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Vermögenswirksame Leistungen

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Vermögenswirksame Leistungen

Wer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen

Der Staat fördert die Vermögensbildung durch die Anlage Vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG). Die staatliche Förderung besteht nach diesem Gesetz in einer steuer- und sozialabgabenfreien Arbeitnehmer-Sparzulage, die für bestimmte, gesetzlich abschließend geregelte Anlageformen Vermögenswirksame Leistungen vom Finanzamt gewährt wird.

Die Höchstbeträge begünstigter Vermögenswirksame Leistungen unterscheiden sich in Anlagen zum Wohnungsbau und Anlagen in betriebliche bzw. außerbetriebliche Beteiligungen. Sie betragen 470 EUR bzw. 400 EUR. Während der Zulagensatz im Wohnungsbau mit 9 % festgelegt ist, verdoppelt er sich auf 18 % bei den zuletzt genannten Anlagen in Aktien, Wertpapieren u. a.

Die maximale Sparzulage berechnet sich mit 114,30 EUR, weil beide Förderungen nebeneinander zulässig sind. Für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2009 in Mitarbeiterbeteilungen angelegt werden, soll der Sparzulagesatz auf 18% und die Einkommensgrenze auf 20.000 EUR (bisher: 17.900 EUR) bzw. 40.000 EUR (bisher: 35.800 EUR bei Ehegatten angehoben werden.

Die Änderungen betreffen die Arbeitnehmer-Sparzulage 2009, die ab 1.1.2010 beantragt werden kann. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist deshalb abzuwarten. Die Födermittel durch vermögenswirksame Leistungen können folgende Personengruppen in Anspruch nehmen,

Kleiner grüner Haken Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, (als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten).

Kleiner grüner Haken Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten die nachstehenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

Allgemeines über vermögenswirksame Leistungen

Kleiner grüner Haken Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.

Kleiner grüner Haken Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.

Kleiner grüner Haken Zum Abschluss eines Vertrags nach Absatz 1, wonach die Lohnteile nicht zusammen mit anderen vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer angelegt und überwiesen werden sollen, ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeiter, oder Angestellte die Anlage von Teilen des Arbeitslohns in monatlichen der Höhe nach gleich bleibenden Beträgen von mindestens 13 EUR oder in vierteljährlichen der Höhe nach gleich bleibenden Beträgen von mindestens 39 EUR oder nur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrags von mindestens 39 EUR verlangt.

Kleiner grüner Haken Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalenderjahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, dass der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird.

Wer ist von der Zulagenförderung ausgeschlossen

Der Ausschluss zur Zulagenförderung durch vermögenswirksame Leistungen gilt,

Kleiner grüner Haken für vermögenswirksame Leistungen juristischer Personen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,

Kleiner grüner Haken für vermögenswirksame Leistungen von Personengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

Vermögenswirksame Leistungen

Was genau sind vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für Arbeiter und Angestellte anlegt, wie zum Beispiel,
Kleiner grüner Haken als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen,
Kleiner grüner Haken als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Wertpapier Kaufvertrags,
Kleiner grüner Haken als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Beteiligungs Vertrags oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags,
Kleiner grüner Haken als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau Prämiengesetzes,
Kleiner grüner Haken als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags,
Kleiner grüner Haken als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Kapitalversicherungsvertrags,
Kleiner grüner Haken als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat.









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