Wer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
Der Staat fördert die Vermögensbildung durch die Anlage Vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG). Die staatliche Förderung besteht nach diesem Gesetz in einer steuer- und sozialabgabenfreien Arbeitnehmer-Sparzulage, die für bestimmte, gesetzlich abschließend geregelte Anlageformen Vermögenswirksame Leistungen vom Finanzamt gewährt wird.
Die Höchstbeträge begünstigter Vermögenswirksame Leistungen unterscheiden sich in Anlagen zum Wohnungsbau und Anlagen in betriebliche bzw. außerbetriebliche Beteiligungen. Sie betragen 470 EUR bzw. 400 EUR. Während der Zulagensatz im Wohnungsbau mit 9 % festgelegt ist, verdoppelt er sich auf 18 % bei den zuletzt genannten Anlagen in Aktien, Wertpapieren u. a.
Die maximale Sparzulage berechnet sich mit 114,30 EUR, weil beide Förderungen nebeneinander zulässig sind. Für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2009 in Mitarbeiterbeteilungen angelegt werden, soll der Sparzulagesatz auf 18% und die Einkommensgrenze auf 20.000 EUR (bisher: 17.900 EUR) bzw. 40.000 EUR (bisher: 35.800 EUR bei Ehegatten angehoben werden.
Die Änderungen betreffen die Arbeitnehmer-Sparzulage 2009, die ab 1.1.2010 beantragt werden kann. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist deshalb abzuwarten. Die Födermittel durch vermögenswirksame Leistungen können folgende Personengruppen in Anspruch nehmen,
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, (als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten).
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten die nachstehenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Allgemeines über vermögenswirksame Leistungen
Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.
Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.
Zum Abschluss eines Vertrags nach Absatz 1, wonach die Lohnteile nicht zusammen mit anderen vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer angelegt und überwiesen werden sollen, ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeiter, oder Angestellte die Anlage von Teilen des Arbeitslohns in monatlichen der Höhe nach gleich bleibenden Beträgen von mindestens 13 EUR oder in vierteljährlichen der Höhe nach gleich bleibenden Beträgen von mindestens 39 EUR oder nur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrags von mindestens 39 EUR verlangt.
Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalenderjahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, dass der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird.
Wer ist von der Zulagenförderung ausgeschlossen
Der Ausschluss zur Zulagenförderung durch vermögenswirksame Leistungen gilt,
für vermögenswirksame Leistungen juristischer Personen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
für vermögenswirksame Leistungen von Personengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.
Vermögenswirksame Leistungen
Was genau sind vermögenswirksame Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für Arbeiter und Angestellte anlegt, wie zum Beispiel,
als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen,
als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Wertpapier Kaufvertrags,
als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Beteiligungs Vertrags oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags,
als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau Prämiengesetzes,
als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags,
als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Kapitalversicherungsvertrags,
als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat.
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Nützliche Tipps zum Thema Vermögenswirksame Leistungen
Versicherungsvergleich - Fondsgebundene Lebensversicherung
Die Fondsgebundene Lebensversicherung ist ein Hybridprodukt aus einer fondsgebundenen Kapitalanlage und einer Kapitallebensversicherung. Garantiert wird ein
bestimmter Todesfallschutz. Der Sparanteil wird in Investmentzertifikaten angelegt. Die Anlage kann gem. § 54b VAG in folgenden Anteilen erfolgen,
Investmentfonds (Aktienfonds, Rentenfonds, gemischte Fonds oder Immobilienfonds), Managed Fonds, die ihre Anteile wiederum in andere Fonds investieren,
Sonderformen wie Dachfonds, Fonds mit besonderer Intention (Regionalfonds, Ethikfonds, Ökologiefonds), interne Fonds Üblich ist, dem Kunden entsprechend
seinem Anlegerprofil alternativ besonders risikoorientierte Anlagen (bevorzugt Aktieninvestments, oft als Chance bezeichnet), mäßig risikoorientierte Anlagen,
oder Anlagen mit niedrigem Risiko anzubieten. Ein Fondswechsel während der Laufzeit ist meistens möglich. Die Ablaufleistung hängt von der Wertentwicklung
der zu Grunde liegenden Fonds ab. Die Beiträge sind nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Nach dem mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführten Drei-Schichten-Modell
gehört die Fondsgebundene Lebensversicherung zur Schicht 3. Grundsätzlich ist es auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen möglich, diverse
Zusatzversicherungen einzuschließen. Auch eine Ausgestaltung als verbundene Lebensversicherung auf zwei versicherte Leben ist möglich.
Allgemeines über die Vermögenswirksame Leistungen
Versicherungsvergleich - Gebäudeversicherung
Gebäude stellen erhebliche Werte dar, die insbesondere durch Brand und Elementargefahren in ihrer Existenz bedroht werden, aber auch Risiken wie Bruch von
Wasserleitungen, Sturmschäden u.a. führen zu Kosten, die den Gebäudebesitzer in eine Existenzgefährdung bringen können. Wohnungseigentümer Gemeinschaften
sind gesetzlich verpflichtet, eine Feuerversicherung abzuschließen. Kreditgeber (Hypothekenbanken, Bausparkassen etc.) verlangen in der Regel auch mindestens
den Nachweis einer Feuerversicherung. Die Verbundene Gebäudeversicherung bietet insbesondere nach den verschiedenen Verbesserungen der jüngeren
Bedingungsstände einen umfassenden Schutz gegen die grundlegenden Risiken mit Ausnahme der Elementarschäden, die separat versichert werden müssen. Darüber
hinaus gibt es verschiedene Kosten, Gefahren und Schäden, die meist keine Existenz gefährdende Bedeutung haben, aber in vielen Deckungskonzepten mit
angebündelt werden. Beispiele für sinnvolle Deckungserweiterungen sind Schäden durch Dekontamination, Zuleitungsrohre und Ableitungsrohre, Gebäudebeschädigungen
oder Einschluss sonstiger Grundstücksbestandteile. Die Gleitende Neuwertversicherung bietet außerdem Schutz vor inflationsbedingter Entwertung der
Versicherungssumme und dadurch drohender Unterversicherung. Gegenstand der Gebäudeversicherung sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude mit
ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör.
Vermögenswirksame Leistungen
Versicherungsvergleich - Hausratversicherung
Der Hausrat wird von einer Vielzahl Gefahren bedroht, zum Beispiel durch Feuer, Bruch von Wasserleitungen, Einbrüche und Vandalismus oder auch durch Sturm
und andere Naturgewalten. Bei vielen Haushalten stellt der Hausrat das einzige oder überwiegende Vermögen dar, das durch diese Gefahren bedroht ist. Damit
handelt es sich um mindestens Existenz gefährdende Risiken. Die Hausratversicherung leistet Neuwertersatz und passt sich inflationären Wertentwicklungen
regelmäßig an. Der standardmäßige Deckungsumfang deckt bereits die meisten Hauptgefahren außer Elementarschäden und eine Reihe Kosten, die in Zusammenhang
mit Schadenfällen auftreten können. Neben der Elementarschadendeckung können weitere Einschlüsse vereinbart werden, die aber oft nicht mehr für den Existenz
sichernden Charakter der Hausratversicherung unbedingt notwendig sind. Die Versicherer wenden zur Hausratversicherung zum Teil unterschiedliche Allgemeine
Versicherungsbedingungen an. Allerdings orientieren sich diese weitgehend an den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
herausgegebenen Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2000), unter Berücksichtigung der zu VHB 2000 ebenfalls herausgegebenen Zusatzklauseln.
In der Hausratversicherung sind beide Regelungen sehr eng miteinander verwoben und teilweise voneinander abhängig. Aus diesem Grunde sind diese Regelungen
zu den versicherten Sachen und zum Versicherungsort in den VHB 2008 zusammengefasst worden.
Infos zum Thema Vermögenswirksame Leistungen
Versicherungsvergleich - Vermögenswirksame Leistungen
Der Staat fördert die Vermögensbildung durch die Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG). Die staatliche Förderung
besteht nach diesem Gesetz in einer steuer- und sozialabgabenfreien Arbeitnehmer-Sparzulage, die für bestimmte, gesetzlich abschließend geregelte
Anlageformen vermögenswirksamer Leistungen vom Finanzamt gewährt wird. Die für die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage zu beachtenden Einkommensgrenzen
betragen für Alleinstehende 17.900 EUR und für Verheiratete 35.800 EUR. Die Höchstbeträge begünstigter vermögenswirksamer Leistungen unterscheiden sich in
Anlagen zum Wohnungsbau und Anlagen in betriebliche bzw. außerbetriebliche Beteiligungen. Sie betragen 470 EUR bzw. 400 EUR. Während der Zulagensatz im
Wohnungsbau mit 9% festgelegt ist, verdoppelt er sich auf 18% bei den zuletzt genannten Anlagen in Aktien, Wertpapieren u. a. Die maximale Sparzulage
berechnet sich mit 114,30 EUR, weil beide Förderungen nebeneinander zulässig sind. Für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2009 in
Mitarbeiterbeteilungen angelegt werden, soll der Sparzulagesatz auf 18% und die Einkommensgrenze auf 20.000 EUR (bisher: 17.900 EUR) bzw. 40.000 EUR
(bisher: 35.800 EUR bei Ehegatten angehoben werden. Die Änderungen betreffen die Arbeitnehmer-Sparzulage 2009, die ab 1.1.2010 beantragt werden kann. Für
Vermögenswirksame Leistungen (VWL) steigt damit der Fördersatz von 18% auf 20%.
Vermögenswirksame Leistungen
Versicherungsvergleich - Kapitallebensversicherung
Die gängigste Vertragsform einer Lebensversicherung dürfte die sogenannte Kapitallebensversicherung sein. Die Versicherungsleistung kommt im Todesfall des
Versicherten, spätestens zum vertraglich vereinbarten Ablauftermin zur Auszahlung. Diese Versorgungsform dient gleichzeitig der Alters- und
Hinterbliebenenabsicherung. Sie eignet sich insbesondere auch zur Tilgung und Sicherung von Hypotheken und Darlehen. Bei der Versicherung mit erhöhter
Todesfallsumme steht der Todesfallschutz im Vordergrund. Daher ist sie besonders für junge Familien mit erhöhtem Bedarf an Hinterbliebenenschutz geeignet und
zu empfehlen. Im Todesfall wird z. B. die doppelte Erlebensfallsumme ausgezahlt. Um konkret feststellen zu können, ob und in welcher Höhe die
Kapitallebensversicherung mit reduzierter Todesfallsumme Vorteile bietet, sollten Sie die Ablaufleistung mit derjenigen einer Versicherung mit normaler
Todesfallleistung vergleichen. Steuerliche Anforderungen sind dabei zu berücksichtigen. Der Todesfallschutz einer Kapitalversicherung gegen laufenden Beitrag
mit Sparanteil ist ausreichend, wenn die vereinbarte Versicherungssumme im Todesfall mindestens der im Erlebensfall entspricht oder spätestens drei Jahre
nach Vertragsabschluss während der gesamten restlichen Versicherungsdauer eine Todesfallleistung von mindestens 60 Prozent der maßgeblichen Beitragssumme zu
zahlen ist.
Allgemeine Informationen über die Vermögenswirksame Leistungen
Versicherungsvergleich - Risikolebensversicherung
Die Risikolebensversicherung ist eine abgekürzte Todesfallkapitalversicherung. Die Versicherungssumme wird nur fällig, wenn der Versicherte während der
Vertragsdauer stirbt. Erlebt er das Ende der Vertragsdauer, ist eine Leistung des Versicherers nicht zu erbringen. Die Höchstversicherungsdauer für
Risikolebensversicherungen liegt bei 25 bis 35 Jahren. Die Mindestdauer beträgt zumeist drei bzw. fünf Jahre, die Mindestversicherungssumme 2.500 oder 5.000
EUR. Diese Versicherung ist für junge Familien wichtig, wenn die Ansprüche auf Witwen- oder Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch sehr
gering sind und der Unterhalt für die Kinder gewährleistet sein soll. Oftmals spielen auch Darlehens-, Kredit- und Hypothekenabsicherungen eine bedeutende
Rolle für den Abschluss einer Risikolebensversicherung. Bei der Risikolebensversicherung besteht ein Umtauschrecht. Der VN kann eine andere Form der
Lebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung mit gleich hoher oder niedrigerer Versicherungssumme vereinbaren. Für die Anschlussversicherung werden
die Beiträge nach dem dann geltenden Eintrittsalter und Tarif berechnet. Der Umtausch kann bis spätestens zum Ende des 10. Versicherungsjahres erfolgen.
Besondere Bedeutung hat diese Versicherung für die Darlehens- und Hypothekenabsicherung. Bausparkassen verlangen grundsätzlich die Absicherung des
Todesfallrisikos zumeist über eine Risikolebensversicherung.
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