für Frauen mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Es ist möglich, die Pferdehalterhaftpflichtversicherung in Kombination mit anderen, speziellen Haftpflichtdeckungen abzuschließen, z.B. mit einer
Jagd Haftpflichtversicherung, einer Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung oder einer Gewässerschaden Haftpflichtversicherung. Selbstständige
und Unternehmensorgane (Geschäftsführer etc.) können die Pferdehalterhaftpflichtversicherung als Ergänzung zur Betriebs Haftpflichtversicherung dokumentieren
lassen.
Weist der Haftpflichtversicherer unbegründete Ansprüche zurück, erweckt dies bei VN nicht selten den Anschein, als wolle er sich seiner Leistungspflicht
entziehen. In der Pferdehalterhaftpflichtversicherung spielen Schadenersatzansprüche, die an den Vorwurf der Verletzung von Aufsichtspflichtverletzungen
anknüpfen, eine große Rolle. Gemäß § 832 BGB hat derjenige (z.B. ein Elternteil), der aufgrund Gesetzes oder Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine
Person verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen.
Das Wort Gefälligkeit bedeutet rechtlich nach herrschender Meinung nur, dass eine vertragliche Bindung und Verpflichtung nicht eingegangen werden soll.
Deshalb können aus einer reinen Gefälligkeit in der Regel keine vertraglichen Ansprüche auf Schadenersatz durch die Pferdehalterhaftpflichtversicherung hergeleitet werden. Die Schadenersatzpflicht aus
unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) ist aber losgelöst und unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags, sodass eine Haftung - auch bei
lediglich einfacher Fahrlässigkeit in Betracht kommt.
Allgemeines über die Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Beim Sport werden nicht selten durch Übereifer, Leichtsinn oder Unvorsichtigkeit Dritte geschädigt. Die Ausübung von Sport ist demnach ein wichtiger
Deckungsbereich der Pferdehalterhaftpflichtversicherung. Besonders hervorgehoben ist die Eigenschaft als Radfahrer und Reiter bei Benutzung fremder Pferde,
wobei Haftpflichtansprüche der Tierhalter- oder -eigentümer nicht versichert sind. Nicht versichert sind die Ausübung der Jagd sowie die Teilnahme an Pferde-,
Rad- oder Kraftfahrzeugrennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu.
Aus der Verwendung des weit auszulegenden Begriffs der Gefahren des täglichen Lebens in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen folgt, dass die
Pferdehalterhaftpflichtversicherung für Frauen alle diesem Kreis zuzurechnenden Gefahren deckt, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Versicherungsbedingungen
zählen einige typische Risikobereiche lediglich beispielhaft (insbesondere) auf und verknüpfen sie zum Teil mit Ausnahmeregelungen. Eingeschlossen sind
folgende Eigenschaften bzw. Aktivitäten.
Auszugehen ist von folgenden Begriffserläuterungen, Unter der Gefahr eines Betriebes ist die Haftpflichtgefahr zu verstehen, die den VN in seiner Eigenschaft
als Inhaber eines Betriebes trifft. Zu den Gefahren eines Berufes zählen die Tätigkeiten (z.B. von Betriebsangehörigen), die der einzelne im Rahmen der
Sozialordnung als dauernde Aufgabe erfüllt und die ihm in der Regel zum Erwerb seines Lebensunterhalts dienen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist der
innere Zusammenhang zwischen der schadenursächlichen Handlung.
Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Nicht selten haben beide Ehepartner bei ihrer Heirat bereits eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Weil dann jeweils der andere Ehegatte
mitversichert gilt, entsteht mit der Heirat eine Doppelversicherung im Sinne des § 78 VVG. In diesem Zusammenhang sollten Sie prüfen, ob der ältere Vertrag
noch aktuell bzw. (z.B. hinsichtlich der Deckungssummen) überarbeitungsbedürftig ist. Ebenfalls eingeschlossen sind die Kinder des VN und seines Ehegatten,
wobei Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gleichgestellt sind.
Allein die Tatsache, dass sich ein Drittschaden während der Arbeitszeit und/oder in den Betriebsräumen, d.h. gelegentlich einer betrieblichen Tätigkeit
ereignet hat, reicht dies für eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung für Frauen nicht aus, um den Vorgang der betrieblichen. Denn auch während der Arbeitszeit können rein private Handlungen ausgeführt werden.
Will eine Ladeninhaberin etwas zum Essen einkaufen und stößt außerhalb ihres Geschäfts mit einem Dritten zusammen, der das Geschäft gerade betreten will, so
ist der dem Dritten zugefügte Schaden dem privaten Bereich zuzuordnen.
Eine weitere Grenzziehung sieht die Pferdehalterhaftpflichtversicherung vor, wenn der Schaden auf eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung zurückzuführen
ist. Beide Merkmale (ungewöhnlich und gefährlich) müssen gleichzeitig vorliegen. Der Ausschluss greift nur in seltenen Ausnahmefällen ein. Aus der
Rechtsprechung ergibt sich, dass er nicht schon dann Anwendung findet, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung unter ungewöhnlichen und
gefährlichen Umständen erfolgt ist.
Infos zum Thema Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung liegen - wie jeder «Haftpflichtversicherung» - die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) zugrunde. Somit sind auch die dort - insbesondere in Ziff. 4 aufgeführten - Ausschlusstatbestände anwendbar. Um typischen Haftungsrisiken von
Privatpersonen hinreichend Rechnung zu tragen, haben die Versicherer einige dieser Deckungseinschränkungen ausdrücklich aufgehoben. Gemäß Ziff. 7.14 AHB sind
u.a. Sachschäden, die durch Abwasser entstehen, nicht mitversichert.
Gleiches gilt für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Erleiden Hausangestellte bei ihrer Tätigkeit Gesundheitsschäden infolge eines Unfalls, sind grundsätzlich die Gemeinde-Unfallversicherungsverbände für die
Gewährung von Leistungen durch die Pferdehalterhaftpflichtversicherung für Frauen zuständig. Dort hat der Dienstherr die
Hausangestellten nach der Einstellung anzumelden.
Der überlebende Ehegatte hat die Möglichkeit, den Vertrag als VN zu übernehmen, indem er die nächste Prämienrechnung einlöst. Beim Tod des VN könnte die
nächste Prämienfälligkeit anstehen und der überlebende Ehegatte die Überweisung des fälligen Beitrags leicht versäumen. Daher kann es sinnvoll sein, die
maßgebliche Klausel um einen Passus zu ergänzen, wonach der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fortbesteht,
mindestens jedoch ein halbes Jahr.
Pferdehalterhaftpflichtversicherung für Frauen
Nicht versichert sind Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen, soweit es sich um Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung handelt.
Unter übermäßiger Beanspruchung sind Beeinträchtigungen der Mietsache zu verstehen, die durch einen zwar grundsätzlich vertragsgemäßen, jedoch in der Intensität
gesteigerten Gebrauch entstehen. Im Unterschied hierzu sind Schäden, die auf eine falsche Handhabung der Mietsache zurückzuführen sind, grundsätzlich nicht
von diesem Ausschluss erfasst.
In begrenztem Umfang erstreckt sich die Pferdehalterhaftpflichtversicherung auch auf die Deckung von Gewässerschäden: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des VN für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich
des Grundwassers. Man spricht hier auch von der Mitversicherung des Gewässerschaden Restrisikos. Ein Fußgänger überquert achtlos die Fahrbahn. Der Fahrer
eines Tanklasters versucht auszuweichen, wobei der Lastzug umstürzt.
Glasschäden, soweit der VN sich hiergegen besonders versichern kann (z.B. durch eine Hausratversicherung). An einer entsprechenden Versicherungsmöglichkeit
fehlt es z.B. bei der vorübergehenden Anmietung eines Hotelzimmers. Schäden an gemieteten Sachen, die von Haustieren verursacht werden, sind gedeckt, sofern die
Haltung dieser Tiere in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung berücksichtigt ist. Hunde fallen z.B. nicht darunter. Da Mietsachschäden zwar in der
Pferdehalterhaftpflichtversicherung im dargestellten Umfang gedeckt sind
Allgemeine Informationen über die Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Diese sog. Benzinklausel dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Pferdehalterhaftpflichtversicherung einerseits und der Kfz Haftpflichtversicherung
andererseits. Überschneidungen, aber auch Lücken zwischen diesen Bereichen sollen hiermit vermieden werden. Insbesondere soll der Ausschluss in der
Pferdehalterhaftpflichtversicherung nicht eingreifen, wenn der VN für Schäden durch das beteiligte Fahrzeug in der Kfz Versicherung (§ 10 AKB)
keinen Versicherungsschutz hätte erlangen können.
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
verursacht werden. Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Neben Personenkraftwagen,
Lastkraftwagen, Krafträdern, Motorrollern oder Mopeds zählen hierzu z.B. auch Gabelstapler. Einige Versicherer schließen folgende Kfz-Risiken in die
Pferdehalterhaftpflichtversicherung ein.
Ein altersgemäß entwickeltes, zwölfjähriges Kind besteigt mit schmutzigen Schuhen das Dach eines fremden Pkw, um sich dort auszutoben. Beim Hin- und
Herlaufen wird der Lack des Autos zerkratzt. Hier wird anzunehmen sein, dass das Kind die Schadenfolgen als möglich erkannt hat. Letztlich kann die sog.
innere Tatsache des Vorsatzes aber nur vom zuständigen Gericht geklärt werden. Haftpflichtansprüche an fremden Sachen, die der VN gemietet hat, sind gemäß
Ziff. 7.6 AHB grundsätzlich ausgeschlossen.