Wer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
Der Staat fördert die Vermögensbildung durch die Anlage Vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG). Die staatliche Förderung besteht nach diesem Gesetz in einer steuer- und sozialabgabenfreien Arbeitnehmer-Sparzulage, die für bestimmte, gesetzlich abschließend geregelte Anlageformen Vermögenswirksame Leistungen vom Finanzamt gewährt wird.
Die Höchstbeträge begünstigter Vermögenswirksame Leistungen unterscheiden sich in Anlagen zum Wohnungsbau und Anlagen in betriebliche bzw. außerbetriebliche Beteiligungen. Sie betragen 470 EUR bzw. 400 EUR. Während der Zulagensatz im Wohnungsbau mit 9 % festgelegt ist, verdoppelt er sich auf 18 % bei den zuletzt genannten Anlagen in Aktien, Wertpapieren u. a.
Die maximale Sparzulage berechnet sich mit 114,30 EUR, weil beide Förderungen nebeneinander zulässig sind. Für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2009 in Mitarbeiterbeteilungen angelegt werden, soll der Sparzulagesatz auf 18% und die Einkommensgrenze auf 20.000 EUR (bisher: 17.900 EUR) bzw. 40.000 EUR (bisher: 35.800 EUR bei Ehegatten angehoben werden.
Die Änderungen betreffen die Arbeitnehmer-Sparzulage 2009, die ab 1.1.2010 beantragt werden kann. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist deshalb abzuwarten. Die Födermittel durch vermögenswirksame Leistungen können folgende Personengruppen in Anspruch nehmen,
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, (als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten).
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten die nachstehenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Allgemeines über vermögenswirksame Leistungen
Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.
Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.
Zum Abschluss eines Vertrags nach Absatz 1, wonach die Lohnteile nicht zusammen mit anderen vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer angelegt und überwiesen werden sollen, ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeiter, oder Angestellte die Anlage von Teilen des Arbeitslohns in monatlichen der Höhe nach gleich bleibenden Beträgen von mindestens 13 EUR oder in vierteljährlichen der Höhe nach gleich bleibenden Beträgen von mindestens 39 EUR oder nur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrags von mindestens 39 EUR verlangt.
Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalenderjahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, dass der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird.
Wer ist von der Zulagenförderung ausgeschlossen
Der Ausschluss zur Zulagenförderung durch vermögenswirksame Leistungen gilt,
für vermögenswirksame Leistungen juristischer Personen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
für vermögenswirksame Leistungen von Personengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.
Vermögenswirksame Leistungen
Was genau sind vermögenswirksame Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für Arbeiter und Angestellte anlegt, wie zum Beispiel,
als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen,
als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Wertpapier Kaufvertrags,
als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Beteiligungs Vertrags oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags,
als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau Prämiengesetzes,
als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags,
als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Kapitalversicherungsvertrags,
als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat.
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Nützliche Tipps zum Thema Vermögenswirksame Leistungen
Versicherungsvergleich - Aktienfonds
Bei der Direktanlage in Aktien gibt es ein grundlegendes Problem. Soll ein Anleger auf eine Beteiligung an deutschen Weltunternehmen wie Siemens,
Daimler-Chrysler oder BASF setzen oder sich Erfolg versprechende kleinere Unternehmen aussuchen? Welcher Branche wird es zukünftig besonders gut gehen und
welches Unternehmen wird Branchenprimus werden? Sollen Anleger verstärkt auf Aktien ausländischer Unternehmen setzen? Und überhaupt, woher nimmt sich der
Anleger die Informationen, die für eine auch nur einigermaßen zuverlässige Beurteilung von Chancen und Risiken einzelner Werte gebraucht werden? Die
Antworten darauf versuchen Aktienfonds zu geben, die in Aktien investieren und damit gerade für Kleinanleger eine Alternative zur Direktanlage sind.
Steckt der Anleger dagegen 80 EUR direkt in einen einzelnen Wert, dann geht er das Risiko ein, dass es exakt dieser Wert ist, dessen Kurs um jene 20 Prozent
einbricht. Wenn er sich durch die Streuung seiner Aktienanlagen ähnlich risikoimmun gegenüber Sonderentwicklungen einzelner Werte wie bei der Zeichnung
eines Anteilscheins machen will, muss er ein Vielfaches des Anteilswerts von 80 EUR investieren. Die Sache funktioniert aber auch in die andere Richtung so,
wenn sich ein einzelner Wert eines Aktienfonds weit überdurchschnittlich besser entwickelt als die Börse insgesamt, dann wird sich dies wiederum nur in
Bruchteilen von Prozenten im Anteilswert des Fonds ausdrücken.
Allgemeines über die Vermögenswirksame Leistungen
Versicherungsvergleich - Berufsunfähigkeitsversicherung
Der Einkommensverlust bei einer krankheits-, unfallbedingten oder aus anderen Gründen eintretenden Berufsunfähigkeit ist nur unzureichend und bei manchen
Personengruppen gar nicht gesetzlich abgesichert. Überhaupt nicht versichert sind insbesondere Arbeitnehmer in den ersten fünf Berufsjahren sowie
Selbstständige. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt sich auf die Rente wegen Erwerbsminderung, deren Voraussetzungen vor
allem für jüngere Versicherte (geboren nach dem 1.1.1961) erschwert sind und deren Höhe eine ausreichende Versorgung meist nicht annähernd sicherstellt.
Nach einer schweren Erkrankung kann er seine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter nicht mehr ausüben, der gesetzliche Versicherungsträger stellt jedoch fest,
dass der Arbeitnehmer immer noch mindestens sechs Stunden täglich zum Beispiel im Innendienst arbeiten kann. Dadurch erhält er keine Rente, unabhängig von
der Frage, ob der Arbeitsmarkt eine alternative Stelle hergegeben hätte. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung schließt diese Lücken. Die
Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV), die bislang nur durch Versicherungsbedingungen geregelt worden war, wird aufgrund ihrer praktischen Bedeutung erstmals
in das VVG aufgenommen. Daneben kann sie bei Versicherungsverträgen mit hohen Beitragsleistungen durch die Beitragsbefreiung eine Überbelastung des
Berufsunfähigen vermeiden.
Vermögenswirksame Leistungen
Versicherungsvergleich - Hausratversicherung
Der Hausrat wird von einer Vielzahl Gefahren bedroht, zum Beispiel durch Feuer, Bruch von Wasserleitungen, Einbrüche und Vandalismus oder auch durch Sturm
und andere Naturgewalten. Bei vielen Haushalten stellt der Hausrat das einzige oder überwiegende Vermögen dar, das durch diese Gefahren bedroht ist. Damit
handelt es sich um mindestens Existenz gefährdende Risiken. Die Hausratversicherung leistet Neuwertersatz und passt sich inflationären Wertentwicklungen
regelmäßig an. Der standardmäßige Deckungsumfang deckt bereits die meisten Hauptgefahren außer Elementarschäden und eine Reihe Kosten, die in Zusammenhang
mit Schadenfällen auftreten können. Neben der Elementarschadendeckung können weitere Einschlüsse vereinbart werden, die aber oft nicht mehr für den Existenz
sichernden Charakter der Hausratversicherung unbedingt notwendig sind. Die Versicherer wenden zur Hausratversicherung zum Teil unterschiedliche Allgemeine
Versicherungsbedingungen an. Allerdings orientieren sich diese weitgehend an den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
herausgegebenen Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2000), unter Berücksichtigung der zu VHB 2000 ebenfalls herausgegebenen Zusatzklauseln.
In der Hausratversicherung sind beide Regelungen sehr eng miteinander verwoben und teilweise voneinander abhängig. Aus diesem Grunde sind diese Regelungen
zu den versicherten Sachen und zum Versicherungsort in den VHB 2008 zusammengefasst worden.
Infos zum Thema Vermögenswirksame Leistungen
Versicherungsvergleich - Dread Disease Versicherung
Bei der Dread-Disease-Deckung handelt es sich um die Absicherung des Ausfalls der Arbeitskraft aufgrund des Eintritts einer u.U. lebensbedrohlichen, schweren
Erkrankung oder eines bestimmten Unfalls oder eines chirurgischen Eingriffs. Genauer übersetzt bedeutet Dread Disease die gefürchtete Krankheit. Die
Vertragsform wird in Deutschland auch als Schwere Krankheiten-Versicherung bezeichnet und besitzt schon seit Jahren eher marginale Bedeutung.
Die Dread Disease Versicherung ist eine besondere Form der kapitalbildenden Lebensversicherung, bei der zusätzlich zum Todes- und Erlebensfall auch bestimmte,
besonders schwere Erkrankungen als Versicherungsfall gelten und zur Auszahlung der Kapitalleistung führen. Damit kann sichergestellt werden, dass bereits
mit der schweren, voraussichtlich tödlich verlaufenden Erkrankung die finanziellen Bedürfnisse zum Beispiel der Angehörigen oder einer Firma geregelt werden
können. Welche Erkrankungen als Versicherungsfall gelten, ist je nach Versicherer unterschiedlich festgelegt. In der Regel zählen hierzu folgende Erkrankungen,
Herzinfarkt, Schlaganfall, Bedrohliche Krebsfolgen, Multiple Sklerose, Chronisches Nierenversagen, Querschnittslähmung, Erblindung. Die Leistung der Dread
Disease Versicherung beträgt meistens einen bestimmten prozentualen Anteil der vereinbarten Versicherungssumme. Bei anschließendem Versterben des
Versicherten oder bei Erleben des Ablauftermins wird die Differenz zur Versicherungssumme nachgezahlt.
Vermögenswirksame Leistungen
Versicherungsvergleich - Investmentfonds
Investmentfonds sind als Anlagebausteine unverzichtbar geworden, selbst für Investoren, die eigentlich die Direktanlage in Aktien und Rentenpapiere
bevorzugen. Doch Anleger haben die Qual der Wahl, aus den mehr als 10.000 Investmentfonds die passenden auszuwählen. Hinzu kommt, dass aktiv gemanagte
Produkte häufig hinter dem zurückbleiben, was das Investment in Aktienindizes, also in einen Aktienkorb wie den DAX-30, einbringt. Deshalb erfreuen sich
zunehmend sogenannte passiv gemanagte Exchange Traded Fonds bei Anlegern einer wachsenden Beliebtheit. Offene Investmentfonds sind zu einem unverzichtbaren
Instrument zur Vermögensstrukturierung geworden. Sie ermöglichen es auch Kleinanlegern mit bescheidenen finanziellen Möglichkeiten, ihr Vermögen vernünftig
zu streuen und dadurch Risiken und Renditechancen entsprechend der beabsichtigten Anlagedauer und der jeweiligen Risikobereitschaft zu optimieren. Ihr
großes Plus gegenüber geschlossenen Fonds ist jedoch, dass sie sich normalerweise bei Bedarf jederzeit zu Geld machen lassen - entweder durch die Rückgabe
an die jeweilige Fondsgesellschaft oder durch den Verkauf über eine Fondsbörse. Ein weiterer Vorteil ist, dass mit «Investmentfonds» auch in Aktienmärkte
investiert werden kann, zu denen Investoren sonst nur schwer oder gar keinen Zugang hätten - wie beispielsweise die Börsen Afrikas und Asiens. Deshalb setzen
sie selbst professionelle Vermögensverwalter zur Vermögensstrukturierung ein.
Allgemeine Informationen über die Vermögenswirksame Leistungen
Versicherungsvergleich - Firmenhaftpflichtversicherung
Die Firmenhaftpflichtversicherung gehört ebenso wie z.B. die Feuerversicherung zur Grundausstattung des Versicherungsschutzes eines jeden Unternehmens. Mit
der Firmenhaftpflichtversicherung kann sich das Unternehmen vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter schützen. Im Rahmen des
ersten Teils werden die Grundlagen der Haftpflichtversicherung nach den AHB sowie die Schadenarten dargestellt und erläutert. Teil II beschäftigt sich mit
Ausschlusstatbeständen und Deckungserweiterungen, Teil III mit Vertragskonditionen und Verhaltenspflichten. Spezielle Deckungskonzepte für die betrieblichen
Haftpflichtrisiken einzelner Branchen (z.B. EDV-Unternehmen) sind ebenso wie die als Teil der Firmenhaftpflichtversicherung integrierbare erweiterte
Produkthaftpflichtversicherung Gegenstand separater Beiträge. Entsprechendes gilt für die Versicherung der Umwelthaftpflichtrisiken der Unternehmen über die
Umwelthaftpflicht- und die Umweltschadensversicherung. Sinn und Zweck einer Firmenhaftpflichtversicherung ist es somit, den VN und die mitversicherten
Personen vor finanziellen Nachteilen zu schützen, wenn Dritte Schadenersatzansprüche gegen sie erheben. Einige Versicherer integrieren die sog.
Umwelthaftpflichtbasisdeckung - in Abgrenzung zur separaten Umweltanlagendeckung - in die Firmenhaftpflichtversicherung, weil es sich hierbei um eine
besondere Ausprägung des Betriebsstättenrisikos handelt.
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