Tierhalterhaftpflichtversicherung für Lehrer
Was genau ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung?
Tierhalter sind der Gefahr ausgesetzt, dass sie für Schäden, die Dritten durch ein Tier zugefügt werden, mit ihrem Privatvermögen eintreten müssen. Der im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung gebotene Versicherungsschutz reicht insbesondere für denjenigen nicht aus, der Hunde oder Pferde hält.
Hier besteht Bedarf für eine zusätzliche Tierhalterhaftpflichtversicherung. In einigen Bundesländern sind Hundebesitzer zum Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung gesetzlich verpflichtet, zum Teil beschränkt auf bestimmte gefährliche Hunderassen.
Durch Tiere verursachte Mietsachschäden
Nicht selten kommt es vor, dass ein Vermieter von dem ausziehenden Mieter Ersatz für die durch dessen Hund in der Wohnung verursachten Schäden verlangt.
Selbst wenn der Mieter sowohl eine Privathaftpflicht- als auch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besitzt, kann es dann Probleme bei der Schadenregulierung geben. Denn die Privathaftpflichtversicherung deckt zwar Mietsachschäden, nicht aber durch Hunde verursachte Schäden, und die Tierhalterhaftpflichtversicherung hat zwar grundsätzlich für Schäden durch Hunde einzutreten, nicht aber (wegen des Ausschlusses in Ziffer 7.6 AHB) dann, wenn es sich um Schäden an gemieteten Sachen handelt.
Nach einer – unverbindlichen – Empfehlung des Versichererverbandes GDV sollen von Hunden verursachte Mietsachschäden reguliert werden, wenn auch eine Privathaftpflichtversicherung besteht, die mit einer Mietsachschadendeckung ausgestattet ist. Sind verschiedene Versicherungsgesellschaften betroffen, soll jeder Versicherer 50% der Aufwendungen tragen.
Tipp
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Tierhalterhaftpflichtversicherung von Mietern um den Fall der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – ergänzen zu lassen.
In der Tierhalterhaftpflichtversicherung kann Bedarf bestehen, Mietsachschäden an gemieteten Stallungen, Reithallen, Weiden sowie Schäden an gemieteten oder geliehenen Pferdeanhängern einzuschließen.
Selbst wenn der Versicherer Mietsachschäden einschließt, werden in der entsprechenden Klausel insoweit Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kann z. B. bei von Hunden verursachten Kratzern im Parkett zum Zuge kommen.
Allgemeine Informationen zum Thema Tierhalterhaftpflichtversicherung
Beschädigt ein Jugendlicher das von ihm gesteuerte, noch nicht zugelassene Neufahrzeug, so erhält er in der Tierhalterhaftpflichtversicherung keine Deckung. Entscheidend ist hier, dass es sich bei dem herbeigeführten Schaden um die Verwirklichung eines Risikos handelt, das grundsätzlich der Kfz Haftpflicht zuzuordnen ist, unabhängig davon, ob etwa ein Risikoausschluss eingreift. Zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehören nicht nur typische Vorgänge wie das Fahren, sondern z.B. auch Wartungs- und Reparaturarbeiten etc.
Der haftpflichtversicherte VN öffnet als Beifahrer in einem Kfz unachtsam die Tür des Fahrzeugs und verletzt hierbei einen Fußgänger. Zuständig ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Bei Schweißarbeiten an seinem (seit mehr als einem Jahr stillgelegten, also endgültig aus dem Verkehr gezogenen) Fahrzeug verursacht der Besitzer einen Drittschaden durch Brand. Auch hier ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung zuständig. Andererseits folgt aus der Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb nicht zwangsläufig.
Im Einzelfall bietet die Tierhalterhaftpflichtversicherung auch Deckung für Schäden, die im beruflichen Bereich auftreten, z.B. durch folgende Zusatzklausel. Versichert in der Tierhalterhaftpflichtversicherung für Lehrer ist auch die Inanspruchnahme wegen Schäden, die während der Wirksamkeit des Vertrages aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitgebern, Arbeitskollegen entstehen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ebenso wie die Gefahren eines Berufes und Betriebes werden auch die Gefahren nicht gedeckt.
Eine weitere Grenzziehung sieht die Tierhalterhaftpflichtversicherung vor, wenn der Schaden auf eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung zurückzuführen ist. Beide Merkmale (ungewöhnlich und gefährlich) müssen gleichzeitig vorliegen. Der Ausschluss greift nur in seltenen Ausnahmefällen ein. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass er nicht schon dann Anwendung findet, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung unter ungewöhnlichen und gefährlichen Umständen erfolgt ist.
Tierhalterhaftpflichtversicherung für Lehrer
Wie in jeder Branche und Berufsgruppe, so gilt auch für Lehrer sich rechtzeitig gegen alltägliche Gefahren und Risiken rechtzeitig durch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzusichern. Auch wenn die zu zahlenden Beiträge bei vielen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, so sollte stets ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz im Vordergrund stehen, um im Bedarfsfall nicht auf die benötigten finanziellen Leistungen verzichten zu müssen. Viele Anbieter haben daher spezielle Deckungskonzepte und Tarife entwickelt, welche einen bestmöglichen Versicherungsschutz durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung für Lehrer mit einem guten Preis- Leistungsangebot bietet. Wie Stiftung Warentest in seinem durchgeführten Test feststellte, gibt es bei gleichbleibender Leistungsqualität erhebliche Preisunterschiede zwischen den jeweiligen Versicherern, die teilweise bis zu 70% betragen können. Daher lohnt es sich immer, einen Vergleich durchzuführen, bevor man sich letzten Endes für einen bestimmten Anbieter entscheidet.
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Nützliche Tipps zum Thema Tierhalterhaftpflichtversicherung
Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages der Tierhalterhaftpflichtversicherung die über die hinausgehende Inanspruchnahme des VN für Sachschäden durch Gefälligkeiten.
Berufliche Tätigkeiten des VN und Tätigkeiten, die der VN gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Höchstersatzleistung des
Versicherers für derartige Schäden ist auf 1 Prozent der Deckungssumme je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Versichert ist die gesetzliche
Haftpflicht des VN als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.
Wie bei jeder anderen Tierhalterhaftpflichtversicherung ist es Aufgabe des VU, die versicherten Personen gemäß § 100 VVG und § 101 VVG von Schadenersatzansprüchen
Dritter freizustellen und ihnen insoweit Rechtsschutz zu gewähren. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme auf Schadenersatz sind in erster
Linie im BGB geregelt. Anspruchsteller können in vielen Fällen vor allem die Vorschriften der heranziehen. Dort ist z.B. die Haftung aus der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht und von Aufsichtspflichtigen geregelt.
Der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung kann dieses Risiko weitestgehend eingrenzen. Diese Versicherung dürfte neben der obligatorischen
Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung die wohl wichtigste für jedermann sein. Dieser Beitrag befasst sich mit den Deckungselementen, aus denen sich eine
Tierhalterhaftpflichtversicherung standardmäßig zusammensetzt. Ergänzend werden am Markt angebotene Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt. Spezielle
Allgemeines über die Tierhalterhaftpflichtversicherung
Manche Tierhalterhaftpflichtversicherung Anbieter gewähren Versicherungsschutz für bis zu acht vermietete einzelne Wohnräume mit dazugehörigen Garagen. Der ausdrückliche Einschluss des
Risikos aus Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z.B. Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe oder Abstellplätze für Mülltonnen) ist
ebenfalls bei einigen Versicherern möglich. Hinsichtlich der unter 4.1.3 genannten Risiken ist der VN versichert auch in seiner Eigenschaft als Bauherr, d.h.
wenn er es in eigener Regie unternimmt, ein Bauwerk zu erstellen oder erstellen zu lassen.
Aus der Verwendung des weit auszulegenden Begriffs der Gefahren des täglichen Lebens in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen folgt, dass die
Tierhalterhaftpflichtversicherung für Lehrer alle diesem Kreis zuzurechnenden Gefahren deckt, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Versicherungsbedingungen
zählen einige typische Risikobereiche lediglich beispielhaft (insbesondere) auf und verknüpfen sie zum Teil mit Ausnahmeregelungen. Eingeschlossen sind
folgende Eigenschaften bzw. Aktivitäten.
Versichert ist die Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren (z.B. Katzen), gezähmten Kleintieren (z.B. Hamster) und Bienen. Ausgenommen sind
Hunde, Rinder, Pferde, sonstige Reittiere, wilde Tiere sowie Tiere, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Einige Versicherer
dehnen den Versicherungsschutz der Tierhalterhaftpflichtversicherung auf die gesetzliche Haftpflicht des VN als Hüter von fremden Hunden aus, sofern es sich
nicht um gewerbsmäßige Hütung handelt.
Tierhalterhaftpflichtversicherung
Im Einzelfall bietet die Tierhalterhaftpflichtversicherung auch Deckung für Schäden, die im beruflichen Bereich auftreten, z.B. durch folgende Zusatzklausel.
Versichert ist auch die Inanspruchnahme wegen Schäden, die während der Wirksamkeit des Vertrages aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster
Tätigkeiten gegenüber Arbeitgebern, Arbeitskollegen entstehen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ebenso wie die Gefahren
eines Berufes und Betriebes werden auch die Gefahren nicht gedeckt.
Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem VN und dem Partner. Wie bei Ehegatten
werden auch hier gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen. Im Falle der Mitversicherung durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung für Lehrer des nicht-ehelichen Lebenspartners ist es ratsam, ausdrücklich zu
vereinbaren, dass etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern
wegen Personenschäden mitversichert sind.
Im Haushalt des VN lebende Kinder mit geistiger Behinderung können ohne Altersbegrenzung eingeschlossen werden. Sie sind im Versicherungsschein namentlich
zu benennen. Wenn die Tierhalterhaftpflichtversicherung bezüglich der volljährigen Kinder darauf abstellt, dass sie sich in einer Schul- oder unmittelbar
anschließenden Berufsausbildung befinden, soll damit letztlich sichergestellt werden, dass Kinder solange mitversichert sind, wie sie im Rahmen eines
durchgängigen, zusammenhängenden Ausbildungswegs stehen.
Infos zum Thema Tierhalterhaftpflichtversicherung
Schulausbildung bezieht sich auf allgemeinbildende Schulen; Abendschulen für die Erwachsenenbildung sind z.B. nicht gemeint. Mit Beendigung der Schulausbildung
durch Verlassen der Unterrichtsanstalt erlischt die Mitversicherung. Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen, gegen Entgelt auszuübenden
Beruf, die die Arbeitskraft des Auszubildenden ausschließlich oder überwiegend in Anspruch nimmt. Mit dem Abschluss einer Lehre oder eines Studiums (z.B. mit
dem Referendarexamen) ist diese Phase beendet.
Gleiches gilt für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Erleiden Hausangestellte bei ihrer Tätigkeit Gesundheitsschäden infolge eines Unfalls, sind grundsätzlich die Gemeinde-Unfallversicherungsverbände für die
Gewährung von Leistungen durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung für Lehrer zuständig. Dort hat der Dienstherr die
Hausangestellten nach der Einstellung anzumelden.
Zeigte die Tendenz in der Schadenpraxis und der Rechtsprechung bisher eher in Richtung einer engen Auslegung der Ausnahmeregelung, kann aufgrund einiger
Gerichtsurteile mittlerweile eine gewisse Auflockerung festgestellt werden. Herausgestellt wird das Erfordernis der Kontinuität, der Einheitlichkeit und des
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Schul- und der Berufsausbildungsphase. Die nachfolgende Übersicht zeigt, unter welchen Voraussetzungen
unverheiratete volljährige Kinder bei ihren Eltern versichert sein können.
Tierhalterhaftpflichtversicherung für Lehrer
Abweichend schließen einige Versicherer dieses regelmäßig nur durch eine separate Gewässerschaden Haftpflichtversicherung erfasste Anlagenrisiko in
begrenztem Umfang pauschal in die Tierhalterhaftpflichtversicherung ein, nämlich die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
insgesamt höchstens 5.000 l/kg gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 50 l/kg je Gebinde, die in den
versicherten Räumlichkeiten lagern.
Der Mieter reißt aufgeklebte Teppichfliesen ab und beschädigt hierbei den Fußboden - übermäßige Beanspruchung. Der Mieter wählt versehentlich ein ungeeignetes
Teppichklebeband; der damit zu fixierende Teppich wird beschädigt - keine übermäßige Beanspruchung. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Begründet wird dieser Ausschluss
damit, dass die Versicherer nicht für anfallende Wartungskosten herangezogen werden sollen.
Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. wegen Einbruchs). Des Weiteren bleibt regelmäßig
die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen ausgeschlossen. Für diese Deckungserweiterung
wird eine beschränkte Deckungssumme von z.B. 5 Prozent der Hauptdeckungssumme zur Verfügung gestellt. Während einer Frostperiode wird ein Wasserleitungsrohr
undicht.
Allgemeine Informationen über die Tierhalterhaftpflichtversicherung
Miete im Sinne der §§ 535 ff. BGB setzt voraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde, der auf die Überlassung des Gebrauchs an einer fremden Sache gegen
Entgelt gerichtet ist. Werden Sachen beschädigt, auf deren Benutzung sich Vereinbarungen im Mietvertrag über einen Wohnraum beziehen, ohne dass sie zugleich
Mietobjekte sind (z.B. Waschküche oder Treppenhaus), greift der Ausschluss nicht ein. Eine Abbedingung der Ziff. 7.6 AHB kennt die Tierhalterhaftpflichtversicherung
in der Regel nur, soweit es Schäden an unbeweglichen Sachen betrifft.
Der Haftpflichtige, der Schäden beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat, verliert nur dann seinen Versicherungsschutz aus der Tierhalterhaftpflichtversicherung, wenn er im Sinne
der Versicherungsbedingungen Eigentümer, Halter, Führer oder Besitzer des Fahrzeugs ist. Dem Begriff Besitzer wird von der Rechtsprechung keine eigenständige
Bedeutung neben den Begriffen des Halters und des Führers beigemessen. Wer also z.B. das Auto eines Freundes repariert (und sog. Fremdbesitzer ist), fällt
nicht unter den Ausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs.
Um den Schadenfall dem Anwendungsbereich der Tierhalterhaftpflichtversicherung zu entziehen, muss der Schaden im Übrigen durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs
entstanden sein. An der erforderlichen Kausalität mangelt es z.B. dann, wenn der Schaden bei Arbeiten entstanden ist, die nur mittelbar mit dem Gebrauch des
Kraftfahrzeugs zusammenhängen. Wird beim Sprühlackieren eines Pkw durch den VN ein Kfz des Nachbarn durch Farbnebel beschädigt, besteht Deckung über die
Tierhalterhaftpflichtversicherung.